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Urteil

26 K 4376/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0507.26K4376.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die am 0.0. 1975 in Mardin geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Sie ist Mutter dreier in der Bundesrepublik Deutschland geborener minderjähriger Kinder. Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben Ende Mai 1995 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Sie beantragte erstmals am 31. Mai 1995 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 01. Juni 1995 gab sie zu den Fluchtgründen befragt an, dass Soldaten das Haus der Familie ungefähr 30 Tage vor der Anhörung niedergebrannt hätten. Sie sei allein zu hause gewesen und habe durch den Brand ihr rechtes Auge verloren. Eine ärztliche Behandlung sei zu gefährlich gewesen. Die Familie habe sich verstecken müssen. Der zur Anhörung hinzugezogene Vater der Klägerin erklärte - nachdem ihm der Nüfus der Tochter aus dem Jahre 1993, der bereits die Augenverletzung zeigt, vorgelegt wurde -, dass die Tochter von Geburt an das rechte Augenlicht verloren habe. Daraufhin gab die Klägerin an, dass sie sich bei dem Brand zusammen mit den anderen Familienmitgliedern auf dem Feld befunden habe. Die Familie habe die Türkei wegen der Gefahr für den Vater und wegen des Brandes verlassen. Sie selbst habe aber keine Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt. 4 Das Bundesamt lehnte das Asylbegehren mit Bescheid vom 30. Juni 1995 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Hiergegen erhob die Klägerin am 06. November 1995 Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. In der Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung ließ die Klägerin sich erneut dahin gehend ein, dass ihre Augenverletzung bei dem Brand des Hauses entstanden sei. Zwar existiere die Narbe, die auch bereits auf dem Foto ihres Personalausweises aus dem Jahre 1993 zu sehen sei, seit ihrer Geburt, das Augenlicht selbst habe sie aber erst bei dem Brand verloren. Die Klage wurde durch Urteil vom 19. Oktober 2000 (2a K 5830/99.A) abgewiesen. 5 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 25. September 2001 (8 A 5436/00.A) ab. 6 Mit einem am 08. November 2002 beim Bundesamt eingegangenen Antrag ihres Prozessbevollmächtigten begehrte die Klägerin die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin inzwischen unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit reaktiver Depression leide, die einer intensiven psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. Diese sei in der Türkei aus medizinischen und finanziellen Gründen nicht adäquat gewährleistet. Zum einen sei die medizinische Versorgung psychisch Kranker in der Türkei völlig unzureichend, da sie insbesondere an einem Mangel an fachlichen, räumlichen und finanziellen Kapazitäten leide. Zum anderen wäre die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei völlig mittellos gestellt und würde sich auf Grund ihres Gesundheitszustandes auf dem dortigen Arbeitsmarkt nicht behaupten können. Die medizinische Versorgung der Klägerin könne allein über die sog. „Grüne Karte" erfolgen, die aber weder eine ambulante noch eine medikamentöse Versorgung sicher gewährleiste. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland rapide verschlechtern werde. Zum Nachweis der Erkrankung legte die Klägerin zunächst ein fachpsychologisches Gutachten des Dr. phil. B1 aus T vom 21. Oktober 2002 vor. Dr. B1 stellte der Klägerin darin die Diagnose PTBS, wobei er ihre Traumatisierung aus den Erlebnissen mit den türkischen Militärs schließe. Hierzu hatte die Klägerin ausweislich der im Gutachten enthaltenen Anamnese gegenüber Dr. B angegeben, dass türkische Militärs das Haus der Familie, in dem sie sich allein aufgehalten habe, drei Jahre vor ihrer Flucht angezündet hätten. Bei dem Brand sei ihr ein brennendes Holzstück in das rechte Auge geflogen. Eine ihr angeratene Behandlung