Urteil
17 K 5043/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0525.17K5043.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin setzt sich gegen die Kosten einer abfallrechtlichen Ersatzvornahme und eine Ordnungsverfügung hinsichtlich der verbliebenen Reststoffe zur Wehr. 3 Das in X-C1 belegene Grundstück G1, steht im Eigentum der Klägerin. Seit November 1998 erhielt der Beklagte Nachbarbeschwerden über den Zustand des klägerischen Anwesens. Bemängelt wurde die unabgedeckte Ablagerung von Pferdemist, das Verbrennen von Hausmüll, Plastikresten, Pappkisten usw. Im Januar 2000 wurden vom Beklagten Lichtbilder von Feuerstellen und darumliegenden Reststoffen gefertigt (Beiakte Heft 2 Bl. 10). Bei einer polizeilichen Untersuchung des Grundstücks im Februar 2002 wurde festgestellt, dass ein Lastkraftwagen eine Ladung schwarz lackierter Holzschindeln abgeladen hatte; gleichzeitig brannte ein Feuer. 4 Etwa ein Jahr später, am 1. April 2003, durchsuchte die Kriminalpolizei X das klägerische Grundstück. Dabei wurden seitens der Polizei mehrere Beamte sowie ein polizeieigener Radlader eingesetzt. Der Beklagte begleitete diese Durchsuchung als untere Abfallwirtschaftsbehörde durch seine Bediensteten H und C2, die auf dem Grundstück anwesend waren. Die Klägerin war währenddessen zugegen. 5 Nachdem die Polizei die Beweise gesichert hatte (es wurden u. a. Lichtbilder und ein Videofilm gefertigt, vgl. Beiakte Heft 3), beauftragte Herr H noch vom klägerischen Grundstück aus telefonisch die B mbH mit der Entsorgung derjenigen Reststoffe, deren Abtransport ihm wegen der fortgeschrittenen Zersetzung angezeigt schien. Es handelte sich in erster Linie um organische Stoffe wie verfaultes Obst und Gemüse, das lose und in Holzkisten, durchsetzt mit anderen Reststoffen, ungeordnet auf dem Grundstück aufgehäuft lag. Die Obst- und Gemüsereste waren vom Gemüsehändler U auf das klägerische Grundstück verbracht worden, weil die Klägerin ihm gegenüber angegeben haben soll, sie zur Tierfütterung zu verwenden. Auf den gefertigten Lichtbildern (Beiakte Heft 3 Bilder 12, 13, 17, 18) ist ersichtlich, dass Flüssigkeiten aus den Obst- und Gemüsehaufen in den Boden sickerten. Die Entfernung der Reststoffe wurde auch am Folgetag, dem 2. April 2003, durch die B mbH mit zwei Fahrzeugen fortgesetzt (schriftliche Beauftragung durch den Beklagten Beiakte Heft 2 Bl. 46). Anschließend führte der Eigenbetrieb Straßenreinigung der Stadt X eine Sonderreinigung durch, welche sieben Stunden dauerte. 6 Aus dem zum Verfahrensgegenstand gemachten Videofilm und den Lichtbildern geht hervor, dass sich auf dem Grundstück befanden: Kisten und Container mit verrottetem Kunststoff, Metall und organischen Resten; verstreuter Müll, der nicht näher zu identifizieren ist; Pferdemist; Bauschutt, teilweise mit Erde überdeckt; ein ausrangierter, moosbewachsener Pferdeanhänger gefüllt mit Gerümpel, wie beispielsweise Gasflaschen und einer Campingtoilette; Steinwolle; gestapeltes und loses Holz, z. T. in Form von Brettern; offene Kanister für Holzschutzmittel (z. B. Xylamon), Farben, Lacke und sonstiges Bauzubehör; abgefahrene Autoreifen; Teerpappe; offene Kanister mit auf Wasser schwimmendem Öl (beispielhafte Aufzählung). Große Mengen von Holz (Kisten, Bretter usf.) waren so aufgeschichtet, wie dies vorgenommen wird, wenn ein großes Feuer entzündet werden soll (Beiakte Heft 3 Lichtbilder 10, 12). 7 Unter dem 2. April 2003 gab der Beklagte der Klägerin auf, innerhalb von fünf Tagen nach Bestandskraft die beispielhaft aufgezählten Abfälle von ihrem Grundstück zu entsorgen und die Entsorgung nachzuweisen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Gleichzeitig drohte der Beklagte der Klägerin die Ersatzvornahme an und stellte voraussichtliche Ersatzvornahmekosten in Höhe von 3.500 Euro in Aussicht. 8 Mit Kostenbescheid vom 7. Mai 2003 erhob der Beklagte bei der Klägerin die ihm am 1. und 2. April 2002 durch Beauftragung der B mbH und des Straßenreinigungsbetriebs entstandenen Kosten in Höhe von 4.846,13 Euro. Die B mbH stellte dem Beklagten am 30. April 2003 für die Beseitigung von 33,51 Tonnen einer wilden" Abfallkippe Kosten in Höhe von 4.349,13 Euro in Rechnung (Beiakte Heft 2 Bl. 41). Die Rechnung für die Reinigung der Straße belief sich auf 497,00 Euro (Beiakte Heft 2 Bl. 44). 