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Beschluss

1 L 4472/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0120.1L4472.03A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 8389/03.A - gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. November 2003 enthaltene Abschiebungsandrohung wird insoweit angeordnet, als dem Antragsteller darin (in Ziffer 3) die Abschiebung für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird.

Insoweit wird dem Antragsteller auch Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L1 aus L2 beigeordnet.

Im Übrigen werden die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L1 aus L2 abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller sieben Achtel und die Antragsgegnerin ein Achtel.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 8389/03.A - gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. November 2003 enthaltene Abschiebungsandrohung wird insoweit angeordnet, als dem Antragsteller darin (in Ziffer 3) die Abschiebung für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird. Insoweit wird dem Antragsteller auch Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L1 aus L2 beigeordnet. Im Übrigen werden die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L1 aus L2 abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller sieben Achtel und die Antragsgegnerin ein Achtel. Gründe: Der am 4. Dezember 2003 (sinngemäß) gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 8389/03.A - gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. November 2003 enthaltene Abschiebungsanordnung und - androhung anzuordnen, hat im Wesentlichen keinen Erfolg; er ist zulässig, ganz überwiegend aber unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bundesamtsbescheides (im Sinne der §§ 36 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 71 Abs. 4 AsylVfG), die Anlass geben, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu geben, bestehen bei der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung nur, soweit dem Antragsteller die Abschiebung für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird. Im Übrigen hält der Bescheid einer rechtlichen Prüfung stand. Dies gilt zunächst hinsichtlich der in Ziffer 1 enthaltenen Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Die Anforderungen an die zu erfüllenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid zutreffend dargelegt; diesen genügt der Folgeantrag des Antragstellers auch nicht ansatzweise. Das Gericht folgt insoweit den tragenden Erwägungen (auf den Seiten 2 bis 4) der angegriffenen Entscheidung, denen der Antragsteller nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist; von einer weiteren Darstellung der Gründe sieht der Einzelrichter entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG ab. Die in Ziffer 2 des Bescheides enthaltene Ablehnung des Antrags auf Abänderung der im ersten Asylverfahren des Antragstellers ergangenen Entscheidung bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, wobei offen bleiben kann, ob es bereits an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG fehlt. Jedenfalls kommt eine Änderung der Ziffer 3 des (durch das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 14. August 1997 - 16 K 2109/93.A - bestätigten) Bescheides vom 16. Juli 1993 - auch über § 51 Abs. 5 VwVfG - nicht in Betracht, weil der Abschiebung des Antragstellers in sein Heimatland kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 AuslG entgegensteht. Hinsichtlich der durch den Antragsteller primär angeführten Gefahr der Doppelbestrafung (nach Dekret 33) wegen in Deutschland begangener Drogendelikte hat das Bundesamt im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK verneint. Es ist nämlich schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die nigerianische Drogenbehörde und die Strafverfolgungsbehörden im Heimatland des Antragstellers überhaupt Kenntnis von dessen einschlägiger Verurteilung in Deutschland erhalten. Angesichts der Informationspraxis der Botschaft hat das Bundesamt auf Seite 5 des angegriffenen Bescheides nachvollziehbar ausgeführt, dass die nigerianische Drogenbehörde den Abschiebungsgrund schon von dritter Seite erfahren müsste; dieser zutreffenden Begründung hat der Antragsteller lediglich die unsubstantiierte Behauptung entgegengesetzt, es sei damit zu rechnen, dass auch der nigerianische Staat Kenntnisse und