Urteil
2 K 3266/01.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0519.2K3266.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) getroffene Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter und die Feststellung, beim Beigeladenen lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. 3 Der am 00.0.1940 in Teheran geborene Beigeladene ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 21. Februar 2000 von Teheran über Frankfurt/Main auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 16. Mai 2000 unter Vorlage eines Schriftsatzes seines früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Mai 2000 als Asylsuchender. 4 Am 18. Mai 2000 wurde der Beigeladene durch das Bundesamt persönlich angehört. Hierbei führte er ausweislich der Niederschrift im Wesentlichen aus: Er habe im Jahr 1960 in Mashad sein Abitur erworben und von 1960 bis 1961 die Militärakademie in Teheran besucht. Bis 1967 habe er in verschiedenen Städten im Iran als Militärangehöriger gedient. Von 1967 bis 1971 habe er an der Universität Teheran die Fachrichtung Management/Administration studiert und in der Folgezeit seinen Dienst beim Militär fortgesetzt. Zuletzt sei er als Major beim Informationsamt der Luftwaffe tätig gewesen. 5 Er habe 1973 geheiratet. Mit seiner Frau, U, habe er drei Kinder. Eine Tochter sei verheiratet, die andere Tochter und sein Sohn lebten bei seiner Frau in Mashad. Dort habe er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie zusammengelebt. 6 Von August 1979 bis Ende September 1979 sei er inhaftiert gewesen, habe aber danach seinen Militärdienst weiter ausüben dürfen. Nach der islamischen Revolution sei er im Jahr 1980 aus der kaiserlichen Armee entlassen worden. Zunächst sei er dann etwa vier Jahre arbeitslos gewesen. Seine Frau, die für das Erziehungsministerium gearbeitet habe, habe jedoch ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Danach habe er bei Viehzüchtern in Mashad gearbeitet. Die letzten zwei Jahre habe er ein eigenes Großhandelsgeschäft gehabt und dort Lebensmittel verkauft. 7 Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beigeladene im Wesentlichen aus: Seine Schwester H1 habe bereits vor der islamischen Revolution mit der Organisation der Volksmodjahedin zusammengearbeitet. Nach einer großen Auseinandersetzung zwischen den iranischen Behörden und den Volksmodjahedin im Juni 1981 habe sie mit ihrem Ehemann, H2, und ihrem Kind das Land verlassen. Sie seien zusammen nach England gegangen. Er selbst sei darüber sehr bestürzt gewesen und habe Sympathien für die Organisation der Volksmodjahedin entwickelt. Er habe jedoch als Angehöriger des Militärs auch nach seiner Entlassung eine besondere Stellung innegehabt und sei deshalb kein offizielles Mitglied der Volksmodjahedin geworden. Nachdem seine Schwester das Land verlassen habe, habe sie nur ab und zu kurz angerufen, um sich zu erkundigen, wie es der Familie gehe, ohne jedoch eine Rufnummer anzugeben. Die Gespräche seien immer nur kurz gewesen, weil seiner Schwester seine Situation bekannt gewesen sei. Vor etwa eineinhalb Jahren (im Mai 1998), als er seinen Lebensmittelladen eröffnet gehabt habe, habe sie ihn angerufen, um ihn zu bitten, einem Gast, der sich in der Stadt nicht auskenne, zu helfen. Dieser Gast sei zu seinem Geschäft gekommen, habe sich mit dem Namen B vorgestellt, ihm mitgeteilt, dass ihn seine Schwester geschickt habe und dass er - der Beigeladene - ihm bei einigen Dingen behilflich sein solle. Er habe den Gast mit dem Auto überall hingefahren, ohne genaue Pläne zu kennen. Er habe lediglich gewusst, dass er zu den Volksmodjahedin gehöre. Nach einigen Tagen habe der Gast die Stadt wieder verlassen. In der Folgezeit seien etwa acht oder neun Besucher gekommen, die er jeweils als Fahrer durch die Stadt gefahren habe. Es seien keine Fragen gestellt worden. Die Besucher hätten teilweise Fotoaufnahmen gemacht. Die letzten Gäste, die seine Schwester geschickt habe, seien am 9. September 1999 gekommen. Es seien zwei Personen, F und K, gewesen, die zwischen 35 und 40 Jahre alt gewesen seien. Er habe auf ihre Bitte ein Zimmer in einem Haus für sie angemietet. Obwohl vereinbart gewesen sei, dass sie eine Woche dort blieben, hätten sie ohne Nachricht das Zimmer nach drei Tagen verlassen. Die Miete für das Zimmer habe er deshalb selbst bezahlen müssen. Danach habe er keine Anrufe mehr erhalten. 8 Vor ungefähr 5 Monaten - etwa im Dezember 1999 - habe ihn seine Schwester angerufen und ihm ohne Angabe von Gründen gesagt, dass er so schnell wie möglich das Land verlassen und eine Auslandsreise antreten solle. Nach dem Telefonat sei er sehr besorgt gewesen, da er Frau und Kinder habe und das Land nicht auf illegalem Wege habe verlassen wollen. Deshalb habe er seinen Bruder in Deutschland gebeten, ihm eine Einladung zu schicken. Diese Einladung sei bei ihm etwa 15 Tage nach dem Anruf seiner Schwester eingegangen. Er habe sich als ehemaliger Angehöriger zunächst an das Militär wenden müssen, bevor er einen Reisepass habe beantragen können. Dort habe er angegeben, dass er an einer Pilgerfahrt nach Syrien teilnehmen und dann seinen Bruder in Deutschland besuchen wolle. Wenn man das Land für die Dauer von zehn bis fünfzehn Jahren nicht verlassen habe, bekomme man im Regelfall eine entsprechende Genehmigung. Von Seiten des Militärs seien auch keine Bedenken gegen die Ausreise geltend gemacht worden, sodass er zwei Tage nach der Antragstellung beim Passamt einen Pass bekommen habe. Mit diesem sei er zur Deutschen Botschaft gegangen. Dort habe er unter Vorlage der Einladung ein Visum erhalten. Auf Nachfrage nach den konkreten zeitlichen Angaben erklärte er, er habe auf Grund der vielen Ereignisse Probleme, die Ereignisse - wie Anruf der Schwester, Erhalt des Reisepasses etc. - zeitlich einzuordnen. 9 Nach seiner Ankunft in Deutschland habe ihn sein Bruder mit seiner Ehefrau vom Flughafen abgeholt. Bereits im Auto habe er ihn gefragt, ob er etwas darüber wisse, weshalb er den Iran so schnell habe verlassen sollen. Sein Bruder habe jedoch entgegnet, dass dies nicht wichtig sei und ihm nichts gesagt. Drei Tage nach seiner Ankunft habe jedoch seine Schwester angerufen. Er habe dann von seinem Bruder den Grund erfahren: Die Volksmodjahedin hätten Informationen darüber, dass einige ihrer Mitglieder verhaftet worden seien. Diese würden bei einem Verhör mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Namen preisgeben. Er wisse, dass diese Erkenntnisse präzise seien. Er sei daraufhin sehr schockiert gewesen und habe Schwierigkeiten für seine Familie im Iran befürchtet. 