9 Die gegen die Bescheide eingelegten, aber nicht begründeten Widersprüche wies die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 2. Juli 2003 - zugestellt am 10. Juli 2003 - zurück. 10 Hiergegen hat die Klägerin am 31. Juli 2003 Klage erhoben. 11 Sie begründet diese damit, dass die Voraussetzungen des Sofortvollzuges nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin und ihr Ehemann seien bereit und in der Lage gewesen, die Abfälle selbst sofort zu entsorgen. Dies sei aber durch polizeiliche Anordnung verboten worden. Die angeforderten Kosten seien unverhältnismäßig. Die Entsorgung der Abfälle sei nicht eilig gewesen. Der Beklagte habe den Grundstückszustand seit langer Zeit gekannt. Eine Gefahr durch Ratten habe nicht bestanden, die austretenden Sickersäfte seien organisch gewesen. Von dem Holz sei keine Gefahr ausgegangen, es habe der Befeuerung der Öfen im Haus der Klägerin und im Reiterstübchen dienen sollen. Außerdem sei der Beklagte nicht Kostengläubiger, sondern die Polizei. Der Radlader sei von der Polizei eingesetzt worden und könne nur von ihr abgerechnet werden. Auf dem schriftlichen Auftrag des Beklagten an die B mbH sei als Adresse I 5" statt I 4" angegeben, deswegen sei wegen eines anderen Grundstücks der Sofortvollzug angeordnet worden. 12 Die Entsorgungsverfügung hinsichtlich der übrigen Reststoffe sei zu unbestimmt. Die Kraftfahrzeuge und der LKW seien kein Abfall. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. April 2003 - soweit diese an die Klägerin gerichtet ist - sowie den Kostenbescheid vom 7. Mai 2003 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 2. Juli 2003 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er trägt vor, dass der LKW nach den übereinstimmenden Bekundungen des Ehemannes der Klägerin und des Gemüsehändlers U am Tag der Grundstücksräumung nicht fahrbereit gewesen sei. Deswegen habe Herr U die Obst- und Gemüsereste auch selbst zum klägerischen Grundstück verbracht. Durch das verdorbene Gemüse entstünden Schimmelpilzgifte (Mykotoxine) wie das karzinogene Patulin. Die verfaulenden organischen Reststoffe hätten außerdem Fliegen in großer Zahl angezogen und durch Kotspuren nachgewiesenen Nagetierbefall ausgelöst. Außerdem sei von dem Grundstück ein starker übel riechender Gestank ausgegangen, wobei das nächste Grundstück mit Wohnbebauung lediglich 70 m entfernt liege. Das aufgeschichtete Holz habe der Beklagte als unmittelbar bevorstehende unerlaubte Verbrennung von Abfall angesehen. Wegen der Durchmischung der Abfälle sei eine Trennung der organischen Abfälle (ggf. kompostierbar) von den nur zur Verbrennung geeigneten Abfällen nicht möglich und wegen der entstehenden erheblichen Kosten auch nicht sinnvoll gewesen. 18 Der Umfang der Entsorgungsverfügung hinsichtlich der noch auf dem Grundstück verbliebenen Abfälle sei der Klägerin am 2. April 2003 von Herrn H erläutert worden, sodass hierüber keine Zweifel bestünden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. 22 Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung 23 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im Folgenden: VwGO. 24 1. Der Kostenbescheid vom 7. Mai 2003 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2003 sind formell und materiell rechtmäßig. Der Kostenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz 25 vom 12. August 1997, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2003 (GV NRW S. 169) - KostO NRW -. 26 Nach § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 27 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV NRW S. 156) - VwVG NRW -. 28 werden u. a. für Vollzugshandlungen von dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach näherer Bestimmung der Kostenordnung erhoben. