Urteil
4 K 9251/03.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0301.4K9251.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.0. 1950 in Pazarcik geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Türkei kurdischer Volkszugehörigkeit. Ihren Asylantrag vom 23. September 1992 wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 29. November 1993 als offensichtlich unbegründet ab. Klage wurde hiergegen nicht erhoben. Einen am 3. August 1998 gestellten Folgeantrag lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 15. Oktober 1998 ab; die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage - zuletzt unter dem Aktenzeichen 17 K 1562/98.A geführt - nahm die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Januar 2002 zurück. 3 Gestützt auf eine als Gutachten" überschriebene ärztliche Bescheinigung des A vom 11. März 2002 stellte die Klägerin am 30. März 2002 beim Bundesamt einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des § 53 AuslG. Aus der Bescheinigung geht hervor, dass die Klägerin seit dem 9. Januar 2002 in der Behandlung des A sei. Sie leide an einer schizoaffektiven Psychose. Sie sei nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Im Falle einer Unterbrechung der Behandlung drohe ihr eine Verschlimmerung und Chronifizierung ihrer Krankheit. Das Bundesamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 8. Dezember 2003 ab. 4 Am 23. Dezember 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat ihr Prozessbevollmächtigter ihr Vorbringen vertieft und ergänzt. Zudem hat er eine weitere ärztliche Stellungnahme des A mit Datum vom 26. Februar 2004 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die Gerichtsakte verwiesen. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Dezember 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen, 7 hilfsweise, 8 ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis dafür, dass sie an den von A geschilderten Krankheiten leidet und bei einer Rückführung in die Türkei krankheitsbedingt in eine hilflose Lage geriete. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 17 K 1562/98.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde, ferner auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 14 Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu Recht ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt hat (vgl. § 51 VwVfG). Im Ergebnis scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens ebenso wie eine positive Entscheidung zu § 53 AuslG aus, denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Die von der Klägerin geltend gemachten psychischen Probleme erfüllen nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht den Tatbestand des allein in Betracht kommenden Abs. 6 S. 1 des § 53 AuslG. 15 § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Ausländers voraus. Nicht zu berücksichtigen sind dabei Gefahren, die ihm durch die Abschiebung selbst drohen. Derartige inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, wie etwa fehlende Reisefähigkeit, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, 16 vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, NVwZ-Beil. I 2002, 91; BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, NVwZ 2000, 25. 17 Ein danach in diesem Verfahren allein relevantes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann nicht festgestellt werden. 18 Es ergibt sich nicht daraus, dass die schizoaffektive Psychose, an denen die Klägerin nach den vorgelegten ärztlichen Attesten leidet, im Zielstaat nicht behandelbar wäre. Nach der ständigen Auskunftslage, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gewürdigt ist, sind in der Türkei auch psychische Erkrankungen grundsätzlich behandelbar, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 110 f. 20 Der erkennende Einzelrichter folgt dieser Einschätzung auf Grund der ihm vorliegenden Erkenntnisse und Auskünfte. Einen Ansatzpunkt, von dieser Einschätzung abzurücken, bietet der Fall nicht. 21 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich zwar auch daraus ergeben, dass der Ausländer eine an sich verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, 464. 23 Diese Fallgestaltung liegt jedoch ebenfalls nicht vor. Es ist, selbst wenn die Mittellosigkeit der Klägerin unterstellt wird, davon auszugehen, dass ihr die erforderliche und in der Türkei verfügbare Behandlung dort auch tatsächlich zuteil wird. 24 Zur tatsächlichen Erreichbarkeit der medizinischen Versorgung in der Türkei hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Grundsätze aufgestellt: Die Yesil Kart" (Grüne Karte) ermöglicht eine kostenlose Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitssystems. Bis zu ihrer Ausstellung ist die sofortige Behandlung akut erkrankter Personen sichergestellt; außerdem kann die Stiftung für Sozialhilfe" eintreten, wenn eine Behandlung an fehlenden finanziellen Möglichkeiten zu scheitern droht. Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert vorgetragen ist, dass weder mit Hilfe der Grünen Karte noch unter Rückgriff auf andere denkbare Hilfen die medizinisch erforderliche Behandlung erreicht werden kann, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 109 ff.; Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 15 A 3306/01.A -. 