Urteil
4 K 8268/02.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0122.4K8268.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. November 2002 in der Fassung vom 22. Januar 2004 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und stammt aus der Provinz Urfa. 3 Er traf im Besitz des verfälschten türkischen Reisepasses Nr. TR-A No. 000000 am 16. November 2002 mit einem Flugzeug der N1 Air Flug IRM 0000 aus Teheran/Iran kommend im Transitbereich des Flughafens Düsseldorf ein. Reisepass, Flugschein, Bordkarte und Gepäckscheinabschnitt wurden bei Festnahme des Klägers sicher gestellt. Sein Asylbegehren begründete der Kläger im Wesentlichen damit, mehrere Jahre lang der PKK angehört zu haben, zuletzt im Irak als Gruppenführer an der Grenze zum Iran eingesetzt worden sein und sich mit einem Kameraden in den Iran abgesetzt zu haben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Niederschriften zum Einreisebegehren und das Protokoll der im Transitbereich des Flughafens am 18. November 2002 statt gefundenen Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt - Bezug genommen. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 19. November 2002 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und auch kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorläge, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise binnen einer Woche auf. Wegen der Gründe wird auf die Begründung des Bescheides verwiesen. 4 Hiergegen hat der Kläger am 25. November 2002 Klage erhoben. 5 Auf seinen Antrag hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 26. November 2002 - 4 L 4569/02.A - im Wege der einstweiligen Anordnung die Beklagte, vertreten durch das Bundesgrenzschutzamt Köln, verpflichtet, dem Kläger die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten. 6 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2004 hat die Beklagte den Bescheid vom 19. November 2002 teilweise dahin abgeändert, dass sie den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt hat, festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen, und dem Kläger eine Ausreisefrist von einem Monat nach Bestandskraft gesetzt hat. 7 Wegen der Klagebegründung wird Bezug genommen auf die klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 22. Januar 2004. 8 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. November 2002 in der geänderten Fassung vom 22. Januar 2004 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der Begründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 22. Januar 2004 verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem und zum abgetrennten Verfahren 4 K 442/04.A einschließlich sämtlicher Beiakten, insbesondere der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist begründet. 16 Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der nachweislich auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereiste Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage einen Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil ihm bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort politische Verfolgung droht. 17 Der Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - setzt - ebenso wie der Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG - voraus, dass der Asylantragsteller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei der Rückkehr in sein Heimatland mit guten Gründen befürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung von staatlicher Seite verfolgt zu werden, und ihm deswegen eine Rückkehr nicht zumutbar ist. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 18 Vgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 19 Grundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel die Glaubhaftmachung genügt. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Überzeugung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen, 20 vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juni 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. 21 Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 380. 23 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen, denn der Kläger hat nach seinem glaubhaften Vortrag die Türkei im Jahr 1995 in Richtung Nordirak (Irakischkurdistan") nicht aus begründeter Furcht vor drohenden Verfolgungsmaßnahmen verlassen, die sich als politische Verfolgung darstellten. 