Urteil
21 K 3575/02.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0507.21K3575.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger behauptet, syrischer Staatsangehöriger kurdisch-yesidischer Volkszugehörigkeit mit der im Urteilskopf angegebenen Identität zu sein. Er reiste nach eigener Angabe am 15. Dezember 2001 nach Deutschland ein und beantragte am 28. Dezember 2001 die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) erklärte er, dass man ihn wegen Aktivitäten, die namentlich in der Verteilung von Jahreskalendern bestanden hätten, für einen yesidischen Verein namens Lalesh in Syrien zwei Mal für längere Zeit festgenommen und misshandelt habe. Als man im November 2001 dann erneut nach ihm gesucht habe, sei er über die Türkei geflüchtet. Wegen seiner weiteren Angaben wird auf das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes vom 07. Januar 2002 Bezug genommen. 4 Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. 5 Er hat am 31. Mai 2002 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen ergänzend geltend: Er leide unter schweren depressiven Störungen, zum Einen weil er ein Glasauge habe, zum Anderen aber auch wegen der traumatischen Erlebnisse während der Inhaftierungen in seinem Heimatland. Diesbezüglich lege er diverse Fachstellungnahmen, auf die Bezug genommen wird, vor. 6 In den mündlichen Verhandlungen vom 02. Oktober 2003 und 07. Mai 2004 hat der Kläger weitere Angaben gemacht. Insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Mai 2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, 9 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Köln - 20 K 2463/99.A - ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist unbegründet. 15 Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung und Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem dort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinaus gehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch Verfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, unterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz bereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem Heimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und Abschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 16 Vorliegend ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger als politisch Verfolgter aus Syrien ausgereist ist. In der Zwischenzeit ist auch nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Diese Überzeugung beruht darauf, dass das Vorbringen des Klägers zu den Umständen, die ihn angeblich zum Verlassen des Heimatlandes genötigt haben, unglaubhaft ist. Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt: Bereits die Angaben des Klägers zu den Modalitäten seiner angeblich per Flug erfolgten Einreise nach Deutschland sind unglaubhaft. Ist er laut seiner Angaben beim Bundesamt mittels eines roten europäischen Passes eingereist, dessen Nationalitätsangabe er nicht festlegen könne und der auf einen Namen gelautet habe, auf den er ehrlich gesagt nicht geachtet" habe, so legt er sich in der mündlichen Verhandlung vom 02. Oktober 2003 darauf fest, dass es sich um einen europäischen Pass mit holländischer Nationalitätsbezeichnung gehandelt habe, dessen Namensbezeichnung er seinerzeit gekannt, aber zwischenzeitlich wegen der Kompliziertheit wieder vergessen habe. Schon diese unterschiedlichen Angaben belegen die Bereitschaft des Klägers die Unwahrheit zu sagen. Erfunden ist auch das angebliche Vorfluchtgeschehen, dass ursächlich für seine Ausreise aus Syrien gewesen sein soll. Stellt er die angebliche Inhaftierung ab 29. Juni 1999, die während 10 Tagen in der Abteilung für politische Sicherheit unter Misshandlungen stattgefunden haben soll, beim Bundesamt in den Kontext der Gründung des yesidischen Vereins Lalesh durch seinen Bruder und ihn, den Kläger, selbst, wobei er aber kurioser Weise angibt, den Verein erst später, nämlich im November 1999, gegründet zu haben, so ist in der mündlichen Verhandlung vom 02. Oktober 2003 Ursache der Festnahme in erster Linie das beabsichtigte Verhör mit Nachfragen wegen des Aufenthalts seines Vaters. Von dem Verein Lalesh ist jetzt nicht mehr die Rede. Nicht geglaubt werden können dem Kläger auch die Angaben über die behauptete Inhaftierung ab 15. Februar 2001. Zunächst divergieren hier seine Angaben über die Haftdauer von 14 bzw. 15 Tagen. Unplausibel für die angeblich von massiven Folterungen begleitete Inhaftierung ist der behauptete Haftanlass: die Verteilung des yesidischen Kalenders. Wieso sich die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes bis hin zu höheren Offizieren nach Angaben des Klägers gerade über dieses schlichte Werk derart erregten, dass sie die behaupteten schweren Misshandlungen durchführten, ist vollkommen unerfindlich, zumal Yesiden nach der Erkenntnislage weder als ethnische noch als religiöse Gruppe Repressionen durch den syrischen Staat unterliegen. 