10 Vor einem Monat - etwa im April 2000 - habe seine Ehefrau dann bei seinem Bruder angerufen und gesagt, dass Besucher" da gewesen seien, die das Haus besichtigt" hätten und nach ihm - dem Beigeladenen - gefragt hätten. Er sei sich daraufhin sicher gewesen, dass seine Beziehung zu den Mitgliedern der Volksmodjahedin verraten worden sei. Er werde nunmehr von den staatlichen iranischen Stellen der Zusammenarbeit mit den Volksmodjahedin beschuldigt. Darauf stünden hohe Strafen. Er sei sich auch sicher, dass er auf Grund seines Ranges als Offizier unter dem Schah und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seine Schwester ein ranghohes Mitglied der Volksmodjahedin, nämlich stellvertretendes Mitglied des Exekutivkomitees, sei, zu einer sehr hohen Strafe verurteilt werde. 11 Er habe bei seiner Ausreise aus dem Iran nicht gewusst, dass er hier in Deutschland bleiben müsse. Deswegen habe er auch ein Rückflugticket besorgt, damit er zurückfliegen könne. Er habe nicht ohne Frau und Kinder in Deutschland bleiben wollen. Vielmehr habe er in den ersten zwei Monaten in Deutschland immer gehofft, zu seiner Familie zurückkehren zu können. Aus diesen Gründen habe er nicht bereits vorher einen Asylantrag gestellt oder bei der Ausländerbehörde eine Verlängerung seines Aufenthaltes zu erreichen versucht. Als dann seine Frau aber mitgeteilt habe, dass die Behörden bei ihnen gewesen seien, habe er auch gewusst, dass die Angaben seiner Schwester richtig gewesen seien. Er habe dann mit seinem Bruder gesprochen und nach den Osterferien mit ihm zusammen einen Anwalt aufgesucht. Da er sich in Deutschland nicht auskenne, habe er darauf gewartet, dass sein Bruder ihn habe begleiten können. Er habe nach der islamischen Revolution seine Entlassung aus dem Militär und die langjährige Arbeitslosigkeit ertragen und in dieser Zeit seinen Bruder nicht gesehen, weil er mit seiner Frau und seinen Kindern im Iran leben wolle. Er sei nunmehr zwangsweise von seiner Familie getrennt worden und würde, wenn es nur um eine Gefängnisstrafe ginge, dies hinnehmen und zurückkehren. Er sei sich aber sicher, dass er als Anhänger der Volksmodjahedin angesehen, am Flughafen festgenommen und hingerichtet werde. 12 Der Kläger legte eine Fotokopie des Personalausweises der Schwester aus dem Jahre 1358 (1978/79) sowie einen Ausschnitt aus der Zeitschrift N" vor. In dem Zeitungsausschnitt sei unter der laufenden Nummer 000 der Name der Schwester verzeichnet. 13 Mit Bescheid vom 18. Mai 2001, dem Kläger zugestellt am 30. Mai 2001, erkannte das Bundesamt den Beigeladenen als Asylberechtigten an (Ziffer 1) und stellte fest, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen (Ziffer 2). 14 Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Aufgrund des geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der Beigeladene im Falle einer Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Maßnahmen ausgesetzt sein würde. Der Beigeladene befinde sich im Falle einer Rückkehr in den Iran in einer latenten Gefährdungslage, da Sympathisanten der Volksmodjahedin staatliche Maßnahmen zu befürchten hätten. Oppositionelle, die unterhalb der Stufe des bewaffneten Kampfes agierten, würden mit Haftstrafen bis zu 10 Jahren bestraft. Auch wenn im Iran eine Sippenhaft nicht praktiziert werde, führte bei der Strafzumessung seine verwandtschaftliche Beziehung zu seiner im Exekutivkomitee der Volksmodjahedin tätigen Schwester dazu, dass ein besonders harter Maßstab angelegt werde. Sollte der Beigeladene darüber hinaus mit einer bewaffneten Aktion der Volksmodjahedin in Verbindung gebracht werden, so drohe ihm die Todesstrafe. Der Beigeladene halte sich mithin aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb seines Heimatstaates auf und sei deshalb als Asylberechtigter anzuerkennen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen vor, weil der Beigeladene als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen sei und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung politischer Verfolgung deckungsgleich seien. Von Feststellungen nach § 53 AuslG werde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG abgesehen. 15 Der Kläger hat am 12. Juni 2001 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Beigeladene habe sich weder politisch betätigt noch asylrelevante Beeinträchtigungen erlitten. Er habe mit seinem eigenen gültigen Reisepass und dem notwendigen Visum der Deutschen Botschaft sein Heimatland ungehindert über den Flughafen Teheran Mehrabad verlassen können. 16 Die angebliche Betreuung der von seiner Schwester aus Großbritannien angekündigten Besuche sei offensichtlich ohne jegliche Kenntnis der iranischen Behörden durchgeführt worden. Der Beigeladene habe selbst keine Kontakte zu der Organisation der Volksmodjahedin. Es sei nicht erkennbar, aus welcher Erkenntnis heraus die Schwester des Beigeladenen eine Gefährdung des Beigeladenen übermittelt bekommen haben sollte. Es sei in diese Zusammenhang unglaubhaft, dass die Schwester den Beigeladenen über die Telefonkontakte gewarnt und zur Ausreise aufgefordert haben soll. Es sei bekannt, dass die Volksmodjahedin im Iran gefährdeten Personen bzw. ihren Mitgliedern auf andere Weise als vom Beigeladenen geschildert zur Flucht verhelfen würden. Es sei unrealistisch, dass er das Land ohne Hilfe der Volksmodjahedin habe verlassen können. Auch die monatelangen Reisevorbereitungen und die Ausreise über den streng bewachten Flughafen Teheran Mehrabad zeigten, dass der Beigeladene staatliche Verfolgung nicht zu fürchten brauche. Soweit der Beigeladene vortrage, er habe erst zum Ende seines Aufenthaltes in Deutschland von der Gefährdung im Heimatland erfahren, führe dies nicht zu einer anderen Würdigung, da iranische Asylbewerber häufig vortrügen, dass sie während ihres legalen Aufenthaltes