Beschluss
15 L 843/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0503.15L843.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, nach dem 1. Juli 2004 vorläufig bis zur Verkündung eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache C-453/03) über die Gültigkeit der Bestimmungen des Art. 5c Abs. 2 Buchst. a) und des Art. 5 Abs. 1 Buchst. l) der Mischfuttermittelrichtlinie 79/373/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG zu dulden, dass die Antragstellerin die Mischfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ferkel E-Milchaustauschfuttermittel Unistart Emilk Topstart Emilk Excellent Emilk Royal Emilk Fresserstart Emilk Stierstart Emilk Färsenstart Emilk Kraftstart Emilk Capritop Emilk Ovitop Eveal Start Eveal Mast Eveal Gold E-Ferkelfutter Epig Lactosafe Epig Prestarter Epig Ministart Epig Top Wean Epig Safe Start Epig Premium Epig Liquid Wean Epig Kern Ferkel auch soweit diese Mischfuttermittel unter der Marke eines Dritten vertrieben werden, in den und aus dem Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes verbringt und diese Mischfuttermittel im Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes in den Verkehr bringt, wenn in deren Etikettierung nicht die Gewichtsanteile der Ausgangserzeugnisse gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 Futtermittelverordnung i. d. F. der 24. Änderungsverordnung zur Futtermittelverordnung vom 9. Dezember 2003 in vom Hundert angegeben sind in deren Etikettierung nicht gemäß § 13 Abs. 2b FMV i. d. F. der 24. Änderungsverordnung zur Futtermittelverordnung auf einen Anspruch des Verwenders auf Übermittlung der Gewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse hingewiesen wird sie nicht gemäß § 13 Abs. 2b Futtermittelverordnung i. d. F. der 24. Änderungsverordnung zur Futtermittelverordnung die Angabe der Gewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse auf Verlangen des Verwenders übermittelt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 235.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 15. März 2004 gestellte und gemäß den §§ 122, 88 VwGO wie aus dem Tenor ersichtlich zu fassende Antrag, hat Erfolg. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig und begründet. 3 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO und in entsprechender Anwendung der Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, 4 vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof, EuGH), Urteil vom 9. November 1995, C-465/93, Sammlung der Rechtsprechung (Slg.) 1995, S. I-3761 (juris-Dokument Nr. 693J0465) und Urteil vom 21. Februar 1991, C-143/88, Slg. 1991, S. I-00415 (juris-Dokument Nr. 688J0143), 5 für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch ein nationales Gericht gelten, die einen nationalen Verwaltungsakt betreffen, der der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union dient, kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der in nationales Recht umgesetzten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen bestehen, die Entscheidung unter Berücksichtigung des Interesses der Gemeinschaft dringlich ist, weil dem Rechtsschutzsuchenden ein Schaden droht, der nicht wieder gut zu machen ist und das nationale Gericht die Gültigkeitsfrage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt, sofern dieser mit ihr noch nicht befasst ist. Hingegen ist ein nationales Gericht, und zwar unabhängig davon, ob seine Entscheidung noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, nicht befugt, selbst Handlungen der Gemeinschaftsorgane für ungültig zu erklären. Die Feststellung der Ungültigkeit solcher Rechtsakte ist nach Artikel 230 f. (ex-Artikel 173 f.) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in der Fassung des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1998 II S. S.386, ber. BGBl. 1999 I S. 416), geändert durch Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 (Amtsblatt [Abl.] Nr. C 80 S. 1, ber. ABl. Nr. C 96, S. 27) ausschließlich dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten, 6 vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987, C-314/85, Slg. 1987, S. 04199 (juris- Dokument Nr. 685J0314). 