24 Der Kläger gehörte nach seinen glaubhaften Angaben zu dem Zeitpunkt einer bewaffneten Gruppe von PKK-Kämpfern an, mit der er während des Zeitraums in den Jahren 1993 bis 1995 auf türkischem, dem Nordirak benachbartem Staatsgebiet an Kampfeinsätzen gegen das türkische Militär und die Jandarma, u. a. gegen deren Wachposten, teilgenommen hat. Seine Gruppe ist außerdem Ziel von Angriffen der türkischen Streitkräfte geworden. Diese Kampfeinsätze der türkischen Sicherheitskräfte als solche sind keine Maßnahmen politischer Verfolgung gewesen. Insofern diente das staatliche Vorgehen der Türkei der Abwehr des Terrorismus der PKK. Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus sind keine politische Verfolgung, wenn sie dem aktiven Terroristen gelten, denn das Grundrecht auf Asyl nach Art. 16a GG steht unter dem seinen Schutzbereich begrenzenden Terrorismusvorbehalt". 25 Vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, 152f.; BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12 - 24. 26 Eine Herabstufung des Prognosemaßstabes kommt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung nicht in Frage, weil in der Türkei Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit - auch nach der Festnahme Abdullah Öcalans - keiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt waren und sind; 27 vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage. 28 Der Kläger hat indessen nunmehr bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Soweit diese Gefahr auch auf Umstände zurück zu führen ist, zu denen der Kläger nach Verlassen der Türkei aus eigenem Entschluss beigetragen hat, steht dies seiner Anerkennung nach § 28 Satz 1 AsylVfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Diese Voraussetzung liegt vor. 29 Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung im Einzelnen schlüssig und glaubhaft dargelegt, im Jahr 1993 Mitglied einer Kampfgruppe der PKK geworden zu sein. Mit Rücksicht auf den vom Kläger selbst zur Sprache gebrachten Umstand, ein einfacher Mensch zu sein, dem selbst der Abschluss der fünfjährigen Grundschulausbildung eher schwer gefallen sei, sind seine Darlegungen im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der sich bisweilen schwierig gestaltenden Befragung durch den Einzelrichter zu seinem bisherigen Schicksal ebenso schlicht wie eindrucksvoll gewesen. Danach stammt der im Jahr 1966 geborene Kläger aus dem Dorf Seldek im Kreis Halfeti, Provinz Urfa. Nachdem er zwischen dem 19. und 21. Lebensjahr seinen Wehrdienst geleistet hatte und als einfacher Soldat wieder entlassen worden war, ist er in sein Heimatdorf zurückgekehrt und hat von der Mitarbeit in der familieneigenen Landwirtschaft gelebt. Im Jahr 1993 hat die PKK dort verstärkt Agitatoren eingesetzt, um die Bevölkerung für ihre Ziele zu mobilisieren. Nach Angaben des Klägers waren diese Bemühungen u. a. deshalb so erfolgreich, weil Abdullah Öcalan aus einem benachbarten Dorf im Kreis Halfeti stammt. An den dortigen Versammlungen und Kundgebungen hat auch der Kläger teilgenommen, zumal die Werber der PKK durch die Dörfer zogen und die Bewohner unmittelbar ansprachen. Der Kläger hat angegeben, selbst wiederholt von drei Werbern zu Hause besucht worden zu sein. Er habe zwar nicht Alles verstanden, was diese drei Männer ihm erzählt hätten, ihm sei damals noch nicht bekannt gewesen, wofür die PKK im Einzelnen eingetreten sei, aber sie sei ihm - wie vielen seiner Landsleute auch - als die einzige Organisation erschienen, die sich für die Interessen der Kurden eingesetzt habe. 30 Der Kläger hat dargelegt, dass dieser um sich greifende Rückhalt der PKK in der Dorfbevölkerung zu Einsätzen des türkischen Militärs in seinem Heimatdorf und dessen Umgebung geführt hat. Die dort ansässige kurdische Bevölkerung sei nachhaltig unter Druck gesetzt worden. Dies entspricht auch der Auskunftslage, wonach die zu Ostanatolien gehörende Provinz Sanliurfa wie auch etliche andere Provinzen über viele Jahre offizielle Notstandsprovinz gewesen ist und in Ostanatolien über Jahre hinweg die seit 1984 mit militärischen Mitteln geführte Auseinandersetzung mit der PKK im Mittelpunkt gestanden hat. 31 Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage. 32 Diese von türkischen Sicherheitskräften oftmals praktizierten, von Misshandlungen und Folter an der jeweiligen Dorfbevölkerung begleiteten Dorfrazzien und Zwangsevakuierungen stellen als solche asylerhebliche Eingriffe dar. Oftmals genügte die zufällige Nähe eines Dorfes zu einer bewaffneten Auseinandersetzung der Guerilla mit den Sicherheitskräften, um solche Militäraktionen auszulösen, in deren Verlauf vorzugsweise die im wehrfähigen Alter befindlichen jungen Männer eines Dorfes festgenommen wurden. 