Der Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die in den Vergleichsarbeiten" bzw. Abschlussprofilen" in den Fächern Deutsch und Mathematik im ersten Halbjahr erzielten Ergebnisse bei der Festsetzung der Noten der Antragsteller im Halbjahreszeugnis im Schuljahr 2003/2004 zu berücksichtigen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten jeweils zu 1/44 und jeweils die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten; die Antragsgegnerin zu 1) trägt die Hälfte der Gerichtskosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2) tragen die Antragsteller jeweils zu 1/22. Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der von den Antragstellern am 4. Februar 2004 bei Gericht gestellte Antrag ist hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. zulässig und begründet, im Übrigen unbegründet. Der in der Sache auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen ein für rechtswidrig erachtetes und unmittelbar bevorstehendes Behördenhandeln gerichtete Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, soweit er sich gegen die Antragsgegnerin zu 1. wendet. Grundsätzlich erfordert der vorbeugende verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis, welches ausnahmsweise angenommen werden kann, wenn ohne Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen oder nicht wiedergutzumachende Schäden eintreten würden und der Betroffene daher in nicht zumutbarer Weise auf den von der VwGO als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977 - IV C 51/75 -; VGH Kassel, Beschluss vom 2. August 1995 -4 UE 632/95 -. Allerdings orientieren sich diese Überlegungen an dem von der VwGO ausschließlich repressiv ausgestalteten System des Rechtsschutzes gegen Verwaltungsakte durch Widerspruch und Anfechtungsklage, woraus folgt, dass der Antrag auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu begegnenden drohenden Rechtsverletzungen durch sonstige behördliche Handlungen demgegenüber nicht grundsätzlich unzulässig ist, weil insoweit mangels Geltung der §§ 68 ff. VwGO keine Gefahr der Aushöhlung der Zulässigkeitsvoraussetzungen von Widerspruch und Anfechtungsklage besteht und sich der Gesetzgeber nicht für einen prinzipiellen Vorrang des repressiven Rechtsschutzes entschieden hat, vgl. hierzu Kopp VwGO, 13. Auflage, vor § 40 Rn 33 m.w.N. Vielmehr besteht für vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz dann ein rechtlich schützenswertes Interesse, wenn der Rechtsschutz über § 80 VwGO nicht ausreicht, VGH Kassel a.a.O.; Eyermann VwGO, 10. Auflage, § 123 Rn 37 m.w.N. Vorliegend wäre ein solcher repressiver Rechtsschutz gegen die Noten der Antragsteller auf den Halbjahreszeugnissen in den Fächern Mathematik und Deutsch nicht möglich, da es sich bei nicht versetzungsrelevanten Halbjahresnoten mangels selbstständiger rechtlicher Bedeutung nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 A 1901/00 m.w.N. Daher steht die gesetzgeberische Konzeption des Rechtsschutzsystems der VwGO der Gewährung des beantragten vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nicht entgegen. Für die Zulässigkeit des gestellten Antrags spricht zudem, dass die Ausgabe der Halbjahreszeugnisse, die am 11. Februar 2004 erfolgen soll, unmittelbar bevorsteht und daher die Entscheidung der zu Grunde liegenden Rechtsfrage durch ein weiteres Abwarten nur verzögert wurde. Dies gilt insbesondere, da gemäß der dem Gericht am 6. Februar 2004 von der Rektorin der Antragstellerin zu 1. telefonisch erteilten Auskunft die Befürchtung der Antragsteller, dass sich jedenfalls in einigen Fällen Zeugnisnoten auf Grund der ausdrücklich beabsichtigten Einbeziehung der Ergebnisse der Abschlussprofile" in die Leistungsbewertung negativ verändern werden, zutreffend ist. Insofern erscheint die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes als geeignetes Mittel, um eine damit konkret drohende Rechtsverletzung der Antragsteller durch eine unzulässige Ausweitung der Grundlagen der schulischen Leistungsbewertung