in Deutschland erfahren hätten, dass sie im Iran gesucht würden. Der Beigeladene habe auf Nachfrage nur auf eine angebliche Durchsuchung im Hause der Familie verweisen können. Von ernsthaften Nachforschungen iranischer Behörden sei nicht die Rede gewesen, obwohl der Verdacht der Unterstützung der Volksmodjahedin vorliegen solle. Es sei nicht glaubhaft und substantiiert, dass der Beigeladene in einem Telefongespräch von den Vorfällen im Iran gewarnt worden sei. Die Ungereimtheiten und Widersprüche ließen nur den Schluss zu, dass der Aufenthalt in Deutschland bereits vor der Ausreise zum Zwecke einer Familienzusammenführung geplant gewesen sei. Es könne demnach davon ausgegangen werden, dass sich der Beigeladene weder vor seiner Ausreise noch später in der Bundesrepublik Deutschland regimefeindlich betätigt habe. Er habe demnach nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen. 17 Hinsichtlich einer Kopie eines Personaldokuments aus der Zeit des Schah- Regimes von 1979, welches angeblich seine Schwester betreffen solle, könne kein Zusammenhang zu den Ereignisses des Jahres 2000 gesehen werden. 18 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 19 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Mai 2001 aufzuheben. 20 Die Beklagte stellt keinen Antrag. 21 Der Beigeladene beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Zu den Einwendungen des Klägers trägt er im Wesentlichen vor: Die Klage sei unzulässig, da die Stellung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten nach § 6 Abs. 2 AsylVfG einschränkend gesehen werden müsse. Eine Klagebefugnis oder ein Rechtsschutzinteresse sei nur zur Klärung grundsätzlicher Fragen gegeben, nicht jedoch bei Einzelfallkritik. 24 Sie sei jedoch auch unbegründet: Seine Schwester sei schon vor ihrer Flucht aus Mashad im Juni 1981 Mitglied im örtlichen Zentralkomitee der Volksmodjahedin gewesen. In London habe sie die Zeitschrift N" in die englische und arabische Sprache übersetzt. Im Jahr 1986 sei sie nach Paris und im Jahr 1989 in den Irak gegangen. Nachdem sie dort eine Militärausbildung absolviert gehabt habe, sei sie in den Rang eines Oberst aufgestiegen. Seit 1992 sei sie stellvertretendes Vorstandsmitglied im revolutionären Führungsrat und werde dort unter Nummer 000 geführt. Der Rat bestehe aus insgesamt 500 Frauen. Vom Irak aus operierten die Volksmodjahedin gegen die iranische Regierung. Seine Schwester habe an mindestens fünf militärischen Angriffen teilgenommen. 25 Das Telefonat, in dem ihm seine Schwester mitgeteilt habe, dass er das Land verlassen solle, habe sie nicht aus England, sondern aus dem Irak geführt. Später habe ihm seine Ehefrau mitgeteilt, dass Pasdaran das Haus durchsucht hätten. Wegen dieser Bedrohung habe seine Frau ihren im Jahr 1986 geborenen Sohn C1 im März 2001 außer Landes gebracht, um eine Geiselnahme zu verhindern. Sein Asylverfahren sei unter dem Geschäftszeichen 0 000 000-000 beim Bundesamt anhängig. 26 Der am 00.0. 1986 geborene Sohn des Beigeladenen, Herr C1 ist nach eigenen Angaben mit seiner Mutter, der Ehefrau des Beigeladenen, am 8. März 2001 auf dem Luftweg über den Flughafen Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. 27 Bei der Anhörung durch das Bundesamt ist zunächst der Beigeladene selbst nochmals angehört worden. Hierbei hat er ausgeführt: Am 8. März 2001 sei seine Ehefrau mit seinem Sohn in Frankfurt/Main am Flughafen angekommen, wo sein Bruder beide abgeholt habe. Seine Frau sei bei seinem Bruder in T und zum Zwecke der Beurkundung von Unterlagen bei einem Notar in N1 gewesen. Sie sei im Gegensatz zu ihm nicht legal in Deutschland gewesen, sondern sei gegen Zahlung eines Betrages von etwa acht Millionen Tuman (ungefähr 20.000 DM) über Vermittler nach Deutschland gekommen. Sie habe ihren Sohn in Sicherheit bringen wollen. Er wisse nicht, ob seine Frau mit ihrem eigenen Pass gereist sei. Er wolle nicht spekulieren. Das habe er bei seiner Anhörung auch nicht getan. Sie habe ihm nur gesagt, sie wolle das irgendwie bewältigen. Er wisse noch nicht einmal, wann sie in Deutschland angekommen sei und habe sie auch nicht gesehen. Sein Bruder habe sie am 23. März 2001 wieder zum Flughafen gebracht. Seine Frau möge ebenso wenig wie er im Ausland leben. Sie habe zurückkehren wollen, da ihre beiden Töchter im Iran studierten. 28 Anschließend ist der Sohn des Beigeladenen durch das Bundesamt persönlich angehört worden. Hierbei hat er ausweislich der Niederschrift im Wesentlichen ausgeführt: Er habe im Iran die neunte Klasse besucht. Nachdem sein Vater weggewesen sei, sei das Haus zu groß gewesen und sie seien im Monat Bahman oder Esfand 1378 (Januar bis März 2000) umgezogen. 29 Zu der Ausreise befragt, hat der Sohn des Beigeladenen wie folgt vorgetragen: Er habe lediglich eine beglaubigte Übersetzung seines iranischen Personalausweises dabei. Einen Reisepass benötige er in seinem Alter noch nicht. Er könne nichts darüber sagen, mit welchen Papieren seine Mutter und er nach Deutschland eingereist seien. Er sei zusammen mit seiner Mutter am 18. Esfand 1379 (8. März 2001) von Teheran Mehrabad abgeflogen. Dann seien sie zwischengelandet. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie in Larnaka (Zypern) seien. Dort hätten sie das Flugzeug verlassen und einen Mann namens B1 getroffen. Nach etwa zwei bis drei Stunden seien sie dann weitergeflogen, wieder zwischengelandet und hätten eine Nacht auf dem Flughafengelände verbracht. Danach seien sie dann weiter nach Deutschland geflogen und am 19. Esfand 1379 um neun Uhr in Frankfurt angekommen. Seine Mutter habe den Reisepass in der Hand gehabt und vom Flughafen aus seinen Onkel, den Bruder des Beigeladenen, angerufen, der sie dann vom Flughafen abgeholt habe. Er wisse auch nicht genau, warum ihn seine Mutter nach Deutschland gebracht habe. Sie habe nur gesagt, dass bestimmte Sachen im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten seines Vaters geschehen seien und es passieren könne, dass man ihn mitnehme. Er habe vor allem psychische Probleme gehabt, nachdem sein Vater das Land verlassen habe, da er sehr an ihm hänge. Er habe seine Mutter immer wieder gefragt, wann er zurückkehre. Er habe selbst keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. Aber einmal, zwei Monate vor Neujahr, sei er aus der Schule nach Hause gekommen, als seine Mutter sehr traurig gewesen sei und geweint habe. Sie habe ihm dann erzählt, dass Beamte der Regierung nun schon zum Zweiten Mal das Haus durchsucht hätten. Da sie so traurig gewesen sei, habe er nicht näher nachgefragt. Seine Mutter befürchte, dass man bei einer Rückkehr in den Iran Druck auf ihn ausübe und ihn vielleicht mitnehme. 