33 Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage. 34 Nach seinem Vorbringen ist der Kläger damals noch nicht individuell in den Verdacht geraten, Anhänger oder Unterstützer der PKK zu sein. Indessen haben ihn diese Vorkommnisse nach seinen Angaben dazu gewogen, den Aufforderungen der drei PKK-Agitatoren schließlich nachzugeben und mit ihnen mitzugehen, dies allerdings in der trügerischen Annahme, demnächst wieder in sein Heimatdorf zurückkehren zu können. Eine Woche lang sei er mit ihnen unterwegs gewesen, bis sie in der Nähe von Sirnak auf eine PKK-Gruppe von etwa zwanzig Leuten gestoßen seien. Danach habe man ihn nicht mehr gehen lassen und seinen aus Heimweh entspringenden Wunsch nach Rückkehr damit abschlägig beschieden, er müsse damit rechnen, dass türkische Sicherheitskräfte ihn umbrächten oder er von der PKK bei einem Fluchtversuch erschossen würde. Der Kläger hat gemessen an seinem geringen Bildungsstand den Tagesablauf während der drei Monate dauernden militärischen Grundausbildung durch die PKK ausführlich und anschaulich geschildert. Auch seine Angaben zur nachfolgenden Verwendung in einer Kampfgruppe sind anschaulich und glaubhaft gewesen; insbesondere seiner bei der Befragung zum Einreisebegehren und bei der Anhörung durch das Bundesamt aus den Niederschriften noch zu entnehmenden Neigung, seine Beiträge herunter zu spielen und seine Waffe, wenn überhaupt nur zur Verteidigung eingesetzt zu haben, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr nachgegeben, sondern geschildert, auch an bewaffneten Einsätzen gegen Einrichtungen der türkischen Sicherheitskräfte teil genommen zu haben. Er habe solche bewaffneten Überfälle eigentlich abgelehnt, aber keine andere Wahl gehabt, weil er die Befehle der Kommandanten habe befolgen müssen, um nicht hingerichtet zu werden. Dies erscheint ebenso glaubhaft wie seine innere Reserviertheit gegenüber dieser Vorgehensweise, zumal ihn die Werber der PKK zuvor auch im Unklaren darüber gelassen hatten, was ihn erwarten würde. 1995 sei er dann in den Nordirak verlegt worden, wo er bis 1999 in umfangreiche Kampfhandlungen verwickelt gewesen sei, bei denen er sich Verletzungen durch Raketensplitter zugezogen habe. Er hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Narben vorgezeigt, die unter Berücksichtigung seines Vortrags mehrfache Verwundungen durch Raketensplitter nach Beschuss von Stellungen der PKK durch die türkische Luftwaffe glaubhaft erscheinen lassen. Insbesondere sein linker Arm weist in Höhe des Ellenbogengelenks eine Verformung in Gestalt einer Verdickung auf, die seinen Angaben zu Folge auf einen noch steckenden Splitter zurückzuführen ist und den Arm in seiner Beweglichkeit einschränkt. Danach - so der Kläger - sei er für einen Einsatz hinter der Front eingesetzt worden. Ob dies allein seinem - wie er dargelegt hat - immer offener zu Tage tretenden Widerwillen zugeschrieben werden muss oder auch der besagten Verletzung in Höhe des linken Ellenbogengelenks, kann hier dahinstehen. Der Kläger hat auch seinen nachfolgenden Einsatz als Gruppenführer an der Grenze des Irak zum Iran beim Kassieren von Wegezoll" im Zuge des dortigen schwunghaften Schwarzhandels anschaulich und in entwaffnender Ehrlichkeit geschildert. Aus einem Teil dieses Erlöses, der an sich an den Funktionär C1 abzuführen gewesen sei, hat der Kläger später seine Flucht von der PKK und den Flug nach Deutschland finanziert. Nach einer Prügelei mit dem Fahrer des C1 ist der Kläger seinen Angaben zu Folge einen Monat inhaftiert worden, bevor man ihn anschließend in einer Art Nachschub- und Basislager an der Grenze zum Iran untergebracht habe. Von dort hat er sich gemeinsam mit einem Kameraden eines Nachts im Jahr 2002 in den Iran abgesetzt. 35 Bei einer Rückkehr in die Türkei muss der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten, denn es muss davon ausgegangen werden, dass er inzwischen in den Verdacht der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist, sich der PKK angeschlossen zu haben. Auf eine sichere Zufluchtsregion im Westen der Türkei kann der Kläger nicht verwiesen werden. 