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Urteil

27 K 958/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0427.27K958.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 5. November 1964 in Palu/Elazig geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste erstmals im Juni 1980 in das Bundesgebiet ein, von wo er auf Grund einer unbefristeten Ausweisungs- und Abschiebungsverfügung vom 6. November 1980 am 28. November 1980 in die Türkei abgeschoben wurde. 3 Nach seiner Wiedereinreise in die BRD stellte er am 10. Mai 1988 einen Asylantrag. Nach Zuweisung zur Stadt L im Juli 1988 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag mit Bescheid vom 31. Oktober 1988 ab. Der Beklagte forderte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 30. November 1988 zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung in sein Heimatland an. Die dagegen am 10. Januar 1988 vor dem VG Düsseldorf erhobene Klage (20 K 10110/89) wurde mit Urteil vom 29. Juni 1990 - rechtskräftig seit dem 4. Oktober 1990 - abgewiesen. 4 Am 30. November 1990 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige I, woraufhin ihm vom Beklagten am 17. Dezember 1990 zunächst eine bis zum 10. Juni 1991 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Am 18. November 1991 wurde ihm erneut eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. November 1992 erteilt. Im Hinblick auf die Trennung der Eheleute im November 1992 versagte der Beklagte unter dem 23. April 1993 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und drohte dem Kläger die Abschiebung an. Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm der Kläger Ende 1993 zurück. 5 Am 7. Dezember 1993 heiratete der Kläger Frau H, woraufhin ihm für die Zeit vom 9. Dezember 1993 bis zum 7. November 1996 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Sein am 7. November 1996 gestellter Verlängerungsantrag wurde - ebenso wie der später hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - mit Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 1996 abgelehnt, nachdem zuvor die eheliche Lebensgemeinschaft seit August 1995 aufgehoben war. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und stellte am 20. Januar 1997 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Eilrechtsschutzantrag wurde nach zwischenzeitlicher Scheidung der Eheleute im Februar 1997 mit Beschluss des VG Düsseldorf vom 11. September 1997 abgelehnt (24 L 311/97). Nachdem die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 21. Januar 1998 den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und dieser daraufhin am 20. Februar 1998 Klage erhoben hatte (24 K 1471/98), lehnte das OVG NRW eine Beschwerdezulassung mit Beschluss vom 15. Oktober 1998 (18 B 2449/97) ab. Die dem Kläger zuvor erteilte Duldung war ab dem 16. Oktober 1997 mit der Auflage versehen: „erlischt mit Entscheidung des OVG NRW im Verfahren 18 B 2449/97". Am 6. Mai 1999 nahm der Kläger durch Rechtsanwalt Wendl die Klage 24 K 1471/98 zurück. 6 Zuvor am 10. November 1998, stellte der Kläger einen Asylantrag und heiratete am 3. Dezember 1998 die Klägerin. Zudem stellte der Kläger durch den seinerzeit bevollmächtigten Rechtsanwalt E1 am 16. Dezember 1998 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 21. Dezember 1998 beantragte er weiterhin durch die seinerzeit gleichfalls bevollmächtigten Rechtsanwälte Q die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Unter dem 28. Dezember 1998 bescheinigte der Beklagte, dass die Abschiebung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG bis zum 26. Februar 1999 nicht vollzogen werde. 7 Nach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 9. Februar 1999 ab. Zuvor hatte das Bundesamt mit Bescheid vom 5. Februar 1999 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung angedroht. Dagegen erhob der Kläger sowohl durch Rechtsanwalt Q am 15. Februar 1999 (25 K 1100/99.A) als auch durch Rechtsanwalt E1 am 17. Februar 1999 (25 K 1151/99.A) - jeweils unter Vorlage entsprechender Vollmachten - Klage. 8 Am 1. März 1999 kündigte Rechtsanwalt Q schriftlich die Widerspruchseinlegung gegen die Ordnungsverfügung vom 9. Februar 1999 an. Tags darauf sprach der Kläger beim Beklagten vor und stellte klar, dass nur Rechtsanwalt Q von ihm bevollmächtigt sei, die Vollmacht des Herrn E1 sei zurückgenommen. Im Übrigen wurde er vom Beklagten zur Ausreise aufgefordert und auf das Visumsverfahren verwiesen. 9 Am 3. März 1999 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Versagung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis an. Daraufhin stellte Rechtsanwalt Q namens des Klägers am 4. März 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 10 Am 18. März 1999 stellte der Kläger - vertreten durch Rechtsanwalt Q - einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 9. Februar 1999. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 29. März 1999 (24 L 994/99) abgelehnt. Am 3. April 1999 reiste der Kläger in die Türkei (Izmir) aus. Am 6. April 1999 beantragte er bei der deutschen Botschaft die Erteilung eines Visums. 11 Am 20. April 1999 teilte Rechtsanwalt Q auf vorherige Anfrage des Beklagten mit, dass der Aufenthaltserlaubnisantrag nicht zurückgenommen werde. Zuvor hatte er am 14. April 1999 die Klage 25 K 1151/99.A zurückgenommen unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass das Verfahren 25 K 1100/99.A fortgeführt werden solle. 