in einem Krankenhaus in Istanbul habe sich die Familie nicht leisten können. Sie sei dann zunehmend erblindet. Im Rahmen der Anamnese gab die Klägerin außerdem an, seit ihrer Geburt ein großes Muttermal in der rechten Gesichtshälfte zu haben, dass schon in ihrer Kindheit häufig behandelt worden sei. Die Ärzte der psychatrischen und neurologischen Praxis Dr. C, Dr. C1, L bescheinigten der Klägerin mit ärztlichem Attest vom 10. März 2003, dass sie seit Anfang 2003 wegen PTBS in ihrer Praxis behandelt werde. Außerdem würden bei einer computertomographisch nachgewiesenen Schädelverletzung Kopfschmerzen und Schwindelanfälle bestehen. Ein Attest dieser Ärzte vom 06. März 2003 enthielt hierzu die Aussage: 7 „Es besteht ein Z.n. Hirnverletzung angesichts der Anamnese als Folge einer Mißhandlung durch die türk. Sonderpolizei. Verletzung durch CCT eindeutig belegt." 8 Schließlich wurde ein Attest des Hausarztes Dr. P vom 26. März 2003 vorgelegt, wonach bei der Klägerin seit Anfang 2003 die Diagnose Sturge-Weber-Syndrom feststehe. Es müsse danach mit epileptischen Anfällen gerechnet werden. 9 Mit Bescheid vom 24. Juni 2003 lehnte das Bundesamt die Abänderung des Bescheides vom 30. Juni 1995 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab. 10 Die Klägerin hat hiergegen am 04. Juli 2003 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf ihre Angaben im Verwaltungsverfahren. Ergänzend verweist sie auf einen ärztlichen Bericht des F und K Krankenhauses E1/E2 /P1 gGmbH vom 02. Dezember 2002, der sich ebenfalls über die Diagnose Sturge-Weber-Syndrom verhalte und der Klägerin zugleich eine Hornhautvernarbung nach Verbrennung im rechten Auge attestiere. Im weiteren ärztlichen Attest der Ärzte Dr. C, Dr. C1, L vom 14. Juli 2003 werde außerdem darauf hingewiesen, dass die festgestellte Schädelverletzung durch traumatische Verletzungsfolgen nicht im Widerspruch zur Diagnose des angeborenen Sturge-Weber-Syndroms stehe. Bei den Schädelverletzungen handele es sich um erst im späteren Leben zugezogene traumatische Verletzungen. Im Übrigen sei die Klägerin hochgradig ängstlich und habe Suizidabsichten geäußert. Ausweislich des weiteren ärztlichen Attestes der Ärztin Dr. C1 vom 29. Januar 2004 bestehe bei der Klägerin seit Januar 2003 der Verdacht auf ein zusätzliches Anfallsleiden. Gemäß Attest der Ärzte Dr. C, Dr. C1, L vom 26. April 2004 sei die Klägerin bei gleich gebliebenen Symptomen weiterhin nicht reisefähig. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juni 2003 zu verpflichten festzustellen, dass bezüglich der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. 13 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes. Hinsichtlich der erst im Klageverfahren vorgelegten Atteste des F und K Klinikums E1/E2 /P1 gGmbH vom 02. Dezember 2002 und der Praxis Dr. C pp. vom 14. Juli 2003 vertritt sie die Auffassung, dass sowohl cerebrale Anfallsleiden als auch PTBS in der Türkei behandelbar seien. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (26 K 4376/03.A und VG Gelsenkirchen 2a K 5830/99.A) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen (Beiakten Hefte 1, 2 und 4). 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juni 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 20 Die Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG in ihrer Person vorliegen. 21 Da die Klägerin mit ihrem erneuten Antrag allein die Abänderung der in dem Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juni 1995 getroffenen bestandskräftigen Entscheidung zu § 53 AuslG begehrt, handelt es sich nicht um einen Asylfolgeantrag i.S. des § 71 AsylVfG. Der Anspruch der Klägerin auf die Abänderung der bereits bestandskräftig getroffenen Entscheidung zu § 53 AuslG beurteilt sich vorliegend daher allein nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). 22 Die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG können hier jedoch letztlich dahin stehen, da die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens würde für die Klägerin daher zu keinem günstigeren Ergebnis führen. 