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 KostO NRW gehören zu den Auslagen u. a. die Beträge, die im Rahmen der Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind, sowie die Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind. Voraussetzung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs ist eine rechtmäßige Durchführung der Ersatzvornahme, 29 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 20 A 2656/87, 30 die hier gegeben ist. 31 Der Kostenbescheid ist formell rechtmäßig. Der Beklagte war für den Erlass des Kostenbescheids zuständig. Er konnte die bei der Beauftragung der B mbH und des Straßenreinigungsbetriebs entstandenen Kosten geltend machen, weil er Kostengläubiger im Sinne des § 77 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW ist. Nach § 77 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW ist Kostengläubiger der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind. Die durch die B mbH in Rechnung gestellten Kosten sind als Auslagen im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 KostO NRW beim Beklagten entstanden. Er ist nach § 1 Abs. 2 VwVfG NRW, § 63 Abs. 1 GO NRW die Behörde des Rechtsträgers, nämlich der Stadt X. Gleiches gilt für die Kosten der Straßenreinigung, die beim Beklagten in Gestalt seines Eigenbetriebes als Kosten der Amtshandlung Reinigung" entstanden sind. 32 Der Beklagte war sachlich als untere Abfallwirtschaftsbehörde gemäß § 63 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen 33 vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) - KrW-/AbfG -, 34 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen 35 vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 439) - LAbfG - 36 in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Ziff. 30.1.10, 31.1.31 Nr. 4 b) 2. Var des Verzeichnisses der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes 37 vom 14. Juni 1994 (GV NRW S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2000 (GV NRW S. 364) - ZustVOtU - 38 für die Entsorgungsmaßnahme zuständig. Er hat im Rahmen seiner Überwachungszuständigkeit gehandelt. Dabei bleibt ohne Einfluss, ob die Bediensteten des Beklagten das Grundstück zusammen mit der Polizei in einer gemeinsamen Aktion betreten haben. Der Polizei ging es um die Sicherung von Beweismaterial, dem Beklagten um die abfallrechtliche Ordnungsmäßigkeit. Aus den Verwaltungsakten geht hervor, dass der Beklagte - und nicht die Polizei, wie die Klägerin einwendet - die B mbH und die Straßenreinigung beauftragt hat: Einerseits sind an ihn die Rechnungen adressiert und nicht an die Polizei, andererseits findet sich auf Bl. 46 der Verwaltungsakte (Beiakte Heft 2) die schriftliche Beauftragung der B mbH durch den Beklagten. Die Adressbezeichnung I 5" statt I 4" ist entweder als bloßer Schreibfehler oder als offensichtlicher Irrtum unbeachtlich. 39 Aus den Rechnungen geht hervor, dass die Kosten für den polizeieigenen Radlader vom Beklagten nicht geltend gemacht wurden. Die von der Klägerin gerügte Unzuständigkeit des Beklagten liegt deswegen nicht vor. 40 Der Mangel der nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gebotenen Anhörung der Klägerin - § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW erfasst nicht die der Verwaltungsvollstreckung nachfolgende Kostenfestsetzung - ist jedenfalls nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt, weil die Klägerin Gelegenheit hatte, umfassend ihren Standpunkt vorzutragen. Unerheblich ist, dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 41 Der Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig, weil der Beklagte bei der Räumung des Grundstücks und der Entsorgung der Reststoffe rechtmäßig gehandelt hat, als er die Ersatzvornahme im Sofortvollzug anwandte. 42 Nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang - auch in der Form der Ersatzvornahme - ausnahmsweise ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die Notwendigkeit zu einem Vorgehen im Wege des sofortigen Vollzuges setzt eine Lage voraus, in der die Abwendung der Gefahr nicht auf dem für den Regelfall vorgesehenen Weg - im so genannten gestreckten Vollzug nach § 55 Abs. 1 VwVG - möglich ist. In einer solchen Lage befindet sich die Vollzugsbehörde insbesondere dann, wenn die mit dem normalen Weg des Einschreitens verbundenen Verzögerungen Abwehrmaßnahmen unwirksam werden lassen oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also allein der sofortige Vollzug geeignet ist, die gegenwärtige Gefahr abzuwenden, 43 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 1988 - 20 A 2423/87, UA Bl. 6. 