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Urteil

4 K 3824/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0122.4K3824.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Mai 2003 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte zu drei Vierteln, die Klägerin zu einem Viertel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und stammt aus der Provinz Kayseri. 3 Sie meldete sich am 6. Mai 2002 bei der Zentralen Ausländerbehörde in E als Asylsuchende. Ihr Asylbegehren begründete sie im Wesentlichen damit, mehrere Jahre lang der PKK angehört zu haben, auf Beschluss der Organisation ab 1998 im Nordirak eingesetzt worden zu sein und sich unter Einschaltung einer Schlepperorganisation im Jahr 2002 mit einer Kameradin nach Syrien abgesetzt zu haben. Am 4. April 2002 sei sie im Besitz eines verfälschten arabischen Reisepasses auf dem Luftweg aus Damaskus kommend über den Flughafen Frankfurt a. M. in das Bundesgebiet eingereist. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 15. April 2002 und das Protokoll der am 13. Mai 2002 statt gefundenen Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt - Bezug genommen. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 15. Mai 2003 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen offensichtlich nicht vor, das Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG läge vor, im Übrigen lägen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vor. Wegen der Gründe wird auf die Begründung des Bescheides verwiesen. 4 Hiergegen hat die Klägerin am 10. Juni 2003 Klage erhoben. 5 Wegen der Klagebegründung wird Bezug genommen auf die klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 22. Januar 2004. 6 Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen, 7 die Beklagte insoweit unter Aufhebung der Entscheidung unter 1. und 2. im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Mai 2003 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, 8 und haben die Klage im Übrigen zurückgenommen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung durch die Vernehmung von zwei Zeuginnen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich sämtlicher Beiakten, insbesondere der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 7. Juli 2003 teilweise, d. h. hinsichtlich der Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1, 2 und 6 Satz 1 AuslG zurückgenommen und diese Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholt hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist begründet. 15 Der angegriffene Bescheid im Umfang der Entscheidungen unter Nrn. 1 und 2 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage einen Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil ihr bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort politische Verfolgung droht. 16 Der Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - setzt - ebenso wie der Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG - voraus, dass der Asylantragsteller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei der Rückkehr in sein Heimatland mit guten Gründen befürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung von staatlicher Seite verfolgt zu werden, und ihm deswegen eine Rückkehr nicht zumutbar ist. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 17 Vgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 18 Grundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel die Glaubhaftmachung genügt. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Überzeugung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen, 19 vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juni 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. 20 Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 380. 22 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen, denn die Klägerin hat nach ihrem glaubhaften Vortrag die Türkei im Jahr 1998 in Richtung Nordirak („Südkurdistan") nicht aus begründeter Furcht vor drohenden Verfolgungsmaßnahmen verlassen, die sich als politische Verfolgung darstellten. 23 Die Klägerin gehörte nach ihren glaubhaften Angaben zu dem Zeitpunkt einer bewaffneten Gruppe von PKK-Kämpfern an, mit der sie nach Abschluss der dreimonatigen militärischen Grundausbildung der PKK während des Zeitraums in den Jahren 1995 bis 1998 auf türkischem Staatsgebiet im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften hinter den Kampflinien eingesetzt worden ist. Diese Gruppe ist Ziel von Angriffen der türkischen Streitkräfte geworden. Die Kampfeinsätze der türkischen Sicherheitskräfte als solche sind keine Maßnahmen politischer Verfolgung gewesen. Insofern diente das staatliche Vorgehen der Türkei der Abwehr des Terrorismus der PKK. Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus sind keine politische Verfolgung, wenn sie dem aktiven Terroristen gelten, denn das Grundrecht auf Asyl nach Art. 16a GG steht unter dem seinen Schutzbereich begrenzenden „Terrorismusvorbehalt". 