12 Mit Ordnungsverfügung vom 29. April 1999 - zugestellt am 4. Juni 1999 an Rechtsanwälte Q - lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23, 17 AuslG ab. 13 Am 26. Mai 1999 erklärte Rechtsanwalt Q die Rücknahme des Aufenthaltserlaubnisantrages. Tags darauf nahm er - erneut - die Klage 25 K 1151/99.A zurück. 14 Unter dem 24. September 1999 lehnte der Beklagte wegen des Verdachts einer Scheinehe die Vorabzustimmung zur Visumserteilung ab. 15 Am 26. September 2000 reiste der Kläger ohne Visum und ohne gültigen Pass ins Bundesgebiet ein und stellte am 31. Oktober 2000 einen Asylantrag. 16 Mit Schreiben vom 6. November 2000 beantragten die Kläger durch Rechtsanwalt Fortmann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger. Zusätzlich machte er geltend, schon der Antrag vom 16. Dezember 1998 habe eine Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AuslG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DV AuslG ausgelöst, denn der Kläger habe auf Grund der Asylantragstellung vom 10. November 1998 bei Eheschließung einen Duldungsanspruch gehabt. Im Übrigen sei den Rechtsanwälten Q das Mandat im März 1999 gekündigt worden. 17 Mit Schreiben vom 14. November 2000 hörte der Beklagte die Kläger unter Hinweis auf den Bescheid vom 29. April 1999 zu der beabsichtigten Ablehnung des Aufenthaltserlaubnisantrages an, woraufhin die Kläger mit Schreiben vom 24. November 2000 gegen den Bescheid vom 29. April 1999 Widerspruch einlegten und weiterhin - hilfsweise - die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für den Kläger beantragten. Darüber hinaus beantragten sie am 20. Dezember 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 18 Der Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 29. April 1999 wurde mit Bescheid vom 31. Januar 2001 - zugestellt am 7. Februar 2001 - als verfristet zurückgewiesen. Der Widerspruch sei nicht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe an die vertretungsbefugten Rechtsanwälte Q am 4. Juni 1999 eingelegt worden. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren. 19 Die Kläger haben am 20. Februar 2001 die vorliegende Klage erhoben. 20 Mit Bescheid vom 23. April 2001 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung der Feststellungen zu § 53 AuslG ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Dagegen erhob der Kläger am 2. Mai 2001 Klage (4 K 2458/01.A) und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (4 L 1126/01.A), der mit Beschluss des VG Düsseldorf vom 17. Mai 2001 abgelehnt wurde. Die Klage wurde mit - mittlerweile rechtskräftigem - Urteil vom 13. Mai 2002 abgewiesen. 21 Zuvor war mit Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Mai 2001 - zugestellt am 21. Mai 2001 - der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Aufenthaltsbefugnis vom 6. November 2000 abgelehnt worden. Der Aufenthaltserlaubnis stünden § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG entgegen, da der Kläger im September 2000 ohne erforderliches Visum und ohne Pass eingereist sei. Für eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 und 4 AuslG lägen die Voraussetzungen nicht vor. Gegen die Ordnungsverfügung legte der Kläger unter dem 31. Mai 2001 Widerspruch ein, der - soweit ersichtlich - bislang noch nicht beschieden ist. 22 Am 18. Juni 2001 stellten die Kläger einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage sowie einen Abschiebungsschutzantrag nach § 123 VwGO. Der Antrag wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 9. August 2001 (24 L 1568/01) abgelehnt. Der Anordnungsantrag sei unzulässig, denn eine Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AuslG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG sei schon wegen § 69 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen. Im Zeitpunkt der hier in Bezug genommenen Antragstellung am 15. Dezember 1998 habe dem die Versagung der Aufenthaltserlaubnis vom 16. Dezember 1996 entgegengestanden und der Kläger sei bis dahin auch noch nicht ausgereist. Der Antrag nach § 123 VwGO sei ebenfalls unzulässig im Hinblick auf die abschließende Regelung des § 69 AuslG. Im Übrigen sei der Antrag vom 15. Dezember 1998 mit Schriftsatz vom 26. Mai 1999 zurückgenommen worden. Die vorgetragene Mandatsentziehung im März 1999 sei nicht substantiiert bzw. durch Vorlage eines Kündigungsschreibens, Gebührenabrechnung oder eidesstattliche Versicherung belegt worden. 23 Am 24. August 2001 beantragten die Kläger Zulassung der Beschwerde und stellten einen Antrag auf Abschiebungsschutz. Die Fiktionswirkung sei nicht über § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG erloschen, weil der Antrag auf Verlängerung der bis zum 7. November 1996 erteilten Aufenthaltserlaubnis erst am 8. November 1996 und damit einen Tag nach Ablauf der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt worden sei. Damit sei die Ausreisepflicht seinerzeit bereits kraft Gesetzes und nicht - wie von § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG vorausgesetzt - auf Grund eines VA - entstanden. Selbst wenn der Verlängerungsantrag noch am 7. November 1996 und damit rechtzeitig gestellt sein sollte, sei die Fiktionswirkung nicht entfallen. Denn die mit § 9 Abs. 2 DVAuslG - auch für Asylbewerber - bezweckte Privilegierung liefe ins Leere, wenn man § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG hier für anwendbar hielte. Im Übrigen sei die Ausschlusswirkung des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG mit Ausreise des Klägers entfallen. Da zudem Rechtsanwalt Q von der Klägerin nie bevollmächtigt gewesen sei, habe er auch nicht zu ihren Lasten die Rücknahme des Aufenthaltserlaubnisantrages erklären können. 