7 Die vorbenannten Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweilige Anordnung liegen vor. 8 Die Antragstellerin, Importeurin von Mischfuttermitteln i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Futtermittelgesetz (FuttMG) in der zuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geänderten Fassung der Neubekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990), die von ihren, ebenfalls der E-Gruppe zugehörigen Schwesterfirmen in Frankreich und den Niederlanden hergestellt werden, ist im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit nach Bundesrecht ab dem 1. Juli 2004 futtermittelrechtlichen Verpflichtungen unterworfen, die der Umsetzung von Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts dienen und deren Ungültigkeit der Europäische Gerichtshof nach Auffassung der Kammer wird feststellen müssen, 9 vgl. zu dieser Voraussetzung für den Erlass einer einstweilige Anordnung: EuGH, Urteil vom 9. November 1995, a. a. O. 10 Nach § 37 Abs. 7 S. 1 der Futtermittelverordnung (FuttMV) in der Fassung der durch die Verordnung vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2499) geänderten Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) darf die Antragstellerin ab dem 1. Juli 2004 im Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes Mischfuttermittel für Nutztiere nur noch mit einer Kennzeichnung ihrer Zusammensetzung in den Verkehr bringen, die entweder die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile benennt (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 FuttMV) oder aber, sofern die tatsächliche Zusammensetzung des Mischfuttermittels um bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweicht, wenn das Etikett oder das Begleitpapier den Hinweis enthält "Die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen Einzelfuttermittel ist erhältlich bei: ...(Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, unter denen die Angabe erhältlich ist)" (§ 13 Abs. 2b S. 1 FuttMV). Diese mit der Angabe der Gewichtshundertteile künftig vorgeschriebene "offene Deklaration" der Zusammensetzung von Mischfuttermitteln gebietet das bundesdeutsche Futtermittelrecht in Umsetzung von Artikel 1 Nummer 1 Buchst. b) und Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Rates der Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 [Richtlinie 2002/2/EG] (ABl. Nr. L 063 vom 6. März 2002, S. 23) zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln vom 2. April 1979 (ABl. L 86 vom 6. April 1979, S. 30) und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Futtermittel- Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen [79/373/EWG] (ABl. L 193 vom 17. Juli 1991, S. 34). 11 Die Gültigkeit der Richtlinie 2002/2/EG, dessen Artikel 3 die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 6. März 2003 zu erlassen und ab dem 6. November 2003 anzuwenden, begegnet aus Sicht der Kammer i. S. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erheblichen rechtlichen Bedenken. Dies gilt, soweit Artikel 1 Nummer 1 Buchst. b) der Richtlinie 2002/2/EG Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 79/373/EWG um den Buchstaben l) ergänzt und Artikel Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG Artikel 5c Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 79/373/EWG dahingehend ändert, dass die geforderten Angaben über die Zusammensetzung der Mischfuttermittel für Nutztiere auch die Hundertteile der verwandten Einzelfuttermittel und nicht mehr nur die enthaltenen Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile (sog. "halb offene Deklaration") enthalten müssen. Nach Auffassung der Kammer verstößt diese Regelung jedenfalls gegen das auch auf der Ebene des europäischen Rechts mit "Verfassungsrang" ausgestattete Verbot des Übermaßes und verletzt hierdurch die gemeinschaftsrechtlich geschützten Grundrechte der Berufs- und Eigentumsfreiheit, auf die sich die Antragstellerin berufen kann. 12 Der Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung oder deren Geltung in einem Gemeinschaftsstaat kann zwar nicht entgegen gesetzt werden, dass sie Grundrechte oder Strukturprinzipien in der Ausgestaltung der Verfassung des Vertragsstaates verletzt, weil die Entscheidung über die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht anhand nationaler Maßstäbe die einheitliche Geltung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen würde; die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung kann deshalb nur nach dem Gemeinschaftsrecht selbst beurteilt werden, 13 vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1979, C- 44/79, Slg. 1979 S. 03727 (juris- Dokument Nr. 679J0044) und Urteil vom 17. Dezember 1970, C-11/70, Slg. 1970, S. 01125 (juris-Dokument Nr. 670J0011). 