Urteil
13 K 7293/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0514.13K7293.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die 1957 geborene Klägerin steht seit langem im laufenden Hilfebezug der Beklagten. 3 Am 3. Juli 2002 beantragte sie eine einmalige Beihilfe für die Renovierung ihrer Wohnung Spfad 0 in W, insbesondere für das Tapezieren und Streichen aller Räume sowie das Streichen aller Türen und Türrahmen. Hierzu führte sie aus: Für das Tapezieren werde eine Fachkraft benötigt; das Anstreichen könne jemand aus dem Bekanntenkreis erledigen. Ein Hausbesuch durch einen Außendienstmitarbeiter solle erst dann erfolgen, wenn sie sich telefonisch melde. 4 Nachdem sich die Klägerin zwischen dem 10. und 13. August 2002 mit der Bitte um Besichtigung durch den Außendienst bei der Beklagten gemeldet hatte, fand dieser Hausbesuch am 15. August 2002 statt. Der Außendienstmitarbeiter der Beklagten kam in einem Vermerk vom 20. August 2002 zu dem Ergebnis, dass für die notwendige Renovierung Material in bestimmtem Umfang erforderlich sei, und listete dies auf. 5 Mit Schreiben vom selben Tage reichte die Klägerin Kostenvoranschläge von zwei Malerfachbetrieben ein, die sich auf die gesamten Arbeiten für die Renovierung (Tapezieren und Streichen aller Räume; Lackieren von Heizkörpern sowie Türen und Türrahmen) bezogen und hierfür Gesamtbeträge von 1.856,00 Euro bzw. 2.098,60 Euro (letzterer Betrag zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer) in Anschlag brachten. In diesem Schreiben kündigte sie zugleich die Einreichung weiterer Kostenvoranschläge an. 6 Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2002, in dessen Betreff sie eine mündliche Ablehnung der Beklagten vom 30. August 2002 aufführte, um einen schriftlichen Bescheid gebeten hatte, weil sie die Arbeiten nicht selbst vornehmen könne, ihr dies nicht zuzumuten sei und sie auch niemanden im Bekanntenkreis habe, der die Arbeiten vornehmen könne, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 den Antrag in Bezug auf die Übernahme der Kosten für die Durchführung der Arbeiten durch eine Fachfirma ab: Bei notwendiger Wohnungsrenovierung seien in der Regel nur die Materialkosten zu übernehmen, da die Durchführung der Arbeiten dem Hilfeempfänger selbst zumutbar sei. Da es für die Durchführung von Tapezier- und Anstreicharbeiten keiner besonderen Fertigkeiten oder Kenntnisse bedürfe, sei es ihr zumutbar, sich die erforderlichen Fähigkeiten anzueignen; dies sei auch in Bevölkerungskreisen unterer Lohngruppen üblich. Die erforderlichen Materialkosten könnten hingegen bewilligt werden. 7 Mit ihrem am 18. Oktober 2002 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass ihr das Durchführen der Arbeiten als Frau" nicht zumutbar und sie nicht sicher auf einer Leiter, sei sowie dass ihr die erforderlichen Kenntnisse fehlen würden. Sie räumte zugleich ein, zum Streichen von Türen und Rahmen eventuell in der Lage zu sein. 8 Im Widerspruchsverfahren forderte sowohl die Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde die Klägerin auf, Nachweise über die von ihr angeführten gesundheitlichen Gründe einzureichen. Mit Bescheid vom 10. April 2003 wies der Landrat des Kreises W den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung über die Gründe des Ablehnungsbescheides hinausgehend im Wesentlichen aus: Aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass die Kosten der Renovierung nur insoweit vom Sozialhilfeträger zu übernehmen seien, als sich der Hilfe Suchende nicht selbst helfen könne. Da sie keine entsprechenden ärztlichen Atteste eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass sie gesundheitlich dazu in der Lage sei, die Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen. Soweit sie die entsprechenden Fertigkeiten nicht habe, könne sie sich diese aneignen, da es sich nicht um besonders anspruchsvolle Tätigkeiten handele. 