23 Da die Klägerin zur Begründung ihres Antrags nach § 53 AuslG allein nach Beendigung des ersten Asylverfahrens aufgetretene Erkrankungen anführt, kann sich ihr Anspruch nur nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG richten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. 24 Nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 25 Eine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne der Vorschrift erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach einer Rückkehr in das Heimtland wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 26 Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung „alsbald" nach der Rückkehr der Klägerin in den Heimatstaat einträte, weil sie dort auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung ihrer Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 27 Der Prognosemaßstab hierfür setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der erheblichen, konkreten Gefahr voraus und ist wie die Gefahr politischer Verfolgung im Rahmen der Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG zu beurteilen, 28 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 -, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -. 29 Der Klägerin müsste also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Türkei eine besonders intensive Gesundheitsbeeinträchtigung drohen. 30 Dies kann nicht festgestellt werden. 31 Grundlage einer solchen Wahrscheinlichkeitsprognose kann zunächst nicht das zur Stützung ihres Anspruchs vorgelegte Gutachten des Dr. phil. B1 aus T vom 21. Oktober 2002 sein. Danach leidet die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit reaktiver Depression, die aus psychotraumatologischer Sicht nicht im Herkunftsland, in dem die Traumatisierung stattgefunden hat, behandelt werden kann. Es kann dahin stehen, ob diesem Gutachten überhaupt eine ausreichende Exploration zu Grunde liegt, wobei sich begründete Zweifel hieran bereits daraus ergeben, dass die getroffenen Feststellungen nach eigenen Angaben des Gutachters auf nur zwei Gesprächen mit der Klägerin am 06. Oktober und 14. Oktober 2002 beruhen. Jedenfalls aber beruhen die im Gutachten getroffenen Feststellungen ausschließlich auf Angaben der Klägerin selbst zu ihrem Verfolgungsschicksal. Dies Angaben hält das Gericht insgesamt nicht für glaubhaft. Das Vorbringen der Klägerin scheidet daher als Grundlage der von Dr. B1 getroffenen Feststellungen aus mit der Folge, das diese nicht geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu tragen. Die Klägerin hat gegenüber Dr. B1 in der Anamnese ausgeführt, dass ihre Augenverletzung ca. drei Jahre vor ihrer Flucht in die Bundesrepublik Deutschland entstanden sei. Türkische Sicherheitskräfte hätten das Haus der Familie, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt alleine aufgehalten habe, in Brand gesetzt. Bei dem Brand sei ihr dann ein brennendes Holzstück in das rechte Auge geflogen. Eine Behandlung des Auges in einem Krankenhaus in Istanbul habe sich die Familie nicht leisten können, so dass sie danach zunehmend erblindet sei. Dagegen hat die Klägerin im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 01. Juni 1995 erklärt, dass die türkischen Sicherheitskräfte das Haus kurz vor ihrer Ausreise aus der Türkei, etwa 30 Tage vor der Anhörung, angezündet hätten. Zur Erklärung, warum ihre Augenverletzung nach dem Brand nicht ärztlich behandelt worden sei, gab sie im Anhörungsverfahren keine finanziellen Gründe an, sondern dass sich die Familie wegen der bestehenden Gefahr nach dem Brand habe verstecken müssen. Gegen den Wahrheitsgehalt der Behauptung, das Augenlicht bei dem Hausbrand verloren zu haben, spricht, dass die Erblindung des rechten Auges bereits im türkischen Personalausweis der Klägerin aus dem Jahre 1993 ersichtlich ist und ihr Vater im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt hierzu befragt