24 Vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, 152f.; BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12 - 24. 25 Eine Herabstufung des Prognosemaßstabes kommt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung nicht in Frage, weil in der Türkei Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit - auch nach der Festnahme Abdullah Öcalans - keiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt waren und sind; 26 vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage. 27 Die Klägerin hat indessen nunmehr bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Soweit diese Gefahr auch auf Umstände zurück zu führen ist, zu denen die Klägerin nach Verlassen der Türkei aus eigenem Entschluss beigetragen hat, steht dies ihrer Anerkennung nach § 28 Satz 1 AsylVfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Diese Voraussetzung liegt vor. 28 Die Klägerin hat vor dem Bundesamt und im Termin zur mündlichen Verhandlung im Einzelnen schlüssig und glaubhaft dargelegt, bereits vor dem Bestehen der Abiturprüfung im Jahr 1992 Kontakt zu Mitgliedern der PKK bekommen zu haben. Nach Bestehen der Aufnahmeprüfungen für ein Universitätsstudium nahm sie an der Universität Sivas das Studium der Fachrichtung Geologie/Ingenieurwesen auf und engagierte sich seit 1993 illegal für die Union der Jugend Kurdistans (YCK). Wegen des zunehmenden Umfangs dieser Betätigung brach die Klägerin das Studium im Jahr 1994 ab und ging in den Untergrund. Ein Jahr lang machte sie in verschiedenen Regionen Propaganda für die PKK. Im Jahr 1995 wurde sie auf Beschluss der Organisation zu einer Einheit für militärische Grundausbildung gebracht, die sich im Raum Diyarbakir aufhielt. Danach ist die Klägerin zu einer anderen bewaffneten Gruppe gebracht worden, und zwar im April 1995, wie die Zeugin P, die der Gruppe bereits angehörte, bestätigt hat. Beide Frauen, die Klägerin wie die Zeugin, waren nach ihren übereinstimmenden Angaben den Anforderungen an Kampfeinsätze gesundheitlich nicht gewachsen. Außerdem ließen beide wohl einen unterschwelligen Widerwillen gegen den Einsatz militärischer Gewalt erkennen. Wie die Zeugin E1 nachvollziehbar und glaubhaft bekundet hat, wurden nur solche Männer und Frauen zu Kampfeinsätzen abkommandiert, die man für ideologisch zuverlässig hielt. Das Vertrauensverhältnis zu Vorgesetzten war ausschlaggebend. Personen, deren Gefolgschaft die Vorgesetzten nicht sicher waren und bei denen für möglich gehalten wurde, dass sie während eines solchen Einsatzes versuchen könnten, sich von der PKK abzusetzen und sogar zu den türkischen Sicherheitskräften überzulaufen, wurden zu solchen Einsätzen nicht herangezogen. Man konnte sie aber auch nicht gehen lassen. Im Fall der Klägerin hat das dazu geführt, dass sie - wie die Zeugin P bestätigte - damit beauftragt worden ist, den Alltag in einer Gruppe, insbesondere das Leben der dort eingesetzten Frauen, schriftlich und filmisch zu dokumentieren, in der Absicht, sie zu beschäftigen und auf diese Weise potenzielles Propagandamaterial herzustellen. Später ist die Klägerin ihren Angaben zu Folge als Kundschafterin eingesetzt worden, während die Zeugin P den Auftrag hatte, gemeinsam mit zwei bis drei weiteren Kameraden Lebensmittel zu organisieren und Verstecke anzulegen. Die beiden Frauen sind bis Oktober 1997 in dieser Gruppe geblieben. Die Angaben sowohl der Klägerin als auch der Zeugin P sind in sich schlüssig und überzeugen durch Anschaulichkeit. Die Zeugin hat die klägerischen Angaben, soweit sie das aus eigenem Erleben konnte, bestätigt. Die Klägerin selbst hat zwei Fotografien vorgelegt, die sie gemeinsam mit Kameradinnen im Kampfanzug und bewaffnet zeigen und nach der Erinnerung der Klägerin im Zeitraum der Jahre 1995 und 1996 aufgenommen worden sind. Die Zeugin P hat die Angaben der Klägerin bestätigt, denen zu Folge diese durch die PKK festgesetzt worden ist. Dann trennten sich ihre Wege, weil die Zeugin P entgegen der ursprünglichen Planung allein nach Erzurum geschickt worden ist. Der Klägerin hingegen ist nach ihren stets gleich bleibenden Angaben der Prozess gemacht worden unter der Beschuldigung, als Agentin für die türkischen Sicherheitskräfte zu arbeiten. Außerdem verdächtigte man sie, eine Liebesbeziehung mit einem Kameraden eingegangen zu sein, was strengstens untersagt war. Die verhängte Todesstrafe ist mangels erforderlicher Bestätigung durch Abdullah Öcalan nicht vollstreckt worden, der Kamerad allerdings soll hingerichtet worden sein. Die Klägerin ist ihren Angaben zu Folge dann in ein Lager im Nordirak verlegt worden und dort ab 1998 - wie sie anschaulich geschildert hat - einer fortlaufenden strengen ideologischen Unterweisung unterworfen worden. Die Zeugin E1 hat bekundet, die Klägerin