Informationen über das Verhalten von Asylbewerbern in Erfahrung bringe und auswerte. Selbst wenn der nigerianische Staat von der einschlägigen Bestrafung des Antragstellers Kenntnis erlangen sollte, führt dies nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu der befürchteten Doppelbestrafung (nach Dekret 33). Die Frage, ob es sich bei der strafrechtlichen Verfolgung wegen Beschädigung des Ansehens Nigerias im Ausland nach bereits erfolgter Anklage oder Verurteilung wegen eines Drogendelikts im Ausland um eine nach der nigerianischen Verfassung unzulässige Doppelbestrafung handelt, unterliegt nämlich noch immer der Prüfung durch ein nigerianisches Gericht. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 10. Februar 2003, S. 19 (und den insoweit gleich lautenden aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Dezember 2003, S. 25). In diesem Zusammenhang spricht einiges für die (unter Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete Prognose des Vertrauensanwaltes der Außenstelle Lagos angeführte) Argumentation des Bundesamtes, dass der Supreme Court heutzutage keine vertretbaren Gründe für eine erneute Anklage gegen eine bereits „angeklagte, verurteilte oder bestrafte" Person finden werde. Ebenso wie der an der Sache vorbeigehende Einwand des Antragstellers zur Entwicklung der Rechtsprechung während des NS-Regimes bedarf dieser Punkt aber keiner Vertiefung, weil sich ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK auch dann nicht ergäbe, wenn ein nigerianisches Gericht bzw. der dortige Supreme Court auf Anklage entscheiden würde. Eine Doppelbestrafung stellt grundsätzlich keine unmenschliche Behandlung im Sinne der vorgenannten Normen dar. Art. 103 Abs. 3 GG verwehrt grundsätzlich nur eine mehrmalige Verurteilung eines Straftäters durch deutsche Gerichte. Es besteht derzeit auch noch keine allgemeine Regel des Völkerrechts des Inhalts, dass eine Person wegen desselben Lebenssachverhalts, dessentwegen sie bereits in einem dritten Staat zu einer Freiheitsentziehung verurteilt wurde, und die sie auch verbüßt hat, in einem anderen Staat nicht neuerlich angeklagt oder verurteilt werden darf, oder dass jedenfalls die Zeit der im dritten Staat erlittenen Freiheitsentziehung im Falle einer neuerlichen Verurteilung angerechnet oder berücksichtigt werden muss. Ob die Abschiebung in einen Staat eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würde und daher unzulässig wäre, wenn die den Ausländer dort erwartende Strafe mit Blick auf die Nichtanrechnung oder Nichtberücksichtigung der in Deutschland wegen derselben Tat erlittenen Strafe als unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint, kann dabei letztlich offen bleiben. Denn diese äußerste Grenze wird allenfalls in besonderen Ausnahmefällen überschritten; dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn die Strafe lediglich als in hohem Maße hart und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen betrachtet werden kann. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - VGH BW -, Urteil vom 10. Juli 2002 - 13 S 1871/01 -, EZAR 043, Nr. 55, Seite 11 mit zahlreichen Nachweisen (auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -); ähnlich Verwaltungsgericht - VG - Schleswig, Beschluss vom 6. März 1996 - 5 B 25/96 -, AuAS 1996, S. 118 ff. (S. 119 f.). Gemessen an diesen Grundsätzen begründet die Gefahr der Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Dekret 33 für den Antragsteller in Nigeria bei Berücksichtigung von Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller ausweislich seines Folgeantragsschreibens nur jeweils (1997 und 1999 durch das Amtsgericht Köln) zu einer (kurzen) Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden ist, also schon nach seiner eigenen Darstellung allein wegen dieser Straftaten hier in Deutschland keine Freiheitsstrafe verbüßt hat; aus den beigezogenen Akten der Ausländerbehörde ergibt sich vielmehr, dass der Antragsteller auch wegen einer Reihe von Eigentums- und Vermögensdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei eine (kurze) Freiheitsstrafe ohne Bewährung (wegen Diebstahls) erstmals im Mai 2001 verhängt wurde. Die für die Drogendelikte verhängten Freiheitsstrafen haben sich nur wegen des Bewährungsversagens (teilweise) realisiert. Vor diesem Hintergrund vermag die eventuell in Nigeria zu erwartende Freiheitsstrafe zwar als hart, aber noch nicht einmal als in