9 Die Klägerin hat schon am 12. Oktober 2002 Klage erhoben, mit der sie ihr auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Wohnungsrenovierung einschließlich der Maler- und Tapezierarbeiten gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie in Ergänzung ihres Vortrags im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen aus: Sie habe - im Gegensatz zu dem Antrag vom 3. Juli 2002, wie die Beklagte diesen festgehalten habe - keinen Bekannten, der die Arbeiten erledigen könne. Auch sie empfinde die eingereichten Kostenvoranschläge als zu hoch, habe bis jetzt jedoch noch keinen preiswerteren Anbieter gefunden. 10 Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin beantragt sinngemäß, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises W vom 10. April 2003 zu verpflichten, über das für die Renovierung ihrer Wohnung Spfad 0 in W erforderliche Material hinaus die Kosten für die Durchführung der Tapezier-, Streich- und Lackierarbeiten in allen Räumen nebst Türen, Türrahmen und Heizkörpern durch einen Malerfachbetrieb aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hält die Klage bereits für unzulässig: Der Erlass des Ablehnungsbescheides habe sich mit der Klageerhebung überschnitten. Die Klägerin habe den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes nicht abgewartet und das Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung nicht durchgeführt. Zudem habe sich das Verfahren auch deshalb als schwierig gestaltet, weil die Klägerin den Hausbesuch verzögert und angekündigte Kostenvoranschläge nicht eingereicht habe. Im Übrigen nimmt sie auf ihren angegriffenen Bescheid Bezug. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den Widerspruchsvorgang des Landrats des Kreises W Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Klägerin entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Renovierung durch einen Malerfachbetrieb aus Sozialhilfemitteln, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 19 Der geltend gemachte Anspruch kann allein auf §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1a Nr. 5 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gestützt werden. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen jedoch nicht vor. 20 Nach § 21 Abs. 1a Nr. 5 BSHG werden einmalige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt insbesondere zur Instandhaltung der Wohnung gewährt. Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfasst der notwendige Lebensunterhalt u.a. die Unterkunft. Neben den laufenden Unterkunftskosten können hierzu auch Aufwendungen für angemessene und notwendige Schönheitsreparaturen" zählen, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - V C 39.76 -, FEVS 28, 353; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 8 E 718/92 -, FEVS 44, 55; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 1992 - 6 S 2220/92 -, VBlBW 1993, 229, und Urteil vom 7. August 1996 - 6 S 763/96 -, FEVS 47, 211. 22 Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Renovierungsarbeiten geboten sind, um die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zu halten, oder jedenfalls dann, wenn sie nach dem Mietvertrag dem Mieter zur Last fallen, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 26/88 -, BVerwGE 90, 160; OVG NRW, Urteile vom 21. September 1990 - 24 A 727/87 -, FEVS 41, 148, und - 24 A 1075/87 -, NVwZ-RR 1992, 30; OVG Berlin, Beschluss vom 19. März 1984 - 6 S 2/84 -, NDV 1986, 407; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 12 Rn. 17. 24 Schönheitsreparaturen, die dem Mieter obliegen, fallen auch unter die Leistungen zur Instandhaltung der Wohnung im Sinne von § 21 Abs. 1a Nr. 5 BSHG, 25 vgl. Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 21 Rn. 7g. 26 Es ist davon auszugehen, dass die Renovierung der Wohnung der Klägerin, in die diese nach ihren Angaben im Jahr 1997 in Bezug auf die nunmehr beabsichtigten Erneuerungen unrenoviert eingezogen ist, und in der seitdem auch keine Schönheitsreparaturen mehr durchgeführt worden sind, im Grundsatz zu ihrem notwendigen Lebensunterhalt gehört. Es besteht kein Anlass zu Zweifeln an ihren hierauf bezogenen Angaben. Auch die Beklagte stellt die Notwendigkeit der Renovierung nicht in Frage, wie sich ihrem Vermerk über den Hausbesuch am 15. August 2002 (notwendige Renovierung") und