etwa Mitte des Jahres 1999 kennen gelernt zu haben. Ihre ideologische Ausbildung hatte den Zweck, sie auf einen Einsatz als Leibwächterin von Osman Öcalan vorzubereiten. Gemeinsam mit anderen Kameraden widersetzten sich die beiden Frauen im April 2000 dem Befehl, an Einsätzen gegen die YEKETI, die Organisation des nordirakischen Kurdenführers Talabani teilzunehmen. Dies hatte ihre Inhaftierung bis Juli 2000 zur Folge. Die Zeugin P hat das bestätigt, indem sie angegeben hat, ihrerseits zu einem Zeitpunkt in das Lager gekommen zu sein, als die Klägerin schon einsaß. Im November 2000 ist es der Klägerin nach ihren Angaben dann gelungen, sich gemeinsam mit der Zeugin E1 in den Iran abzusetzen, wo sie von iranischen Sicherheitskräften festgenommen und inhaftiert wurden. Entgegen der ursprünglichen Absicht der iranischen Behörden, die beiden Frauen entsprechend dem Auslieferungsabkommen mit der Türkei dorthin abzuschieben, wurden sie dann in ein Gebiet im Nordirak entlassen, das von der YEKETI kontrolliert wurde. 29 Bei einer Rückkehr in die Türkei muss die Klägerin wegen ihrer glaubhaften früheren Zugehörigkeit zur PKK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten, denn sie ist den türkischen Sicherheitskräften namentlich als PKK-Angehörige bekannt, wie sich einem in der Ausgabe der Zeitung Hürriyet vom 00.00 1998 veröffentlichten, mit Lichtbild versehenem Fahndungsaufruf entnehmen lässt. 30 Auf eine sichere Zufluchtsregion im Westen der Türkei kann die Klägerin nicht verwiesen werden. Die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen geht bislang davon aus, dass eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei nur denjenigen Kurden, auch solchen, die in Ostanatolien von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen insbesondere im Zuge von kollektiven Maßnahmen wie Razzien und Dorfräumungen betroffen waren, offen steht, sofern sie nicht in einen auf ihre Person bezogenen individualisierten Verdacht der Unterstützung separatistischer Bestrebungen geraten sind. Für solche Personen ist im Regelfall eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben, weil die Daten der Betroffenen auch bei Kontrollen in anderen Landesteilen für die Sicherheitskräfte verfügbar sind und angesichts der zahlreichen Kontrollen in der Westtürkei eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betreffende auf diese Weise als verdächtig auffällt und einem neuerlichen Polizeigewahrsam mit Verhören und Misshandlungen unterworfen ist. 31 Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage. 32 Der Klägerin kann auch nicht zugemutet werden, in die Türkei zurück zu kehren und sich den türkischen Sicherheitskräften zu stellen, um zumindest auf eine Strafminderung nach dem am 29. Juli 2003 parlamentarisch insbesondere mit Blick auf die PKK verabschiedeten und am 6. August 2003 in Kraft getretenen „Gesetz zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft" zu hoffen. 33 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (Stand: August 2003) vom 12. August 2003 - Gz.: 508-516.80/3 TUR -. 34 Zwar bedarf derjenige keines Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland, der durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann 35 - vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486, 487; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, 36 aber an der Zumutbarkeit fehlt es hier. Die Klägerin muss vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, im Polizeigewahrsam - unabhängig von einem etwaigen Strafverfahren und möglicher Strafmilderung - Opfer politisch motivierter asylerheblicher Übergriffe zu werden. 37 Die Folter, vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams, ist noch derart weit verbreitet, dass von einer systematischen Praxis gesprochen werden muss, auch wenn dies in den vergangenen Jahren zunehmend als korrekturbedürftig angesehen worden ist. Diese Menschenrechtsverletzungen lassen sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, das staatliche Vorgehen diene der Abwehr des Terrorismus. Selbst wenn die Bekämpfung militanter Angehöriger der PKK dem Bestandsinteresse des türkischen Staates dient, so bietet dieses Vorgehen der Sicherheitskräfte das Bild staatlichen Gegenterrors. Separatismusverdächtige Personen müssen mit Misshandlungen rechnen, die über das Maß dessen hinausgehen, was Personen zu erwarten haben, die wegen krimineller Delikte verfolgt werden. Übergriffe im Polizeigewahrsam richten sich vor allem gegen das kurdenfreundliche Spektrum und treffen diejenigen am härtesten, die der Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. Dieses hohe Risiko, im türkischen Polizeigewahrsam zum Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden, besteht sowohl in Ostanatolien als auch in der Städten der Westtürkei. Vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams ist die Gefahr für den Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Misshandlungen bis hin zur Folter zu werden, sehr hoch. Dies gilt für Männer wie für Frauen. Zum einen sind die Sicherheitskräfte bestrebt, mit allen Mitteln Informationen über dritte Personen zu beschaffen und ein Geständnis über die eigenen Aktivitäten des Festgenommenen herbeizuführen, weil dort die Beweisführung in Strafverfahren in hohem Maß auf Geständnissen beruht. Zum anderen ist die besondere Gefährdung der in Gewahrsam befindlichen Personen darauf zurückzuführen, dass sie in Isolation gehalten werden, d. h. keine Verbindung mit Familienangehörigen, Rechtsanwälten oder Vertretern von Menschenrechtsorganisationen aufnehmen können. Diese Gefahr asylerheblicher Misshandlung im Polizeigewahrsam besteht trotz einiger Verbesserungen der Rechtslage und Menschenrechtspraxis fort. 38 Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage. 39 Dem Anspruch auf Asylanerkennung und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG stehen auch keine Ausschlusstatbestände entgegen. 40 Der Klägerin kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, sich nach dem Verlassen der Türkei im Jahr 1998 im Nordirak, zwischenzeitlich für wenige Monate auch im Iran und im Jahr 2002 bis Anfang April, dem Zeitpunkt ihrer Reise in das Bundesgebiet in Syrien aufgehalten zu haben, denn bei diesen Staaten handelt es sich nach Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2 nebst Anlage I AsylVfG nicht um so genannte sichere Drittstaaten. 41 Diese Drittstaatenregelung greift hier auch nicht unter dem Aspekt der Nichterweislichkeit einer Luftwegeinreise ein. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin an dem von ihr benannten Datum über den Flughafen Frankfurt a. M. in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Klägerin hat dazu im Termin Lichtbilder vorgelegt, die sie nach ihren Angaben auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens nach ihrer Ankunft zeigen. Diese Fotografien machen nicht den Eindruck, nachträglich aufgenommen worden zu sein, um eine solche Einreise nur vorzuspiegeln. Nach Angaben der Klägerin ist auf einem der Lichtbilder auch die von ihren Eltern damals beauftragte Rechtsanwältin T aus C1 abgebildet. Auch deren mit Schriftsatz vom 1. August 2002 gegenüber dem Bundesamt abgegebene anwaltliche Versicherung, auf deren Inhalt hiermit Bezug genommen wird, spricht für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Einreise auf dem Luftweg. 42 Die Klägerin ist im Nordirak, im Iran und in Syrien auch nicht anderweitig vor Verfolgung sicher gewesen (§ 27 AsylVfG), wie sie vorgetragen hat. Dies ergibt sich zum einen aus der offenen bzw. verdeckten Präsenz von Angehörigen der türkischen Sicherheitskräfte im Nordirak, dem Auslieferungsabkommen der Türkei mit dem Iran und der von ihr geschilderten Illegalität ihres Aufenthaltes in Syrien, wonach sie während dieser Zeit einmal für die Dauer von zwei Tagen von Soldaten festgenommen und vernommen worden ist und sich deshalb ihres Verbleibs in Syrien ebenfalls nicht sicher sein konnte. 43 Auch die Voraussetzungen für den „Terrorismusvorbehalt" genannten Ausschlusstatbestand liegen nicht vor. 44 Durch diesen Vorbehalt wird der Schutzbereich des Asylgrundrechts begrenzt. Ein asylsuchender Flüchtling genießt den Schutz des Asylrechts nicht, wenn er von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln betreibt, selbst wenn ihm in seinem Heimatland eine übermäßig harte oder aus anderen Gründen menschenrechtswidrige Strafe oder mit Folter verbundene Behandlung droht. Ob er von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln betreibt, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein Handeln im Bundesgebiet geprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen, die die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben, m. a. W. ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt. 45 Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur einschlägigen bundesverfassungsgerichtlichen und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. 46 Die Konkretisierung dieser verfassungsimmanenten Schranke des Asylrechts findet zugleich Ausdruck im Ausschlusstatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG, der damit auch den Asylanspruch aus Art. 16a GG ausschließt. 47 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12, 22 und 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, 3, 6; OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -. 48 Danach ist Absatz 1 dieser Vorschrift nicht anzuwenden, wenn der Ausländer entweder - erste Alternative - aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder - zweite Alternative - eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Eine Gefahr für die Sicherheit im Sinne der vorstehenden ersten Alternative - die Zweite scheidet hier schon mangels Verurteilung aus - stellt der Ausländer dar, wenn er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär unterstützt. 