24 Mit Beschluss vom 4. Juni 2002 (18 B 1162/01) lehnte das OVG NRW den Antrag auf Zulassung der Beschwerde ab. Insbesondere entfalte der Antrag vom 16. Dezember 1998 keine Erlaubnisfiktion, da § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AuslG die Fälle des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG regelmäßig nicht erfasse, weil das dort geforderte unverzügliche Einholen der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise (§ 69 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt AuslG) schon wegen der zunächst noch ausstehenden Eheschließung ausscheide und § 9 DVAuslG für die von dessen Abs. 2 erfassten Fälle keine - wie in § 69 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AuslG vorgesehene - Frist bestimme, innerhalb der die Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen sei (§ 9 Abs. 6 DVAuslG). 25 Eine anschließend im Hinblick auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs sowie die Rechtsauslegung des OVG NRW eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 1. Juli 2002 (2 BvR 893/02) nicht zur Entscheidung angenommen. 26 Daraufhin stellten die Kläger am 4. Juli 2002 einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des VG Düsseldorf vom 9. August 2001 nach § 80 Abs. 7 VwGO. Der Eintritt der Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 AuslG müsse sich nach der DV AuslG richten, nicht aber umgekehrt. Bestimme indes die DVAuslG wie im Falle des § 9 Abs. 2 Nr. 1 keine Frist, sei der Antrag fristungebunden und damit unbegrenzt zulässig. 27 Der Antrag wurde mit Beschluss vom 15. Juli 2002 des VG Düsseldorf (24 L 2578/02) wegen Fehlens einer relevanten Veränderung der Sach- bzw. Prozesslage abgelehnt. 28 Nachdem die Kläger am 1. August 2002 Beschwerde bzw. Gegenvorstellung gegen den Beschluss des VG Düsseldorf vom 15. Juli 2002 eingelegt hatten, reiste der Kläger angesichts der vom Beklagten für den 13. August 2002 vorgesehenen Abschiebung am 8. August 2002 aus dem Bundesgebiet aus. Ab diesem Zeitpunkt war er von der Anschrift B Str. 8 in 00000 L abgemeldet. 29 Am 13. August 2002 stimmte der Landrat W, in dessen Zuständigkeitsbereich die Klägerin seit Dezember 2001 gemeldet war, der zwischenzeitlich in der Türkei beantragten Visumserteilung für den Kläger zu. 30 Mit Beschluss vom 19. September 2002 wurde das Beschwerdeverfahren vor dem OVG NRW (18 B 1484/02) nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt. 31 Am 29. September 2002 reiste der Kläger mit Visum und gültigem Pass ins Bundesgebiet zu der Anschrift der Klägerin , I1str. 92 in 00000X ein, woraufhin er vom Landrat W am 9. Dezember 2002 zunächst eine bis zum 29. September 2003 gültige Aufenthaltserlaubnis erhielt, welche anschließend bis 2006 verlängert wurde. 32 Zur Begründung der Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus den vorangegangenen Gerichts- und Verwaltungsverfahren und tragen insbesondere vor, der Kläger habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu Rechtsanwalt Q gehabt. Auch sei der Klägerin die Ordnungsverfügung vom 29. April 1999 nicht zugestellt worden. Davon habe sie erst im Sommer 2000 erfahren. Im Übrigen verhalte sich der Widerspruchsbescheid in keiner Weise zu der Klägerin. Zudem laufe derzeit ein Einbürgerungsverfahren des Klägers, welches für den Fall der Anerkennung seiner Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet ab Dezember 1998 als rechtmäßig bzw. der Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts für ihn ab Dezember 1998 wesentlich eher positiv abgeschlossen werden könne als ohne diese Anerkennung. 33 Die Kläger, die ursprünglich beantragt haben, 34 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, 35 beantragen nunmehr, 36 1. die Bescheide des Beklagten 37 a) vom 29. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 und 38 b) vom 11. Mai 2001 aufzuheben, 39 2. festzustellen, dass dem Kläger 40 a) seit dem 16. Dezember 1998 bis zur Visumserteilung im Jahre 2002 ein Aufenthaltsrecht zustand, 41 b) mindestens der Aufenthalt des Klägers 42 aa) in der Zeit vom 16. Dezember 1998 bis zum 3. April 1999 und 43 bb) vom 26. September 2000 bzw. 6. November 2000 bis zum 8. August 2002 rechtmäßig war, 44 hilfsweise 45 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten 46 a) vom 29. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 und 47 b) der Bescheid vom 11. Mai 2001 rechtswidrig sind. 48 Der Beklagte beantragt, 49 die Klage abzuweisen. 50 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 27 K 958/01, 24 K 1471/98, 4 K 2458/01.A, 25 K 1100/99.A, 25 K 1151/99.A, 24 L 994/99, 24 L 2578/02, 24 L 311/97, 24 L 1568/01, 25 L 763/99.A und 4 L 1126/01.A sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 51 Entscheidungsgründe: 52 Die Klage hat weder mit der Anfechtungsklage (I.), noch der Feststellungsklage (II.) oder mit dem Hilfsantrag (III.) Erfolg. 53 I. Soweit mit der Klage die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 29. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 begehrt wird (1.), ist die Klage bezüglich des Klägers (a.) bereits unzulässig, überdies aber auch unbegründet. Hinsichtlich der Klägerin (b.) dürfte die Klage zwar zulässig sein, jedenfalls ist sie aber unbegründet. Im Hinblick auf die Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2001 (2.) dürfte die Klage zwar zulässig sein, sie ist aber ebenfalls unbegründet. 