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Urteil

5 K 595/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0324.5K595.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand und Entscheidungsgründe: 2 Die zulässige Klage mit dem Antrag, 3 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Dezember 2001 zu verpflichten, 4 a) den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. 5 b) 6 c) sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 7 d) 8 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, 9 ist unbegründet. 10 Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung in dem angefochtenen Bescheid und sieht deshalb - mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Hinweise - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 11 Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: 12 Soweit der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt berichtet hat, wegen politischer Aktivitäten seines Bruders sei am 16. oder 17. 05. 1380 zunächst die Wohnung des Vaters im Erdgeschoss, dann die Wohnung des Klägers und seiner Frau im Obergeschoss ihres Hauses von iranischen Sicherheitskräften durchsucht worden, dabei seien in der Wohnung des Klägers in einem Koffer und einer Tasche, die von seinem Bruder ohne Wissen des Klägers der Ehefrau in Verwahrung gegeben worden waren, ein Colt und Flugblätter politischen Inhalts gefunden worden und seine Ehefrau sei kurzfristig verhaftet worden, kann der Kläger daraus keine Gefahr einer politischen Verfolgung in eigener Person herleiten. Zum einen hat er selbst in der Anhörung durch das Bundesamt erklärt, wegen der Sache mit der Tasche befürchte er nichts, da das ja nicht seine Sachen gewesen seien; i.Ü. wären bloße Ermittlungsmaßnahmen zur Aufklärung des Waffenbesitzes, denen gegenüber sich der Kläger mit dem Hinweis auf seine Unschuld verteidigen könnte, nicht als politische Verfolgungsmaßnahmen einzustufen. Zudem hat der Kläger angegeben, bei einem ca. 12 Tage vor der Asylantragstellung geführten Telefonat, d. h. Anfang Oktober 2001 und ca. 6 Wochen nach der Einreise, erfahren zu haben, dass die iranischen Behörden den beschlagnahmten Pass seiner aus Rumänien stammenden Ehefrau dieser noch nicht wieder ausgehändigt hätten. Wären die iranischen Behörden daran interessiert, des Klägers wegen der in seiner Wohnung beschlagnahmten Sachen seines Bruders habhaft zu werden, hätten sie sich mit Sicherheit bei der Ehefrau nach dessen Verbleib erkundigt und ihn über sie aufgefordert, sich zu stellen. Von derartigen Maßnahmen wusste der Kläger aber nichts zu berichten. 13 Aber auch seine Behauptung, dass bei der Durchsuchung seine Taufbescheinigung gefunden worden sei, müsse er wegen seiner Konvertierung zum christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran mit dem Tod rechnen, vermittelt ihm weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigtem noch auf die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG. 14 Selbst wenn man zugunsten des Klägers, der keine konkreten Verfolgungshandlungen geltend gemacht hat und - im Verhältnis zu der Todesgefahr, die er für den Glaubenswechsel auf sich genommen haben will, - bemerkenswert wenig über seinen neuen Glauben weiß, unterstellt, dass er in der Heimat seiner Ehefrau "zuliebe" zum Christentum konvertiert ist, teilt das Gericht die Auffassung des Bundesamtes, dass ihm eine allein darauf gründende Gefahr politischer Verfolgung im Iran bereits vor der Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte oder bei Rückkehr droht. 15 Eingriffe in die Religionsfreiheit sind nur dann als politische Verfolgung zu betrachten, wenn sie die Betroffenen daran hindern, ihren Glauben im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Dies ist der Fall, wenn die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen ("religiöses Existenzminimum") unterbunden werden. Das Asylrecht (und auch die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG über den Schutz vor Abschiebung) greifen hingegen nicht ein, wenn der Staat Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit bekämpft, auch wenn sie für die betroffene religiöse Minderheit identitätsbestimmend sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet, wie das in islamischen Ländern vielfach der Fall ist, und er Maßnahmen zur Aufrechterhaltung dieser Staatsreligion ergreift. Sie sind ungeachtet des mit ihnen verbundenen Eingriffs in die Religionsfreiheit der betroffenen Minderheit nicht als politische Verfolgung anzusehen, solange den Angehörigen der religiösen Minderheit das von der Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen wird. 16 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (158 ff.). 17 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat unter Auswertung der zur Frage des Übertritts vom Islam zum Christentum vorliegenden Erkenntnisse die Voraussetzungen umschrieben, unter denen der Wechsel des Glaubens (Konversion) in der Form der Apostasie (Abfall vom islamischen Glauben und Hinwendung zum Christentum) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine hinreichende Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran begründet. 