30 Eine Entscheidung über den Asylantrag des Sohnes des Beigeladenen ist im Hinblick auf das Asylverfahren des Beigeladenen wegen § 26 AsylVfG noch nicht getroffen worden. 31 Der Beigeladene ist in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich zu seinen Asylgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 32 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Hintergründe der Ausreise des Beigeladenen aus dem Iran und Maßnahmen staatlicher iranischer Stellen durch Vernehmung des Herrn C1als Zeugen und über die Hintergründe der Ausreise des Beigeladenen aus dem Iran durch Vernehmung des Herrn H3 als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Die Klage hat keinen Erfolg. 36 Sie ist allerdings zulässig. Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich dabei aus § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG. Dass dessen eindeutiger Wortlaut dem Kläger die Befugnis gibt, gegen Entscheidungen des Bundesamtes Klage zu erheben und dass dieser Wortlaut des Gesetzes entgegen der Auffassung des Beigeladenen keiner einschränkenden Auslegung bedarf, ist höchstrichterlich geklärt, 37 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Juni 1995 - 9 C 7/95 - , BVerwGE 99, 38, 40 f.; Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169/95 -, BVerwGE 101, 323, 325 f.; Beschluss vom 24. Juni 1999 - 9 B 18/99 -, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 41; Beschluss vom 16. Mai 2001 - 1 B 171/01 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 19. Februar 2001 - 5 A 4480/01.A -, vom 11. Februar 2003 - 5 A 526/02.A - und vom 23. Januar 2004 - 5 A 143/04.A -. 38 Weder das von dem Beigeladenen angeführte Urteil des VG Meiningen 39 - Urteil vom 16. Mai 2001 - 2 K 20634/00.Me -, InfAuslR 2001, 457 - 40 noch der darin in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 41 - Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 143/98 -, DVBl. 2001, 456 - 42 führen zu einem anderen Ergebnis. Nach Ansicht des VG Meiningen ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis einer Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten nur dann anzunehmen, wenn das Klageverfahren dazu diene, grundsätzliche Fragen, d.h. Fragen, die über das konkret anhängige Verfahren hinaus gehen, zu klären. Es führt unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus, dass es dem gesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht werde, wenn der Bundesbeauftragte nur zu Lasten von Asylbewerbern gegen ganz oder teilweise stattgebende behördliche Entscheidungen Klage erhebe. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht rügt nämlich in anderem rechtlichem Zusammenhang lediglich, dass der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten einseitig nur zu Lasten Asylsuchender Klage erhebe. Der Beschluss verhält sich hingegen nicht zur Klagebefugnis aus § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG. Vielmehr stellt er unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten sowohl zu Lasten wie auch zu Gunsten von Asylbewerbern tätig werden könne. 43 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Mai 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in den ihm zur Wahrnehmung übertragenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beigeladene hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG sowie auf die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen. 44 Die Voraussetzungen des Art. 16 a GG sind erfüllt. Hiernach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. 45 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 ff.); Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, in: - BVerfGE 76, 143 (157 f.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. 46 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. 47 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344. 48 Es ist - auch nach seiner humanitären Intention - darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 49 BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O. 50 Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass bei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. 51 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27. 52 Es obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen für seine Anerkennung glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich - als wahr unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171. 54 Ein in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte, allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine politische Verfolgung befürchtet. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 - 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19. 56 An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 57 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135. 