54 1. a. Die Klage des Klägers ist mangels ordnungsgemäßen Vorverfahrens - ungeachtet der sich im Rahmen der Zulässigkeit im Übrigen stellenden Fragen unzulässig (aa.). Darüber hinaus ist sie auch unbegründet (bb.). 55 aa. Hinsichtlich des Klägers fehlt es an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO. Der Widerspruch des Klägers ist verfristet, weil er nicht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 29. April 1999 eingelegt wurde (§ 70 Abs. 1 VwGO). Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger durch Zustellung an seine Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte Q & Q, gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. § 1 LZG NRW i.V.m. § 3 VwZG durch Postzustellungsurkunde am 4. Juni 1999 bekannt gegeben. Es ist vorliegend auch davon auszugehen, dass Rechtsanwälte Q zu diesem Zeitpunkt zustellungsbevollmächtigt waren. Anlässlich der Mandatierung zur Beantragung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis unter dem 21. Dezember 1998 wurde Rechtsanwälten Q eine Vollmacht „wegen Aufenthaltsgenehmigung" erteilt. Anlässlich seiner Vorsprache vom 2. März 1999 bei dem Beklagten hat der Kläger ausdrücklich erklärt, das Mandat des Rechtsanwalts E1 sei zurückgenommen, er werde anwaltlich nunmehr allein von der Kanzlei Q & Q vertreten. Noch am 24. März 1999 legte Rechtsanwalt Q im ausländerrechtlichen Eilverfahren 24 L 994/94 eine weitere Vollmacht vor. Der daraufhin ergangene Beschluss vom 29. März 1999 wurde Rechtsanwälten Q auch am 6. April 1999 bekannt gegeben. Darüber hinaus hat Rechtsanwalt Q noch am 20. April 1999 und am 26. und 27. Mai 1999 - also bereits geraume Zeit nach der Ausreise des Klägers - sowohl gegenüber dem VG Düsseldorf als auch gegenüber dem Beklagten rechtserhebliche Erklärungen im Namen des Klägers abgegeben. Soweit der Kläger wiederholt vorträgt, er habe bereits im März 1999 anlässlich der bevorstehenden Rückkehr in sein Heimatland das Mandatsverhältnis gekündigt, ist dies nicht ansatzweise substantiiert. Weder hat der Kläger konkret angegeben, durch wen die Kündigung ausgesprochen worden sein soll, noch hat er erklärt, wann dies genau gewesen sein soll. Angesichts des dargestellten zeitlichen Ablaufs hätte sich die Notwendigkeit der Konkretisierung indes aufdrängen müssen, zumal die 24. Kammer im Beschluss vom 9. August 2001 (24 L 1568/01) darauf hingewiesen hatte, dass eine Mandatsniederlegung durch Vorlage eines Kündigungsschreibens, einer Gebührenabrechnung oder eidesstattlichen Versicherung nicht belegt sei. Überdies sind die vom Kläger erhobenen Vorwürfe gegen Rechtsanwalt Q (Mandatsentzug wegen „befürchteter Unfähigkeit und Vertrauensverlust") derart schwer wiegend, dass eine solche Konkretisierung ohne weiteres hätte möglich sein müssen. Fehlt es mithin schon im Ansatz an einer hinreichenden Substantiierung der Behauptung der Mandatskündigung, hatte das Gericht keine Veranlassung, von Amts wegen Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhaltes zu ergreifen. Im Übrigen hat der Versuch des Berichterstatters, am 14. April 2004 durch eine telefonische Anfrage bei Rechtsanwalt Q Ansatzpunkte für eine Klärung der Behauptung des Klägers, er habe das Mandat gekündigt, zu gewinnen, keinen Erfolg gezeitigt. Rechtsanwalt Q lagen schriftliche Unterlagen über eine Beendigung des Mandats nicht vor, an Einzelheiten vermochte er sich nicht mehr zu erinnern. Eine Stellungnahme hierzu hat der Kläger, dem der entsprechende Vermerk vom 14. April 2004 zugeleitet worden ist, nicht abgegeben. 56 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO scheidet vorliegend aus. Der Kläger war nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten. Das Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten muss er sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Denn sofern eine Zustellung an einen mandatierten Rechtsanwalt erfolgt und dadurch eine Frist in Lauf gesetzt wird, so muss der Kläger es sich zurechnen lassen, wenn eine Unterrichtung an ihn durch den Anwalt unterbleibt. 57 Vgl. VGH München, Urteil vom 13. Dezember 1976 - 302 IX 76 -, BayVBl 1977, 221; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 60 Rn. 20. 58 Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass eine bestandskräftige Verfügung auch über § 51 Abs. 4 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG NRW auch ohne Vorliegen von Wiederaufnahmegründen aufgehoben werden könne, fehlt es insoweit schon an einem Verwaltungs- und Vorverfahren. Im Übrigen ist ein diesbezüglicher Anspruch, etwa als Folge einer Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null, nicht ersichtlich. 59 bb. Darüberhinaus ist die Klage des Klägers unbegründet, da die angefochtene Ordnungsverfügung zwar rechtswidrig, der Kläger dadurch jedoch nicht in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 60 Die (formelle) Rechtswidrigkeit 61 und nicht etwa Nichtigkeit, vgl. dazu VGH München, Urteil vom 10. September 1991 - 19 BZ 90.30695 -, NVwZ-RR 1992, 328; Knack, VwVfG, § 22 Rn. 26; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 166 f. 62 der Ordnungsverfügung ergibt sich daraus, dass sie trotz vorheriger Antragsrücknahme ergangen ist, vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Der Kläger hat nämlich seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Schreiben von Rechtsanwalt Q am 26. Mai 1999 wirksam zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung vom 26. Mai 1999 ist dem Kläger zurechenbar, da Rechtsanwalt Q zu diesem Zeitpunkt als Bevollmächtigter des Klägers anzusehen ist. 63 Dies hat auch schon die 24. Kammer des VG Düsseldorf im Beschluss vom 9. August 2001 (24 L 1568/01) ausgeführt, ohne dass die Kläger Anlass gesehen hätten, diesbezüglich substantiierte Ausführungen zu machen. 