18 Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen haben Apostate in der iranischen Lebenswirklichkeit nur dann politische Verfolgung zu gewärtigen, wenn sie über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt wird. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A., Beschluss vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, Beschluss vom 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, Beschluss vom 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A - sowie Beschluss vom 29. Mai 1996 - 9 A 4428/95.A -. 20 Im Einzelnen hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. August 1998 ausgeführt: 21 "In der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. August 1996 an das Verwaltungsgericht Bayreuth wird zwar ausgeführt, dass nach allgemeinem islamischen Recht jeder Moslem, dem gegenüber ein anderer Moslem sich ausdrücklich als Christ bekenne, berechtigt sei, den Konvertierten zu töten. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass diese Berechtigung in der Lebenswirklichkeit im Iran auch tatsächlich allgemein umgesetzt werde, so dass jeder Apostat schon allein wegen seines bekannt gewordenen Übertritts zum Christentum der Gefahr der politischen Verfolgung ausgesetzt ist. Die Gefahr politischer Verfolgung wird in der genannten Auskunft, wie auch im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 1997, ausdrücklich nur für den Fall angenommen, in dem Christen, gleichgültig ob es sich um geborene oder konvertierte Christen handelt, Missionierungstätigkeit betreiben. 22 Die in diesem Zusammenhang geschilderten Beispielsfälle weisen darüber hinaus lediglich Pfarrer oder allgemein Priester als Opfer von Gewalttaten aus, so dass auf Grund dessen auch die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Missionierungsarbeit den jeweiligen Apostaten aus der Gruppe der einfachen Gemeindemitglieder herausheben muss, um als Objekt von Gewaltmaßnahmen überhaupt in Betracht zu kommen. Dies wird durch die Ausführungen des Auswärtigen Amtes in dem genannten Lagebericht ausdrücklich bestätigt, wonach sich die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bisher ganz überwiegend gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder gerichtet hätten." 23 Dem folgt das erkennende Gericht mit folgenden, ergänzenden Erwägungen: Die Hinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit wird im Iran nicht verfolgt, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben bekämpft werden soll. Bekämpft werden soll die Apostasie, weil und soweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet werden kann. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch ist religiös fundiert, d.h. die iranischen Machthaber fassen ihre Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion auf. Deshalb ist zwar - weil dies den Gesetzen des Islam entspricht - religiöse Toleranz im Hinblick auf die bestehenden Religionsgemeinschaften der Buchreligionen Juden- und Christentum solange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten politischen Herrschaftsanspruch für Muslime unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser (Buch-) Religionsgemeinschaften in das "muslimische Staatsvolk" hinein würde jedoch den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. Diese unterscheiden nämlich nicht zwischen Politik und Religion und sie machen diese Unterscheidung auch nicht im Hinblick auf andere Religionsgemeinschaften, sondern unterstellen diesen eben dasselbe, was sie selbst tun, nämlich Politik im religiösen Gewande zu betreiben. 24 Vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 20. Dezember 1996 an das Verwaltungsgericht Leipzig. 25 Die Herausforderung an den beschriebenen Machtanspruch liegt aber nicht in der persönlichen, geistig-religiösen Entscheidung eines Einzelnen für einen anderen Glauben. Erst die den anderen Glauben erfolgreich ausbreitende Missionierung stellt eine Herausausforderung für den Machtbehauptungswillen dar. 26 Eine Änderung der geschilderten Situation ist nach dem im Wesentlichen übereinstimmenden Inhalt der neueren Auskünfte nicht eingetreten. 27 Nach einem Bericht der niederländischen Delegation für den Rat der Europäischen Gemeinschaft vom 26. April 2001 sehen sich in der Praxis Muslime, die zum Christentum übertreten, im Iran Hindernissen gegenüber. Sie werden z.B. nicht zur Universität zugelassen oder erhalten keinen Pass. Jedoch scheint es Moslems, die konvertieren, möglich zu sein, ihren neuen Glauben bis zu einem gewissen Punkt auszuüben - etwa wöchentlich zur Kirche zu gehen. Auf der anderen Seite haben solche, die ihren neuen Glauben in der Öffentlichkeit kundtun, insbesondere missionieren, schwere Unterdrückungen zu erwarten, selbst wenn ihre Konversion lange Zeit zurück liegt. 28 Das Auswärtige Amt hat auch in seinen Lageberichten vom 18. April 2001 und vom 16. Juni 2003 ausgeführt, dass Mitglieder religiöser Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Moslems angehören und die selbst Missionierungsarbeit betreiben, der Gefahr staatlicher Repressionen ausgesetzt sind. Diese Gefahr bestehe für alle missionierenden Christen, gleichgültig ob es sich um geborene oder konvertierte handele. Diese Maßnahmen richteten sich bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der iranischen Öffentlichkeit besonders Aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder. 29 Vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 25. Januar 1999 an das VG Aachen, vom 13. Juli 1999 an das VG Regensburg und vom 26. April 2000 an das VG Münster. 