Urteil
2 K 1676/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0120.2K1676.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der dem Kläger per e-mail vom 16. Januar 2003 bekannt gegebene Widerruf der Genehmigung vom 9. Januar 2003 eines Arbeitszeitverkürzungstags für den 20. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2003 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Erholungsurlaubstag gutzuschreiben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Steueramtsrat im Dienst des beklagten Landes. Er ist beim Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes O tätig. 3 Am 8. Januar 2003 beantragte er seine Freistellung vom Dienst nach § 2 a der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande O (AZVO) in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 26), für den 20. Januar 2003. Die Genehmigung erfolgte am 9. Januar 2003. 4 Durch Erlass vom 14. Januar 2003 wies das Innenministerium des O im Einvernehmen mit dem Finanzministerium darauf hin, dass es beabsichtige, die Rechtslage bezüglich des Arbeitszeitverkürzungstages (im Folgenden: AZV-Tag) für Beamte derjenigen für Arbeitnehmer anzupassen, die auf Grund der Tarifrunde 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 keinen AZV-Tag mehr beanspruchen könnten. Mit Rücksicht auf die bevorstehende Rechtsänderung wurde gebeten, Beamten keinen AZV-Tag mehr zu bewilligen. Hinsichtlich bereits für die Zeit nach dem 13. Januar 2003 bewilligter Freistellungstage, die noch nicht in Anspruch genommen worden seien, wurde auf eine Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das O (VwVfG NRW) hingewiesen. Das Finanzministerium gab dies am 15. Januar 2003 an seine nachgeordneten Dienststellen mit der Weisung zur entsprechenden Umsetzung weiter. 5 Am 16. Januar 2003 wurde durch hausinterne e-mail unter Hinweis auf den o.g. Erlass mitgeteilt, dass die Inanspruchnahme des sogenannten AZV-Tages ab sofort nicht mehr möglich bzw. eine Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW gegeben sei. Soweit die Umwandlung in einen Urlaubs- oder Gleittag gewünscht werde, solle die Geschäftsstelle entsprechend informiert und ggf. die gelbe Urlaubskarte zur Umbuchung vorgelegt werden. 6 Hiergegen erhob der Kläger unter dem 16. Januar 2003 Widerspruch und nahm am 20. Januar 2003 einen Tag "frei". 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2003 wies das Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes O den Widerspruch des Klägers zurück. Das Innenministerium habe im Einvernehmen mit dem Finanzministerium alle Ressorts angewiesen, im Vorgriff auf eine geplante Änderung der AZVO Bewilligungen von noch nicht in Anspruch genommenen arbeitsfreien Tagen nach § 2 a AZVO gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW zu widerrufen bzw. künftige Anträge abzulehnen, da die Rechtsgrundlage insoweit entfallen sei. Dem sei mit der hausinternen e-mail vom 16. Januar 2003 entsprochen worden. Auf Grund der geänderten Rechtslage werde der Widerspruch abgelehnt und der Kläger aufgefordert, am 20. Januar 2003 seinen Dienst anzutreten oder - dem Erlass des Innenministeriums entsprechend - Erholungsurlaub oder Gleitzeit in Anspruch zu nehmen. Bei Nichterhalt einer Nachricht werde im Falle des Fernbleibens vom Dienst ein Tag Erholungsurlaub in Abzug gebracht. 8 Der Kläger hat am 8. März 2003 Klage gegen den Widerruf der Bewilligung seines arbeitsfreien Tages nach § 2 a AZVO erhoben, mit der er geltend macht, dass zumindest bis zum Datum des von ihm beantragten arbeitsfreien Tages, dem 20. Januar 2003, der AZV-Tag noch nicht entfallen sei, da die AZVO noch nicht entsprechend geändert worden sei. Die Rücknahme der Bewilligung des AZV-Tages sei deshalb nicht zulässig. 9 Der Kläger begehrt damit sinngemäß, 10 den ihm per e-mail vom 16. Januar 2003 bekannt gegebenen Widerruf der Genehmigung vom 9. Januar 2003 eines Arbeitszeitverkürzungstages für den 20. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, einen Urlaubstag gutzuschreiben. 11 Das beklagte Land hat keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt. 12 Es ist der Klage entgegen getreten und beruft sich für den Widerruf zunächst auf Art. I der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land O sowie zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes O und zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes O vom 18. Februar 2003 (GV. NRW. 2003 S. 74) - nachfolgend: Änderungsverordnung -, wonach § 2 a AZVO rückwirkend mit Wirkung vom 14. Januar 2003 gestrichen worden sei. Im Vorgriff auf diese Rechtsänderung habe das Innenministerium zum Wegfall des arbeitsfreien Tages den eingangs erwähnten Erlass vom 15. Januar 2003 bekannt gegeben. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht konnte durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. 16 Die Klage ist zulässig und begründet. 