64 Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die Rücknahme erfolgte hier zudem vor Bekanntgabe und damit auch in jedem Falle rechtzeitig. 65 Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 22 Rn. 70 m.w.N., wonach eine Antragsrücknahme bis zur Bekanntgabe zulässig ist; weiter gehend: BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 30/85 -, NJW 1988, 275; Knack, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 22 Rn. 21 m.w.N.: Rücknahme bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit zulässig. 66 Der Einwand des Prozessbevollmächtigten, die Rücknahmeerklärung des Rechtsanwalts Q beziehe sich nur auf den Antrag vom 4. März 1999, nicht hingegen auf den Antrag vom 16. Dezember 1998, greift nicht durch. Denn es handelt sich um einen einheitlichen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ungeachtet dessen durch wie viele Prozessbevollmächtigte er diesen Antrag stellt. 67 Der Kläger ist durch diesen rechtswidrigen Verwaltungsakt jedoch nicht in seinen Rechten verletzt. Denn für ihn geht von der Ordnungsverfügung keine belastende Wirkung mehr aus. Er könnte (nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis) durch eine Aufhebung des Bescheides seine Rechtsposition nämlich nicht verbessern. Ein insoweit allein näher in Betracht zu ziehendes Wiederaufleben einer (Erlaubnis-) Fiktionswirkung bzw. der Vollziehbarkeitshemmung der Ausreisepflicht bei Aufhebung des Bescheides ist hier von vornherein gesetzlich ausgeschlossen. Der Aufenthaltserlaubnisantrag vom 16. Dezember 1998 konnte eine Erlaubnisfiktion schon wegen der Ausschlusstatbestände des § 69 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AuslG sowie im Hinblick auf § 55 Abs. 2 AsylVfG nicht auslösen. Eine Erlaubnisfiktion gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AuslG i.V.m. § 9 Abs. 2 DV AuslG ist darüber hinaus auch tatbestandlich ausgeschlossen. 68 Die Ausschlusswirkung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG ergibt sich daraus, dass der Kläger auf Grund der mit Bescheid vom 16. Dezember 1996 gleichfalls ergangenen Abschiebungsandrohung am 16. Dezember 1998 ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist war. Die gegen die Versagungsverfügung vom 16. Dezember 1996 eingelegten Rechtsbehelfe (24 L 311/97 und 24 K 1471/98) blieben erfolglos. Soweit in dem bei dem OVG NRW anhängigen Eilverfahren 18 B 1162/01 von Klägerseite vorgebracht wird, § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG sei hier deshalb nicht einschlägig, weil der der Versagungsverfügung vom 16. Dezember 1996 zu Grunde liegende Aufenthaltserlaubnisantrag erst am 8. und nicht schon am 7. November 1996 gestellt worden sei, ergibt sich für diese Sachverhaltsdarstellung schon kein Anhaltspunkt. Überdies ergibt sich selbst für diesen Fall eine vollziehbare Ausreisepflicht jedenfalls auch aus der mit dem Versagungsbescheid vom 16. Dezember 1996 ausgesprochenen - bestandskräftigen - Abschiebungsandrohung als auf Aufenthaltsbeendigung gerichteter Verwaltungsakt, welche mithin die Fiktionswirkung des am 16. Dezember 1998 gestellten Antrags ausschließt. 69 Darüber hinaus greift hier auch § 69 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AuslG ein. Der Kläger stellte seinen Aufenthaltserlaubnisantrag vom 16. Dezember 1998, nachdem sein zuvor im November 1996 gestellter Antrag mit - mittlerweile bestandskräftigem - Bescheid vom 16. Dezember 1996 in der Sache abgelehnt worden war und ohne dass der Kläger zwischenzeitlich ausgereist war. 70 Schließlich ist eine Fiktionswirkung schon im Hinblick auf den hier - erst recht - anwendbaren § 55 Abs. 2 AsylVfG 71 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 1993 - 18 B 2905/93 -,. wonach auch ein nach Asylantragstellung gestellter Aufenthaltserlaubnisantrag wegen dieser Vorschrift keine Fiktionswirkung auslöst, 72 ausgeschlossen. 73 Zudem konnte der Aufenthaltserlaubnisantrag vom 16. Dezember 1998 auch ungeachtet dieser Ausschluss- bzw. Erlöschenstatbestandes schon keine (Erlaubnis- ) Fiktionswirkung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AuslG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DV AuslG entfalten. § 9 Abs. 2 Satz 1 DVAuslG ist im Rahmen des § 69 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht einschlägig. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des OVG NRW in dem den Beteiligten bekannten Beschluss, 74 vom 4. Juni 2002 - 18 B 1162/01 -, 75 der im Übrigen der ständigen Senatsrechtsprechung entspricht, 76 vgl. Beschlüsse vom 9. August 2001 - 18 B 1366/00 - und vom 26. November 2001 - 18 B 242/00 -, 77 verwiesen. Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer. Denn allein der Umstand, dass § 69 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AuslG letztlich auf die innerhalb der DV AuslG bestimmte Frist verweist, indes der insoweit maßgebliche § 9 Abs. 6 Satz 1 DV AuslG für die Fälle des § 9 Abs. 2 DV AuslG keine Frist bestimmt, lässt nicht auf eine - etwa im Sinne der Nr. 69 1.1 AuslVwV oder der Stellungnahme des IM NRW vom 26. Juli 2002 - ausfüllungsbedürftige Regelunglücke schließen. Dies dürfte im Umkehrschluss aus § 9 Abs. 6 Satz 1 DV AuslG folgen, der für die Fälle der Abs. 1, 3 und 4 von § 9 DV AuslG eine Fristbestimmung ausdrücklich vorsieht, für § 9 Abs. 2 DVAuslG jedoch nicht. Eine andere Schlussfolgerung legt auch der von den Klägern zuletzt angeführte Erlass des IM NRW vom 2. Oktober 2002 (IV14/43.443) nicht nahe. Das von Klägerseite im Übrigen befürwortete zeitlich unbefristete Antragsrecht würde darüber hinaus die Gefahr einer unabsehbaren Verzögerung des Verwaltungsverfahrens mit sich bringen und ist daher ebenfalls abzulehnen. 