ihrem Bescheid vom 15. Oktober 2002 entnehmen lässt, in dem neben der hier angegriffenen Ablehnung der Kosten einer Fachfirma die Übernahme der Materialkosten in Aussicht gestellt wird. Nach § 2 Abs. 5 lit. a des Mietvertrages der Klägerin vom 5. März 1997 sind vom Mieter nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) und der Hausordnung die Schönheitsreparaturen auszuführen, so daß die Klägerin zur Durchführung der in Rede stehenden Renovierung verpflichtet ist. Diese erstrecken sich nach Ziff. 4 Abs. 2 Satz 2 AVB auf das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre. Nach Ziff. 4 Abs. 2 Satz 3 AVB sind die Renovierungen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre und in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre auszuführen. Da diese Fristen seit dem Einzug der Klägerin am 5. März 1997 schon bei Antragstellung im Juli 2002 verstrichen waren, ist sie seitdem zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. 27 Auch wenn die Renovierung als solche zu ihrem notwendigen Lebensunterhalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehört, sind die Kosten der Durchführung der Renovierung durch einen Malerfachbetrieb nicht von der Beklagten zu übernehmen. 28 Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 BSHG, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von Anderen erhält. Solche Selbsthilfe durch Inanspruchnahme der Hilfe Dritter oder Einsatz der eigenen Arbeitskraft ist der Klägerin auch zuzumuten. Denn die Sozialhilfe dient gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG dem Zweck, dem Hilfeempfänger die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Bei der Feststellung, was hierzu gehört, ist zu berücksichtigen, dass dem Hilfeempfänger ein Leben in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese ermöglicht werden soll. Hierbei sind auch die jeweiligen Lebensgewohnheiten und Erfahrungen der Bevölkerung, insbesondere der Gruppen mit Einkommen und Vermögen im unteren Bereich, zu berücksichtigen. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, FEVS 48, 337 (343), und vom 21. Januar 1993 - 5 C 34.92 -, BVerwGE 92, 6 (7 f.); OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 1988 - 4 B 146/88 -, FEVS 38, 112. 30 Unter Berücksichtigung des in § 2 Abs. 1 BSHG geregelten Nachranges der Sozialhilfe und der Orientierung des nach dem BSHG notwendigen" Lebensunterhalts an den unteren Einkommensgruppen ist anerkannt, dass Kosten der Wohnungsrenovierung nur insoweit zu übernehmen sind, als sich der Hilfe Suchende nicht selbst helfen kann, 31 OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 1992, a. a. O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 1991 - 22 K 2112/90 -, info also 1992, 27 (28); VG Braunschweig, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 A 4254/96 -, ZfF 1997, 274; VG Hamburg, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - 8 VG 401/00 - (juris). 32 In Bevölkerungskreisen unterer Einkommensgruppen, insbesondere in solchen, die nur über ein knapp über dem Sozialhilfebedarf liegendes Einkommen verfügen, ist es üblich, innerhalb der Wohnung Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen und sich die hierfür notwendigen Kenntnisse anzueignen, 33 vgl. VG Düsseldorf, a. a. O., S. 29; VG Hamburg, a. a. O.; VG Braunschweig, a. a. O. 34 Deshalb muss auch von Sozialhilfeempfängern (und deren Angehörigen) - wenn nicht auf die unentgeltliche Hilfe Dritter zurückgegriffen werden kann - erwartet werden, dass sie die notwendigen Fertigkeiten jedenfalls in so wesentlichen Teilbereichen wie Tapezieren und Anstreichen erlernen, 35 vgl. VG Düsseldorf, a. a. O.; VG Hamburg, a. a. O. 36 Es spricht bereits Viel dafür, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht zusteht, weil es ihr möglich ist, auf die unentgeltliche Hilfe Dritter zuzugreifen. Sie hat auf die hierauf gerichtete Nachfrage mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht konkret dargelegt, dass weder ihre Tochter noch sonstige Angehörige, Freunde oder Bekannte bereit und in der Lage sind, ihr bei den Schönheitsreparaturen zu