36 Grundsätzlich steht eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei auch denjenigen Kurden offen, die in Ostanatolien zwar von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren - insbesondere im Zuge von kollektiven Maßnahmen wie Razzien und Dorfräumungen -, dabei aber nicht in einen auf ihre Person bezogenen individualisierten Verdacht der Unterstützung separatistischer Bestrebungen geraten sind. Nur wer bei einer Kollektivmaßnahme individuell auffällig geworden ist, so dass der zunächst nur pauschal gegen die gesamte Dorfbevölkerung gerichtete Verdacht sich zu einem seine Person individuell treffenden Separatismusverdacht verdichtet hat, muss davon ausgehen, dass seine Identität bei den Sicherheitskräften bekannt und registriert ist. Die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen geht bislang unter diesen Umständen davon aus, dass für solche Personen im Regelfall eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben ist, weil die Daten der Betroffenen auch bei Kontrollen in anderen Landesteilen für die Sicherheitskräfte verfügbar sind und angesichts der zahlreichen Kontrollen in der Westtürkei eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betreffende auf diese Weise als schon in seiner Heimatregion verdächtig auffällt und einem neuerlichen Polizeigewahrsam mit Verhören und Misshandlungen unterworfen ist. 37 Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage. 38 Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, in einen solchen individuellen Verdacht der Unterstützung der PKK geraten zu sein. Sein Vortrag, seine Angehörigen seien im Heimatort wiederholt von Sicherheitskräften nach seinem Verbleib gefragt worden und hätten sich schließlich entschlossen, nach Adana umzusiedeln, um diesem Druck zu entgehen, ist angesichts der dortigen PKK-Aktivitäten und seiner seit 1993 dauernden Abwesenheit glaubhaft. Der Kläger hat insoweit schlüssig vorgetragen, dass im Dorf noch zwölf Dorfschützer mit ihren Angehörigen und weitere Familien wohnen. Diese Dorfschützer würden mit den türkischen Sicherheitskräften zusammen arbeiten. Wenn einer von einer Familie weg gehe und fort bleibe, würden die Dorfschützer die Sicherheitskräfte informieren und Soldaten fortan die Angehörigen drangsalieren, um etwas über den Verbleib der betreffenden Person zu erfahren, von der man vermute, sie sei bei der PKK. Dies entspricht der Auskunftslage, wonach in Ostanatolien so genannte vorübergehende Dorfschützer bestellt, bewaffnet und staatlich bezahlt und gezielt im Kampf gegen die als separatistisch eingestuften Kräfte in Ostanatolien eingesetzt werden. Dabei gehen die Dorfschützer oft selbst gegen die Zivilbevölkerung vor, teils im Rahmen ihres Auftrags, teils aus eigenem kriminellen Antrieb. Anlass für konkrete Aktionen der Sicherheitskräfte bietet jedes Ereignis, das einen auch nur vagen Verdacht separatistischer Bestrebungen zu wecken geeignet ist. Wer in einen derartigen Verdacht gerät, muss damit rechnen, zum Objekt der Ermittlungstätigkeit zu werden. 39 Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage. 40 Dem Kläger kann auch nicht zugemutet werden, in die Türkei zurück zu kehren und sich den türkischen Sicherheitskräften zu stellen, um auf eine Strafminderung nach dem am 29. Juli 2003 parlamentarisch insbesondere mit Blick auf die PKK verabschiedeten und am 6. August 2003 in Kraft getretenen Gesetz zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft" zu hoffen. 41 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (Stand: August 2003) vom 12. August 2003 - Gz.: 508-516.80/3 TUR -. 42 Danach erhalten Mitglieder, die an Straftaten beteiligt waren, sich jedoch freiwillig stellen und hinreichende Informationen zur Organisation liefern, eine großzügige Strafminderung. 43 Zwar bedarf derjenige keines Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland, der durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann - 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486, 487; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - -, 45 aber an der Zumutbarkeit fehlt es hier. Der Kläger muss vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, im Polizeigewahrsam - unabhängig von einem etwaigen Strafverfahren und möglicher Strafmilderung - Opfer politisch motivierter asylerheblicher Übergriffe zu werden. 46 Die Folter, vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams, ist noch derart weit verbreitet, dass von einer systematischen Praxis gesprochen werden muss, auch wenn dies in den vergangenen Jahren zunehmend als korrekturbedürftig angesehen worden ist. Diese Menschenrechtsverletzungen lassen sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, das staatliche Vorgehen diene der Abwehr des Terrorismus. Selbst wenn die Bekämpfung militanter Angehöriger der PKK dem Bestandsinteresse des türkischen Staates dient, so bietet dieses Vorgehen der Sicherheitskräfte das Bild staatlichen Gegenterrors. Separatismusverdächtige Personen müssen mit Misshandlungen rechnen, die über das Maß dessen hinausgehen, was