aussagte, die Klägerin sei von Geburt an auf dem rechten Auge blind. Insoweit räumte die Klägerin in der Anhörung am 1. Juni 1995 auf Vorhalt des Personalausweises und der Aussage des Vaters zunächst auch ein, bei dem Brand doch nicht im Haus gewesen zu sein. Erst in der späteren mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 19. Oktober 2000 lies sie sich erneut - in Widerspruch zu dem früheren Vorbringen - dahin gehend ein, das Augenlicht doch bei dem Hausbrand verloren zu haben. Zur Erklärung des Widerspruchs mit dem Personalausweisfoto führte sie dann aus, dass lediglich die Narbe, die im Personalausweis zu sehen sei, seit Geburt existiere, nicht aber die Erblindung. Dies sind insgesamt miteinander nicht zu vereinbarende widersprüchliche Angaben zum Verletzungshergang und -zeitpunkt, die die Angaben der Klägerin gegenüber Herrn Dr. B1 ebenfalls unglaubhaft machen. Soweit Dr. B1 in seinem Gutachten die Feststellung trifft, dass die Klägerin auf Grund ihrer Erlebnisse mit den türkischen Militärs schwerst traumatisiert worden sei, fehlt es hierfür aber nicht nur auf Grund der unglaubhaften Angaben der Klägerin zu dem Brandgeschehen und der Augenverletzung an Substanz. Vielmehr hat die Klägerin auch im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt ausdrücklich erklärt, die Familie habe die Türkei zwar wegen des Brandes und der Gefahr für den Vater verlassen, sie selbst habe aber keine Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt. Es fehlt daher nach den Angaben der Klägerin an weiteren persönlichen zur Traumatisierung geeigneten Erlebnissen. Die Unbrauchbarkeit der Feststellungen des Gutachers Dr. B1 beruht insoweit insbesondere darauf, dass er nicht alle von der Klägerin im Rahmen des Asylverfahrens gemachten widersprüchlichen Angaben zu den Umständen ihrer angeblichen Traumatisierung kannte und daher auch gerade keine alle Umstände einbeziehenden Aussagen zu ihrer Traumatisierung machen konnte. Überdies verhält sich das Gutachten auch nicht dazu, warum die PTBS im Falle der Klägerin entgegen dem üblichen Verlauf dieser Störung erst viele Jahre nach den behaupteten traumatischen Erlebnissen aufgetreten ist. 32 Auch wenn die Klägerin aber unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde bzw. sich die von der Klägerin geschilderten Symptome dem klinischen Beschwerdebild einer posttraumatischen Belastungsstörung zuordnen lassen würden, ist diese Krankheit jedenfalls in der Türkei behandelbar. 33 Menschen, die unter einer PTBS leiden, vermögen in der Türkei eine adäquate, den landesüblichen Standards entsprechende Behandlung zu erfahren. Diese umfasst sowohl medikamentöse als auch psychotherapeutische Therapien und wird sowohl durch staatliche Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser mit einer Abteilung für Psychiatrie, und niedergelassene Psychiater und Psychotherapeuten als auch durch verschiedene Selbsthilfeeinrichtungen und Stiftungen sichergestellt. 34 Vgl. insoweit Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 24. Juli 2001 - 514-516.80/3 TUR - Anlage zum Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 9. Oktober 2002 (Stand: Mitte August 2002) - 514-516.80/3 TUR -; vgl. ferner Auskünfte des Vertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara an die Stadt Velben vom 8. November 1999 - RK 516 AA/SE... -, an den Märkischen Kreis vom 26. Februar 2001 - RK 516 AA/SE/... - und das Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 10655/00 - vom 12. März 2001 - RK 516 AA/SE/Y... -; in diesem Sinne auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 7. November 2002 - A 12 S 907/00 -. 