58 In Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, der beigezogenen Verfahrensakten, des Vorbringens des Beigeladenen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt. Es hat die Überzeugung gewonnen, dass dem Beigeladenen ohne die damalige Flucht wegen des Verdachts der Unterstützung der Volksmodjahedin in Anbetracht der exponierten Stellung seiner Schwester bei den Volksmodjahedin und ihrer Beteiligung an militärischen Übergriffen gegen den Iran Zwangsmaßnahmen asylerheblichen Gewichts unmittelbar gedroht hätten und er auch heute, im Falle einer Rückkehr, hiervor nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicher wäre. 59 Das Gericht geht dabei von folgendem Sachverhalt aus: Der Beigeladene war zu Zeiten des Schah Offizier in der iranischen Armee, wurde jedoch nach der Revolution entlassen. In der Folgezeit arbeitete er zunächst in der Landwirtschaft und eröffnete schließlich Mitte 1998 einen Lebensmittelhandel auf dem Großmarkt. Die Schwester des Beigeladenen hingegen, H1, ist ein ranghohes Mitglied der Organisation der Volksmodjahedin und war an verschiedenen militärischen Angriffen gegen den Iran beteiligt. Sie bat den Beigeladenen in den Jahren 1998/99 mehrere Male darum, einigen ihrer Freunde behilflich zu sein. Diese kamen nach telefonischer Ankündigung durch seine Schwester nach Mashad. Der Beigeladene fuhr sie dann durch die Stadt. In einem Zeitraum von etwa 16 Monaten kamen etwa acht oder neun dieser Besucher. Für die beiden letzten Gäste mietete er im September 1999 für einige Tage ein Zimmer an. Im November 1999 rief ihn seine Schwester an und riet ihm ohne nähere Begründung, das Land zu verlassen. Er besorgte sich daraufhin eine Bescheinigung des Militärs, einen Reisepass und eine Einladung seines in Deutschland lebenden Bruders, des Zeugen H3. Hiermit erhielt er ein Visum der Deutschen Botschaft in Teheran. Am 21. Februar 2000 reiste er auf dem Luftweg über den Flughafen Teheran Mehrabad nach Frankfurt/Main. In der Folgezeit fanden zwei Hausdurchsuchungen bei seiner Ehefrau statt. 60 Das erkennende Gericht gelangt zu der Überzeugung von der Richtigkeit des vorstehenden Sachverhalts auf Grund der Anhörung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, in der der Beigeladene die Gründe für seine Ausreise lebensnah, detailreich und ohne wesentliche Widersprüche zu seinem Vorbringen bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt geschildert hat, sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen C1und H3. 61 Im Einzelnen: Die Lebensnähe des Vorbringens des Beigeladenen zeigt sich etwa darin, wie er gut nachvollziehbar und überzeugend erklären konnte, dass er trotz Sympathien für die Volksmodjahedin als ehemaliger hoher Militär besondere Zurückhaltung üben musste. Auch vermochte er den politischen Werdegang seiner Schwester seit ihrer Studentenzeit detailliert wiederzugeben. Er hat dabei hat in Übereinstimmung mit seinem Vortrag beim Bundesamt geschildert, dass seine Schwester bereits als Studentin Kontakt zu verschiedenen politischen Gruppierungen gehabt und bereits damals Sympathien für die Volksmodjahedin gehegt habe. So sei sie zwei Jahre vor der Revolution bereits einmal festgenommen, auf seine Initiative aber bereits einen Tag später wieder freigelassen worden. Nach dem verstärkten Vorgehen der iranischen Behörden gegen die Volksmodjahedin in der Zeit nach der Revolution sei sie zu ihrem Ehemann nach England gegangen. In den 1980er Jahren habe sie - wie der Beigeladene von seinem Bruder, dem Zeugen H3, erfahren hat - ihre Kontakte zu den Volksmodjahedin intensiviert. Sie sei in mehreren europäischen Ländern gewesen und habe später vom Irak aus an militärischen Übergriffen auf den Iran teilgenommen. Der Bruder des Beigeladenen hat dies als Zeuge ebenfalls bestätigt. Für eine exponierte Stellung der Schwester des Beigeladenen bei den Volksmodjahedin spricht daneben auch der vom Beigeladenen bereits beim Bundesamt vorgelegte Ausschnitt aus der Zeitschrift N". Darin ist die Schwester unter Nummer 000 als stellvertretendes Mitglied des Exekutivkommitee der Volksmodjahedin verzeichnet. Es ist dabei nicht ersichtlich, dass die Angaben in der Zeitschrift N" falsch sein sollten. 62 Der Beigeladene hat die Organisation der Volksmodjahedin indirekt unterstützt. Nach der Eröffnung seines Lebensmittelgeschäfts auf dem Großmarkt Mitte 1998 nahm seine Schwester telefonisch Kontakt zu ihm auf und bat ihn um einen Gefallen. Auf seine Nachfrage erläuterte sie ihm, dass einige Freunde von ihr, bei denen es sich nach Auffassung des Beigeladenen nur um Angehörige der Volksmodjahedin handeln konnte, in die Stadt kämen und jemanden bräuchten, der sie betreue und insbesondere mit dem Auto durch die Stadt fahre. Er erklärte sich hierzu bereit, um seiner Schwester einen Gefallen zu tun. Nach vorheriger telefonischer Ankündigung kamen dann insgesamt etwa acht oder neun Besucher, die er durch die Stadt gefahren hat. Er konnte dies ermöglichen, da er das Geschäft auf dem Großmarkt mit einem Partner zusammen betrieben hat und deshalb unproblematisch einige Stunden Zeit für die Besucher hat aufwenden können. Bei den vom Beigeladenen betreuten und herumgefahrenen Gästen handelte es sich um Mitglieder der Volksmodjahedin, die offenbar in Mashad die Örtlichkeiten für künftige Aktionen auskundschaften wollten. Es spricht dabei für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beigeladenen, dass er weder den vollen Namen der Gäste wusste noch angeben konnte, wo diese während ihres Aufenthalts in Mashad wohnten. Denn es ist nachvollziehbar, dass die Anhänger der Volksmodjahedin versuchen, möglichst wenig Informationen preiszugeben. 63 Das erkennende Gericht geht auch davon aus, dass die iranischen Behörden Kenntnis von der Unterstützung der Volksmodjahedin durch den Beigeladenen erlangt haben. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Beigeladene hat bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt berichtet, dass ihn seine Ehefrau im April 2000 aus dem Iran angerufen und gesagt habe, dass Besucher" da gewesen seien, die das Haus besichtigt" hätten. Er war sich daraufhin sicher, dass seine Beziehung zu den Volksmodjahedin verraten worden ist und er der Zusammenarbeit mit der Organisation der Volksmodjahedin beschuldigt wird. Diesen Vortrag hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung lebensnah und nachvollziehbar wiederholt und dazu ausgeführt, dass sich seine Frau am Telefon bewusst so zurückhaltend ausgedrückt habe, weil sie befürchtet habe, dass das Telefon abgehört werde. Er habe diese Nachricht aber richtig einordnen können. Er hat von seiner Ehefrau bei ihrem Besuch in Deutschland im März 2001 zusätzlich erfahren, dass damals nach ihrem Umzug in eine andere Wohnung drei Beamte in Zivil erschienen seien, die einen Ausweis vorgezeigt hätten. Ein Beamter habe sich mit seiner Frau unterhalten, während die anderen die Wohnung und insbesondere Fotoalben und Bücher durchsucht hätten. Auf die Frage der Sicherheitskräfte, wo sich ihr Ehemann aufhalte, habe sie ihnen gesagt, dass er auf einer Besuchsreise bei seinem Bruder in