49 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12, 23f. und 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, 8. 50 Dann lässt sich im Rahmen einer Prognoseentscheidung die im Hinblick auf § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. AuslG erforderliche Wiederholungsgefahr bejahen. Ist das Gericht indessen auf Grund der zu treffenden Prognoseentscheidung davon überzeugt, dass der Ausländer sich künftig gesetzeskonform verhalten wird, greift der Ausschlusstatbestand nicht ein. 51 Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, 361 und 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, 8. 52 Die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - sind hier weder unter dem Aspekt des Terrorismusvorbehaltes noch nach § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. AuslG als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 4 AsylVfG) zu verneinen. 53 Die Klägerin hat auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, sich in keiner Weise exilpolitisch, schon gar nicht für die PKK zu engagieren. Nach ihrem Vorbringen hat sie sich vielmehr in ihr Privatleben zurückgezogen in der Hoffnung, endlich ein normales Leben führen zu können. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund ihrer übrigen Schilderungen glaubhaft. Ihr sinngemäßer Vortrag, sich von der PKK nicht nur räumlich, sondern auch in der inneren Einstellung zurückgezogen zu haben, überzeugt. Insoweit war die Flucht aus dem nordirakischen Basislager der PKK, in dem sich die Klägerin zuletzt aufgehalten hat, in den Iran die logische Fortsetzung bzw. Umsetzung eines inneren Prozesses, der - wie die Klägerin glaubhaft angegeben hat - bereits seinen Anfang mit den Eindrücken genommen hat, die die Klägerin im Rahmen der dreimonatigen Grundausbildung gewonnen hatte. Es ist anzunehmen, dass die Klägerin sich einer solchen Tätigkeit widersetzt hätte bzw. sich noch im Anfangsstadium ihres Interesses für die PKK wieder von dieser zurückgezogen hätte, wenn ihr die unnachsichtige Strenge des Umgangs der Organisation mit ihren Mitgliedern, die diktatorische Machtausübung, das allgegenwärtige Klima tief sitzenden Misstrauens und die Brutalität der Vorgehensweise gegen Außenstehende und eigene Angehörige bis hin zu willkürlich erscheinenden Hinrichtungen - all dies hat die Klägerin ins Einzelne gehend überzeugend geschildert - bewusst gewesen wäre. 54 Der Klage ist der Erfolg auch nicht nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu versagen. 55 Der Tatbestand dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG um den Satz 2 ist sowohl vom Wortlaut als auch von der Gesetzesbegründung her bereits dann erfüllt, wenn schwer wiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die dort genannten Taten - ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb Deutschlands vor seiner Aufnahme als Flüchtling oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider laufende Handlungen - begangen hat. 56 Es unterliegt hier keinem Zweifel, dass die Klägerin vor ihrer Flucht in den Iran in die PKK als einer für die Durchsetzung ihrer Ziele selbst in terroristischer Weise tätigen Organisation strukturell eingebunden war. Die Klägerin hat indessen stets vorgetragen, sich an Angriffen auf türkische Sicherheitskräfte unmittelbar nicht beteiligt zu haben. Es ist kaum anzunehmen, dass die Tätigkeit als Dokumentaristin und Kundschafterin bereits Taten im Sinne des Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift darstellt. 57 Vgl. dazu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02.OVG -, rechtskräftig seit dem 18. März 2003, 58 Doch kann die Frage eigener Gewaltbeiträge hier auch im Ergebnis dahinstehen. 59 Das in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG angeführte missbilligte Verhalten des Ausländers vor seiner Aufnahme als Flüchtling kann für sich gesehen noch keine Ausschlusswirkung entfalten; hinzukommen muss vielmehr, dass von ihm weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben. In Bezug auf dieses Erfordernis einer fortbestehenden Gefahrenlage wird jedenfalls im Bereich der Terrorismusbekämpfung von demjenigen Ausländer, der organisatorisch eingebunden war und eigene gemeingefährliche Tatbeiträge geleistet hat, verlangt werden müssen, dass er glaubhaft darlegt, sich endgültig von dem betreffenden Umfeld gelöst zu haben. 60 Vgl. dazu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02.OVG -, zu § 51 Abs. 3 Satz 2 2. und 3. Alt. AuslG. 61 Dies steht für die Person der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen zur Überzeugung des Gerichts fest. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 63 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG. 64