14 Die Beachtung von Grundrechten gehört aber zu den gemeinschaftsrechtlichen Garantien, an deren Gehalt Gemeinschaftshandlungen rechtlich zu messen sind, 15 EuGH, Urteil vom 17. Dezember 1970, a. a. O. 16 Die auf der Ebene des europäischen Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrechte, zu denen unter anderem der Schutz des Eigentums und des Rechts auf freie Berufsausübung zählen, 17 vgl. etwa EuGH, Urteil vom 8. Oktober 1986, C-234/85, Slg. 1986, S. 02897 (juris-Dokument Nr. 685J0234) und Urteil vom 13. Dezember 1979, a. a. O., 18 gelten indes nicht uneingeschränkt. Die Ausübung der Rechte kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern die Einschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet, 19 vgl. etwa EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989, C-5/88, Slg. 1989, S. 02609 (juris- Dokument Nr. 61988J0005) und Urteil vom 13. Dezember 1979, a. a. O. 20 Die sich aus Artikel 5 Abs. 1 Buchst. l)und Artikel 5c Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 79/373/EWG in der durch die Richtlinie 2002/2/EG geänderten Fassung ergebende Pflicht zur "offenen Deklaration" der Bestandteile von Mischfuttermitteln für Nutztiere tangiert das garantierte Eigentumsrecht jedenfalls in Gestalt einer Beschränkung. Glaubhaft gemacht hat die Antragstellerin insoweit, dass die mit der "offenen Deklaration" verbundene Offenlegung der Zusammensetzung eines Futtermittels - anders als die zuvor noch erlaubte und gemeinschaftsrechtskonforme, 21 vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 1991, C-39/90, Slg. 1991, S. I-03069 (juris- Dokument Nr. 690J0039), 22 "halb offene Deklaration" - notwendig zur Folge hat, dass das bislang nur firmenintern bekannte "Produkt-Know-how", das erforderlich ist, um vertriebene Futtermittel zu entwickeln, weiter zu entwickeln und deren Qualitätsstandard zu sichern, öffentlich zu machen ist. Den tatsächlichen, an Eides statt versicherten Ausführungen der Antragstellerin hierzu ist der Antragsgegner nicht entgegen getreten. Mit der Pflicht zur "offenen Deklaration" verliert damit derjenige, dessen geistiges Eigentum das "Produkt-Know-how" ist, jedenfalls das Recht, selbst zu bestimmen, wem das "Produkt-Know-how" zugänglich gemacht wird. 23 Dieses Recht steht auch der Antragstellerin zu. Ihr Unternehmenszweck ist zwar nach eigenen Angaben auf den Import der von ihren Schwesterfirmen in Frankreich und in den Niederlanden hergestellten Mischfuttermittel beschränkt. Durch die Vorlage von Vertragsurkunden bzw. eidesstattlicher Versicherungen hat die Antragstellerin aber nicht nur glaubhaft gemacht, dass sie gegenüber den vorbenannten Schwesterfirmen zivilrechtlich verpflichtet ist, das zur Herstellung der importierten Futtermittel erforderliche "Produkt-Know-how" selbst zu wahren, sondern auch, dass sie unter Einsatz eigenen Personals und durch die Beteiligung an den Kosten für die Entwicklung und Weiterentwicklung sowie Sicherung des Qualitätsstandards der von ihr importierten und vertriebenen Mischfuttermittel selbst beteiligt ist. Mit dem begehrten Schutz des "Produkt-Know-hows" verteidigt sie damit eine eigentumsrechtliche Position, die nicht nur Dritten, sondern auch ihr selbst zusteht. 24 Die Pflicht zur "offenen Deklaration" beschränkt aber auch das Recht der Berufsausübung, weil sie gebietet, nur entsprechend gekennzeichnete Produkte zu vertreiben bzw. in den Verkehr zu bringen. 25 Die Deklarationspflicht in der nunmehr (erneut allein) vorgeschriebenen Form verstößt, 26 für die nach damaligem Bundesrecht geltende Pflicht zur "offenen Deklaration" bei Mischfuttermitteln schon: Urteile der Kammer vom 2. Oktober 1987, 15 K 2169/85 und 15 K 4702/85, 27 nach Auffassung der Kammer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie auch gemessen am Zweck der maßgeblichen Richtlinienbestimmung i. S. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für den Pflichtigen einen übermäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellt. 28 Nach der vierten und fünften Begründungserwägung der Richtlinie 2002/2/EG hat "Die BSE-Krise und die jüngste Dioxin-Krise [...] die Unzulänglichkeit der geltenden Bestimmungen und die Notwendigkeit ausführlicherer qualitativer und quantitativer Informationen über die Zusammensetzung von Mischfuttermitteln für Nutztiere aufgezeigt", wobei "Detaillierte quantitative Angaben über die Zusammensetzung [...] zur Rückverfolgung von möglicherweise kontaminiertem Material zu bestimmten Partien beitragen (sc. können), was für die Gesundheit der Bevölkerung von Nutzen wäre und die Vernichtung von Erzeugnissen überflüssig machen würde, die kein signifikantes Gesundheitsrisiko aufweisen". Darüber hinaus stellt nach der achten Begründungserwägung der Richtlinie 2002/2/EG "Die Angabe der Futtermittelausgangserzeugnisse [...] für Tierhalter in bestimmten Fällen eine wichtige Information dar", die es angebracht erscheinen lässt, "... dass der für die Etikettierung Verantwortliche auf Antrag des Kunden die ausführliche Liste aller verwendeten Ausgangserzeugnisse unter exakter Angabe der Gewichtsanteile mitteilt". Diese Zweckbestimmung umfasst jedenfalls das Ziel der Richtlinie 79/373/EWG, so wie es sich aus den Begründungserwägungen fünf und sechs der Richtlinie 90/44/EWG des Rates vom 22. Januar 1990 [Richtlinie 90/44/EWG] (ABl. Nr. L 027 vom 31. Januar 1990, S. 35) zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG ergibt, mit der die "halboffene Deklaration" eingeführt worden ist, die ihrerseits den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren bezweckt hat und dem Verbraucherschutz und der Lauterkeit des Handelsverkehrs zu dienen bestimmt war, 29 vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 1991, a. a. O. 30 Die Pflicht zur "offenen Deklaration" darf jedoch mit Blick auf die mit ihr verfolgten Ziele Rechte des Pflichtigen nur so wenig wie möglich beeinträchtigen, 31 vgl. zu diesem Prüfungsansatz betreffend die "halb offene Deklaration": EuGH, Urteil vom 20. Juni 1991, a. a. O. 32 Während die Pflicht zur "halb offenen Deklaration" diesem Gebot genügt, 33 EuGH, Urteil vom 20. Juni 1991, a. a. O., 34 ist dies für die weiter gehende Pflicht zur "offenen Deklaration" angesichts der glaubhaft gemachten Folge einer nicht zu vermeidenden Offenbarung von Produktgeheimnissen zumindest rechtlich erheblich zweifelhaft. Eignet sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes schon die "halb offene Deklaration" dazu, den gemeinschaftlichen Interessen daran Rechnung zu tragen, Gesundheit und Leben von Menschen und Tieren sowie den Verbraucher zu schützen, bedarf die Rechtfertigung der Pflicht zur "offenen Deklaration" mit Blick auf die Schwere des Eingriffs in die Rechtssphäre derer, die sie zu erfüllen haben, der Feststellung, dass sie den Schutz für die vorbenannten Rechtsgüter qualitativ entscheidend verbessert oder aber einem darüber hinausgehenden Schutzzweck dienlich ist. Diese Voraussetzungen dürften nicht erfüllt sein. Inwieweit die Kenntnis des Tierhalters von den Gewichtshundertteilen der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Mensch und Tier zu verbessern hilft, lässt sich weder den Begründungserwägungen zu den hier maßgeblichen Richtlinienbestimmungen entnehmen noch sind rechtlich durchgreifende Anhaltspunkte für eine solche Annahme sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch nach der derzeitigen Rechtslage für Lebensmittel, die unter Verwendung solcher Tierprodukte hergestellt werden, die durch den Einsatz von Mischfuttermitteln gewonnen sind, eine Pflicht zur "offenen Deklaration" nicht besteht. Ob der Tierhalter als Verbraucher generell ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Kenntnis der genauen Zusammensetzung der Mischfuttermittel für Nutztiere besitzt, etwa weil Angaben hierzu auf die Produktqualität oder die Verwendbarkeit des Futtermittels verlässlich schließen lassen, bedarf hier keiner Erörterung. Sowohl die "halb offene Deklaration" als auch die "offene Deklaration" bezwecken nach der sechsten Begründungserwägung zur Richtlinie 90/44/EWG bzw. der achten Begründungserwägung zur Richtlinie 2002/2/EG wohl nicht die allgemeine Information des Verbrauchers, weil danach die Angabe der Futtermittelausgangserzeugnisse für Tierhalter nicht allgemein, sondern nur "... in bestimmten