17 Vgl. Lagebericht Syrien des Auswärtigen Amtes vom 17. Juli 2003. 18 Nicht geglaubt werden kann die Angabe des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung, in Bezug auf die Umstände der Herstellung des Kalenders und auch sonst bei Nachfragen über seine Beziehungen zur Yekiti trotz schwerster Folter nichts zugegeben oder eingeräumt und alle Vorwürfe abgestritten zu haben. Eine solche Standhaftigkeit ist dem Kläger nach dem Eindruck, den er in den mündlichen Verhandlungen gemacht hat, nicht zuzutrauen. Unglaubhaft ist es weiterhin, dass er angeblich erst im Februar 2001 den Kalender für das Jahr 2001 verteilte, obwohl dieser doch schon ab Januar benötigt wurde und deshalb ab Ende des Jahres 2000 hätte vorliegen müssen. Dass die Inhaftierungsgeschichte frei erfunden wurde, wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger angeblich problemlos das Geheimdienstgefängnis zu Fuß hat verlassen können und eine ärztliche Behandlung der Füße nicht notwendig gewesen sein soll, obgleich bei ihm doch bis auf die spätere Zeit der Inhaftierung etwa alle 6 Stunden" nachhaltig die so genannte Falka durch massive Schläge auf die Fußsohlen angewandt worden sei, was sich leicht auf mindestens 20 bis 30 maliges Zerschlagen der Füße summiert. Danach kann man das Gefängnis nicht mehr einfach zu Fuß verlassen. Die Unglaubwürdigkeit des Klägers wird ferner noch dadurch belegt, dass er angesichts des behaupteten posttraumatischen Belastungssyndroms, das auf die Folter zurückzuführen sein soll, bemerkenswert unemotional, gleichsam wie auswendig gelernt, von den angeblich erlebten schrecklichen Folterungen berichtet. 19 Unglaubhaft ist auch seine Schilderung zu dem angeblich schließlich die Ausreise auslösenden Ereignis vom November 2001. Angesichts der behaupteten Vorfälle von Juni 1999 und Februar 2001 ist es vollkommens lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger und seine Familienangehörigen in Anbetracht der Aufmerksamkeit, die sie nach seiner Schilderung zuvor aus Sicht der Sicherheitsbehörden auf sich gezogen hatten, weiterhin riskante Unterlagen zu Hause aufbewahrten, da sie doch jederzeit mit einer erneuten Hausdurchsuchung nebst den daran anknüpfenden Maßnahmen rechnen mussten. Ferner kann auch nicht geglaubt werden, dass die Schwester des Klägers, die bei der Durchsuchungsaktion vom November 2001 angeblich im Haus gewesen ist, von den Sicherheitsbeamten die Gelegenheit bekam, das Haus zu verlassen und damit Gelegenheit erhielt, den Kläger, an dessen Festnahme doch nachhaltiges Interesse bestand, zu warnen. Derart schlecht arbeitet der Sicherheitsdienst nicht. Schließlich ist unerfindlich, wieso nach der aus der Sicht des Sicherheitsdienstes erfolgreichen Durchsuchung des Hauses die dort anwesende Mutter des Klägers und seine Schwester nach seiner Erklärung nicht festgenommen worden sind, obgleich doch staatsfeindliche Unterlagen bei der Durchsuchung gefunden sein sollen. 20 Die aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche machen den Kläger insgesamt unglaubwürdig. 21 Bei einer Rückkehr muss er auch nicht auf Grund anderweitiger Umstände damit rechnen, politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. 22 Die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung liegt nicht vor. Sie ergibt sich weder daraus, dass der Kläger, wie er behauptet, der kurdischen Volksgruppe, noch daraus, dass er nach seiner Darlegung der religiösen Gruppe der Yesiden angehört. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Kurden in Syrien nicht als Gruppe verfolgt werden. 23 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.03.1997 - 2 L 354/97 -, Beschluss vom 14.07.1999 - 2 L 4943/97 -. 