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Urteil

26 K 3466/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0406.26K3466.03.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Lehrerin an der Städtischen Realschule in L. Unter dem 20. Dezember 2002 beantragte sie bei der Bezirksregierung E unter anderem die Gewährung einer Beihilfe zu einer Liquidation der Dres. D aus H vom 16. Dezember 2002 in Höhe von insgesamt 2.915,42 Euro. In dieser Rechnung enthalten ist der im vorliegenden Klageverfahren zwischen den Beteiligten streitige viermalige Ansatz der Gebührenziffer 4873 GOÄ analog für eine Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) in Höhe von insgesamt 1.059,68 Euro. Die Bezirksregierung E erkannte mit Bescheid vom 6. Januar 2003 diesen Ansatz nicht als beihilfefähig an. Mit Schreiben vom 14. Januar 2003 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und bezog sich zur Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. April 2001 (B 1 KR 17/00 R). Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch unter Hinweis auf § 8 Abs. 4 BVO NRW mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2003 zurück. Die Klägerin hat am 22. Mai 2003 Klage erhoben. Im Wesentlichen gibt sie an, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die beihilferechtliche Anerkennung der ICSI-Behandlung vorgelegen hätten. Sie weist erneut auf das vorstehende Urteil des Bundessozialgerichts hin sowie darauf, dass entsprechende Behandlungen nach Ansicht der Bundesärztekammer berufsrechtlich zulässig seien. Die Regelung des § 8 Abs. 4 BVO NRW verstöße gegen höherrangiges Recht; insbesondere würden Beamte und gesetzlich Versicherte ungleich behandelt. Ebenso liege auf Grund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen bzw. auf Grund der Erlasslage eine Ungleichbehandlung zwischen Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen und Bundesbeamten vor. Ein Grund für den in § 8 Abs. 4 BVO NRW geregelten Ausschluss einer ICSI-Behandlung sei nicht erkennbar. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete eine Übernahme der der Klägerin entstandenen Kosten. Diese weist ergänzend auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg zu diesem Problemkreis hin. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 6. Januar 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe zu der Rechnung der Dres. d vom 16. Dezember 2002 in Höhe von 529,84 Euro zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und darüberhinaus auf den am 3. Dezember 2003 ergangenen Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (213-1.21.02.01- 7989/03). Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. Entscheidungsgründe: Eine Entscheidung darf durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. Januar 2004 gemäß § 6 VwGO ordnungsgemäß übertragen worden ist. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung E vom 6. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. April 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfeleistung hier für eine Intrazytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) gemäß § 113 Abs. 5 VwGO. Bei dieser Behandlung handelt es sich um eine Technik der extrakoporalen Befruchtung, die bei Ehepaaren angewandt wird, die infolge einer Fertilitätsstörung des Mannes keine Kinder zeugen können. Dabei reicht es nicht, wie bei der In-Vitro- Fertilisation (IVF) den männlichen Samen und die weibliche Eizelle zur Verschmelzung im Reagenzglas zusammen zu bringen und nach erfolgreicher Zellteilung in die Gebärmutter zu implantieren. Vielmehr werden einzelne operativ entnommene Spermien extrakorporal in besonders vorbereitete Eizellen mit einer mikroskopisch dünnen Nadel injiziert. Vgl. Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2003 - 1 A 82/02 -; Mohr/Sabolewski, Kommentar zur Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen, Stand Mai 2003, B I § 3 Anm. 2 (B 45). Nach der in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Rechtslage ist eine solche Intrazytoplasmatische Spermainjektion gemäß § 8 Abs. 4 BVO ausdrücklich nicht beihilfefähig. Vgl. auch Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2003 (213-1.21.02.01-7989/03); Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 13. Februar 2004 - 13 K 3740/02 -; zur vergleichbaren Lage im Saarland: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 6. Mai 2003 - 1 R 11/02 -. Demgegenüber vermag sich die Klägerin nicht auf das von ihr zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. April 2001 zu berufen, weil sich dieses nicht auf die hier in Rede stehende beihilferechtliche Vorschrift des § 8 Abs. 4 BVO NRW bezieht und deswegen nicht übertragbar ist. Ferner ist die rechtliche Situation in Niedersachsen eine andere als in Nordrhein-Westfalen, so dass entsprechende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Lüneburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg ebenfalls nicht auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen übertragen werden können. Vgl. Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2003 - 1 A 82/02 -, Blatt 6 des amtlichen Urteilsabdrucks; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 5 L A 267.03 -. Auch das vom Beklagten zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2001 - 2 C 36.00 -, ist nicht einschlägig, da es sich auf die Gewährung freier Heilfürsorge für Soldaten bezieht und damit nicht auf die in Nordrhein-Westfalen maßgebliche Rechtslage. Das Gericht vermag auch keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht zu erkennen, insbesondere liegt ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf wesentliches Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden. Auf Grund der unterschiedlichen beihilferechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer einerseits und der wiederum eigenständigen beihilferechtlichen Vorschriften des Bundes andererseits sind unterschiedliche beihilferechtliche Wertungen tatsächlich möglich und rechtlich auch zulässig. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage sind Ausführungen dazu, ob die für die ICSI-Behandlung angesetzte Gebührenziffer 4873 GOÄ analog beihilferechtlich überhaupt anerkannt werden kann, entbehrlich. Nur vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass nach § 6 Abs. 2 GOÄ selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden können. Allerdings ist gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ im Falle einer entsprechenden Leistungsberechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ die entsprechend bewertete Leistung verständlich zu beschreiben. Vgl. nur Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2002 - 26 K 3057/00 -; Hahn, Die Analogiebildung im zahnärztlichen Gebührenrecht, MedR 1998, 1 ff. Angesichts der Leistungsbeschreibung der Ziffer 4873 GOÄ und der Tatsache, dass die behandelnde Ärztin in ihrer Rechnung vom 16. Dezember 2002 eine Begründung für den von ihr gewählten Analogansatz nicht gegeben hat, durfte auch unter diesem Aspekt eine beihilferechtliche Anerkennung nicht erfolgen. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.