Fällen eine wichtige Information ..." darstellt. Soweit es in diesem Zusammenhang sowie nach den Begründungserwägungen (4) bis (6) der Richtlinie 2002/2/EG zudem gilt, die Rückverfolgung möglicherweise kontaminierter Inhalte von Mischfuttermitteln zu einzelnen Partien der Handelsware zu erleichtern, dürfte es der Pflicht zur "offenen Deklaration" nicht bedürfen. Nach dem durch Artikel 5 der Richtlinie 2002/2/EG eingeführten Absatz 2 des Artikels 12 der Richtlinie 79/373/EWG sind die Hersteller von Mischfuttermitteln nämlich jedenfalls verpflichtet, auf Anforderung den zuständigen Behörden die genaue Zusammensetzung ihrer Produkte anzugeben. Diese Regelung trägt dem vorbenannten Schutzzweck wohl hinreichend Rechnung und zwingt nicht zu einer Veröffentlichung von Produktgeheimnissen, da die zuständigen Behörden verpflichtet sind, das ihnen offenbarte "Produkt-Know-how" geheim zu halten. 35 Bestehen danach erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der in nationales Recht umgesetzten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, ist der begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung des Interesses der Gemeinschaft auch dringlich, weil der Antragstellerin ein schwerer Schaden droht, der ohne eine solche Regelung nicht wieder gut zu machen ist. Dringlichkeit ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dabei nur anzunehmen, wenn der geltend gemachte Schaden eintreten kann, bevor der Gerichtshof über die Gültigkeit der gerügten Gemeinschaftsregelung entscheiden kann und der Schaden kein reiner Geldschaden ist; zudem darf der fraglichen Gemeinschaftsregelung nicht jede praktische Wirksamkeit genommen werden, wenn sie nicht sofort anzuwenden ist, wobei die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, die von der Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes für die gemeinschaftsweit eingeführte Regelung ausgehen können, namentlich die kumulative Wirkung, die eintreten kann, wenn zahlreiche Gerichte aus ähnlichen Gründen ebenfalls Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ergreifen würden und andererseits die Besonderheit der Situation des Rechtsschutzsuchenden, die diesen von den übrigen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet, 36 vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 9. November 1995 und vom 21. Februar 1991, jeweils a. a. O. 37 Dass der Europäische Gerichtshof über die bei ihm am 27. Oktober 2003 eingegangene Vorlagefrage zur Gültigkeit der Bestimmungen des Art. 5c Abs. 2 Buchst. a) und des Art. 5 Abs. 1 Buchst. l) der Mischfuttermittelrichtlinie 79/373/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG (Rechtssache C-453/03, Abl. Nr. C 7 vom 10. Januar 2004 S. 22) noch vor dem 1. Juli 2004 als dem Zeitpunkt wird entscheiden können, zu dem die hier strittigen bundesrechtlichen Ausführungsvorschriften anzuwenden sind, ist nicht ersichtlich. Auch hat die Antragstellerin einen ihr drohenden, schweren und irreversiblen Schaden glaubhaft gemacht. Die von ihr befürchteten und plausibel begründeten finanziellen Einbußen in erheblichem Umfang würden aus dem mit der Pflicht zur "offenen Deklaration" folgenden Verlust von "Produkt-Know-how" resultieren; ein Betriebsgeheimnis ist aber, einmal veröffentlicht, unwiederbringlich verloren, und lässt sich deshalb auch nicht wieder herstellen, wenn die beanstandeten Richtlinienbestimmungen als Rechtsgrundlage der Pflicht zur "offenen Deklaration" durch den Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt werden, 38 vgl. hierzu auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 1985, 9 B 1940/85, Seite 3 des Beschlussabdrucks. 39 Demgegenüber gewichtigeren Gemeinschaftsinteressen läuft der Erlass der einstweiligen Anordnung nicht zuwider. Die gerichtliche Entscheidung lässt die Pflicht zur Deklaration der Einzelfuttermittel in "halb offener" Form ebenso unberührt wie die aus Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/2/EG folgende Pflicht der Hersteller von Mischfuttermitteln, auf Anforderung den zuständigen Behörden die genaue Zusammensetzung ihrer Produkte anzugeben. Dem Interesse der Gemeinschaft, Gesundheit und Leben von Menschen und Tieren sowie den Verbraucher zu schützen, ist damit nach wie vor selbst dann Rechnung getragen, wenn - wie hier schon in England, Frankreich, Italien