78 In diesem Zusammenhang sei ergänzend noch auf Folgendes hingewiesen: 79 Selbst wenn der Aufenthaltserlaubnisantrag nicht zurückgenommen wäre, so wäre zu dem bei einer isolierten Anfechtungsklage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides 80 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 - 81 die Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Ergebnis rechtmäßig. Denn am 7. Februar 2001, dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheides, hätte sich der Kläger den Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG entgegenhalten lassen müssen, da er zu diesem Zeitpunkt nicht Besitz eines gültigen Passes war. Die Gültigkeit seines bei Ausreise am 3. April 1999 verwendeten Passes (TR-H Nr. 601672) war bis zum 9. Mai 1999 befristet. Danach war der Kläger jedenfalls während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bis August 2002 nicht im Besitz eines gültigen Passes bzw. Passersatzpapiers. Im Rahmen seines im Anschluss an die im September 2000 erfolgte Wiedereinreise betriebenen Asylverfahrens hatte der Kläger angegeben, seinen ihm angeblich in der Türkei im Februar 2000 ausgestellten Reisepass sowie seinen Nüfus vor seiner Wiederkehr in die Bundesrepublik Deutschland am 26. September 2000 einem Schleuser ausgehändigt zu haben. Dies bestätigte er gegenüber dem Beklagten noch am 29. Juni 2001. Passersatzpapiere wurden dem Kläger - soweit ersichtlich - erst Anfang August 2002 erteilt. 82 Der Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ist nicht einschlägig, da sich der Kläger am 7. Februar 2001 schon nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt (s. dazu unten II.). 83 b. Die Klage der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung vom 29. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 dürfte zwar zulässig sein (aa.), ist aber jedenfalls unbegründet (bb.). 84 aa. Hinsichtlich der isolierten Anfechtungsklage dürfte ein rechtliches Interesse bestehen, da der Beklagte nach dem Wegzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde für die Erteilung der ursprünglich begehrten Aufenthaltserlaubnis örtlich unzuständig geworden ist. In diesen Fällen ist die Umstellung einer - wie auch hier - zunächst erhobenen Verpflichtungsklage angesichts des Wegfalls der Passivlegitimation des Beklagten auf eine isolierte Anfechtungsklage möglich. 85 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 - und Beschluss vom 21. Juni 1993 - 1 C 16.93 -. 86 Anderes dürfte vorliegend auch nicht vor dem Hintergrund gelten, dass dem Kläger - nach Ausreise und erneuter Wiedereinreise und Durchführung des Visumsverfahrens und weiterer Antragstellung - durch die nunmehr zuständige Ausländerbehörde die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Allein dies dürfte nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führen, zumal ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Beseitigung des ablehnenden Verwaltungsaktes aus den zum Klageantrag zu II. 1. (s.u.) dargelegten Gründen jedenfalls nicht von vornherein zu verneinen sein durfte. 87 Jedenfalls dürfte die Klägerin klagebefugt sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Sie dürfte geltend machen können, durch den angegriffenen Bescheid in dem von ihr behaupteten Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein. 88 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 -, NVwZ 1997, 1116 ff. 89 Das erforderliche Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Klägerin hat rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Der Bescheid des Beklagten vom 29. April 1999 wurde ihr nicht im Sinne des § 70 Abs. 1 VwGO bekannt gegeben. Mangels Bekanntgabe gilt für sie nicht die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO. Umstände, die auf eine Verwirkung ihres Widerspruchsrechtes nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bzw. unzulässiger Rechtsausübung schließen lassen könnten, liegen nicht vor; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin anlässlich ihrer Vorsprache beim Beklagten am 12. Juli 1999 Kenntnis von der angefochtenen Ordnungsverfügung erhalten haben könnte. 90 bb. Die Klage ist jedoch unbegründet, da auch hinsichtlich der Klägerin die angefochtene Ordnungsverfügung (formell) rechtswidrig war, die Klägerin dadurch aber nicht in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG scheidet schon vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erteilten Aufenthaltserlaubnis aus. Im Übrigen ist auf die Ausführungen unter 1 a. bb. mit der Maßgabe verwiesen, dass der im Eilrechtsschutzverfahren 24 L 1568/01 vorgebrachte Einwand, die Antragsrücknahme könne sich wegen der fehlenden Mandatierung von Rechtsanwalt Q durch die Klägerin auch nicht zu ihren Lasten auswirken, fehl geht. Bei dem Aufenthaltserlaubnisantrag vom 16. Dezember 1998 handelt es sich um einen solchen des antragsberechtigten Klägers. Ausgehend davon, dass mit der Antrags- auch die Rücknahmeberechtigung einhergeht, 91 vgl. zur freien Zurücknehmbarkeit eines Antrags, Knack, VwVfG, § 22 Rn. 21, vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 22 Rn. 68 92 war der Kläger hier auch rücknahmeberechtigt mit der Folge, dass die Klägerin nicht nur die Wirkungen seiner Antragstellung für sich, sondern umgekehrt auch die Wirkungen der Rücknahme durch den Kläger gegen sich gelten lassen muss. 93 2. Im Hinblick auf die Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2001 dürfte die Klage zwar zulässig sein, sie ist aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2001 ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (a.) sowohl in Bezug auf die Versagung der Aufenthaltserlaubnis (b.) als auch der Aufenthaltsbefugnis (c.) für den Kläger rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 94 a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier vorliegenden isolierten Anfechtungsklage grds. der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. 