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Urteil

21 K 3477/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0116.21K3477.03.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 692,21 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2003 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens außer den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 692,21 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2003 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens außer den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger betreibt in C das Seniorenzentrum Stiftung I. Mit Bescheid vom 26. Mai 1998 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Pflegeheimplatz der Frau I1 ein Pflegewohngeld in Höhe von DM 888,-- monatlich ab dem 1. Mai 1998. Die Auszahlung des Pflegewohngeldes erfolgte durch den Beigeladenen; auch im Jahre 1999. Mit Schreiben vom 29. März 2000 beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter Hinweis auf gestiegene Investitionskosten ein erhöhtes Pflegewohngeld rückwirkend zum 1. Januar 1999. Diesem Antrag entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2000. Darin wurde dem Kläger für den Pflegeheimplatz der Frau I1 für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 ein Pflegewohngeld in Höhe von DM 1.000,82 an Stelle von DM 888,- bewilligt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Auszahlung des Pflegewohngeldes durch den Beigeladenen erfolgt. Eine Auszahlung des Differenzbetrages für das Jahr 1999 in Höhe von monatlich DM 112,82 erfolgte jedoch nicht. Mit Schreiben an den Beigeladenen vom 11. Juni 2001 wies der Kläger diesen darauf hin, dass die Korrektur des Pflegewohngeldes für das Jahr 1999 für den Pflegeheimplatz der Frau I1 noch immer fehle. Der Beigeladene wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 9. Juli 2001 an den Beklagten und forderte diesen unter Hinweis auf den zum 1. Januar 2001 erfolgten Zuständigkeitswechsel auf, die Nachzahlung an den Kläger für das Jahr 1999 in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. Der Beklagte verweigerte die begehrte Nachzahlung für das Jahr 1999 in Höhe von Euro 692,21, auch nachdem er von dem Kläger wiederholt zur Zahlung aufgefordert worden war. Der Kläger hat am 23. Mai 2003 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, der Beklagte sei schon deshalb zur Vornahme der Nachzahlung für das Jahr 1999 verpflichtet, weil er den maßgeblichen Bewilligungsbescheid vom 19. Juli 2000 erlassen habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Euro 692,21 nebst 5 % Zinsen über dem derzeit gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den Beigeladenen für verpflichtet, die Nachzahlung für das Jahr 1999 vorzunehmen, weil dieser während dieses Zeitraumes allein für die Bewilligung und Auszahlung des Pflegewohngeldes zuständig gewesen sei. Daran habe der Zuständigkeitswechsel zum 1. Januar 2001 nichts geändert. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er vertritt die Auffassung, der Beklagte sei zur Leistung verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen. Entscheidungsgründe: Die Leistungsklage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Euro 692,21. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt zum einen unmittelbar aus dem Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 19. Juli 2000. Der Beklagte bewilligte dem Kläger darin für das Jahr 1999 ein Pflegewohngeld in Höhe von DM 1.000,82 monatlich für den Pflegeheimplatz der Frau I1. Da zu diesem Zeitpunkt für das Jahr 1999 von dem Beigeladenen lediglich das zuvor durch den Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 1998 bewilligte Pflegewohngeld in Höhe von DM 888,-- gezahlt worden war, hat der Kläger einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von DM 1122,82 für jeden Monat des Jahres 1999. Dies ergibt in der Summe DM 1.353,84, bzw. EURO 692,21. Der Beklagte ist aus dem Bewilligungsbescheid vom 19. Juli 2000 selbst zur Auszahlung dieses Betrages verpflichtet, weil dieser Bescheid nach seinem Wortlaut sowie dem insoweit allein maßgeblichen Empfängerhorizont eine Leistungsverpflichtung des Beklagten und nicht eine solche des Beigeladenen begründete. Der Umstand, dass der Beklagte bei dem Erlass des Bescheides nur im Auftrage des an sich zuständigen überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, nämlich des Beigeladenen, handelte, ist dem Wortlaut des Bescheides nicht zu entnehmen. Vielmehr heißt es in dem Bescheid ausdrücklich: „Hiermit bewillige ich Ihnen ... für den Pflegeheimplatz der Frau I1 vom 1.1.1999 bis 31.12.2000 Pflegewohngeld in Höhe von DM 1.000,82 mtl.". Aus dieser Formulierung musste die Pflegeeinrichtung des Klägers als Empfänger des Bescheides schlussfolgern, dass der Bescheid eine Verpflichtung des Beklagten begründen sollte. Zwar heißt es in dem Bescheid außerdem, dass die Auszahlung des Pflegewohngeldes durch den Beigeladenen erfolgt. Daraus musste der Kläger jedoch nicht schließen, dass der Bescheid mit einer den Beklagten ausschließenden Wirkung allein eine Verpflichtung des Beigeladenen begründen sollte. Aus der Sicht des Klägers war dies allein ein Hinweis auf Auszahlungsmodalitäten. Eine Regelungswirkung musste der Kläger diesem Hinweis nicht beimessen. An dem Tenor des Bescheides ändert der Hinweis nichts. Eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten begründet der Bescheid vom 19. Juli 2000 jedoch auch dann, wollte man darin einen Verpflichtungsakt zu Lasten des Beigeladenen erkennen. Durch die Verlagerung der Zuständigkeit für die Bewilligung und Auszahlung von Pflegewohngeld vom überörtlichen auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe zum 1. Januar 2001 ist eine mögliche Zahlungsverpflichtung des Beigeladenen aus dem Bescheid vom 19. Juli 2000 auf den Beklagten übergegangen. Der Beklagte ist insoweit Rechtsnachfolger des Beigeladenen. Der Zuständigkeitswechsel vom Beigeladenen auf den Beklagten durch Art. 21 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein- Westfalen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000, S. 462, 470) verpflichtet den Beklagten dazu, auch solche Ansprüche auf Pflegewohngeld zu befriedigen, die den Zeitraum vor dem 1. Januar 2001 betreffen. Es liegt im Wesen eines gesetzlichen Zuständigkeitswechsels, dass grundsätzlich alle zu dem konkreten Zuständigkeitsbereich gehörenden Aufgaben übergehen. Dies führt dazu, dass auch finanzielle Verpflichtungen aus noch nicht abgeschlossenen - frühere Zeiträume betreffenden - Bewilligungsvorgängen auf den neuen Zuständigkeitsträger übergehen und bei diesem zu unvorhersehbaren haushaltsrechtlichen Belastungen führen können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Zuständigkeitswechsel Übergangsregelungen schafft, durch die bestimmte Teilbereiche in sachlicher, räumlicher oder auch zeitlicher Hinsicht von dem Aufgabenübergang ausgenommen werden, vgl. zur Funktionsnachfolge: OVG Münster, Urteil vom 14. März 1986 - 8 A 2886/83 -. Da Art. 21 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen keinerlei Übergangsvorschriften enthält, ist der Beklagte nach Auffassung der Kammer zum 1. Januar 2001 kraft Gesetzes in sämtliche Verpflichtungen des Beigeladenen betreffend die Bewilligung und Auszahlung von Pflegewohngeld eingetreten. Er hat auch solche Zahlungsverpflichtungen zu übernehmen, die den Zeitraum vor dem 1. Januar 2001 betreffen. Es kommt dabei nicht darauf an, aus welchen Gründen der Rechtsvorgänger, der Beigeladene, seine Verpflichtungen nicht selbst erfüllt hat. Da es an einer Übergangsregelung fehlt, hat es der Gesetzgeber im Sinne einer klaren Stichtagsregelung bewusst in Kauf genommen, dass die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Einzelfall alte Zahlungsverpflichtungen des überörtlichen Trägers zu übernehmen haben, selbst wenn diese in der Sache unstreitig sind und eine Auszahlung nur versehentlich unterblieben ist. Dies schafft Rechtssicherheit. Der Kammer erscheint dies auch nicht unbillig. Denn der Beklagte ist zum 1. Januar 2001 nicht nur in die Verpflichtungen des Beigeladenen aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verwaltungsrechtsverhältnissen eingetreten, vielmehr hat er auch die Rechte des Beigeladenen aus diesen Rechtsverhältnissen übernommen. So ist der Beklagte berechtigt, rechtswidrige Bescheide des Beigeladenen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001 im Einzelfalle aufzuheben und im eigenen Namen von den Leistungsempfängern Rückzahlung zu verlangen. In diesen Fällen fließen dem Beklagten Zahlungen zu, obwohl er entsprechende Leistungen in der Vergangenheit nicht erbracht hat. Das Fehlen einer Übergangsregelung belastet den Beklagten also nicht einseitig. Da zum 1. Januar 2001 eine uneingeschränkte Funktionsnachfolge eingetreten ist, kann der Kläger Zahlung von dem Beklagten verlangen. Der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit der Klage ist nach §§ 291, 288 BGB begründet. Ein Zahlungsanspruch ist auch im Verwaltungsprozess zu verzinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.