zu verhindern, deren Beseitigung nach Zeugnisausgabe möglicherweise nur noch mit ungleich höherem Aufwand möglich wäre. Es kann auch entgegen der Ansicht der Antragsgegner nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausgabe der Zeugnisse mit möglicherweise fehlerhaft ermittelten Noten die Antragsteller insofern zusätzlich belastet, als die Halbjahreszeugnisse für die Bewerbung an weiterführenden Schulen möglicherweise Bedeutung erlangen; denn bei einer die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigenden Anzahl an Anmeldungen müssen die Schulen weitere Auswahlkriterien aufstellen. Ein Auswahlkriterium könnten insofern auch die durch Zeugnis nachgewiesenen Leistungen an der Grundschule sein. Der Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes steht schließlich auch nicht die Unbestimmtheit des befürchteten Handelns der Schule entgegen, denn dieses ist nach Inhalt und den tatsächlichen sowie rechtlichen Voraussetzungen soweit bestimmt, dass die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der Ergebnisse der Abschlussprofile" in die Zeugnisnoten bereits jetzt überprüft werden kann, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. September 1990 - 1 WB 70/89 -. Auch die Antragsbefugnis der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO gegeben, denn aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW) und §§ 1626 Abs. 1, 1627 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt sich, dass die Erziehungsberechtigten auch im eigenen Namen eine entgegen den geltenden Vorschriften erfolgende Einbeziehung von Einzelleistungen in die schulische Leistungsbewertung ihrer Kinder abwehren können. Demgegenüber ist der gegen den Antragsgegner zu 2. gerichtete Antrag auf Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes aus den vom Antragsgegner zu 2. aufgezeigten Gründen mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Leistungsbewertung wird weder vom Antragsgegner zu 2. selbst vorgenommen noch ist es ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zu 1. einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne des Begehrens der Antragsteller nicht nachkommen würde und es daher möglicherweise einer weiteren schulaufsichtlichen Weisung des Antragsgegners zu 2. bedürfte. Hiergegen spricht auch nicht, dass der Antragsgegner zu 2. von seiner die Leistungsbewertung betreffenden Vorgabe spricht, die die Antragsgegnerin zu 1. beachten werde, denn es ist nicht ersichtlich, dass auch bei einer dieser Vorgabe widersprechenden gerichtlichen Entscheidung daran festgehalten würde. Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1. ist auch begründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Ein Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Berücksichtigung der Ergebnisse der Abschlussprofile" bei der Leistungsbewertung der Kinder der Antragsteller liegt vor, weil die Berücksichtigung dieser Ergebnisse rechtswidrig ist und die Antragsteller und deren Kinder in ihrem Recht auf rechtmäßige Benotung im Rahmen der geltenden Vorschriften verletzt. Wie und insbesondere unter Berücksichtigung welcher Leistungen eine Benotung von Schülern der vierten Klasse einer Grundschule erfolgen darf, ergibt sich aus § 21 Abs. 2 und 4 Satz 1 Allgemeine Schulordnung (ASchO) i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS). Gemäß § 21 Abs. 2 ASchO bezieht sich die Leistungsbewertung auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Nach Abs. 4 Satz 1 der genannten Vorschrift sind Grundlage der Leistungsbewertung alle im Beurteilungsbereich Schriftliche Arbeiten" und im Beurteilungsbereich Sonstige Leistungen" erbrachten Leistungen. Bereits auf Grund dieser Vorgabe bestehen hinsichtlich der von der Antragsgegnerin zu 1. beabsichtigten Berücksichtigung der in den Abschlussprofilen" in Deutsch und Mathematik erbrachten Leistungen erhebliche rechtliche Bedenken; denn die von den Kindern der Antragsteller bearbeiteten Abschlussprofile" lassen sich dem Grunde nach keinem