helfen. Im Hinblick auf ihre Tochter hat sie im Schriftsatz vom 20. April 2004 lediglich angegeben, diese lebe nicht mehr in ihrem Haushalt. Dafür, dass sie nicht völlig ohne soziale Kontakte in W ist, spricht auch schon ihre Angabe im Antrag vom 3. Juli 2002, eine ihr bekannte Person (unabhängig von deren Geschlecht oder dem Widerspruch in der Formulierung eine Bekannten") könne das Streichen der Räume erledigen. Da sie schon seit 1997 in ihrer jetzigen Wohnung - und zumindest ab diesem Zeitpunkt in W - lebt, ist es sehr wahrscheinlich, dass sie dort zumindest lockere Bekannte hat, die bereit sind, ihr bei den Renovierungsarbeiten zu helfen. Diese Frage kann letztlich im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen offen bleiben. 37 Jedenfalls ist ein Anspruch der Klägerin auf das Begehrte ausgeschlossen, weil sie in der Lage ist, sich durch Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft selbst zu helfen. 38 Nach der oben dargestellten Rechtsprechung zur Selbsthilfe bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen kann der Hilfeempfänger nur dann nicht darauf verwiesen werden, die Arbeiten in eigener Person durchzuführen, wenn er dazu gesundheitlich oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, 39 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1992, a. a. O., S. 56; VG Düsseldorf, a. a. O., S. 28 f.; VG Braunschweig, a. a. O. 40 Eine Verweisung der Klägerin auf die eigene Durchführung der Schönheitsreparaturen ist nicht bereits nach ihrem Mietvertrag ausgeschlossen. Es ist dort insbesondere nicht geregelt, dass die Schönheitsreparaturen nur durch einen Fachmann ausgeführt werden dürften. Auch wenn ihre aus § 2 Abs. 5 lit. a des Mietvertrages folgende Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen durch Ziff. 4 Abs. 2 Satz 1 AVB dahingehend konkretisiert wird, dass die Arbeiten fachgerecht" auszuführen sind, so schließt dies nicht aus, dass sie die Arbeiten selbst durchführt. Zu solchen Klauseln in Mietverträgen ist anerkannt, dass diese Eigenleistungen des Mieters nicht ausschließen, da Schönheitsreparaturen stets in mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) erbracht werden müssen. 41 Vgl. BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88 -, BGHZ 105, 71 m. w. N.; VG Braunschweig, a. a. O., S. 275. 42 Der Vortrag der Klägerin, sie könne die Arbeiten nicht durchführen, weil sie nicht sicher auf einer Leiter sei, steht ihrer Verweisung auf die Selbsthilfe nicht entgegen. Zum einen ist überhaupt nicht ersichtlich, dass bei den Renovierungsarbeiten die Nutzung einer Leiter erforderlich ist. In den meisten Wohnungen ist ein Anstreichen der Wände und Decken wegen der üblichen Deckenhöhe ohne Besteigen einer Leiter möglich, wenn hierzu sog. Teleskopstangen verwendet werden. Auch wenn dies für das Tapezieren anders sein mag, so hat die Klägerin jedoch nicht konkret dargelegt (und nicht ansatzweise belegt), dass ihre Unsicherheit auf einer Leiter über dasjenige unangenehme Gefühl hinausgeht, welches Viele spüren, wenn sie sich auf eine Leiter begeben. Eine gesundheitliche Einschränkung als Grund ihrer Unsicherheit (Höhenangst, Störungen des Gleichgewichtssinnes o.ä.) hat sie nicht dargelegt und Bescheinigungen hierüber auch weder auf die Anforderungen der Beklagten und der Widerspruchsbehörde noch auf die Nachfrage des Gerichts vorgelegt. Relevante gesundheitliche oder aus ihrem Lebensalter folgende Einschränkungen sind auch sonst nicht ersichtlich. 43 Die Renovierungsarbeiten, die hier in Rede stehen, sind entgegen der Auffassung der Klägerin ihrer Art nach Frauen generell zumutbar und gehen auch nicht über ein Frauen zumutbares Maß körperlicher Arbeit hinaus. 