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Urteil

4 K 6092/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0301.4K6092.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.0. 1970 in Suduragi geborene Klägerin zu 1. sowie die 1999 und 2001 ebenfalls dort geborenen Kläger zu 2. und 3. sind Staatsangehörige der Türkei kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 2. und 3. sind aus der 1996 geschlossenen Ehe der Klägerin zu 1. mit dem 1957 geborenen L3 hervorgegangen. 3 Ausweislich der von ihnen in Kopie vorgelegten Flugtickets flogen die Kläger am 14. Juni 2002 mit einem Flugzeug der Bosphorus Airlines von Ankara nach Düsseldorf. Am 10. Juli 2002 beantragten sie beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Die Klägerin zu 1. wurde am folgenden Tage zu dem Antrag angehört. 4 Dabei gab sie im Wesentlichen an: Ihr Ehemann habe schon vor der Heirat Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt, da er die Guerilla-Kämpfer unterstützt habe. Einmal sei er im Winter zu einem Waldstück gefahren worden und dort zurückgelassen worden; er habe Erfrierungen an den Füßen erlitten und besitze daher keine Zehen mehr. Auch nach der Eheschließung sei er wegen Unterstützung der Guerilla gesucht worden. In welcher Weise er die Kämpfer unterstützt habe, habe er ihr nicht erzählt. Im November oder Dezember 2001 habe er die Familie verlassen, um seinen kranken Neffen in Malatya zu besuchen. Kurze Zeit später, noch im Jahre 2001, seien Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und hätten sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Sie hätten sie geschlagen und beschimpft und das Haus durchsucht. Über Freunde habe sie daraufhin ihren Mann gewarnt. Einige Zeit später seien die Soldaten in Begleitung des Dorfvorstehers nochmals gekommen. Auf Anraten ihres Mannes, der sie angerufen habe, sei sie dann zu ihren Eltern gegangen, von dort aber, nachdem sie erfahren hatte, dass ihr Mann in Deutschland sei, wieder nach Hause zurückgekehrt. Erneut seien die Soldaten gekommen. Sie hätten sie zur Wache mitgenommen und dort geschlagen und vergewaltigt. Dies sei im April 2002 gewesen. Zu Hause habe sie ihre Schwiegermutter in Empfang genommen. Ihrer von der Schwiegermutter herbeigerufenen Mutter habe sie die Geschehnisse berichtet. Da die Mutter es einer Freundin weitererzählt habe, habe schließlich das ganze Dorf davon erfahren. Männer aus dem Dorf hätten sich an ihren Vater gewandt und ihre Tötung verlangt. Ihrem Vater habe sie versprechen müssen, dass sie sich selbst töte. Als sie sich auf dem Dachboden das Seil über den Kopf habe ziehen wollen, habe sie die Stimme ihrer Tochter, der Klägerin zu 2., gehört; sie habe dann von der Selbsttötung Abstand genommen. Über den ihrem Vater bekannten Muhtar des Dorfes Elmaya habe sie ihre Ausreise organisiert. 5 Das Asylverfahren des Ehemannes der Klägerin zu 1. blieb ohne Erfolg; mit Urteil vom 4. April 2003 - 17 K 610/03.A - wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf seine Klage ab. 6 Zwischen dem 10. und 25. Juni 2003 befand sich die Klägerin zu 1. in stationärer Behandlung in den Rheinischen Kliniken M. Die ärztliche Bescheinigung dieser Einrichtung nennt als Grund der Behandlung eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit massiver Symptomatik und latenter Suizidalität. 7 Mit Bescheid vom 27. August 2003, zugestellt am 4. September 2003, lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Zugleich wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung und im Falle der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; die Abschiebung wurde angedroht. Das Bundesamt führte aus, die von der Klägerin zu 1. geschilderte Vergewaltigung sowie die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung seien glaubhaft, jedoch nicht asylerheblich. Es könne nicht angenommen werden, dass die Geschehnisse einen politischen Hintergrund hatten. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG seien nicht gegeben; insbesondere sei die posttraumatische Belastungsstörung in der Türkei behandelbar. 8 Am 12. September 2003 haben die Kläger Klage erhoben. Sie stützen sich außer auf das geschilderte Verfolgungsschicksal auf ärztliche Bescheinigungen insbesondere des A, zuletzt vom 6. Februar 2004. 