44 Eine gegenwärtige Gefahr für die Schutzgüter Boden und Grundwasser sowie die körperliche Unversehrtheit von Menschen war bis zur Entfernung der Abfälle durch den Beklagten gegeben. Eine Gefahr liegt vor, wenn ein Zustand bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für Schutzgüter führen würde. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit beruht auf einer Prognose, bei der einerseits nicht die Gewissheit eines Schadenseintritts bestehen muss, andererseits dessen bloße Möglichkeit nicht ausreicht, wobei allerdings an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und schwer wiegender der möglicherweise eintretende Schaden für ein Schutzgut ist. Eine Gefahr ist gegenwärtig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NW, wenn die Realisierung eines Schadens nach allgemeinen Erfahrungssätzen unmittelbar bevorsteht bzw. der Schaden jederzeit eintreten kann, sodass sofortige Abhilfe derart geboten ist, dass nicht mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug auch einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung zugewartet werden kann, 45 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. September 1996 - 21 A 7041/95, in: ZfB 1997, 36. 46 Entscheidend sind dabei die Erkenntnismöglichkeiten der Behörde, die ihr zum Zeitpunkt des Einschreitens zur Verfügung standen, 47 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 1988 - 20 A 2423/87, UA Bl. 6. 48 Eine gegenwärtige Gefahr lag durch den Umgang der Klägerin mit den Reststoffen auf ihrem Grundstück vor. Die geschriebene Rechtsordnung, ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit, wurde laufend durch den abfallrechtswidrigen Umgang der Klägerin mit den Reststoffen auf ihrem Grundstück - dazu im Einzelnen siehe sogleich - verletzt, sodass sowohl eine Gefahr als auch die Gegenwärtigkeit der Gefahr gegeben sind. 49 Der Beklagte handelte innerhalb seiner Befugnisse, als er die Reststoffe entsorgen ließ, weil eine zu unterstellende (fiktive") Ordnungsverfügung rechtmäßig gewesen wäre. Der für die Abfallentsorgung überwachungszuständige Beklagte hätte eine Ordnungsverfügung auf §§ 21, 27 KrW-/AbfG stützen können. Denn es handelte sich bei den entfernten Reststoffen um Abfall zur Beseitigung, den die Klägerin in einer nicht zugelassenen Abfallentsorgungsanlage - ihrem Grundstück - lagerte oder ablagerte. 50 Bei den Reststoffen handelt es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW- /AbfG. Das verfaulte Obst und Gemüse, die Reststoffe aus Holz (Kisten, Bretter usw.) sind bewegliche Sachen, deren sich die Klägerin als Besitzerin entledigen will. Auf die Zugehörigkeit zu einer der Abfallgruppen im Anhang I kommt es nicht an, weil sie auf Grund der uferlosen Weite der Abfallgruppen Q1 und Q16 eine nur beschreibende, keine statusbegründende Wirkung haben. Der Wille der Klägerin, sich der Sachen zu entledigen, ist entweder im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG tatsächlich vorhanden (auf ihn ist durch die Art des Verstreuens auf dem Grundstück zu schließen) oder nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG gesetzlich anzunehmen, weil die Klägerin den Reststoffen, die der Beklagte entsorgen ließ, keinen unmittelbaren neuen Verwendungszweck zuwies. Der Einlassung, sie wolle die Gemüse- und Obstabfälle verfüttern, war angesichts des verrotteten Zustandes und der Durchmischung mit nicht verfütterbaren Gegenständen nicht weiter nachzugehen. Im Übrigen ist die Abfalleigenschaft auch nach § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG gegeben, weil die Stoffe zum Schutz der Umwelt ordnungsgemäß entsorgt werden mussten. Von den verrottenden Haufen wurde nämlich Ungeziefer angezogen und es sickerten fäulnisbedingt entstehende Flüssigkeiten in den Boden, deren Giftigkeit der Beklagte ohne fundierten Widerspruch dargelegt hat. Auch bei den aufgeschichteten hölzernen Sachen hätte der Beklagte von Abfall ausgehen dürfen, weil sie einerseits offensichtlich zum offenen Verbrennen aufgeschichtet waren und nicht zum Verfeuern in Kleinfeuerungsanlagen in klägerischen Gebäuden, andererseits auf dem