Personen zu erwarten haben, die wegen krimineller Delikte verfolgt werden. Übergriffe im Polizeigewahrsam richten sich vor allem gegen das kurdenfreundliche Spektrum und treffen diejenigen am härtesten, die der Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. Dieses hohe Risiko, im türkischen Polizeigewahrsam zum Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden, besteht sowohl in Ostanatolien als auch in der Städten der Westtürkei. Vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams ist die Gefahr für den Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Misshandlungen bis hin zur Folter zu werden, sehr hoch. Zum einen sind die Sicherheitskräfte bestrebt, mit allen Mitteln Informationen über dritte Personen zu beschaffen und ein Geständnis über die eigenen Aktivitäten des Festgenommenen herbeizuführen, weil dort die Beweisführung in Strafverfahren in hohem Maß auf Geständnissen beruht. Zum anderen ist die besondere Gefährdung der in Gewahrsam befindlichen Personen darauf zurückzuführen, dass sie in Isolation gehalten werden, d. h. keine Verbindung mit Familienangehörigen, Rechtsanwälten oder Vertretern von Menschenrechtsorganisationen aufnehmen können. Diese Gefahr asylerheblicher Misshandlung im Polizeigewahrsam besteht trotz einiger Verbesserungen der Rechtslage und Menschenrechtspraxis fort. 47 Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage. 48 Dem Anspruch auf Asylanerkennung und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG stehen auch keine Ausschlusstatbestände entgegen. 49 Dem Kläger kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, sich nach dem Verlassen der Türkei im Jahr 1995 bis in das Jahr 2002 im Nordirak und danach bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet im Iran aufgehalten zu haben, denn bei diesen Staaten handelt es sich nach Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2 nebst Anlage I AsylVfG nicht um so genannte sichere Drittstaaten. Der Kläger ist dort auch nicht anderweitig vor Verfolgung sicher gewesen (§ 27 AsylVfG), wie er vorgetragen hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem militärischen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte im Nordirak gemeinsam mit den Pesmargas unter ihrem Führer Barsani gegen die PKK und zum anderen aus dem Auslieferungsabkommen der Türkei mit dem Iran: Während sich die Türkei verpflichtet habe, Mudjahedin an den Iran zu übergeben, habe dieser im Gegenzug die Überstellung von PKK-Kämpfern an die türkische Republik zugesagt. 50 Auch die Voraussetzungen für den Terrorismusvorbehalt" genannten Ausschlusstatbestand liegen nicht vor. 51 Durch diesen Vorbehalt wird der Schutzbereich des Asylgrundrechts begrenzt. Ein asylsuchender Flüchtling genießt den Schutz des Asylrechts nicht, wenn er von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln betreibt, selbst wenn ihm in seinem Heimatland eine übermäßig harte oder aus anderen Gründen menschenrechtswidrige Strafe oder mit Folter verbundene Behandlung droht. Ob er von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln betreibt, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein Handeln im Bundesgebiet geprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen, die die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben, m. a. W. ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt. 52 Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur einschlägigen bundesverfassungsgerichtlichen und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. 53 Die Konkretisierung dieser verfassungsimmanenten Schranke des Asylrechts findet zugleich Ausdruck im Ausschlusstatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG, der damit auch den Asylanspruch aus Art. 16a GG ausschließt. 54 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12, 22 und 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, 3, 6; OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -. 55 Danach ist Absatz 1 dieser Vorschrift nicht anzuwenden, wenn der Ausländer entweder - erste Alternative - aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder - zweite Alternative - eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Eine Gefahr für die Sicherheit im Sinne der vorstehenden ersten Alternative - die zweite scheidet hier schon mangels Verurteilung aus - stellt der Ausländer dar, wenn er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär unterstützt. 56 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12, 23f. und 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, 8. 