35 Folteropfer und traumatisierte Personen können sich etwa einer Behandlung durch Psychiater und Psychotherapeuten in den fünf Rehabilitationszentren der durch Mitglieder des Menschenrechtsvereines „Insan Haklari Dernegi" (IHD) und der Ärztekammer im Jahre 1990 gegründeten „Türkischen Menschenrechtsstiftung (Türkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV)" in Ankara, Istanbul, Izmir, Adana und Diyarbakir unterziehen. In den fünf Zentren, von denen die Einrichtung in Diyarbakir erst 1998 eröffnet worden ist, sind bereits mehr als 5.000 Personen behandelt worden. Das dortige Zentrum arbeitet inzwischen ohne größere Behinderungen. Die Stiftung finanziert sich durch Spenden aus der Türkei und von Nichtregierungsorganisationen. Sie akzeptiert keine Staatsmittel. Die Hälfte der Finanzierung wird durch die ehrenamtlich tätigen Ärzte erbracht. Darüber hinaus gibt es auch außerhalb der Stiftung ein Netz von Psychiatern, die sich mit Symptomen und Behandlung des Posttraumatischen Belastungssyndroms auskennen. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang etwa die sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanzierende „Forschungsstiftung für Recht und Gesellschaft/Stiftung für die Erforschung sozialen Rechts (TOHA/TOHAV)", die ein Rehabilitationszentrum für Folteropfer mit Zweitniederlassung in Diyarbakir betreibt. 36 Vgl. zum Ganzen Gisela Penteker (Hrsg.) - "Es geht um die Menschen - nicht um den Staat" - Bericht über die 6. IPPNW-Ärztinnen-Delegationsreise in die Türkei vom 12. bis 21. März 2001; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 24. Juli 2001 - 514-516.80/3 TUR -. 37 Hinsichtlich der Therapieformen muss sich ein Asylbewerber bei Fehlen substantiierter Anhaltspunkte für das Auftreten einer extremen Gefahr für Leben oder Gesundheit im Falle einer den bundesdeutschen Anforderungen nicht genügenden Art und Weise der Behandlung in seinem Heimatstaat auf die landesüblichen Standards verweisen lassen Derartige Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht vorgetragen. 38 OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 -; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2001 - A 5 K 10899/99 -; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. August 2001 - 17 K 3934/01.A -. 39 Insbesondere steht der Aufnahme einer solchen Therapie im Herkunftsland nicht eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Retraumatisierung entgegen. Das vorgelegte Gutachten des Dr. B1 vom 21. Oktober 2002 vermag eine solche Annahme auf Grund der aufgezeigten Mangelhaftigkeit der Feststellungsgrundlagen nicht zu tragen. 40 Grundlage eines Anspruchs der Klägerin nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann aber auch nicht die von ihrem Hausarzt Dr. P im Attest vom 26. März 2003 bestätigte und durch den ärztlichen Bericht des F und K Krankenhauses E1/E2 /P1 gGmbH vom 02. Dezember 2002 gestützte Diagnose eines angeborenen Sturge-Weber-Syndroms sein. 41 Zwar hält das Gericht das Vorbringen zu dieser Erkrankung für glaubhaft. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei alsbald eine intensive Verschlechterung ihres Gesundheitszustands droht, vermag es aber nicht zu erkennen. Die Bezeichnung Sturge-Weber-Syndrom beschreibt ein Krankheitsbild, welches äußerlich durch ein Feuermal im Gesicht, sog. naevus flammeus, erkennbar ist. Dieses Feuermal ist durch eine angeborene Erweiterung der Blutgefäße in der Haut, meist im Bereich des 1. und 2. Trigeminusastes bedingt. Hinzu kommt eine äußerlich nicht erkennbare Blutschwammbildung in der gleichen Schädelhälfte meist im Bereich der Hirnhaut (Meningen), die ebenfalls aus wild wachsenden Gefäßen besteht und als Haemangiom bezeichnet wird. Diese Haemangiome verkalken mit zunehmendem Lebensalter und führen dadurch regelmäßig zu Durchblutungsstörungen dieses Hirnbereichs, die wiederum letztlich eine Hirnrückbildung, sog. Hirnatrophie, auslösen. Diese Veränderungen führen häufig zu epileptischen Anfällen der Patienten. Therapierbar sind im Rahmen dieses gesamten Krankheitsbildes lediglich die eventuell auftretenden epileptischen Anfälle. Sie können durch die Gabe entsprechender Antiepileptika gemindert bzw. unterdrückt werden. Gegen das äußerlich sichtbare Feuermal kann lediglich kosmetisch durch Lasertherapie vorgegangen werden, ohne dass damit aber die Ursachen und Beschwerden der Erkrankung selbst verbessert werden. Die Wucherung der Blutgefäße und ihre anschließende Verkalkung wie auch die Hirnrückbildung sind dagegen nicht behandelbar; 42 vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2002, S. 1606. 