9 Die Kläger beantragen, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. August 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 11 hilfsweise, 12 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. August 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie ist der Auffassung, dass sich aus den von den Klägern vorgelegten Unterlagen nichts dafür ergebe, dass der Klägerin zu 1. gerade durch eine Rückkehr in die Türkei irreparable gesundheitliche Gefahren drohten. 16 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes einschließlich der von der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde, ferner auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. August 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. 19 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG noch einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG (Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides). Des Schutzes vor politischer Verfolgung nach diesen Vorschriften bedarf derjenige, der sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 1070.81 -, NVwZ 1983, 41. 21 Die Beachtlichkeit persönlicher Gefährdung hängt nicht allein vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, mit der eine Verfolgung zu erwarten ist. Sie wird auch von der Erwägung beeinflusst, ob dem Asylsuchenden das verbleibende Risiko einer Rückkehr angesichts der Schwere möglicher Eingriffe zuzumuten ist. Einem bereits in der Vergangenheit von Verfolgungsmaßnahmen Betroffenen ist danach die Rückkehr in den Verfolgerstaat nur dann zuzumuten, wenn erneute Nachstellungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheinen. 22 Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 22.87 -, NVwZ 1989, 776. 23 Die Feststellung, ob politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, erfordert eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Prognose. Maßgebend für den Zeitpunkt der Verfolgungsprognose ist die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz. Dabei sind alle für eine Verfolgung sprechenden Gründe in ihrer gegenseitigen Einflussnahme und Abhängigkeit einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, NVwZ 1990, 1179. 25 Die Klägerin zu 1. hat bei ihrer Rückkehr in die Türkei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. 26 1.1. Der Einzelrichter geht allerdings davon aus, dass sie dort bereits asylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt war. Sie ist mehrfach von den Sicherheitskräften aufgesucht und beim letzten Mal im April 2002 auch vergewaltigt worden. Ihre Schilderung dieser Ereignisse beim Bundesamt ist glaubhaft. Sie ist in sich stimmig und enthält anschauliche Einzelheiten. Da bereits das Bundesamt der Klägerin zu 1. insoweit Glauben geschenkt hat, sieht der Einzelrichter keinen Anlass, diese Geschehnisse in Zweifel zu ziehen. Zu Gunsten der Klägerin zu 1. kann auch angenommen werden, dass diese Ereignisse politische Verfolgung darstellen. 27 1.1.1. Von einem Zusammenhang mit politischen Aktivitäten der Klägerin zu 1. oder ihres Ehemannes ist allerdings nicht auszugehen. Die Klägerin zu 1. ist nach ihren Angaben selbst politisch nicht aktiv gewesen. Zu politischen Aktivitäten ihres Ehemannes wusste die Klägerin zu 1. bereits beim Bundesamt nichts Näheres zu berichten; insbesondere gab sie an, dass ihr Ehemann ihr keine Einzelheiten über seine Unterstützung der Guerillas anvertraut habe. Nach ihrer Darstellung hat ihr Mann die gemeinsame Wohnung nicht etwa verlassen, um sich den Guerillas anzuschließen, sondern um einen kranken Neffen zu besuchen. Die Schilderung des Ehemannes wiederum ist in seinem Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt worden. Seine Mitgliedschaft in der HADEP hat er nicht glaubhaft machen können. Die von ihm vorgelegte, auf den 25. Mai 2001 datierte angebliche Mitgliedsbescheinigung war mit einem Siegel versehen, das das Parteisymbol nicht enthält und das nach der in seinem Gerichtsverfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes von der HADEP nicht verwendet wird. Auch die angebliche Unterstützung der PKK-Kämpfer konnte ihm wegen mehrerer Unstimmigkeiten und Widersprüche nicht geglaubt werden. Auf das Urteil vom 4. April 2003 - 17 K 610/03.A - wird verwiesen. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. durch herausgehobene politische Aktivitäten die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte erregt haben könnte. 