57 Dann lässt sich im Rahmen einer Prognoseentscheidung die im Hinblick auf § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. AuslG erforderliche Wiederholungsgefahr bejahen. Ist das Gericht indessen auf Grund der zu treffenden Prognoseentscheidung davon überzeugt, dass der Ausländer sich künftig gesetzeskonform verhalten wird, greift der Ausschlusstatbestand nicht ein. 58 Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, 361 und 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, 8. 59 Die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - sind hier weder unter dem Aspekt des Terrorismusvorbehaltes noch nach § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. AuslG als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 4 AsylVfG) zu verneinen. 60 Der Kläger hat auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, sich in keiner Weise exilpolitisch, schon gar nicht für die PKK zu engagieren. Nach seinem Vorbringen hat er sich vielmehr in sein Privatleben zurückgezogen und arbeitet außerdem stundenweise täglich im Auftrag des Sozialamtes. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund seiner übrigen Schilderungen glaubhaft. Sein sinngemäßer Vortrag, sich von der PKK nicht nur räumlich, sondern auch in seiner inneren Einstellung zurückgezogen zu haben, überzeugt. Insoweit war die Flucht aus dem nordirakischen Basislager der PKK, in dem sich der Kläger zuletzt aufgehalten hat, die logische Fortsetzung bzw. Umsetzung eines inneren Prozesses, der in dem Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits seinen Anfang mit Beginn seines erzwungenen Verbleibs bei der PKK- Ausbildungsgruppe genommen hat, denn es ist anzunehmen, dass er dem Drängen der PKK-Werber nicht nachgegeben hätte, wenn er gewusst hätte, auf unabsehbare Zeit nicht in sein Heimatdorf und zu seiner Familie zurückkehren zu können. Vermutlich - so sind die Ausführungen des Klägers jedenfalls zu verstehen - hätte er sich auch schon früher von der Organisation abgesetzt, wenn sich ihm nach seiner Einschätzung ein günstiger Moment ohne übermäßig erscheinende Gefahr für Leib und Leben geboten und er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt hätte. 61 Der Klage ist der Erfolg auch nicht nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu versagen. 62 Der Tatbestand dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG um den Satz 2 ist sowohl vom Wortlaut als auch von der Gesetzesbegründung her bereits dann erfüllt, wenn schwer wiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die dort genannten Taten - ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb Deutschlands vor seiner Aufnahme als Flüchtling oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider laufende Handlungen - begangen hat. 63 Es unterliegt hier keinem Zweifel, dass der Kläger vor seiner Flucht in den Iran in die PKK als einer für die Durchsetzung ihrer Ziele selbst in terroristischer Weise tätigen Organisation strukturell eingebunden war und während seiner mehrjährigen, wenn auch letztlich erzwungenen Zugehörigkeit eigene Gewaltbeiträge geleistet hat. Ob seine Gewaltbeiträge bereits Untaten im Sinne des Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift darstellen - 64 vgl. dazu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02.OVG -, rechtskräftig seit dem 18. März 2003 -, 65 erscheint zweifelhaft und kann hier im Ergebnis dahinstehen. 66 Das in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG angeführte missbilligte Verhalten des Ausländers vor seiner Aufnahme als Flüchtling kann für sich gesehen noch keine Ausschlusswirkung entfalten; hinzukommen muss vielmehr, dass von ihm weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben. In Bezug auf dieses Erfordernis einer fortbestehenden Gefahrenlage wird jedenfalls im Bereich der Terrorismusbekämpfung von demjenigen Ausländer, der organisatorisch eingebunden war und eigene gemeingefährliche Tatbeiträge geleistet hat, verlangt werden müssen, dass er glaubhaft darlegt, sich endgültig von dem betreffenden Umfeld gelöst zu haben. 67 Vgl. dazu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02.OVG -, zu § 51 Abs. 3 Satz 2 2. und 3. Alt. AuslG. 68 Dies steht für die Person des Klägers nach den vorstehenden Ausführungen zur Überzeugung des Gerichts fest. 69 Der Klage war auch im Übrigen statt zu geben, weil sich die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist aus den vorstehenden Gründen als rechtswidrig erweist. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 71 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG. 72