95 BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 - a.a.O. 96 Angesichts dessen, dass ein Widerspruchsbescheid bislang nicht ergangen ist, ist vorliegend auf den die Umstellung auf eine isolierte Anfechtungsklage erst ermöglichenden 97 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 - und Beschluss vom 21. Juni 1993 - 1 C 16.93 -. 98 Wegfall der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten abzustellen. 99 Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten war gemäß § 4 Abs. 1 OBG NRW bis zum 8. August 2002 gegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt waren zumindest auch die zu schützenden Interessen des Beklagten verletzt bzw. gefährdet, da der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt noch auf der B Str. 8 in L gemeldet war. Im Übrigen hatte er - soweit dies aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist - seinen Arbeitsplatz bei der ebenfalls in L ansässigen Fa. P GbR inne. Für die Zeit nach dem 8. August 2002 entfällt die Zuständigkeit des Beklagten auf Grund der Ausreise in die Türkei bzw. des darauf folgenden Zuzugs nach X Ende September 2002. 100 b. Am 8. August 2002 musste der Kläger bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 AuslG den Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gegen sich gelten lassen, da er am 26. September 2000 ohne erforderliches Visum eingereist war. Er war nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 1-4 und 6-8 DVAuslG vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG) befreit. Auch eine Befreiung vom Visumszwang gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG i.V.m dem hier allein näher in Betracht kommenden § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DV AuslG scheidet aus. Denn der Kläger hat hier nicht durch Eheschließung einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach seiner Einreise erworben. Bei Einreise am 26. September 2000 war er bereits mit der Klägerin verheiratet. 101 Vgl. auch BT/Drucks. 13/93, S. 1, wonach die Vergünstigungen von § 9 Abs. 2 DVAuslG erst bei Eintritt der Nachzugavoraussetzungen nach Einreise eintreten sollen. 102 Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist auch nicht nach den Gesichtspunkten von Treu und Glauben ausgeschlossen. Insbesondere kann dem Kläger die Visumslosigkeit bei Einreise am 26. September 2000 entgegengehalten werden. Denn der Kläger war bereits am 3. April 1999 - ungeachtet dessen, dass ihm zum damaligen Zeitpunkt der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht hätte entgegengehalten werden dürfen - 103 seinerzeit war die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ausgeschlossen, weil dem Kläger im Anschluss an seine bis dahin letztmalige - visumslose - Einreise im Jahre 1988 mehrfach Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden waren, ohne dass ihm die Einreise ohne Visum seinerzeit entgegengehalten wurde. Wird jedoch einem Ausländer entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so kann ihm später der Versagungsgrund nicht entgegengehalten werden; dieser ist als „verbraucht" anzusehen; so auch OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 1998 - OVG 3 SN 11.97 -, InfAuslR 1998, 471; VGH BW, Urteil vom 26. Januar 1994 - 11 S 268/94 - InfAuslR 1995, 104; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. April 1999 - 6 Bs 259/98 -, InfAuslR 1999, 342; Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand: Juli 2002, § 8 AuslG Rn. 17, Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 8 AuslG Rn. 22; 104 ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig, § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Die Versagungsverfügung vom 16. Dezember 1996 war im Hinblick auf den Beschluss des OVG NRW vom 15. Oktober 1998 (18 B 2449/97) zu diesem Zeitpunkt vollziehbar. Die vollziehbare Ausreisepflicht beruht darüber hinaus auf dem ablehnenden, seit dem 18. Februar 1999 vollziehbaren Bundesamtsbescheid vom 5. Februar 1999. Auch seinem Aufenthaltserlaubnisantrag vom 16. Dezember 1998 kam keine Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 3 AuslG zu, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Im Übrigen stand es dem Kläger frei, seine Einwände vor seiner Ausreise aber auch während seines Aufenthalts in der Türkei gemäß § 80 Abs. 7 VwGO oder mittels einer Klage auf Visumserteilung geltend zu machen. Dies hat er jedoch nicht nur unterlassen, sondern darüber hinaus die bei Ausreise noch anhängigen Klagen 24 K 1471/98 und 25 K 1151/99.A am 6. und 27. Mai 1999 sowie seinen Aufenthaltserlaubnisantrag am 26. Mai 1999 zurückgenommen. Schließlich erfolgte die Ausreise am 3. April 1999 auch freiwillig. 