17 Für den auf Aufhebung des Widerrufs der Genehmigung eines AZV-Tages für den 20. Januar 2003 gerichteten Klageantrag ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Die Sache hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger am 20. Januar 2003 Dienst verrichtet hätte, weil ihm eine Aufhebung des Widerrufs der Genehmigung dann keinen Nutzen mehr bringen würde. Denn der hier letztlich im Streit stehende AZV-Tag ist für einen mittlerweile in der Vergangenheit liegenden Kalendertag beantragt worden und es wäre damit auch nach einer Aufhebung des Widerrufs der Genehmigung unmöglich, dass der Kläger für diesen Tag den AZV-Tag in Anspruch nimmt. Vorliegend hat indes der Kläger tatsächlich am 20. Januar 2003 keinen Dienst geleistet und deshalb ist ihm ein Urlaubstag in Abzug gebracht worden. Eine Klagestattgabe hinsichtlich der Aufhebung des Widerrufs der Genehmigung eines AZV-Tages für den 20. Januar 2003 ist daher für den Kläger noch von Nutzen, weil der Beklagte ihm für diesen Fall den in Anspruch genommenen Urlaubstag wieder gutschreiben kann und unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung auch gutschreiben muss. 18 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene, auf § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW gestützte Widerruf der Genehmigung durch e-mail vom 16. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW setzt u.a. voraus, dass die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Diese Voraussetzungen sind zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage des Anfechtungsantrags maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens nicht erfüllt gewesen. Der mit der Genehmigung vom 9. Januar 2003 realisierte Anspruch des Klägers nach § 2 a AZVO auf Bewilligung eines arbeitsfreien Tages konnte durch den Erlass vom 14. Januar 2003, welchen das Innenministerium im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung der AZVO erlassen hat, nicht tangiert werden, weil ein Erlass als untergesetzliche Regelung einen Anspruch, welcher sich aus einer Rechtsverordnung, und damit einem materiellen Gesetz ergibt, nicht ausschließen konnte. 20 Lagen damit die Voraussetzungen für einen Widerruf der Genehmigung nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nicht vor und war dieser mit der Folge aufzuheben, dass dem Kläger für den 20. Januar 2003 ein AZV-Tag zustand, so ist ihm auch unter dem Rechtsgedanken einer Folgenbeseitigung der für diesen Tag in Abzug gebrachte Erholungsurlaubstag gutzuschreiben. 21 Diesem Anspruch kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, dass nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens Art. I i.V.m. Art. IV und V der Änderungsverordnung in Kraft getreten sei und diese Vorschriften die Regelung enthalten, dass Arbeitstage, die ab dem 14. Januar 2003 als Arbeitszeitverkürzungstage in Anspruch genommen worden sind, gerade mit der Folge in Erholungsurlaubstage umzuwandeln sind, dass die betroffenen Beamten einen Urlaubstag verlieren. Denn diese Regelungen sind nichtig. Sie beinhalten eine unzulässige echte Rückwirkung, weil durch sie nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wurde. 22 Vgl. hierzu hinsichtlich der Art. I und V, VG Gelsenkirchen, Urteile vom 25. November 2003, - 1 K 4348/03 und 1 K 4269/03 - m.w.N. 23 Diese echte Rückwirkung ist hier auch nicht ausnahmsweise unter dem Aspekt zulässig, dass sich kein Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts bilden konnte, was dann der Fall ist, wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung gerechnet werden musste. Der Vertrauensschutz betreffend den Fortbestand der geltenden Regelung entfällt nämlich im Falle der Änderung der Rechtslage durch eine Rechtsverordnung erst mit der Beschlussfassung durch den Verordnungsgeber, was auch dann gilt, wenn der Verordnungsgeber - wie durch den Erlass vom 14. Januar 2003 - die Änderung der Verordnung zuvor angekündigt hat. 24 BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, - 2 C 32/01 -, NVwZ-RR 2003, 515; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 25. November 2003, a.a.O. 25 Der Vertrauensschutz ist auch nicht aus anderen Gründen, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass durch die Rückwirkung kein oder nur ein ganz unerheblicher Schaden entstanden ist. 26 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, BVerfGE 95, 64, 87 m.w.N. 27 Geht man von der zutreffenden Betrachtung aus, dass der AZV-Tag eine reine Arbeitszeitregelung ist, die in keinem Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Erholungsurlaub steht, und dass ein solcher Freistellungstag dem Beamten jeweils nur einmal im jeweiligen Kalenderjahr zusteht, so entfällt durch die rückwirkende Streichung ein wesentliches Element der Arbeitszeitregelung, die daher mehr als nur eine unerhebliche Verschlechterung der Rechtsstellung des Beamten darstellt. 28 VG Gelsenkirchen, a.a.O. 29 Das Vertrauen auf diesen Anspruch, welches nicht nur eine bloße Hoffnung darstellte, konnte auch durchaus im Einzelfall zu gewissen Dispositionen oder Planungen Anlass geben, ohne dass dies von den Betroffenen im Einzelnen dargelegt werden musste. 30 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367, 389. 31 Stellt sich damit für die Fälle, in denen der AZV-Tag im Zeitraum vom 14. Januar 2003 bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung rechtmäßigerweise bewilligt und genommen worden ist, die Regelung als eine unzulässige echte Rückwirkung dar, so kann die rückwirkende Streichung und Umwandlung des AZV-Tages in einen Urlaubstag auch nicht im vorliegenden Fall zum Nachteil des Beamten zum Tragen kommen, in dem diesem seinerzeit der AZV-Tag durch einen Widerruf der zunächst erteilten Genehmigung rechtswidrigerweise vorenthalten wurde. 32 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, da es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht als gegeben ansieht. 34