Urteil
4 K 7223/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0218.4K7223.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten mit Formblattantrag vom 2. September 2002 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Forschungszentrums für Geriatrie auf dem ihr gehörenden Grundstück in E, Gemarkung G1. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. März 2003 und der Begründung ab, das Vorhaben sei planungsrechtlich nach Art und Maß der Nutzung sowie bauordnungsrechtlich wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen nicht zulassungsfähig. Der ablehnenden Bescheid wurde am 3. April 2003 zur Post aufgegeben. Die Klägerin trägt vor, den Bescheid am Montag, den 7. April 2003 erhalten zu haben und durch ihren Mitarbeiter M am 7. Mai 2003 gegen 8:30 Uhr ein unter dem 6. Mai 2003 durch ihre Bevollmächtigten gefertigtes Widerspruchsschreiben in den Briefkasten der in der C1straße 5 in E dienstansässigen Behörde des Beklagten eingeworfen zu haben. Dieser Briefkasten trägt folgende, ausweislich einer vom Beklagten vorgelegten Fotografie deutlich lesbare, Aufschrift: 3 Briefkasten der Stadtverwaltung E Leerung: Montag - Freitag 7:00 Uhr 4 Briefe zur Wahrung einer Frist bitte in den Briefkasten X-Allee 0-0 einwerfen. 5 Das bei dem Verwaltungsvorgang des Beklagten befindliche Widerspruchsschreiben trägt den Eingangsstempel Büro Oberbürgermeister" mit dem Datum 9. Mai 2003. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Bezirksregierung E (Widerspruchsbehörde) als verfristet vor. Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2003 als unzulässig zurück. 6 Am 3. November 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, ihr Widerspruch sei nicht verfristet, weil er am Tag des Fristablaufs in einen Briefkasten des Beklagten eingeworfen worden sei. Die Klage sei auch begründet, weil der Beklagte dem Vorhaben zu Unrecht Vorschriften aus der Hitlerzeit entgegen gehalten habe. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. März 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 2. Oktober 2003 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 2. September 2002 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Forschungszentrums für Geriatrie auf dem Grundstück in E, Gemarkung G1, zu erteilen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er hält die Klage für unzulässig und seinen Bescheid im Übrigen für rechtmäßig. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Kammer entscheidet durch den Einzelrichter und durch Gerichtsbescheid; die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung ist (wenn nicht unzulässig, so jedenfalls) unbegründet, weil der Versagungsbescheid des Beklagten vom 27. März 2003 infolge nicht rechtzeitig dagegen erhobenen Widerspruchs unanfechtbar geworden ist. Die Unanfechtbarkeit steht einer gerichtlichen Sachentscheidung entgegen. 15 Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt geworden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Klägerin hat die Versagung der Baugenehmigung ihrem Vortrag zufolge am Montag, den 7. April 2003 erhalten. Der Zugang dieses Versagungsbescheid hat die regelmäßige Widerspruchsfrist von einem Monat in Lauf gesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO nicht einschlägig, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Versagungsbescheides nicht unrichtig ist. Die Klägerin ist mit dem ablehnenden Bescheid über den Rechtsbehelf, die Frist und den Ort, bei dem der Widerspruch zu erheben ist, schriftlich belehrt worden. Der Ort ergibt sich aus der im Briefkopf genannten Dienststelle; die erneute Wiedergabe der Anschrift der Behörde, bei der der Widerspruch zu erheben ist, unmittelbar in der Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich. 16 Das Widerspruchsschreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 6. Mai 2003 hat die am Mittwoch, den 7. Mai 2003 um 24:00 Uhr abgelaufene Widerspruchsfrist nicht gewahrt. Der Widerspruch ist erhoben, wenn er der Behörde zugeht (Kopp/Schenke, VwGO § 70 Rn. 7). Zugang des (schriftlich erhobenen) Widerspruchs liegt vor, wenn der schriftliche Widerspruch in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 74 Rn. 11). Der Beklagte hat die Verfügungsgewalt am Widerspruchsschreiben auch bei Wahrunterstellung des Vortrags der Klägerin zum Einwurf desselben frühestens am Morgen des 8. Mai 2003 nach 7:00 Uhr erlangt. 