43 Die Klägerin hat nach eigenen Angaben seit ihrer Geburt ein Feuermal in der rechten Gesichtshälfte. Ausweislich des ärztlichen Berichts des F und K Krankenhauses E1/E2/P1 gGmbH finden sich bei ihr erweiterte Blutgefäße vor allem im Bereich des rechten Auges, sog. Haemangiom. Epileptische Anfälle hat die Klägerin nach ärztlicher Auskunft sowohl ihres Hausarztes als auch der Ärzte Dr. C, Dr. C1 und L allerdings bisher nicht erlitten. Es besteht bisher lediglich der Verdacht auf ein Anfallsleiden. 44 Mithin würde sich die Situation der Klägerin nach einer Rückkehr in die Türkei nicht verschlechtern, da das beschriebene Erscheinungsbild des Sturge-Weber-Syndroms weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in der Türkei behandelbar ist. Lediglich epileptische Anfälle wären medikamentös linderbar. Insoweit handelt es sich bei der Klägerin aber noch nicht um ein aktuelles Krankheitsbild. Der bloße Verdacht auf epileptische Anfälle hat für die Entscheidung nach § 53 Abs. 6 AuslG aber außer Betracht zu bleiben. 45 Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in der Zukunft auftretende epileptische Anfälle in der Türkei in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Neurologie ausreichend behandelbar sind. Die erforderlichen Medikamente sind ebenfalls in der Türkei erhältlich; 46 vgl. Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara an das BAFl vom 19. April 2002 - RK 516AA/SE 2S. -, vom 06. März 2002, - 2736512-163 -, vom 22. Januar 2002 - 2320656-163 -, an das VG Bremen vom 24. September 2001 zum Az. 7 K 687/00.A. 47 Soweit die Klägerin sich schließlich zur Begründung ihres Antrags auf die Diagnose einer Schädelverletzung durch die behandelnden Ärzte Dr. C, Dr. C1 und L in den Attesten vom 06. März 2003, 10. März 2003 und 14. Juli 2003 bezieht, beruhen auch diese Atteste nicht auf glaubhaften Angaben der Klägerin und entsprechen daher nicht den Anforderungen des § 53 Abs. 6 AuslG. 48 Soweit im Attest vom 06. März 2003 beschrieben wird, die computertomographisch festgestellte Hirnverletzung sei eine Folge der Misshandlung der Klägerin durch die türkischen Sicherheitskräfte, so gilt auch hier, dass diese Anamnese wieder allein auf den Angaben der Klägerin zu ihrem Vorverfolgungsschicksal beruht, die wie bereits ausgeführt höchst widersprüchlich und daher unglaubhaft sind. Im Übrigen wurde im gesamten Asylverfahren auch nicht ansatzweise vorgetragen, dass die Klägerin durch gegen sie gerichtete Misshandlungen der Sicherheitskräfte eine Schädelverletzung erlitten habe. Ihr Vortrag ging immer nur dahin, durch den Hausbrand das Augenlicht verloren zu haben. Vielmehr gab die Klägerin sogar ausdrücklich an, persönlich keine Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt zu haben. Hätte die Klägerin also eigenständige körperliche Misshandlungen erlitten, so hätte es nahe gelegen, diese Misshandlungen und Verletzungen bei der Anhörung vor dem Bundesamt oder im weiteren Asylverfahren mitanzugeben. 49 Ungeachtet dessen sind die Symptome, auf die die Ärzte Dr. C, Dr. C1 und L ihre Diagnose einer eigenständigen Schädelverletzung stützen insgesamt aber auch dem Erscheinungsbild des Sturge-Weber-Syndroms zuordnungsfähig, was ebenfalls gegen die Annahme einer unabhängigen erst im späteren Leben erlittenen Schädelverletzung spricht. Laut Attest der Ärzte Dr. C, Dr. C1, L vom 14. Juli 2003 wurde bei der Klägerin computertomographisch eine ausgedehnte Kalizifizierung (Verkalkung) im Bereich des rechten erblindeten Auges sowie eine lokale Atrophie im Bereich des rechten Hinterkopfes (Occipitalium) festgestellt. Typisches Erscheinungsbild des Sturge-Weber-Syndroms ist aber - wie oben ausgeführt - gerade die