hohem Maße hart beurteilt zu werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade auf dem Gebiet der Betäubungsmitteldelikte derart unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf die zu treffenden Sanktionen strafwürdigen Verhaltens existieren, dass vom Bestehen eines internationalen Mindeststandards nicht gesprochen werden kann, sodass grundsätzlich die andere Rechtsordnung und die ihr zu Grunde liegenden Auffassungen zu achten sind. Vgl. VG Schleswig, a.a.O., unter Hinweis auf das BVerfG. Des Weiteren ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die mit einer etwaigen Strafe verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in den rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Auch aus den Verhältnissen in den nigerianischen Haftanstalten ergibt sich dies nicht. Dabei kann Abschiebungsschutz wegen der Umstände in der von dem Heimatstaat rechtsstaatlich angeordneten und durchgeführten Untersuchungs- oder Strafhaft nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, weil es in der Natur der Sache liegt, dass ein Ausländer dabei den Standard an Haftbedingungen zu ertragen hat, der in seinem Heimatland allgemein herrscht. Nur wenn die Haftbedingungen konkret und individuell absehbar mit absichtlich zugefügten schweren physischen oder psychischen Leiden einhergehen und auf eine mehr oder weniger im Kern zerstörerische Verletzung der elementarsten Rechte auf physische oder psychische Integrität angelegt sind, kann ein Absehen von der Abschiebung eines einer Straftat verdächtigen Ausländers in Betracht kommen. Vgl. (das bereits in der Erkenntnisliste genannte) Urteil der vormals für Nigeria zuständigen 26. Kammer des VG Düsseldorf vom 19. Mai 2000 - 26 K 6898/99.A -, S. 8 ff. des Urteilsabdrucks. Die Haftbedingungen in den nigerianischen Gefängnissen sind gemessen an den allgemeinen Lebensbedingungen in Nigeria nicht in einem Maße zerstörerisch, dass mit dem sicheren Tod oder dem sicheren Erleiden einer lebensbedrohenden schweren und langen Krankheit gerechnet werden müsste. Vgl. nur die entsprechende - auf zahlreiche Erkenntnisse gestützte - Wertung der 26. Kammer in dem vorgenannten Urteil sowie die Ausführungen des Auswärtigen Amtes in den bereits genannten Lageberichten vom 10. Februar (S. 18) und 23. Dezember 2003 (S. 22). Daraus folgt zugleich, dass sich aus den (schlechten) Haftbedingungen in Nigeria für den Antragsteller auch kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG herleiten lässt. Ein solches ergibt sich schließlich auch nicht aus der geltend gemachten Erkrankung; diesbezüglich hat es der Antragsteller bis zum heutigen Tage bei der unsubstantiierten und durch nichts belegten Behauptung belassen, er leide an Hepatitis der ansteckenden Form. Die in dem angefochtenen Bescheid (in Ziffer 3) getroffene Entscheidung, den Antragsteller aus der Haft heraus abzuschieben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 und 5 AuslG. Die für den Fall der Haftentlassung ausgesprochene Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung von einer Woche unterliegt gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken, vgl. §§ 34 Abs. 1, 71 Abs. 4, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen indes, soweit dem Antragsteller die Abschiebung für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird. Diesbezüglich fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Das Asylverfahrensgesetz enthält keine Bestimmung, die das Bundesamt ermächtigt, einem Asylbewerber für den Fall seiner zukünftigen erneuten unerlaubten Einreise - gleichsam vorsorglich - die Abschiebung anzudrohen. Vgl. dazu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A -; dem folgend VGH BW, Urteil vom 5. Juli 2001 - A 14 S 2181/00 -. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L1 aus L2 ist ganz überwiegend abzulehnen, da die Rechtsverfolgung im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den vorstehend ausgeführten Gründen nur hinsichtlich der „Wiedereinreiseabschiebungsandrohung" die für eine Gewährung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten besitzt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO); insoweit ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil der Antragsteller die Kosten der Prozessführung auch bezüglich dieses (wertmäßig mit einem Achtel veranschlagten) Verfahrensteils auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.