klägerischen Grundstück Rückstände früherer offener Brennstellen gefunden wurden. Der Einwand der Klägerin, dass sie die Holzabfälle in ihrem Ofen oder dem Reiterstübchen verbrennen wolle, ist demgegenüber unerheblich. Aus der maßgeblichen Sicht des Beklagten bestand auf Grund der vorgefundenen Altfeuerstellen die begründete Gefahr des wilden" Verbrennens der Holzabfälle. Außerdem lag eine Verfeuerung in den Öfen der klägerischen Gebäude nicht nahe, weil zurzeit des Einschreitens hohe Temperaturen herrschten. Bis zum Einbruch kälterer Witterung hätte die Klägerin das Abfallholz weiter - unerlaubt - auf ihrem Grundstück lagern müssen. 51 Der Beklagte hätte sich ermessensfehlerfrei an die Klägerin wenden können, weil sie für die Zustände auf dem Grundstück verantwortlich war. Sie war Handlungsstörerin, da sie die Verbringung der Abfälle auf ihr Grundstück veranlasst hatte. Gleichfalls war sie als Abfallbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG und als Grundstückseigentümerin Zustandsstörerin. Aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr ist eine Ermessensreduzierung dahingehend, dass nur der ggf. ebenfalls ordnungspflichtige Gemüsehändler U heranzuziehen gewesen wäre, nicht ersichtlich. Die Ordnungsverfügung wäre angesichts der Schutzbedürftigkeit der in Rede stehenden Rechtsgüter und der bereits lange andauernden und umfangreichen Verstöße gegen das Abfallrecht auch nicht unverhältnismäßig gewesen. 52 Bedenken gegen die Art und Weise der Anwendung des Verwaltungszwangs bestehen nicht. Eine Androhung war wegen der gebotenen Eile entbehrlich, § 63 Abs. 1 S. 5 VwVG NRW. Es liegt auch keine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 58 VwVG NRW vor. Dem Einwand, dass die Klägerin die Abfälle als milderes Mittel selbst hätte entsorgen können, steht entgegen, dass im Zeitpunkt des Eingreifens des Beklagten und gleichzeitig der Gefahrverwirklichung keine ausreichende Transportkapazität für die Entsorgung von 33,5 Tonnen Abfällen bei der Klägerin ersichtlich war. 53 Die Abweichung vom gestuften Verfahren und die Anwendung des Sofortvollzuges war notwendig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW, um die Gefahr zu beseitigen. Die Gefahr war in der Weise gegenwärtig, dass der Beklagte Verzögerungen, die im gestreckten Verfahren aufgetreten wären, nicht hinnehmen musste. Eine stabile Situation, welche die Gefahr der Verschlimmerung der Schadens- und Gefahrenlage nicht besorgen ließ, war nach den Erkenntnissen der einschreitenden Bediensteten des Beklagten nicht gegeben. Zunächst hatte die Klägerin die Gefahr bereits in eine ordnungsrechtliche Störung umschlagen lassen, indem sie gegen die geschriebene Rechtsordnung handelte und einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllte. Weiterhin bestand - aus der maßgeblichen ex-ante Sicht des Beklagten - die Gefahr, dass durch die austretenden Sickerflüssigkeiten Boden und Grundwasser (weiter) verschmutzt und ggf. vergiftet würden, sowie dass spielende Kinder auf dem frei zugänglichen Grundstück zu Schaden kommen würden. Eine Gesundheitsgefahr stellte auch der von der warmen Witterung unterstützte Fäulnisprozess der organischen Abfälle dar, weil hierdurch viele Fliegen und Nagetiere (z. B. Ratten) angezogen wurden. Auch die Geruchsbelästigung, die durch die verrottenden Abfälle von dem Grundstück ausging, machte angesichts des warmen Wetters ein sofortiges Tätigwerden des Beklagten erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich der Holzabfälle. Diese waren so aufgeschichtet, wie dies üblich ist, wenn man ein großes offenes Feuer (rechtswidrig) entzünden will. Dass diese Furcht des Beklagten auf tatsächlichen Anhaltspunkten gegründet war, ergibt sich aus den Alt-Feuerstellen, die sich auf dem klägerischen Grundstück fanden. Dass der Beklagte auch Kanister und Behälter mit Lacken, Öl usw. sofort beseitigte, ist wegen der hiervon ausgehenden Gefahren für die Umwelt oder für Kinder, die auf dem frei zugänglichen Grundstück spielen, nicht zu beanstanden. 