Verkalkung der Blutgefäße im Bereich der Blutschwammbildung, d.h. im Bereich der Haemangiome. Der Verdacht auf ein solches Haemangiom mit Verkalkung der Gefäße im Bereich des rechten Auges wurde bereits vom F und K Krankenhaus in seinem Bericht vom 02. Dezember 2002 im Zusammenhang mit der Untersuchung der Klägerin auf ein Sturge-Weber-Syndrom beschrieben. Die endgültige Diagnose stellte der Hausarzt Dr. P dann ausweislich des Attestes vom 26. März 2003 Anfang Januar 2003. Typisch für das Sturge-Weber-Syndrom ist es auch, dass das äußerliche Feuermal und die inneren Haemangiome immer in derselben Kopfhälfte auftreten. So verhält es sich auch bei der Klägerin, bei der alle Symptome auf die rechte Kopfhälfte beschränkt sind. Schließlich entspricht auch die durch die Ärzte Dr. C pp. bei einer Computertomographie festgestellte Hirnrückbildung im rechten Hinterkopf der Klägerin dem Krankheitsbild des Sturge-Weber-Syndroms, das infolge der Verkalkung der Blutgefäße in den Haemangiomen zu einer dortigen Hirnrückbildung führen kann. 50 Schließlich rechtfertigt auch die wirtschaftliche und persönliche Situation der Klägerin nicht die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. 51 Eine aus ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation resultierende relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu besorgen. Unabhängig von den Möglichkeiten zur Erlangung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes können Personen mit einem Einkommen unter einem Drittel des Nettomindestlohnes eine so genannte „Grüne Karte (Yesil Kart)" beantragen. Nach Ausstellung der Karte werden die Kosten für stationäre Behandlungen und die Behandlung in allen staatlichen medizinischen Einrichtungen übernommen. Ausgrenzungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der „Grünen Karte" unter ethnischen Motiven sind nicht bekannt. In Bezug auf Kosten für Gesundheitsleistungen derjenigen, die nach diesem Gesetz nicht befugt sind, eine Grüne Karte zu erhalten, aber auch nicht in der Lage sind, für diese Kosten aufzukommen, sowie hinsichtlich der Kosten für Gesundheitsleistungen, die von diesem Gesetz nicht erfasst werden, finden gemäß Art. 11 des „Gesetzes Nr. 3816 über die Übernahme der Behandlungskosten von zahlungsunfähigen Staatsangehörigen durch Ausstellung der „Grünen Karte" vom 18. Juni 1992 die Bestimmungen des „Gesetzes Nr. 3294 zur Förderung der sozialen Hilfeleistung und Solidarität" Anwendung. Der vorgenannte Personenkreis kann bei der Provinzorganisation für soziale Hilfe des Ministerpräsidiums finanzielle Unterstützung beantragen; 52 Auskunft d. Auswärtigen Amtes v. 1. Dezember 2000 - 514-516.80/36825 - sowie Auskunft d. Botschaft d. Bundesrepublik Deutschland in Ankara an d. Verwaltungsgericht Bremen v. 21. Februar 2001 - RK 516 AA/SE/VG Bremen -; Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge - Themenpapier „Türkei - Medizinische Infrastruktur" v. 15. Oktober 1998. 53 Die für die stationäre beziehungsweise ambulante Behandlung in staatlichen Krankenhäusern beziehungsweise im Falle einer von dort erfolgenden Überweisung an eine Universitätsklinik anfallenden Kosten würden nach allem durch die Yesil Kart getragen werden. Dies gilt insbesondere auch für die infolge von stationären oder ambulanten psychotherapeutischen Maßnahmen entstehenden Kosten. Demgegenüber sind die Kosten für Medikamente im Regelfall nicht erstattungsfähig, es sei denn, die Stiftung schließt sich einer fachärztlichen Bewertung als überlebensnotwendig an; 54 Serafin Kaya, Gutachten an d. Verwaltungsgericht Bremen v. 10. Februar 2001, S. 6 f. 55 Die Kosten für Antidepressiva, die in großer Auswahl erhältlich sind, mögen erheblich variieren. Für seit kurzem auf dem Markt befindliche hoch wirksame Antidepressiva liegen diese teilweise umgerechnet zwischen 50,00 EURO und 100,00 EURO pro Packungseinheit. Demgegenüber ist das Medikament Amitriptylin, das ebenfalls als sehr wirksam eingestuft wird, bereits für umgerechnet etwa 5,00 EURO zu erwerben; 56 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. August 2001 - 17 K 3934/01.A -. 