30 Diese Einschätzung steht im Einklang mit den Erkenntnissen des Amtes des Vertreters des UNHCR in der Bundesrepublik Deutschland in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 30. März 2000 an Frau Rechtsanwältin H, in der von der Verurteilung eines hohen Repräsentanten der evangelikalen Kirche "Assembly of God" im Jahre 1993 sowie von dessen Tod und dem ebenfalls nicht aufgeklärten Tod weiterer Pastoren dieser Kirche in den Jahren 1994 und 1996 berichtet wird. Auch dem Deutschen Orient-Institut oder amnesty international sind andere konkrete Fälle nicht bekannt geworden. 31 Vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 26. Februar 1999 an das VG Aachen, sowie amnesty international, Auskünfte vom 2. Februar 1999 an das VG Aachen. 32 Im Übrigen vermag amnesty international - s.o. - nicht einzuschätzen, ob die iranischen Behörden bereits wegen der bloßen Zugehörigkeit zu einer missionierenden Gemeinde von der Ausübung einer missionarischen Tätigkeit, unabhängig vom individuellen Engagement, ausgehen. Nach amnesty international steht insoweit nur fest, dass die Aktivitäten dieser missionierenden Kirchen unter besonderer staatlicher Beobachtung stehen und die Regierung offensichtlich durch exemplarische Zwangsmaßnahmen gegen Einzelne ihrer Angehörigen die Gemeindemitglieder insgesamt einzuschüchtern versucht. Dies deckt sich wiederum mit dem Inhalt der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 26. Februar 1999 an das VG Aachen, nach der Apostaten, die Mitglieder einer missionierenden Kirche werden, im Iran unter intensiver Beobachtung und starker Kontrolle stehen und realistischer Weise Diskriminierungen im Hinblick auf den Studien- und Arbeitsplatz zu befürchten haben. Die konkrete Durchführung von missionarischen Aktivitäten würde die Wahrscheinlichkeit der Realisierung einer Gefahr wesentlich, möglicherweise entscheidend erhöhen. 33 Aus der zuletzt genannten Auskunft ergibt sich auch, dass nach wie vor eine exponierte, öffentlichkeitswirksame missionarische Tätigkeit im Iran einen klaren Verstoß gegen den politischen "ordre public" der Islamischen Republik Iran beinhaltet, weil sie als direkter Angriff auf die politische Machtstellung der Mullahs gewertet wird. 34 Nach alledem sind asylrelevante Maßnahmen gegenüber Apostaten und insbesondere auch Angehörigen missionierender Kirchengemeinden allenfalls dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wenn die Betroffenen zusätzlich durch ihre exponierte Stellung und/oder durch ihre in- oder ausländischen Aktivitäten mit Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, die den Bestand der Islamischen Republik Iran gefährden, also etwa wegen exponierter öffentlichkeitswirksamer (Missionierungs-)Aktivitäten. 35 Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 -. 36 Die in dem Bericht der niederländischen Delegation für den Rat der Europäischen Gemeinschaft vom 26. April 2001 und vom Deutschen Orient-Institut in seiner oben genannten Auskunft vom 26. Februar 1999 aufgeführten Diskriminierungen für einfache Gemeindemitglieder von missionierenden Kirchen rechtfertigen für sich genommen die Annahme einer politischen Verfolgung nicht, denn es fehlt ihnen an der erforderlichen Intensität der Rechtsverletzung. Es bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene durch die geschilderten Maßnahmen in eine ausweglose Lage gerät. 37 Der Kläger gehörte vor der Ausreise nicht dem - gefährdeten - Personenkreis exponiert missionierender Christen/Apostaten an. Er hat nicht vorgetragen, im Iran selbst für den christlichen Glauben geworben zu haben. 38 Dem Kläger, den nach eigenen Angaben vor dem Bundesamt i. Ü. Religion nicht interessiert, ist auch zuzumuten, nach Rückkehr in den Iran zur Vermeidung von Repressalien die Religionsausübung und damit auch die Missionierung außerhalb des häuslich-privaten Bereichs zu unterlassen und den Glauben nur abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen gleich gesinnten Gläubigen zu leben. Einen Schutz vor einer Abschiebung in den Iran kann ein Asylbewerber nicht dadurch erreichen, dass er einer nicht islamischen Glaubensgemeinschaft beitritt, die eine den häuslichen-privaten Bereich verlassende Missionstätigkeit im Iran, die dort schwerwiegende Sanktionen erwarten lässt, zu ihrem "religiösen Existenzminimum" erklärt. Wie sich aus dem bereits zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (158 ff.) ergibt, ist mit der "Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich" lediglich die Offenlegung (das Bekenntnis) des eigenen Glaubens in diesem Bereich, nicht aber das Werben für diesen Glauben (die Missionierung) gegenüber Anhängern der Staatsreligion gemeint. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 41 Der Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG. 42