Deutschland sei, anschließend eine Pilgerreise nach Syrien unternehme und nach Ablauf seines Visums zurückkomme. Soweit der Beigeladene beim Bundesamt vorgetragen hat, dass er gegenüber dem Militär im Iran angegeben habe, er beabsichtige, zuerst an einer Pilgerfahrt nach Syrien teilzunehmen und dann seinen Bruder in Deutschland zu besuchen, so liegt hierin kein unauflösbarer Widerspruch, da in diesem Randbereich des Geschehens angenommen werden kann, dass seine Ehefrau die Reihenfolge gegenüber den Sicherheitskräften anders angegeben hat. Das erkennende Gericht glaubt dem Beigeladenen auch, dass später eine zweite Durchsuchung stattgefunden hat. Dies ergibt sich glaubhaft aus den übereinstimmenden Angaben des Beigeladenen und seines Sohnes, des Zeugen C1. Diese Durchsuchung habe im Januar 2001 stattgefunden. Er - der Beigeladene - habe hiervon kurz darauf in einem Telefonat mit seiner Ehefrau erfahren. Dies stimmt mit den Angaben des Zeugen beim Bundesamt in seinem eigenen Asylverfahren sowie mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung überein. Insbesondere hat dieser glaubhaft bekundet, dass er einmal von der Schule zurückgekommen sei und seine Mutter weinend vorgefunden habe. Sie habe ihm damals erzählt, dass die Leute von der Regierung nun schon zum Zweiten Mal da gewesen seien und nach seinem Vater gesucht hätten. Kurz darauf habe ihn seine Mutter nach Deutschland in Sicherheit gebracht. Es ist mithin davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von Unterstützungshandlungen des Beigeladenen für die Volksmodjahedin haben. 64 Das erkennende Gericht glaubt dem Beigeladenen auch, dass er nach seiner Ankunft in Deutschland zunächst nur abwarten wollte, ob sein Name den iranischen Behörden tatsächlich im Zusammenhang mit der Organisation der Volksmodjahedin bekannt würde. Ansonsten wollte er zurück in den Iran. Der Beigeladene hat nämlich bereits in seiner Anhörung vor dem Bundesamt glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass er in den ersten zwei Monaten seines Aufenthalts in Deutschland immer gehofft habe, zu seiner Familie zurückkehren zu können. Es ist nämlich glaubhaft, dass der Beigeladene erst nach seiner Ankunft in Deutschland von dem Grund für seine Ausreise erfahren hat. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beigeladenen und seines Bruders, wonach der Beigeladene von seiner Schwester nichts über den Grund der Ausreise erfahren hat. Die Schwester habe ihren Bruder in Deutschland, den Zeugen H3, jedoch zwei Mal angerufen. Das erste Mal habe sie lediglich gefragt, ob der Beigeladene sich bereits in Deutschland befinde. Beim zweiten Anruf habe sie ihm davon berichtet, dass einige Mitglieder der Volksmodjahedin im Iran festgenommen worden seien und die Gefahr bestehe, dass der Name des Beigeladenen bei Verhören verraten werden könne. Damit wusste der Bruder des Beigeladenen über den Grund für den überraschenden Besuch des Beigeladenen Bescheid. Der Beigeladene ahnte nach eigener Aussage bereits bei seiner Ankunft in Frankfurt/Main, dass sein Bruder diese Hintergründe kannte und wollte diese unmittelbar nach seiner Ankunft von ihm erfahren. Dieser wollte ihn jedoch - wie beide übereinstimmend bekundet haben - zunächst ankommen lassen" und nicht in Gegenwart der weiteren Familienangehörigen darüber sprechen. Nach einer ersten Wiedersehensfeier erzählte der Bruder dem Beigeladenen dann jedoch die Gründe für seine Ausreise. Dies ergibt sich glaubhaft aus dessen Zeugenaussage, wonach sein Bruder, der Beigeladene, darauf sehr verärgert reagiert habe. Als Erklärung gab der Zeuge an, dass sich der Beigeladene wohl darüber geärgert habe, dass er die entsprechende Information nicht schon früher von seiner Schwester erhalten hat, sondern erst in Deutschland erfahren musste, dass er nicht mehr in den Iran zurückkehren könne. Soweit der Beigeladene berichtet hat, seine Schwester habe einige Tage später nochmals angerufen, ihm jedoch die Gründe für die Ausreise nicht gesagt, hat er diesen Widerspruch dahingehend aufgelöst, dass ihm sein Bruder unmittelbar nach der Ankunft diese Gründe dargelegt hat, er sie aber nochmal von seiner Schwester selbst erfahren wollte. Stattdessen hat ihm dann sein Bruder nach dem Telefonat die Situation nochmals erklärt. Es ist dabei unschädlich, dass der Beigeladene nicht mehr genau sagen konnte, ob das Telefonat mit seiner Schwester etwa zwei bis drei Tage nach seiner Ankunft in Deutschland stattgefunden hat, wie er bei seiner Anhörung angegeben hat, oder eher nach fünf bis sechs Tagen, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt. Denn es ist nachvollziehbar, dass sich der Beigeladene auf Grund der seither vergangenen Zeit in diesem Detail nicht mehr an den genauen Tag erinnern kann. 65 Soweit der Kläger geltend macht, die Vorbereitung der Flucht und die legale Ausreise des Beigeladenen über den streng bewachten Flughafen Teheran Mehrabad sprächen gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beigeladenen, steht dies der Würdigung des erkennenden Gerichts nicht entgegen. Zwar ist eine Ausreise aus dem Iran in besonderer Weise erschwert. Wer von staatlichen Stellen als Feind der Islamischen Republik gilt, erscheint auf einer den Grenzstellen vorliegenden Ausreiseverbotsliste. Dies führt bei einem Ausreiseversuch regelmäßig nicht nur zur Zurückweisung bei der Grenzkontrolle, sondern auch zur Festnahme. Wer den Iran über den Flughafen Teheran Mehrabad verlassen will, muss grundsätzlich nicht nur über einen gültigen Pass und ein gültiges Ausreisevisum verfügen, sondern sich auch Überprüfungen durch Sicherheitskräfte, Passbehörde und Informationsministerium unterziehen. Um die Möglichkeit von Bestechungsabsprachen zu erschweren, werden die Kontrollbeamten häufig ausgetauscht. 