105 Eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG scheidet für den Kläger aus, da er nicht lediglich wegen des Zwecks oder der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes visumspflichtig ist (vgl. die nur für sog. „Positivstaater" geltende Bestimmung des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 DV AuslG). 106 c. Die Ablehnung des - hilfsweise - gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis war ebenfalls rechtmäßig. 107 Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 32 AuslG i.V.m. dem Erlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.12.1999 - IB3 - 44.53 - i.V.m. dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 19. November 1999 schied aus, da der Kläger zum gemäß Ziffer 3.3.2 des vorbezeichneten Beschlusses maßgeblichen Stichtag, dem 19. November 1999, nicht im Bundesgebiet aufhältig war. 108 Auch die Voraussetzungen des § 30 AuslG lagen am 8. August 2002 nicht vor. Der für den Kläger als abgelehnten Asylbewerber wegen § 30 Abs. 5 AuslG einzig in Betracht kommende § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG schied auf Grund der freiwilligen Ausreisemöglichkeit des Klägers aus. 109 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, InfAuslR 1998, 12 (14) m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 1996 - 13 S 1443/95 -, NVwZ-Beil. 1996, S. 50 f. 110 II. Ob die mit dem Antrag zu 2. gestellten Feststellungsanträge der Kläger zum Aufenthaltsrecht und zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zulässig sind, kann hier offen bleiben. Sie sind jedenfalls unbegründet. 111 Ein Feststellungsinteresse der Kläger könnte sich zwar daraus ergeben, dass nach dem klägerischen Vortrag dem Kläger für den Fall der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts in den bezeichneten Zeiträumen die umgehende Einbürgerung in Aussicht gestellt worden ist; andernfalls könne er nicht vor Dezember 2005 eingebürgert werden. Andererseits könnte einem derartigen Feststellungsinteresse schon die - möglicherweise auf den Fall der Folgeantragstellung entsprechend anwendbare - Vorschrift des § 55 Abs. 3 AsylVfG entgegenstehen. 112 Dem Kläger stand aber ein Aufenthaltsrecht für die Zeit vom 16. Dezember 1998 bis zur Visumserteilung im September 2002 nicht zu (1.). Ebenso war sein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Zeit vom 16. Dezember 1998 bis zum 3. April 1999 bzw. vom 26. September 2000 bis zum 8. August 2002 nicht rechtmäßig (2.). 113 1. Für die Zeit vom 16. Dezember 1998 bis zur Ausreise am 3. April 1999 scheidet ein Aufenthaltsrecht des Klägers schon auf Grund der wirksamen Rücknahme des Aufenthaltserlaubnisantrages aus. Für die Zeiten der Abwesenheit vom Bundesgebiet vom 3. April 1999 bis zum 26. September 2000 und vom 8. August 2002 bis zum 20. September 2002 ist ein Aufenthaltsrecht nicht ersichtlich. Ein Aufenthaltsrecht für die Zeit vom 26. September 2000 bis zum 8. August 2002 bestand ebenfalls nicht, da dem Kläger für diesen Zeitraum der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegengehalten werden kann. Insofern wird auf die Ausführungen unter 1. b. verwiesen. 114 2. Auch der Antrag, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet für die vorbezeichneten Zeiträume festzustellen, hat keinen Erfolg. 115 a. Der Aufenthaltserlaubnisantrag vom 16. Dezember 1998 konnte schon tatbestandlich keine (Erlaubnis-) Fiktion im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AuslG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DV AuslG entfalten. Das Entstehen der Fiktionswirkung ist darüber hinaus gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 AuslG bzw. § 55 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Insofern wird auf die Ausführungen unter 1 a. bb. Bezug genommen. 116 b. Der Ausschluss der Erlaubnisfiktion gilt auch für die Zeit nach der Wiedereinreise am 26. September 2000 bis zur Visumserteilung im September 2002. Der mit Schreiben vom 6. November 2000 gestellte Aufenthaltserlaubnisantrag - für die Zeit davor scheidet § 69 Abs. 3 AuslG wegen des fehlenden Antrags ohnehin aus - löste keine Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AuslG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DV AuslG aus, da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG schon wegen der bei Wiedereinreise bereits bestehenden Ehe mit der Klägerin nicht vorlagen (s.o. I. 1. b.). 117 III. Schließlich ist auch der hilfsweise gestellte, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügungen vom 29. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 sowie vom 11. Mai 2001 gerichtete (Fortsetzungsfeststellungs-) Antrag unzulässig. 118 Die Kammer vermochte hinsichtlich beider Kläger ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung nicht zu erkennen, da die - hier statthafte - Anfechtungsklage schon auf Grund ihrer Gestaltungswirkung die rechtsschutzintensivere Klageart darstellt und die hier in Rede stehenden Bescheide bereits (isoliert) angefochten wurden. Darüber hinaus bestehen auch hinsichtlich des Prüfungsumfangs bzgl. der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes keine Unterschiede zwischen § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO. Im Übrigen dürfte auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 119 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 1 C 16.93 -. 120 bei Erhebung einer Verpflichtungsklage in den Fällen des Wegfalls der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten eine Klageumstellung auf eine isolierte Anfechtungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage nur alternativ zulässig sein. 121 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 122