von beiden möglichen Beurteilungsbereichen zuordnen. Für den Beurteilungsbereich Sonstige Leistungen" folgt dies aus § 22 Abs. 4 Satz 1 ASchO, wonach zu diesem Beurteilungsbereich alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen gehören. Bei den durchgeführten Abschlussprofilen", die nach der telefonischen Auskunft der Rektorin der Antragsgegnerin zu 1. jeweils an drei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt wurden, von den Schülern schriftlich zu bearbeiten waren und in Mathematik pro Tag 60 Minuten und in Deutsch nicht mehr als eine Doppelstunde" pro Tag in Anspruch nahmen, handelt es sich ersichtlich nicht um mündliche" oder praktische" Leistungen. Auch handelt es sich um keine kurze" schriftliche Übung, weil die Abschlussprofile" erheblich mehr Zeit in Anspruch nahmen als eine normale Klassenarbeit. Auch wenn sich aus der Charakterisierung einer schriftlichen Übung als kurz" ein konkreter Zeitrahmen nicht entnehmen lassen dürfte, erscheinen jedenfalls 60 Minuten bzw. eine Doppelstunde für die vierte Klasse einer Grundschule deutlich zu lang. In der Literatur wird ein Zeitrahmen von 15 Minuten für angemessen erachtet, vgl. Pöttgen/Jekuhl/Zaun, AschO 18. Auflage, § 22 Rn. 4. Die Abschlussprofile" dürften sich auch entgegen der Ansicht der Antragsgegner nicht dem Beurteilungsbereich Schriftliche Arbeiten" zuordnen lassen. Zu diesem Beurteilungsbereich gehören gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 ASchO die durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten zur Leistungsfeststellung (Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren). Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 AO-GS werden in den Klassen drei und vier schriftliche Klassenarbeiten zur Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch und Mathematik geschrieben; die Leistungsbewertung richtet sich im Übrigen nach §§ 21, 25 ASchO. Dagegen, dass es sich bei den erstellten Abschlussprofilen" um solche zulässigerweise im Beurteilungsbereich schriftliche Arbeiten" der Leistungsbewertung zu Grunde zu legende Klassenarbeiten handelt, spricht bereits, dass der Umfang und der äußere Rahmen erheblich von den sonst üblichen Klassenarbeiten abweicht, es sich mithin überhaupt nicht um solche Klassenarbeiten handelt. Denn die Abschlussprofile" wurden jeweils an drei aufeinander folgenden Schultagen erstellt und erreichten pro Tag einen zeitlichen Umfang, der ersichtlich den Umfang üblicher Klassenarbeiten der vierten Grundschulklasse übersteigt. Die Sichtweise, dass die durchgeführten Abschlussprofile" nicht der Leistungsbewertung der Schüler zu Grunde gelegt werden durften, wird insbesondere bestätigt durch den Runderlass Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung durch Parallelarbeiten und Aufgabenbeispiele" des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 1. Dezember 1998. Nach Nr. 2.1 dieses Erlasses sollen an den Schulen in bestimmten Abständen Arbeiten gleichzeitig für mehrere Parallelklassen erstellt werden (Parallelarbeiten). Zur Gestaltung solcher Parallelarbeiten durch die Schulen sollen nach Nr. 2.4 Satz 1 und 2 des Erlasses vom Ministerium herausgegebene Aufgabenbeispiele verwendet werden, die auch der Gestaltung weiterer Klassenarbeiten dienen. Nach dieser Darstellung handelt es sich bei den Parallelarbeiten um hinsichtlich ihres Umfangs gewöhnliche Klassenarbeiten, die von der Schule bzw. auf Grund eines Beschlusses der Fachkonferenz erstellt werden (vgl. hierzu Nr. 5.1 Satz 1 und 2 des Erlasses) und sich dadurch auszeichnen, dass sie gleichzeitig in vielen Klassen eines Jahrgangs geschrieben werden. Diese Parallelarbeiten dienen nach dem Wortlaut des Erlasses ausdrücklich der Leistungsbewertung (vgl. Nr. 2.4 Satz 1). Davon abzugrenzen sind Maßnahmen außerhalb der Leistungsbewertung, wie etwa parallele Lernstandserhebungen bzw. umfassendere Lernstandserhebungen (vgl. Nr. 2.4 Satz 3 und Nr. 4 dritter Spiegelstrich des Erlasses). Nach dieser eindeutigen Unterscheidung