66 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. April 1999, S. 27 ff.; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 22. Dezember 1997 (233), S. 5 ff. 67 Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beigeladene zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wurde. Vielmehr dürfte sein Name zeitlich erst danach - etwa auf Grund eines Verhörs eines festgenommenen Mitglieds der Volksmodjahedin - den Behörden bekannt geworden sein. Es ist nach dem Vortrag des Beigeladenen und seines Bruders nachvollziehbar, dass der Beigeladene selbst zunächst nichts von dem wahren Ausmaß seiner Gefährdung wusste. Seine Schwester hatte zunächst lediglich Kenntnis von der Verhaftung von Mitgliedern der Volksmodjahedin und musste deshalb die Befürchtung hegen, dass der Name ihres Bruders verraten werden würde. In dieser Situation ist es nachvollziehbar, dass sie ihm ohne weiter gehende Begründung zum vorübergehenden Verlassen des Landes geraten hat. Der Beigeladene hat dargelegt, dass er sich zwar gedacht habe, dass diese Warnung im Zusammenhang mit der Betreuung der Gäste stehe. Er habe die Empfehlung jedoch nicht als so dringlich eingestuft, dass er das Land unverzüglich verlassen müsse. Außerdem sei er bei dieser Entscheidung völlig auf sich allein gestellt gewesen. Er sei es zudem als Offizier gewohnt gewesen, nach Recht und Gesetz zu handeln und auch ein gewisses Risiko einzugehen. Er habe sich auch nicht alles verbauen, sich vielmehr die Möglichkeit einer Rückkehr in den Iran offen halten wollen. Deshalb habe er auf legalem Wege ausreisen wollen. In dieser Situation konnte der Beigeladene, der nach seinem eigenen Vorbringen zunächst die Vor- und Nachteile einer legalen und einer illegalen Ausreise abgewogen hat, tatsächlich noch die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Militärs sowie die Ausstellung eines Reisepasses beantragen und mit dem Visum der Deutschen Botschaft offiziell ausreisen. Aus diesem Grund erscheint auch die verhältnismäßig lange Reisevorbereitung von Ende November 1999 bis zum Abflug in Mashad am 20. Februar 2000 plausibel. Für die Glaubhaftigkeit dieser Ausreise spricht im Übrigen, dass der 65-jährige Beigeladene offenbar an seiner Heimat hängt und zunächst mit einer Rückkehr dorthin rechnete. Er hat insoweit vorgetragen, dass er nach der Revolution seine Entlassung aus dem Militär und eine lange Arbeitslosigkeit ertragen habe und bei einer Rückkehr selbst eine Freiheitsstrafe in Kauf nehmen würde. 68 Außerdem sind auch keine sonstigen Motive für eine Flucht des Beigeladenen aus dem Iran erkennbar. Zum einen war er zu diesem Zeitpunkt bereits knapp 60 Jahre alt, verheiratet und hatte drei Kinder, wobei augenscheinlich der Sohn auch sehr an seinem Vater hing. Es gibt auch keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Ausreise etwa aus wirtschaftlichen Gründen. So spricht die Gründung eines eigenen Lebensmittelgeschäfts zwei Jahre vor der Ausreise gegen von langer Hand vorbereitete Ausreise- bzw. Fluchtpläne. Nicht zuletzt spricht auch ein Vergleich des vom Beigeladenen im Iran bewohnten 400 qm großen Hauses mit einer Unterkunft in einer Asylbewerberunterkunft hier zu Lande gegen einen Aufenthalt aus wirtschaftlichen Gründen. Demgegenüber wäre eine Ausreise in den 1980er Jahren viel nahe liegender gewesen. Denn der Beigeladene war nach seiner Entlassung aus dem Militär im Jahr 1981 lange Zeit arbeitslos und nach eigenen Angaben ohne wesentlichen Verdienst, sodass die Familie vom Einkommen der Ehefrau leben musste. Zu diesem Zeitpunkt waren aber der Bruder und der Cousin des Beigeladenen bereits in Deutschland, sodass eine Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen damals viel naheliegender gewesen wäre. 69 Eine Ausreise aus familiären Gründen ist ebenfalls nicht anzunehmen. Denn wenn der Beigeladene sich von seiner Frau, nicht jedoch von seinen Kindern hätte trennen wollen, hätte es nahe gelegen, zwar aus der Wohnung auszuziehen, jedoch in Teheran oder zumindest im Iran zu bleiben. Der Beigeladene konnte auch nachvollziehbar erklären, warum seine Ehefrau - abgesehen von dem illegalen Aufenthalt im März 2001 - ihn seither nicht wieder besucht hat. Sie kann nämlich ein Visum der Deutschen Botschaft für eine Reise in die Bundesrepublik Deutschland nur unter Vorlage des Reisepasses ihres Ehemannes erhalten, der aber der Ausländerbehörde der Stadt W und nicht dem Beigeladenen vorliegt. Im Übrigen will sie nach den übereinstimmenden Angaben des Beigeladenen und des Zeugen H3 nicht im Ausland, sondern bei ihren Töchtern im Iran leben. Hätte der Beigeladene hingegen - wie der Kläger vermutet - eine Familienzusammenführung geplant, so hätte es nahe gelegen, dass seine Ehefrau nach ihrer Einreise nach Deutschland am 8. März 2001 ebenfalls einen Asylantrag gestellt hätte, um bei ihrem Ehemann und ihrem Sohn bleiben zu können, anstatt am 23. März 2001 in den Iran zurückzureisen. 70 Haben die iranischen Behörden nach der Festnahme und den Verhören von Mitgliedern der Volksmodjahedin Kenntnis von der Identität des Beigeladenen und dessen Unterstützung der Volksmodjahedin sowie davon, dass die Schwester des Beigeladenen ein ranghohes Mitglied der Volksmodjahedin im bewaffneten Kampf gegen den iranischen Staat ist, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie den Beigeladenen zumindest als bedeutsamen Unterstützer dieser Gruppierung betrachten. Dies führt jedoch regelmäßig zu staatlichen Zwangsmaßnahmen von asylerheblichem Gewicht. Die Maßnahmen des iranischen Staates gegen diesen Personenkreis verfolgen nämlich eine politische" Zielrichtung. Sie sind die Reaktion auf die Aktivitäten der Volksmodjahedin, die über eine Äußerung von Unzufriedenheit und Kritik an der Regierung und der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage im Iran weit hinausgehen. Diese haben eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung zum Inhalt, die erkennbar den Sturz des Regimes und des islamischen Systems verfolgt. Die Volksmodjahedin sind daher der Hassgegner" der Justiz und des Staates der Islamischen Republik Iran, weil sie es als praktisch einzige Oppositionsbewegung auch heute noch schaffen, bewaffnete Anschläge im Iran durchzuführen. Sie verfügten - zumindest bis zum Einmarsch alliierter Truppen - über nachhaltigen, auch waffentechnisch-logistischen Rückhalt im Irak, außerdem betreiben sie auch im westlichen Ausland eine sehr aktive exilpolitische Oppositionstätigkeit und gefasste Anhänger oder sogar Mitglieder der Volksmodjahedin werden im Iran mit der ganzen Härte und Schärfe der für sie geltenden Gesetze behandelt, weil die Volksmodjahedin als Verderbensstifter auf Erden" gelten und für diesen Tatbestand im Iran die Todesstrafe vorgesehen ist. Dies liegt daran, dass es sich um eine Gruppe handelt, die mit Waffengewalt den Sturz der Regierung und der Staatsform der Islamischen Republik Iran anstrebt. Eine Beteiligung auch unterhalb konkreter Teilnahme an bewaffneten Aktionen oder einem konkreten Eingebundensein in die militärische Organisation der Volksmodjahedin durch Mitgliedschaft oder propagandistische Betätigung für die Volksmodjahedin ist im Iran höchst gefährlich und führt mindestens zu langjährigen Gefängnisstrafen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich diese Situation seit dem Sturz von Saddam Hussein wesentlich verändert hätte. 