44 Auch der Einwand der Klägerin, sie könne das nicht" - verfüge also nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten -, greift nicht durch. In Bezug auf alle für die Schönheitsreparaturen erforderlichen Arbeiten ist davon auszugehen, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die kein besonderes handwerkliches Geschick erfordern, und die auch von einem Nichtfachmann erlernt und sodann durchgeführt werden können, 45 vgl. insofern OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1992, a. a. O., S. 56; VG Düsseldorf, a. a. O., S. 29; VG Braunschweig, a. a. O. 46 Dies belegt gerade der Umstand, dass in den als Vergleichsmaßstab relevanten Bevölkerungskreisen unterer Einkommensschichten diese Arbeiten regelmäßig selbst durchgeführt werden. Zudem gibt es in fast jedem Baumarkt kostenlos zu erhaltende Arbeitsanleitungen für Streichen, Tapezieren und Lackieren, die verdeutlichen, dass jeder Laie zur Durchführung dieser Arbeiten in der Lage ist, wenn er dazu bereit ist und sich genügend Mühe gibt. 47 Vgl. VG Braunschweig, a. a. O., S. 275; VG Hamburg, a. a. O. 48 Dass auch die Klägerin sich nicht vollständig als in handwerklichen Dingen ungeschickt ansieht, wird dadurch verdeutlicht, dass sie in ihrem Widerspruch vom 17. Oktober 2002 eingeräumt hat, Türen und (Tür-) Rahmen eventuell streichen zu können. Für diese Arbeiten entfällt ein Anspruch auf Kostenübernahme wegen ihr zumutbarer Selbsthilfe deshalb schon nach ihren eigenen Angaben. Für die übrigen Renovierungsarbeiten gilt Folgendes: Hat jemand diese Arbeiten noch niemals durchgeführt, besteht regelmäßig eine nachvollziehbare Zurückhaltung. Jedoch ist das theoretische Wissen über notwendige Materialien und Hilfsmittel sowie die erforderlichen Arbeitsvorgänge und -abläufe ohne besondere Probleme (bei erfahrenen Bekannten, Mitarbeitern von Bau- und Heimwerkermärkten, über entsprechende bereits erwähnte an Laien gerichtete Kurzanleitungen oder auch ausführliche Ratgeber-Bücher für Heimwerker) zu erlangen. Die praktische Seite ist eine Sache der Übung und vor allem der inneren Bereitschaft, das Unbekannte zu versuchen und etwas Neues zu erlernen. Sollten erste Versuche nicht gut gelingen, folgen daraus keine irreparablen Schäden, und es kann in weiteren Versuchen die gewonnene Erfahrung zur Erzielung besserer Ergebnisse verwandt werden. Ein hieraus erwachsender höherer Bedarf an Material ist gegebenenfalls vom Sozialhilfeträger, der die Hilfeempfängerin auf die Selbsthilfe verweist, zu übernehmen. 49 Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass der Faktor Zeit, der für (voll) Erwerbstätige ein Hinderungsgrund sein kann, sich zeitaufwändig in neue Tätigkeiten einzuarbeiten, bei Hilfeempfängern in vielen Fällen - und so auch im Fall der Klägerin, die nach Aktenlage seit Juli 2003 arbeitssuchend gemeldet ist und soweit ersichtlich derzeit keiner Beschäftigung nachgeht - eine geringere oder keine Rolle spielt, 50 vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., VG Braunschweig, a. a. O., S. 275. 51 Für die Kammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es der Klägerin auf Grund spezieller vom Typischen abweichender Umstände nicht möglich wäre, sich die für die Schönheitsreparaturen in ihrer Wohnung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Sie hat die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung solche Umstände vorzubringen, nicht genutzt. Zugleich lässt sich den Verwaltungsvorgängen und dem Verfahren 13 K 5548/02 entnehmen, dass die Klägerin bereit ist, Neues zu erlernen, und sich um Fortbildung in vielen Bereichen bemüht. Dies zeigt, dass ihre geistigen Fähigkeiten ihr das Erfassen und Verstehen neuer Zusammenhänge ermöglichen, was dafür spricht, dass sie auch im handwerklichen Bereich Neues erlernen kann. Wenn sie die innere Bereitschaft an den Tag legt, sich dieser (für sie) neuen Herausforderung zu stellen, und sich innerhalb der ihr ausreichend zur Verfügung stehenden Zeit mit hinreichender Hartnäckigkeit dem Erlernen der für die Renovierung erforderlichen Arbeiten widmet, ist nicht erkennbar, dass ihr dies nicht möglich sein sollte. Für das Lackieren der Heizkörper gilt dies in besonderer Weise deshalb, weil die Klägerin eingeräumt hat, zum Streichen von Türen und Türrahmen eventuell in der Lage zu sein. Das Lackieren von Türen und deren Rahmen erfordert aber im Wesentlichen die gleichen Arbeitsgänge wie dasjenige von Heizkörpern. 52 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2, 1. Halbs. VwGO. 53