28 1.1.2. Die Vergewaltigung der Klägerin zu 1. stellt sich aber deshalb als politische Verfolgung dar, da der Einzelrichter zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass diese Misshandlung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfte. Wie die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, war ihr Heimatdorf dafür bekannt, dass es die Guerillas unterstützte. Die Sicherheitskräfte seien immer wieder gekommen. Die Richtigkeit dieser Angaben vorausgesetzt, stellten sich das Aufsuchen der Klägerin zu 1. und ihre Misshandlung durch die Sicherheitskräfte als Teil einer staatlichen Drangsalierung dar, die angesichts der vermuteten PKK- Unterstützung gerade die kurdische Bevölkerung des Dorfes treffen sollte. Unter diesen Umständen knüpften auch die Geschehnisse, denen die Klägerin zu 1. ausgesetzt war, an ihre kurdische Volkszugehörigkeit an. Die Volkszugehörigkeit ist ein asylerhebliches Merkmal. 29 1.1.3. Bei dem Vorgehen der Soldaten handelte es sich nicht um einen Amtswalterexzess, der dem türkischen Staat nicht zuzurechnen wäre. Eine solche Annahme käme nur in Betracht, wenn derartige Vorgänge lediglich vereinzelt erfolgten, 30 vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 -, DVBl. 2003, 1260 m. Nachw. 31 Davon kann angesichts der Erkenntnislage zur Lage in der Türkei nicht die Rede sein. Es ist vielmehr jedenfalls noch für das hier in Rede stehende Jahr 2002 davon auszugehen, dass Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte gegen die kurdische Bevölkerung in nicht vernachlässigenswerter Zahl stattfanden und dass der türkische Staat nicht konsequent und umfassend gegen derartige Übergriffe vorging. Erst mit dem Jahr 2003 beginnend zeichnete sich eine gewisse Entspannung ab, 32 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2003, S. 19 ff. 33 1.2. Trotz der erlittenen politischen Verfolgung und im Hinblick auf den daher anzuwendenden herabgestuften Prognosemaßstab ist die Klägerin zu 1. in der Türkei vor weiteren asylerheblichen Maßnahmen hinreichend sicher. Ihr steht dort - im Westen der Türkei - eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei haben auch diejenigen, die zwar - vor allem durch asylerhebliche Übergriffe bei Dorfrazzien und Zwangsevakuierungen - politische Verfolgung erlitten haben, die aber dabei nicht als eine des Separatismus verdächtige Person individualisiert oder registriert worden sind, 34 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 93 ff. 35 1.2.1. Der Klägerin zu 1., die nach dem Vorstehenden nicht als eine des Separatismus verdächtige Person anzusehen ist, drohte nicht landesweit politische Verfolgung. Bei der Verfolgung, der sie ausgesetzt war, handelte es sich um eine regional begrenzte politische Verfolgung. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte sie in der Westtürkei erneut heimsuchen werden. Eine Anknüpfung an die behaupteten Aktivitäten ihres Ehemannes kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dessen Vortrag ist, wie schon dargestellt, nicht glaubhaft. Allenfalls hat er untergeordnete Aktivitäten entfaltet, die aber keine landesweite Verfolgung der Klägerin zu 1. nach sich ziehen. Eine Sippenhaft wegen der Verwandtschaft zu der angeblich als Asylberechtigte anerkannten Schwester P ist ebenfalls nicht zu befürchten. Zu politischen Aktivitäten dieser Schwester ist nichts vorgetragen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie eine in der Türkei landesweit gesuchte Aktivistin wäre. 36 1.2.2. Soweit die Klägerin zu 1. sich darauf beruft, wegen ihrer Vergewaltigung in der Gefahr zu sein, Opfer eines „Ehrenmordes" zu werden, würde sich dies schon nicht als staatliche und damit asylerhebliche politische Verfolgung darstellen. Übergriffe von Privatpersonen fallen nur dann in den Schutzbereich des Asylrechtes, wenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Staat Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt. Es ist nicht der Fall, wenn der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. 