des Erlasses finden umfassendere Lernstandserhebungen nur außerhalb der Leistungsbewertung statt. Dass es sich bei den Abschlussprofilen" um solche und nicht um Parallelarbeiten innerhalb der Leistungsbewertung handelt, wird neben dem Umfang der Abschlussprofile" auch dadurch deutlich, dass nach der Auskunft der Antragsgegnerin zu 1. vorgegebene Aufgabenpakete unverändert - ohne Zuschnitt auf das in den Klassen der Kinder der Antragsteller im Unterricht konkret Erlernte - verwendet und den Schülern zur Bearbeitung gestellt wurden. Die von einem Arbeitskreis von Grundschulrektoren und Grundschullehrern erstellten Aufgaben enthielten Anforderungen, die nicht zuvor im Unterricht vermittelte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten. Dies war nach Angabe der Rektorin der Antragsgegnerin zu 1. im Abschlussprofil" Mathematik im Bereich Sachrechnen bei einer der Aufgaben und im Bereich Geometrie bei allen bis auf eine der Aufgaben der Fall. Die Abforderung von bisher nicht vermitteltem Wissen ist aber gerade untypisch für Klassenarbeiten, denn diese müssen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 ASchO Anforderungen enthalten, die den auf Grund des erteilten Unterrichts zu erwartenden Leistungen und den Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Zwar wurden bei der Erstellung der Aufgaben durch den o.g. Arbeitskreis nach Angaben der Antragsgegner die geltenden Lehrplaninhalte und Richtlinien beachtet und nennt § 22 Abs. 2 Satz 1 ASchO auch die Anforderungen der Lehrpläne, an denen die Aufgaben angeblich ausgerichtet wurden; wenn aber die Diskrepanz zwischen Lehrplan und Unterrichtsinhalt so groß ist, dass in Sachrechnen eine und in Geometrie alle bis auf eine der Aufgaben mit Unterrichtswissen nicht bearbeitet werden konnten, würde bei einer dann überwiegend am Lehrplan ausgerichteten Konzeption von Klassenarbeiten zu Lasten der Schüler die Vorgabe des § 21 Abs. 2 ASchO verlassen, wonach sich die Leistungsbewertung auf im Unterricht vermittelte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bezieht. In solch einem Fall müsste bei einer Klassenarbeit von unangemessenen Anforderungen i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 2 ASchO ausgegangen werden, weil andernfalls jeder Schüler letztlich die Verantwortung für das Zurückbleiben des Unterrichtsinhalts hinter den Vorgaben des Lehrplans tragen würde. Schließlich spricht gegen die Annahme von Parallel(klassen)arbeiten im Rahmen der Leistungsbewertung und für das Vorliegen sonstiger umfassender Leistungsstanderhebungen auch Nr. 5.1 des genannten Erlasses, denn hiernach muss die inhaltliche Festlegung solcher Parallel(klassen)arbeiten durch einen Beschluss der Fachkonferenz der Schule erfolgen. Ein solcher Beschluss der Fachkonferenzen der Antragsgegnerin zu 1. ist hier nicht ersichtlich und liegt vermutlich auch nicht vor, weil sonst - soweit die Durchführung einer Parallel(klassen)arbeit beabsichtigt war - nicht erklärlich ist, wieso das vorgegebene Aufgabenpaket unverändert übernommen wurde, obwohl es in nicht unerheblichem Umfang nicht im Unterricht vermittelte Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse betraf. Aber selbst wenn man in den Abschlussprofilen" Parallel(klassen)arbeiten erblicken würde, wäre deren Berücksichtigung bei der Leistungsbewertung auch deshalb unzulässig, weil ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 4 ASchO vorläge. Danach ist eine Klassenarbeit zu wiederholen und nicht zu werten, wenn ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis erreicht und die Anforderungen in der Arbeit den auf Grund des erteilten Unterrichts zu erwartenden Leistungen und den Anforderungen der Lehrpläne nicht entsprechen. Beide Voraussetzungen liegen hier vor, denn unstreitig überstiegen die Anforderungen der Abschlussprofile" die auf Grund des Unterrichts zu erwartenden Leistungen, da zumindest teilweise Wissen gefordert wurde, welches zuvor nicht im Unterricht vermittelt worden war (s.o.) und jedenfalls bei offensichtlichen Differenzen zwischen Unterrichtsinhalt und Lehrplanvorgaben im Hinblick auf § 21 Abs. 2 ASchO, wie oben dargelegt, nicht entscheidend auf den Lehrplaninhalt abgestellt werden kann. Zudem wurden nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsteller in einem Abschlussprofil" 13 von 27 Arbeiten mit ungenügend" bewertet. Zusätzlich spricht auch gegen die Berücksichtigung der Abschlussprofile" bei der Leistungsbewertung, dass entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 ASchO, wonach in einer Woche nicht mehr als zwei Arbeiten geschrieben werden sollen, die Leistungen jeweils an drei aufeinander folgenden Tagen abgefordert wurden und die Anforderungen jedes einzelnen Tages bereits den üblichen Umfang einer Klassenarbeit erreicht haben dürften. Die Antragsgegnerin ist zwar der Ansicht, eine Berücksichtigung der Abschlussprofile" im Rahmen der Leistungsbewertung sei insoweit zulässig und erfolge unter Beachtung der Vorschrift des § 21 Abs. 2 ASchO, wonach die Leistungsbewertung sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bezieht, als nur die Aufgaben des Abschlussprofils" in dessen Benotung eingegangen seien, die zuvor im Unterricht behandelte Materien betroffen hätten. Diese Argumentation verfängt jedoch zum einen schon deshalb nicht, weil dies nichts daran ändert, dass es sich bei den Abschlussprofilen" nicht um zulässigerweise im Beurteilungsbereich Schriftliche Arbeiten" der Leistungsbewertung zu Grunde zu legende Leistungen handelt. Zum anderen verkennt dies, dass es durchaus - gerade auch bei insoweit im Umgang mit unbekannten Aufgabenstellungen unerfahrenen Grundschülern - nahe liegend sein dürfte, dass einzelne Schüler wertvolle Zeit mit für sie unlösbaren Aufgaben verbracht haben und dies letztlich auch zu einem gemessen an ihren Möglichkeiten schlechten Abschneiden bei grundsätzlich lösbaren Aufgaben führte. Diese Überlegung gilt umso mehr, als die Schüler seitens der Antragsgegnerin zu 1. dazu aufgefordert wurden, sich an Knobelaufgaben" zu versuchen, die bisher nicht im Unterricht vermittelte Kenntnisse zum Gegenstand hatten. Genauso scheint es denkbar, dass einzelne Schüler durch die von für sie unlösbaren Aufgaben ausgehenden Frustration gehindert wurden, die Aufgaben zu bearbeiten, die sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten bezogen. Nach allem erscheint eine Berücksichtigung der in den Abschlussprofilen" erzielten Leistungen der Kinder der Antragsteller bei der Leistungsbewertung in den bevorstehenden Halbjahreszeugnissen rechtswidrig. Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Die Ausgabe der Halbjahreszeugnisse steht unmittelbar bevor, so dass nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO Eilbedürftigkeit besteht. Die Rückgängigmachung der erteilten Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik unter Berücksichtigung der von den Schülern in den Abschlussprofilen" erzielten Ergebnisse wäre mit wesentlichen Erschwerungen verbunden, denn es müsste in Einzelfällen jeweils ermittelt werden, ob und mit welchen Auswirkungen die Ergebnisse der nicht einzubeziehenden Arbeiten im Rahmen der Notenfindung berücksichtigt wurden. Im Rahmen einer Notenüberprüfung müsste dann die im Nachhinein möglicherweise nur noch schwierig zu beantwortende Frage geklärt werden, welche Note vergeben worden wäre, wenn die Ergebnisse des Abschlussprofils" nicht berücksichtigt worden wären. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei die Verdoppelung des Auffangstreitwertes in Anbetracht der Bedeutung der Sache, der Anzahl der Antragsteller und dem einer Vorwegnahme der Hauptsache nahe kommenden Begehren der Antragsteller angemessen und ausreichend erscheint. In Anlehnung an Nr. 4 unter Allgemeines" des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde von einer weiteren Addition der Werte der einzelnen Sachen abgesehen, weil die Antragsteller sich gegen eine sie gleichermaßen betreffende Vorgehensweise wenden.