26 Der Einzelrichter folgt diesen Grundsätzen nach Sichtung und Auswertung des ihm vorliegenden Auskunftsmaterials, 27 vgl. - mit eingehender Begründung - Urteil vom 8. Oktober 2003 - 20 K 2572/02.A - (juris). 28 Ein Ausnahmefall im Sinne der genannten Rechtsprechung liegt nicht vor. Er ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin auf Grund fehlender Betreuung nicht in der Lage wäre, in der Türkei die verfügbare medizinische Versorgung auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Zwar kann unter besonderen Umständen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bestehen, wenn eine Betreuung erforderlich und im Zielstaat nicht erreichbar ist. Bei dem Fehlen jeglicher familiärer Unterstützung handelt es sich allerdings um einen persönlichen Umstand aus dem Lebensbereich des Klägers. Deshalb trifft ihn eine verstärkte Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Verbleibs seiner Familienangehörigen, 29 vgl. das schon genannte Urteil des BVerwG vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -. 30 Dementsprechend ist das Gericht erst dann gehalten, von Amts wegen die tatsächlichen Voraussetzungen eines sich aus dem Gesichtspunkt fehlender Betreuung ergebenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses aufzuklären, wenn der Kläger ins Einzelne gehende Angaben dazu gemacht hat, welche Angehörigen noch an welchen Orten im Heimatstaat leben und - soweit er sich hierauf beruft - aus welchen Gründen von diesen keine zureichende Hilfe erwartet werden kann. 31 Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Zwar hat ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung Angaben zu ihren Verwandten gemacht. Aus diesen Angaben geht aber gerade hervor, dass noch Verwandte der Klägerin in der Türkei leben, mögen diese auch nicht zu ihrer näheren Verwandtschaft zu rechnen sein. Auch die ärztliche Bescheinigung des A vom 26. Februar 2004 bestätigt dies. Unter diesen Umständen käme ein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen fehlender Betreuung allenfalls in Betracht, wenn die Klägerin im Einzelnen dargelegt hätte, dass und warum es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar sein solle, bei diesen Verwandten die erforderliche Betreuung zu erreichen. An einer solchen Darlegung fehlt es. In der ärztlichen Bescheinigung vom 26. Februar 2004 heißt es über die Verwandten lediglich: Die leben jedoch, wenn überhaupt Kontaktaufnahme und Hilfestellung von dieser Seite möglich wäre, in einem Dorf oder bestenfalls einer kleinen Kreisstadt." Mit der einschränkenden Formulierung wenn überhaupt ..." ist der aufgezeigten Darlegungslast der Klägerin nicht genügt. Es ist weder angegeben, welche Verwandten noch vorhanden sind noch ist dargetan, aus welchen Gründen diese die erforderliche Betreuung der Klägerin nicht leisten könnten. 32 Was den Umfang der Betreuung anbelangt, geht aus der ärztlichen Stellungnahme im Übrigen hervor, dass die Klägerin nicht etwa dauernd pflegebedürftig ist. Vielmehr ist es aus Sicht des A offenbar erforderlich, eine regelmäßige Medikamenteneinnahme sicherzustellen und die Klägerin bei der Planung und Strukturierung ihres Alltags zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund hätte es umso eingehenderer Ausführungen bedurft, warum die verfügbare Verwandtschaft zu einer solchen Unterstützung nicht in der Lage sein sollte. Soweit die Stellungnahme mit dem Hinweis auf den Wohnsitz der Verwandten in dem Dorf oder der kleinen Kreisstadt darauf abhebt, dass dort nur eine unzureichende medizinische Versorgung bestehe, reicht dies schon im Ansatz nicht aus. Die erforderlichen Medikamente sind nicht etwa nur dann zugänglich, wenn die Klägerin ständig in einer Großstadt wohnt. Es genügt, dass der betreuende Verwandte in geeigneten Abständen die Klägerin zu der nächstgelegenen Gesundheitseinrichtung bringt und ihr dort jeweils für einen längeren Zeitraum die erforderlichen Medikamente verordnet werden. Ob die Hilfemöglichkeiten in der Türkei hiesigen Standard erreichen, ist dabei nicht ausschlaggebend. Liegen die Voraussetzungen eines zu einem Duldungsanspruch führenden zwingenden Abschiebungshindernisses im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor, so ist der ausreisepflichtige Ausländer in medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den im Heimatland allgemein üblichen Standard zu verweisen, 33 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -. 34 Der Einzelrichter brauchte unter diesen Umständen dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht zu entsprechen. Das Vorliegen der von A diagnostizierten schizoaffektiven Psychose konnte entsprechend § 244 Abs. 3 S. 2 StPO als wahr unterstellt werden. Die weiter unter Beweis gestellte Tatsache einer hilflosen Lage" kann nur eintreten, wenn es der Klägerin in dem aufgezeigten Sinne an Betreuungsmöglichkeiten fehlte. Mangels eigener substantiierter Angaben der Klägerin hierzu bestand für das Gericht keine Pflicht zu weiterer Sachaufklärung. 35 Da schon die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht erfüllt sind, kann offen bleiben, ob dem Begehren der Klägerin außerdem die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG entgegensteht. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 37