71 Vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 28. Februar 2001 an das VG Aachen; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Iran - Information-, Mojahedin-e Khalq-e Iran (MEK), Volksmudschahedin, April 2003; Erkenntnisse des Bundesamtes, Berichtszeitraum 1.10.-30.11.2003, Dezember 2003; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. März 2004, S. 15/16. 72 Die Regierung geht darüber hinaus auch gegen Sympathisanten und Unterstützer der Volksmodjahedin hart vor. Dies gilt insbesondere bei besonderer Nähe zu einem exponierten Mitglied dieser Organisation - wie hier der Schwester des Beigeladenen. 73 Vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 28. Februar 2001 an das VG Aachen, vom 31. Januar 2001 an das VG Neustadt/Weinstraße und vom 22. Dezember 2000 an das VG München, Gutachten von amnesty international vom 13. Juni 2000 und vom 11. Juni 2000 an das VG München und vom 11. September 1997 an das VG Münster; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 5 A 4492/03.A -. 74 Die dem Kläger deshalb im Iran unmittelbar drohenden staatlichen Verfolgungsmaßnahmen knüpfen mithin an politische Merkmale an. War der Beigeladene bei seiner Ausreise aus dem Iran wegen seiner den iranischen Behörden bekannten Unterstützungshandlungen für die Volksmodjahedin, damit also gegen den iranischen Staat gerichteten Aktivitäten, und der engen persönlichen Verbindung zu einem ranghohen Mitglied der Volksmodjahedin von politischer Verfolgung unmittelbar bedroht, kann auch für den Fall seiner Rückkehr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die iranischen Sicherheitskräfte aus diesem Grunde auf den Beigeladenen Zugriff nehmen würden. 75 Dem Beigeladenen ist Asyl auch nicht etwa deshalb zu versagen, weil er im Iran mit den Volksmodjahedin eine Organisation unterstützt hat, die in ihrem politischen Kampf auch gewaltsame Mittel wie Bombenanschläge einsetzt. Denn der Beigeladene selbst hat sich weder im Iran noch in der Bundesrepublik Deutschland unter Einsatz terroristischer Mittel, insbesondere unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter betätigt. Die ihm drohenden Maßnahmen des iranischen Staates stellen sich mithin - aus objektiver Sicht - nicht als Maßnahmen zur Abwehr des Terrorismus dar. Der Kläger ist weder aktiver Terrorist noch Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne, noch hat er im Vorfeld konkret sonstige Unterstützungshandlungen zu Gunsten terroristischer Aktivitäten vorgenommen. 76 Vgl. zu dieser Grenze der Asylverheißung mit der Begründung, dass asylbegründend die Verfolgung des politischen Feindes, nicht die Abwehr des Terrors sei, BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u.a. -, amtlicher Umdruck S. 32, 33. 77 Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, setzt die Unterstützung terroristischer Aktivitäten im Vorfeld" u.a. zumindest voraus, dass der Asylsuchende Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele jedenfalls im Allgemeinen nicht ausschließt und dass er diese Einsicht in irgend einer Form in eigene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung umgesetzt hat. 78 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, in: InfAuslR 1991, S. 257 (260), wobei das Bundesverfassungsgericht ferner ausdrücklich darauf hinweist, dass zwischen Terrorismus und Gewaltanwendung differenziert werden müsse. 79 Der Beigeladene hat durch die Betreuung der Gäste, nämlich das Umherfahren mit dem Auto und das Anmieten eines Zimmers, keinerlei Aktivitäten entfaltet, die auf eine direkte Unterstützung von terroristischen Anschlägen der Volksmodjahedin gerichtet wären. Hiernach kann die Tätigkeit des Beigeladenen nicht als Unterstützungshandlung angesehen werden, welche die ihm drohenden staatlichen Maßnahmen nicht mehr als politische Verfolgung erscheinen ließen. 80 Der Beigeladene ist auch nicht gemäß Art 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG deshalb gehindert, sich auf das Asylrecht zu berufen, weil er über einen sog. sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist wäre. Vielmehr bestätigen die Ausreise- und Einreisestempel in seinem Pass sein Vorbringen, dass er am 21. Februar 2000 mit einem Direktflug der Iran Air von Teheran Mehrabad nach Frankfurt/Main gereist ist. 81 Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass bei dem Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran nicht vorliegen. Denn die Voraussetzungen des Asylanspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG und des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG sind hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich, 82 BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, 892 und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, 497; OVG NRW, Urteile vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A -, 83 sodass die bereits dargestellten Grundsätze zur Annahme einer politischen Verfolgung in gleicher Weise gelten. 84 Erweist sich somit der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Mai 2001 als rechtmäßig, so ist der Kläger auch nicht in den ihm zur Wahrnehmung übertragenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 85 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der in der Sache obsiegende Beigeladene einen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, auch seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. 86 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 87