17 In die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt ein schriftlicher Widerspruch nicht bereits mit Einwurf in den Briefkasten der Behörde, sondern erst mit der Leerung desselben. Der Einwurf eröffnet lediglich die Möglichkeit zur Erlangung der Verfügungsgewalt. Dem stehen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Februar 1964, - IV C 95.63 -, NJW 1964, 1239 und Beschluss vom 18. September 1973, - II WD 39.72 -, NJW 1974, 73) und des Bundesverfassungsgerichts (vom 7. April 1976 - 2 BvR 847/75 -, BVerfGE 42, 128 ff) nicht entgegen. Sie betreffen andere Sachverhalte. In den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts haben die zuständigen Senate ausgeführt, dass aus dem Recht des Bürgers, Fristen vollständig ausschöpfen zu dürfen, das Recht folge, ein Rechtsmittel auch fristwahrend bis zur letzten Minute des Fristablaufs in einen allgemeinen Briefkasten einwerfen zu dürfen, wenn kein zur Fristwahrung geeigneter Briefkasten (sog. Nachtbriefkasten) von der Behörde (Urteil vom 12. Februar 1964) bzw. vom Gericht (Beschluss vom 18. September 1973) bereitgehalten werde. Dahinter steht der Gedanke, dass derjenige Empfänger, der regelmäßig mit dem Eingang fristwahrender Schriftstücke rechnen muss (also insbesondere Behörden und Gerichte), geeignete Vorkehrungen treffen muss, um dem Rechtssuchenden die volle Ausschöpfung der Frist zu ermöglichen. Dadurch wird der Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsgewalt jedoch nicht vorverlegt; es wird lediglich dem Empfänger versagt, sich auf den von ihm selbst geschaffenen Umstand Nichtbereithaltung einer Möglichkeit zur Ausschöpfung der Frist" zu berufen. Nichts anderes besagt die Entscheidung des Bundesverfassungerichts (vom 7. April 1976), der auch ein Sachverhalt ohne Nachtbriefkasten zu Grunde lag. Hält eine Stelle, der regelmäßig fristwahrende Schriftsätze zugehen, keinen Nachtbriefkasten oder eine sonstige Stelle zur fristausschöpfenden Entgegennahme von Rechtsmitteln bereit, so kann sie sich für den Fall des Einwurfs in einen nicht näher gekennzeichneten, allgemeinen Briefkasten am Tage des Fristablaufs nicht auf dessen erst am folgenden Tag erfolgte Leerung berufen. Ein solches Schriftstück ist zwar, wenn es am Tag nach Fristablauf entnommen wird, nicht am Tag des Fristablaufs in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt. Es wird lediglich als fristgerecht eingegangen angesehen, um die Anforderungen an den Rechtsschutzsuchenden, der sein Recht andernfalls über einen Wiedereinsetzungsantrag suchen müsste, nicht zu überspannen. 18 Der streiterhebliche Sachverhalt unterscheidet sich hiervon grundsätzlich. Der Beklagte hält nicht nur an der X-Allee einen Nachtbriefkasten vor, in den fristwahrende Schriftstücke eingeworfen werden können, sondern weist auch an dem von der Klägerin benutzen Briefkasten auf dessen Leerungszeiten sowie die Möglichkeit der Benutzung des Nachtbriefkastens hin. Damit hat er das Erforderliche getan, um dem rechtssuchenden Bürger die Möglichkeit des Ausschöpfens von Fristen zu ermöglichen. Der sich am Tage des Fristablaufs zum Briefkasten in der C1straße begebende rechtssuchende Bürger kann auf den ersten Blick erkennen, ob der von ihm zum Einwurf vorgesehene Briefkasten am selben Tag noch geleert wird. Er kann sein Verhalten auf diesen Umstand ohne weiteres einrichten, indem er entweder das fristwahrende Schreiben unmittelbar in der - noch geöffneten - Dienststelle abgibt oder aber - nach Ende der Dienstzeit - sich zu dem auf dem Briefkasten benannten Nachtbriefkasten begibt. Mehr muss der Beklagte nicht tun, um dem Bürger die volle Ausschöpfung von Fristen zu ermöglichen. 19 Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses (hier gleich bedeutend mit Kenntnis von der Verfristung) geraume Zeit vor Klageerhebung abgelaufen war. Ungeachtet dessen ist die Fristversäumnis verschuldet. Jeder kann den Hinweis auf dem Briefkasten lesen. Wer den klaren Hinweis auf den Leerungszeitpunkt ignoriert, ist nicht schutzwürdig. Die irrige Annahme, das Einwerfen nach 7:00 Uhr reiche aus, begründet lediglich einen vermeidbaren und deshalb unbeachtlichen Rechtsirrtum. 20 Da die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unzulässig verworfen hat und der Beklagte sich ausdrücklich auf die Verfristung beruft, liegen die Voraussetzungen, in denen das Gericht trotz eingetretener Bestandskraft in eine Sachprüfung eintreten darf, nicht vor. 21 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1 und 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 22