54 Der Beklagte hat den Sofortvollzug gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur eingeschränkt vorgenommen und nicht alle Abfälle auf dem Grundstück entsorgen lassen. Er hat die sofortige Vollziehung - soweit technisch möglich - auf die organischen Abfälle (Obst-, Gemüse usw.) und die (umgangssprachlich) gefährlichen Abfälle beschränkt. Hinsichtlich der Übrigen anorganischen Abfälle, deren Entfernung nicht besonders zeitkritisch war, hat er eine Ordnungsverfügung mit Vollzugsandrohung im gestuften Verfahren erlassen. Deswegen hat er mit dem auf die organischen und die gefährlichen Abfälle beschränkten Sofortvollzug nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Maßnahme verstoßen. 55 Die Reinigung der Straße ist notwendige Folge- und Begleitmaßnahme der Abfallentsorgung. Als Teil der Verwaltungszwangsmaßnahme sind die Kosten als Kosten der Amtshandlung, die der Behörde selbst entstanden sind (Eigenbetrieb), ebenfalls entweder nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 KostO NRW oder nach § 17 Abs. 2 S. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen 56 - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW S. 1028), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 462) - 57 erstattungsfähig. 58 Bedenken dagegen, die Kosten durch Verwaltungsakt und nicht durch Leistungsklage einzufordern, bestehen nicht, da § 59 Abs. 2 S. 1 VwVG NRW bei der Ersatzvornahme von der Beitreibung" der entstehenden Kosten spricht, welche wiederum einen Leistungsbescheid voraussetzt (vgl. § 1 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW). 59 Der Beklagte hat sich mit dem Kostenerstattungsbescheid zu Recht an die Klägerin gewandt, da sie als Abfallentsorgungspflichtige nach § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW als Pflichtige" in Anspruch zu nehmen ist. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Kostenforderung bestehen angesichts der Menge der Abfälle (33,5 Tonnen, 7 Stunden Reinigung) und der Durchführung an zwei Tagen nicht. Die Entstehung der Kosten ist durch Rechnungen und Wiegescheine nachgewiesen. Dem pauschalen Bestreiten durch die Klägerin war insofern nicht weiter nachzugehen. 60 2. Auch die angegriffene Entsorgungsverfügung vom 2. April 2003 hinsichtlich der restlichen Abfälle nebst der Anordnung von Entsorgungsnachweisen und der Androhung der Ersatzvornahme sind rechtmäßig. 61 Die Anordnung der eigentlichen Entsorgung (§ 3 Abs. 7 KrW-/AbfG) der Abfälle ist aus den vorgenannten Gründen rechtmäßig. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW), da durch die beispielhaft in der Verfügung aufgezählten Gegenstände und die mündlichen Auskünfte des Beklagten für die Klägerin mit hinreichender Sicherheit erkennbar ist, welche Gegenstände gemeint sind. Auch bei Sachgesamtheiten wie vorliegend ist die Abfallbehörde zwar gehalten, möglichst klar und eindeutig zu umschreiben, welche Gegenstände sie entsorgt wissen will. Es ist aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr, der Praktikabiliät des Verwaltungsvollzuges und Handhabbarkeit des Abfallrechts aber nicht von ihr zu verlangen, dass sie jede einzelne bewegliche Sache auf einem Grundstück, das unzulässig als Abfallbeseitigungsanlage genutzt wird, gleichsam inventarisiert und der Verfügung listenmäßig beigibt. Den so beschriebenen Anforderungen an die Bestimmtheit genügt die angegriffene Verfügung. Bleiben hinsichtlich einzelner Gegenstände (z.B. Kraftfahrzeuge) letzte Zweifel, kann sich die Klägerin an den Beklagten wenden und diesbezüglich um Klarstellung bitten, die - ggf. schriftlich - zu erteilen ist. 62 Die Nachweisverpflichtung über die erfolgte Entsorgung ergibt sich aus §§ 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 KrW-/AbfG. Diese Anordnung ist angesichts der Dauer und Nachhaltigkeit der klägerischen Verstöße gegen ihre abfallrechtlichen Pflichten in der Vergangenheit frei von Ermessensfehlern. 63 Die Androhung der Ersatzvornahme ist aus den Gründen, welche oben unter der Ziffer 1 dargelegt sind, ebenfalls rechtmäßig, insbesondere sind eine bestimmte und angemessene Frist (fünf Tage nach Bestandskraft") gesetzt, § 63 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW, und die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme angegeben, § 63 Abs. 4 VwVG NRW. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 65