37 Bei der von der Klägerin zu 1. angesprochenen Gefahr eines „Ehrenmordes" handelt es sich um eine Verfolgung durch private Dritte, die sich durch archaische Vorstellungen über die geschlechtsspezifische Rolle von Mann und Frau und über die „Familienehre" leiten lassen. Das Verständnis, das der türkische Staat solchen Bestrebungen entgegenbringt, ist im Abnehmen begriffen. Soweit es sich um religiös motivierte Wertvorstellungen handelt, vermag die Türkei als laizistischer Staat diesen von vorneherein nicht näherzutreten. Mit dem Reformpaket vom 19. Juni 2003 ist zudem die allgemeine Strafmilderungsmöglichkeit für Verbrechen, die zum Schutz der Familienehre begangen werden, abgeschafft worden, 38 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2003, S. 49. 39 1.2.3. Bestehen somit für die Klägerin zu 1. keine Anhaltspunkte für die Gefahr einer landesweiten politischen Verfolgung auf Grund ihres individuellen Schicksals, so braucht sie mit ihr auch nicht wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit zu rechnen. Ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen der Fall keinen Anlass bietet, entspricht es, dass Kurden nicht schon wegen ihrer Volkszugehörigkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen haben und auch bei ihrer Wiedereinreise im Regelfall nur dann asylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt sind, wenn sie in einen individuellen Separatismusverdacht geraten sind, 40 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 20 ff., 89 ff. 41 Ein solcher individueller Separatismusverdacht lässt sich für die Klägerin zu 1. nach dem Vorstehenden nicht feststellen. 42 1.3. Entsprechende Überlegungen gelten für die Kläger zu 2. und 3. Bei ihnen ist schon angesichts ihres Alters nicht anzunehmen, dass sie als politisch Verfolgte aus der Türkei ausgereist sind. Es gilt daher der gewöhnliche Prognosemaßstab. 43 2. Die Entscheidung des Beklagten, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu verneinen (Ziffer 3 des Bescheides), erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Hinsichtlich der Kläger ist nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) der Tatbestand des allein in Betracht kommenden Abs. 6 S. 1 des § 53 AuslG nicht erfüllt. 44 § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Ausländers voraus. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne der Vorschrift „erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung „alsbald" nach der Rückkehr des Ausländers in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, 45 vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 21 A 1315/01.A -. 46 Erforderlich ist dabei, dass eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit entsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr politischer Verfolgung aufstellt, 47 vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, BVerwGE 79, 143, 150 f., und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169 f. 48 Für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gilt derselbe Maßstab, 49 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - m.w.Nachw. 50 Zusammengefasst müsste also den Klägern mit einer im bezeichneten Sinne beachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei eine gesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen. 51 Nicht zu berücksichtigen sind dabei Gefahren, die ihnen durch die Abschiebung selbst drohen. Derartige inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, wie etwa fehlende Reisefähigkeit, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, 52 vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, NVwZ-Beil. I 2002, 91; BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, NVwZ 2000, 25; zur posttraumatischen Belastungsstörung in diesem Zusammenhang: VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, NVwZ-Beil. I 2001, 107. 53 Ein danach in diesem Verfahren allein relevantes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis in dem vorbezeichneten Sinne kann nicht festgestellt werden. 54 2.1. Die beachtliche Gefahr eines „Ehrenmordes" besteht für die Klägerin zu 1. in der Westtürkei nicht. Ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung, dass ihre Sippe sie in jedem Teil der Türkei aufsuchen und ihr angesichts der befleckten „Familienehre" nach dem Leben trachten würde, ist nicht plausibel. Wie die Klägerin zu 1. beim Bundesamt schilderte, war die Haltung ihrer Umgebung in dieser Frage gespalten. Insbesondere ihre Schwiegermutter brachte ihr großes Verständnis entgegen. Ihr Vater soll sich zwar von anderen Dorfbewohnern dazu bestimmen haben lassen, ihre Selbsttötung zu verlangen, andererseits aber aus Liebe zu ihr außer Stande gewesen sein, das „Todesurteil" selbst zu vollstrecken. Schließlich soll er ihr sogar zur Ausreise nach Deutschland verholfen und sie somit vor der zuvor verlangten Tötung bewahrt haben. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Familie der Klägerin zu 1. diese in der Westtürkei mit dem Ziel aufsuchen würde, eine Selbsttötung zu verlangen oder sie umzubringen. Die anderen Dorfbewohner dürften den „Fall" für erledigt betrachten, wenn die Klägerin zu 1. nicht wieder in ihr Heimatdorf zurückkehrt. 55 2.2. Die psychischen Probleme der Klägerin zu 1. genügen ebenfalls nicht für die Zuerkennung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses. Der Einzelrichter geht davon aus, dass die Klägerin zu 1. an der von ihr geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung leidet, da er ihr die vorgetragene Vergewaltigung glaubt und eine posttraumatischen Belastungsstörung nach Vergewaltigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Dazu passt, dass der Klägerin zu 1. das Vorliegen dieser psychischen Erkrankung ärztlich bescheinigt worden ist. Die dargestellten Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sind gleichwohl nicht erfüllt. 56 2.2.1. Sie ergeben sich nicht daraus, dass die psychischen Leiden der Klägerin zu 1. in ihrer Heimat nicht behandelbar wären. Nach der ständigen Auskunftslage ist die Einschätzung der Beklagten, dass auch psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar sind, nicht zu beanstanden, 57 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 110 f. 58 Der erkennende Einzelrichter folgt dieser Einschätzung auf Grund der ihm vorliegenden Erkenntnisse und Auskünfte. Einen Ansatzpunkt, von dieser Einschätzung abzurücken, bietet der Fall nicht, zumal die Klägerin zu 1. sich bei der Suche nach einer Behandlung ihrer Beschwerden nicht auf ihre Heimatregion beschränken muss. Vielmehr ist ihr - ähnlich wie zur inländischen Fluchtalternative bei politischer Verfolgung ausgeführt - anzusinnen und zuzumuten, sich auch im weiteren Umfeld sowie im Westen der Türkei um die Behandlung zu bemühen. Anhaltspunkte dafür, dass die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1. entgegen der Auskunftslage nicht auch in der Westtürkei behandelbar sei, haben die Kläger nicht vortragen lassen. 59 2.2.2. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich zwar auch daraus ergeben, dass der Ausländer eine an sich verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, 60 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, 464. 61 Diese Fallgestaltung liegt jedoch ebenfalls nicht vor. Es ist, selbst wenn die Mittellosigkeit der Klägerinnen unterstellt wird, davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1. die erforderliche und in der Türkei verfügbare Behandlung dort auch tatsächlich zuteil wird. 62 Zur tatsächlichen Erreichbarkeit der medizinischen Versorgung in der Türkei hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Grundsätze aufgestellt: Die „Yesil Kart" (Grüne Karte) ermöglicht eine kostenlose Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitssystems. Bis zu ihrer Ausstellung ist die sofortige Behandlung akut erkrankter Personen sichergestellt; außerdem kann die „Stiftung für Sozialhilfe" eintreten, wenn eine Behandlung an fehlenden finanziellen Möglichkeiten zu scheitern droht. Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert vorgetragen ist, dass weder mit Hilfe der Grünen Karte noch unter Rückgriff auf andere denkbare Hilfen die medizinisch erforderliche Behandlung erreicht werden kann, 63 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 109 ff.; Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 15 A 3306/01.A -. 64 Der Einzelrichter folgt diesen Grundsätzen nach Sichtung und Auswertung des ihm vorliegenden Auskunftsmaterials, 65 vgl. - mit eingehender Begründung - Urteil vom 8. Oktober 2003 - 20 K 2572/02.A - (juris). 66 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne der genannten Rechtsprechung sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. 67 2.2.3. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG folgt schließlich auch nicht daraus, dass der Klägerin zu 1. auf Grund einer bei ihr bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung die Rückkehr in ihren Heimatstaat und die Inanspruchnahme der dort bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht zugemutet werden könnte. Eine solche Fallkonstellation ist bei erlittener Traumatisierung zwar grundsätzlich denkbar, nämlich dann, wenn die Rückkehr an den Ort des traumaauslösenden Geschehens zu einer Retraumatisierung und dadurch zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Angesichts der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen kann aber derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass dies bei der Klägerin zu 1. der Fall ist. Die Bescheinigungen des Ar. besagen dies nicht. In dem psychiatrischen Gutachten vom 11. September 2002 führt er aus, dass eine „aufenthaltsrechtliche Zuspitzung der aktuellen Situation" zu suizidalen Verhaltensweisen führen könne. Dies spräche dafür, dass die Abschiebung als solche die Gefahr aktualisiert, nicht aber die Rückkehr gerade in den Heimatstaat. Es läge also ein möglicherweise ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor, nicht aber ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. In der neueren Bescheinigung vom 6. Februar 2004 spricht A allgemein davon, dass „eine weitere Verschärfung der klinischen Symptome und damit die psychische Dekompensation mit suizidalen Verhaltensweisen als extrem wahrscheinlich einzuschätzen" sei. Diese Folgen treten danach auch unabhängig von einer Abschiebung ein, so dass diese die gesundheitliche Lage der Klägerin zu 1. nicht verschlechtert. Die ärztliche Bescheinigung der Rheinischen Kliniken M vom 25. Juni 2003 besagt ebenfalls lediglich, dass bei der Klägerin zu 1. von latenter Suizidalität auszugehen ist, nicht aber, unter welchen Rahmenbedingungen sich diese aktualisieren könnte. Die im Termin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des F, zuletzt vom 9. Februar 2004, schließlich treffen zu den Folgen einer Abschiebung keine Aussage. 68 2.2.4. Liegt nach allem ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG im Hinblick auf die psychischen Beschwerden der Klägerin zu 1. nicht vor, so muss sie sich auf den medizinischen Standard ihres Heimatlandes verweisen lassen, 69 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -. 70 2.3. Hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. bestehen keine Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. Dies gilt auch für den Gesichtspunkt der Betreuung der minderjährigen Kläger zu 2. bis 3. Zwar kann unter besonderen Umständen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bestehen, wenn eine Betreuung erforderlich und im Zielstaat nicht erreichbar ist, 71 vgl. das schon genannte Urteil des BVerwG vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, 464; Beschluss des OVG NRW vom 15. September 2003 - 13 A 2597/03.A -. 72 Es ist indessen davon auszugehen, dass eine Abschiebung der Kläger zu 2. und 3. in die Türkei ohne die Klägerin zu 1. nicht erfolgen wird. Dass diese die erforderliche Betreuung ihrer Kinder nicht auch in der (West-)Türkei leisten könnte, ist nicht ersichtlich. 73 2.4. Sind schon die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht erfüllt, so kann offen bleiben, ob dem Begehren der Kläger außerdem die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG entgegensteht. 74 2.5. Sofern die Kläger von der Ausreise als solcher unabhängig von den Verhältnissen im Zielstaat gesundheitliche Gefahren befürchten sollten, sind diese vom Bundesamt sowie im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die Prüfung derartiger Gefahren fällt vielmehr in die Zuständigkeit der zuständigen Ausländerbehörde, hier derjenigen der Stadt T. Den Klägern steht es im Übrigen frei, sich im Rahmen der Vorbereitung und Organisation ihrer Ausreise der Unterstützung durch die Ausländerbehörde zu versichern. Sie können diese frühzeitig vor einer Ausreise bitten, im Wege der Kontaktaufnahme mit der Botschaft oder dem zuständigen Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer gesundheitlichen Versorgung sicherzustellen. 75 3. Die unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ergangene und auf §§ 34, 38 AsylVfG gestützte Ordnungsverfügung ist schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. 76 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 77