57 Es obliegt dem Betroffenen, ein entsprechendes Ersuchen an die in jeder Provinz und in jedem Kreis unter dem Vorsitz des jeweiligen Regierungsvertreters vertretene „Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma Vakfi)" zu richten. Diese Stiftung trägt den Großteil der Kosten für chronisch Kranke, die regelmäßig Medikamente einnehmen und regelmäßig kontrolliert werden müssen; 58 Auskunft d. Auswärtigen Amtes an d. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht v. 26. Oktober 2000 - 515-516.80/35962 -; Kaya, Gutachten an d. Verwaltungsgericht Bremen v. 10. Februar 2001, S. 6 f. 59 Darüber hinaus anfallende Behandlungskosten wären sodann von der Klägerin selbst aufzubringen. Dabei mögen sie die Unterstützung der in der Türkei lebenden Verwandten suchen. Es ist davon auszugehen, dass diese es ihr ermöglichen könnten und würden, etwaige Startschwierigkeiten, die mit der Beantragung der Yesil Kart verbunden sein werden, zu überwinden. 60 Nach alledem bedarf es keiner Erörterung der Problematik, ob und bejahendenfalls in welchen Fallgestaltungen die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Ausländers bei objektiv bestehenden Behandlungsmöglichkeiten ein Abschiebungshindernis zu begründen vermag. Hierbei wäre zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich die Aufgabe des jeweiligen Heimatstaates ist, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen; 61 vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2002, 463 (464); ferner Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 25. Februar 1999 - 7 K 98.30453 -, EZAR 043 Nr. 36, S. 9, unter Verweis auf Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschl. v. 25. November 1996 - 10 Cs 96.2972 - und Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urt. v. 3. April 1998 - 10 A 10902/97.OVG -. 62 In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass eine etwaige tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Klägerin auf Grund der geltend gemachten Suizidabsichten als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis keine Berücksichtigung im vorliegenden asylgerichtlichen Verfahren zu finden vermag; 63 vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241, ferner Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschl. v. 6. Januar 1999 - 1 L 5536/98.A -: „Eine Suizidgefahr stellt aber kein 'zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis' im Sinne [des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG] dar. Es handelt sich vielmehr um einen Umstand, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Abschiebung steht und personenbezogen ist. Die Verhältnisse im Zielstaat, d.h. regelmäßig im Heimatland des Ausländers, spielen allenfalls insoweit eine Rolle, als sie seine subjektive Sicht über die Verhältnisse dort beeinflussen. Auch kommt dem Bundesamt bei der Beurteilung, ob bei einem Ausländer eine Suizidgefahr besteht, keine besondere Sachkompetenz zu. Maßgeblich sind vielmehr der individuelle medizinische oder psychologische Befund, der nur durch entsprechende eingehende Untersuchungen des Ausländers zu ermitteln ist. Ebenso wie die Frage der Reisefähigkeit ist eine eventuelle Suizidgefahr deshalb allein von der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde in eigener Verantwortung zu prüfen; für die Entscheidung des Bundesamtes im Rahmen seiner Zuständigkeit hat dieser Gesichtspunkt keine Rolle zu spielen."; vgl. zum Ganzen auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 2. Mai 2000 - 11 S 1963/99 -, InfAuslR 2000, 435-438; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg- Vorpommern, Beschl. v. 26. Januar 1998 - 3 M 111/97 -, InfAuslR 1998, 343-347; Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschl. v. 26. Februar 2002 - 4 K 151/02 -, EZAR 043 Nr. 54. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 65