Beschluss
16 L 1418/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0506.16L1418.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Mai 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist nicht begründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse angeordnet hat bzw. (bei der Ersatzvornahme) die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. In dringenden Fällen (wie dem vorliegenden) kann gemäß § 80 Abs. 8 VwGO der Vorsitzende der Kammer entscheiden. 6 Voraussetzung für die begehrte gerichtliche Anordnung ist, dass das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes regelmäßig der Fall. Andererseits ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen, wenn der Verwaltungsakt bei der in diesem Verfahren nur gebotenen summarischen Betrachtungsweise offensichtlich rechtmäßig ist und ein Vollziehungsbedarf besteht. Letzteres ist hier bei summarischer Prüfung der Fall. 7 Die in der Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2004 getroffene Regelung ist hinreichend bestimmt. Sie enthält die Anordnung, das Wahlplakat oder - sinngemäß - die Wahlplakate (wenn es mehrere sind, was sehr wahrscheinlich ist) an den der Antragstellerin genehmigten Standorten, die den beanstandeten Inhalt haben, bis zum 6. Mai 2004, 24.00 Uhr zu entfernen oder zu überkleben. Zwar ist daraus für einen Dritten nicht zu erkennen, an welchen Standorten dies zu geschehen hat; die Antragstellerin, die selbst die Wahlplakate aufgestellt hat, hat darüber aber genaue Kenntnis; auf sie als Adressatin der Ordnungsverfügung kommt es aber allein an. 8 Auch im Übrigen bestehen gegen die Verfügung keine rechtlichen Bedenken. 9 Die Aufstellung von Plakatständern zum Zwecke der von der Antragstellerin bereits begonnenen Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 462) - StrWG - dar. 10 Als Sondernutzung bedarf die Aufstellung von Gegenständen im öffentlichen Straßenraum der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG oder, falls es sich gleichzeitig um die Bereitung eines Verkehrshindernisses im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO - handelt, der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO (§ 21 Satz 1 StrWG NW). Die Antragstellerin besitzt eine Sondernutzungserlaubnis 11 (vom 16. April 2004) mit dem Bezug Europawahl 2004 - Wahlplakatierung" und damit eine auf die Wahlwerbung für die Europawahl 2004 beschränkte Sondernutzungserlaubnis. 12 Die streitigen Wahlplakate mit der Aufschrift Europawahl am 13. Juni 2004: Bitte gehen Sie zur Wahl!" und Meine Heimat L in Europa" und I - Oberbürgermeister für L" sowie Mehr Gewicht für L - SPD" beschränken sich nicht auf die Europawahl 2004, auch wenn sie den Eindruck erwecken wollen, es gehe in ihnen nur um diese. Ein Bezug zur Europawahl lässt sich allenfalls den beiden ersten Textteilen, nicht aber den beiden anderen entnehmen. Der dritte Textteil beschränkt sich nämlich nicht auf die Erwähnung des SPD-Mitglieds I (was unbedenklich wäre, weil das Plakat ja für die SPD werben soll), sondern enthält gleichzeitig (und deutlich) den Appell, Herrn I zum Oberbürgermeister zu wählen (Oberbürgermeister für L"). Auch der letzte Textteil zielt in dieselbe Richtung: Mehr Gewicht für L" soll sagen Der (laut Mitteilung des Antragsgegners) körpergewichtige Kandidat I ist gut für L". Dieser letzte Satzteil wäre allenfalls hinnehmbar, wenn Herr I für das Europaparlament kandidieren würde; das ist aber nicht der Fall - er kandidiert für das Oberbürgermeisteramt. Diese Bewertung der beanstandeten Plakate stellt keine Inhaltskontrolle der Wahlwerbeaussage dar, sondern bezieht sich allein auf die - zulässige - Prüfung, ob das beanstandete Wahlplakat für die Europawahl 2004 wirbt (was von der Sondernutzungserlaubnis gedeckt ist) oder ob es, ganz oder teilweise, kommunalwahlbezogen ist (wofür keine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist). 13 Die Aufstellung der beanstandeten Wahlplakate ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ist rechtswidrig. Eine solche rechtswidrige Straßennutzung konnte der Antragsgegner nach § 22 StrWG untersagen. § 22 StrWG berechtigt die Straßenbaubehörde auch dann zu einem Einschreiten, wenn die unerlaubte Sondernutzung zugleich gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstößt und wegen der Regelung des § 21 StrWG keine Sondernutzungserlaubnis, sondern nur eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlich ist. § 22 StrWG enthält nämlich keine dem § 21 StrWG nachgebildete Bestimmung über eine vorrangige Kompetenz der Straßenverkehrsbehörde. 14 Vergl. OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 23 A 4553/95 -. 15 Allein das Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ist regelmäßig ausreichender Grund für das Untersagen einer illegalen Straßennutzung. 16 Vergl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - 23 B 2966/95 -. 17 Dass der Antragsgegner aus Ermessensgründen hieran gehindert gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen. Ein Fall, in dem die fehlende Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung offensichtlich alsbald zu erteilen gewesen wäre, liegt nicht vor. Die Erteilung steht im Ermessen der Behörde. Dass im Fall der Antragstellerin als ermessensfehlerfreie Entscheidung nur die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis/Ausnahmegenehmigung bereits für die Kommunalwahl in Betracht käme, ist nicht ersichtlich. 18 Die Anordnung des Sofortvollzugs ist vom Antragsgegner auch hinreichend begründet worden. In der Tat ist gerade die Chancengleichheit der Parteien bei der Wahlwerbung ein hohes Rechtsgut, dass wegen der kurzen Wahlwerbekampagne unverzüglich vor Missbrauch geschützt werden muss. Dieser Schutz lässt sich nicht dadurch ersetzen, dass der Antragsgegner, wie die Antragstellerin vorzuschlagen scheint, anderen Parteien Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Wahlplakaten mit ähnlicher Zielrichtung erteilt. Denn dazu besteht allenfalls erst in dem Zeitpunkt, in dem die Kommunalwahl ansteht, Anlass. 19 Gegen die nach §§ 55 Abs. 1, 59 und 63VwVG NW zulässige Androhung der Ersatzvornahme bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. 20 Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 21 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des für die Hauptsache angemessenen Auffangwertes hinsichtlich der Ordnungsverfügung einschließlich der Androhung der Ersatzvornahme. 22