und den Niederlanden, 40 für das Vereinigte Königreich: High Court of Justice (England & Wales), Beschluss vom 23. Oktober 2003, CO4474/2003; für Frankreich: Conseil d'État, Beschluss vom 29. Oktober 2003, N 260768; für Italien: Consiglio di Stato, Beschluss vom 11. November 2003, N.R.G 9908/2003 und für die Niederlande: Den Haag, Beschluss vom 22. April 2004, KG 04/317 -, 41 die Anwendbarkeit der beanstandeten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch in weiteren Vertragsstaaten ausgesetzt wird. Mit dem geltend gemachten Verlust von "Produkt- Know-how" unterscheidet sich die Antragstellerin in rechtserheblicher Weise auch von anderen am Futtermittelmarkt teilnehmenden Firmen, soweit diese Mischfuttermittel für Nutztiere nicht selbst entwickeln, sondern in Lizenz fertigen, weil diesen Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr durch eine Pflicht zur "offenen Deklaration" nicht der Verlust eines mit erheblichen finanziellen Aufwendungen erworbenen "Produkt-Know-hows" droht. 42 Der Erlass der einstweiligen Anordnung, die vorläufigen Rechtsschutz schon vor In-Kraft-Treten der Pflicht zur "offenen Deklaration" am 1. Juli 2004 und damit vorbeugend gewährt, ist auch zum Schutz der Rechte der Antragstellerin erforderlich. Ihr ist es nicht zuzumuten, die Einleitung eines Verfahrens zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen bußgeldbewehrter Verstöße (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 4 FuttMG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 FuttMV) gegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 FuttMV abzuwarten, um in einem Strafverfahren ihre Rechtsposition zu verteidigen, 43 vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Mai 1985, 3 C 28.84, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 43 Nr. 31 und 85; Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage 2003, vor § 40 Rdnr. 34 und zu § 43 Rdnr. 24. 44 Dass der Antragsgegner Verstöße der Antragstellerin gegen die ab 1. Juli 2004 geltende Deklarationspflicht trotz der Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit mit Bußgeldern zu belegen gedenkt, hat er ihr mit Schreiben vom 16. Februar 2004 vorprozessual mitgeteilt. 45 Obwohl die Kammer nach allem der Auffassung ist, dass der Europäische Gerichtshof Artikel 5 Abs. 1 Buchst. l) und Artikel 5c Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/2/EG für ungültig erklären wird, bedarf es der Vorlage von Gültigkeitsfragen gemäß Artikel 230 f. EGV (ex- Artikel 173 f.) an den Gerichtshof nicht. Ob die genannten Richtlinienbestimmungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Eigentumsgarantie verstoßen, sind Fragen, die dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-453/03 bereits zur Entscheidung vorliegen, 46 vgl.: Abl. Nr. C 7 vom 10. Januar 2004, S. 22, Vorlagefragen zu c) und zu b). 47 Gesondert vorzulegen ist dem Europäischen Gerichtshof auch nicht die Frage, ob die Richtlinienbestimmungen neben der Eigentumsgarantie auch das Recht der Berufsfreiheit verletzen, da sein Urteil über einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Entscheidung dieser Frage präjudiziert. 48 Offen bleiben kann schließlich, ob die beanstandeten Richtlinienbestimmungen auch deshalb ungültig sind, weil Artikel 152 Abs. 4 EGV als für die Änderungsrichtlinie 2002/2/EG herangezogene Rechtsgrundlage zu solchen Regelungen nicht ermächtigt. Angesichts der aufgezeigten, die Ungültigkeit der Bestimmungen bereits begründenden rechtlichen Erwägungen und im Hinblick darauf, dass diese Frage dem Europäischen Gerichtshof ebenfalls schon zur Entscheidung vorliegt, 49 vgl.: Abl. Nr. C 7 vom 10. Januar 2004, S. 22, Vorlagefrage zu a), 50 ist diese weitere, auch von der Antragstellerin aufgeworfene Gültigkeitsfrage weder für die Entscheidung über ihr Antragsbegehren noch aus sonstigen Gründen erheblich und bedarf deshalb hier keiner Erörterung. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG und berücksichtigt, dass der Antragstellerin nach eigenen Angaben bei einer Einführung der Pflicht zur "offenen Deklaration" Gewinneinbußen von jährlich 920.000,00 DM (= 470.000,00 Euro) drohen; von diesem Streitwert war angesichts des vorläufigen Charakters des Verfahrens hier als angemessen lediglich die Hälfte in Ansatz zu bringen. 52