24 Dem folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Die jüngsten Auseinandersetzungen vom März 2004 führen zu keiner anderen Bewertung. Sie sind zwischenzeitlich beendet. Über weitere Konflikte zwischen Kurden und syrischer Staatsmacht ist seitdem nichts mehr berichtet worden. Stellt sich die Lage demgemäß als mittlerweile beruhigt dar, ist zudem zu berücksichtigen, dass die Auseinandersetzungen ihren Ursprung in einem Konflikt hatten, der sich nach einem Fußballspiel zwischen rivalisierenden Gruppen unter den Zuschauern ergab. Die syrischen Behörden haben versucht, hiergegen vorzugehen und die Ordnung wieder herzustellen. Die staatlichen Behörden sind also nicht gezielt und nur um kurdische Volkszugehörige zu bedrängen oder zu verfolgen mit Gewalt gegen eine größere Gruppe von Kurden vorgegangen. Es gab einen nachvollziehbaren äußeren ordnungsrechtlich begründeten Anlass für den Einsatz, der allerdings eskalierte und dazu führte, dass sich die Lage sodann über mehrere Tage verschärfte und letztlich Übergriffe der syrischen Polizei bzw. Sicherheitskräfte bei kurdischen Protestkundgebungen nach sich zog. Wie die nunmehr beruhigte Situation, 25 vgl. hierzu und zu den vorstehenden Feststellungen: Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. März 2004, 26 erweist, war und ist aber eine Gruppenverfolgung der Kurden nicht das Ziel des syrischen Staates. 27 Auch eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Angehörigen der yesidischen Glaubensgemeinschaft ist zu verneinen. Das Gericht schließt sich insoweit der entsprechenden ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung an. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.04.1998 - 9 A 6597/95.A -; OVG Saarland, Urteil vom 27. 02.2002 - 3 Q 230/00 -; OVG Bremen, Urteil vom 04.11.1998 - 2 BA 4/97 - ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.07.1999 - 2 L 4943/97 -; entsprechend auch Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in Syrien vom 17.07.2003. 29 Der Kläger muss bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit der Gefahr der Sippenhaft wegen Aktivitäten seines angeblichen Bruders I1 rechnen. Zum Einen ist noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass der aus den vorstehenden Gründen insgesamt unglaubwürdige Kläger überhaupt einen solchen Bruder hat. Aussagekräftige Identitätspapiere oder ein Auszug aus dem Familienregister liegen nicht vor. Zum Anderen ist erst recht kein Anhaltspunkt dafür gegeben, ernsthaft annehmen zu können, dass es sich bei dem Bruder - seine Existenz einmal unterstellt - um einen aus Sicht der syrischen Sicherheitsbehörden als gefährlich eingestuften Regimegegner handelt. Nur bei solchen nahen Angehörigen ist aber die Gefahr der Sippenhaft in Syrien gegeben. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.03.2000 - 9 A 1220/00.A -, VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 06.09.2001 - A 2 S 2249/98 -; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17.07.2003. 31 Schließlich ist in Bezug auf die behaupteten gesundheitlichen Probleme des Klägers kein Sachverhalt festzustellen, der ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen könnte. 32 Die Depressionen des Klägers sind grundsätzlich im öffentlichen Gesundheitswesen in Syrien behandelbar. 33 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.01.2001 - 514-516.80/37318 -. 34 Darüber hinaus wird hier sogar die private Behandlung des Klägers in Syrien möglich sein, weil seine wirtschaftliche Situation dort nach seinen Angaben gut" war (vgl. Blatt 13 der beigezogenen Akte des Bundesamtes). Damit ist davon auszugehen, dass für eine qualifizierte Behandlung durch psychologische Spezialisten, etwa der Universitätsklinken in Aleppo oder Damaskus, gesorgt werden kann. Für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis z. B. i.S.v. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, etwa in Gestalt eines so genannten posttraumatischen Belastungssyndroms, gibt es keinen plausiblen Anhaltspunkt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der eingereichten fachpsychologischen Stellungnahme" des Dr. B. Diese Stellungnahme ist unbrauchbar, weil sie nicht auf einer hinreichend kritischen Anamnese beruht. Dr. B hat vielmehr schlicht die Angaben des (unglaubwürdigen) Klägers über das angebliche Vorfluchtgeschehen seiner Diagnose und Beurteilung als wahr zu Grunde gelegt und tendiert deshalb zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis.. Eine Überprüfung der Angaben unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten hat er nicht ansatzweise vorgenommen. Da der Kläger die angeblichen traumatischen Erlebnisse in seinem Heimatland jedoch frei erfunden hat (siehe oben), fehlt es aber an jeder Grundlage, hier ein posttraumatisches Belastungssyndrom annehmen zu können. Hinsichtlich der wegen des Verlustes eines Auges aufgetretenen Depressionen, die möglicherweise fortdauern, hat schon das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass ihn diese psychischen Beschwerden sowohl in Syrien als auch in Deutschland belasten. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ist hierin nicht zu erblicken. 35 Die Klage ist demgemäß mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 36