OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 2741/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0116.2K2741.03.00
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungsamtes E vom 21. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom 25. März 2003 verpflichtet, dem Kläger für den 24. Januar 2003 einen Arbeitszeitverkürzungstag zu bewilligen und ihm einen Erholungsurlaubstag gutzuschreiben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungsamtes E vom 21. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom 25. März 2003 verpflichtet, dem Kläger für den 24. Januar 2003 einen Arbeitszeitverkürzungstag zu bewilligen und ihm einen Erholungsurlaubstag gutzuschreiben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Klägerin steht als Regierungsoberinspektor im Dienst des beklagten Landes. Er ist beim Versorgungsamt E beschäftigt. Am 21. Januar 2003 beantragte er seine Freistellung vom Dienst nach § 2 a der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 26), für den 24. Januar 2003. Durch Erlass vom 14. Januar 2003 hatte das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Rechtslage bezüglich des Arbeitszeitverkürzungstages (nachfolgend: AZV-Tag) für Beamte derjenigen für Arbeitnehmer anzupassen, die auf Grund der Tarifrunde 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 keinen AZV-Tag mehr beanspruchen könnten. Mit Rücksicht auf die bevorstehende Rechtsänderung wurde gebeten, Beamten keinen AZV-Tag mehr zu bewilligen. Hinsichtlich bereits für die Zeit nach dem 13. Januar 2003 bewilligter Freistellungstage, die noch nicht in Anspruch genommen worden seien, werde auf die Widerrufsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hingewiesen. Mit Bescheid vom 21. Januar 2003 lehnte das Versorgungsamt den Antrag auf Gewährung des AZV-Tages unter Hinweis auf den vorgenannten Erlass ab und wies darauf hin, dass es dem Kläger frei stehe, einen Tag Urlaub zu nehmen oder Gleitzeit einzusetzen, falls er trotzdem am 24. Januar 2003 vom Dienst freigestellt werden wolle. Der Kläger blieb am 24. Januar 2003 dem Dienst fern. Gegen die Ablehnung seines Antrags erhob der Kläger unter dem 13. Februar 2003 Widerspruch, mit dem er geltend machte: Für die Weisung des Innenministeriums, ab dem 14. Januar 2003 keinen AZV-Tag mehr zu bewilligen, fehle die Rechtsgrundlage. Die Außerkraftsetzung geltenden Rechts durch eine Erlassregelung sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen und stelle darüber hinaus einen Verstoß gegen Fürsorge- und Vertrauensgrundsätze dar. Aus diesen Gründen halte er seinen Antrag weiter aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2003 wies die Bezirksregierung N den Widerspruch zurück. Durch Art. I der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein- Westfalen und zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2003 (GV. NRW. 2003 S. 74) - nachfolgend: Änderungsverordnung - sei § 2 a AZVO gestrichen worden. Die Änderungsverordnung sei nach ihrem Art. V mit Wirkung vom 14. Januar 2003 in Kraft getreten. Damit sei die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines arbeitsfreien Tages ab diesem Zeitpunkt entfallen mit der Folge, dass der Kläger an dem von ihm beantragten Tag (24. Januar 2003) nicht vom Dienst habe freigestellt werden können. Die Ablehnung des Freistellungsantrages sei daher rechtmäßig. Die Kläger hat am 24. April 2003 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor: Die Ablehnung seines Antrags hätte nur auf entgegen stehende dienstliche Gründe gestützt werden können. Diese seien aber nicht ersichtlich. Die seinerzeit beabsichtigte Änderung der AZVO sei kein solcher dienstlicher, sondern lediglich ein politischer Grund. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Versorgungsamtes E vom 21. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom 25. März 2003 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, seinem Antrag auf Gewährung des Arbeitszeitverkürzungstages zu entsprechen und ihm die am 21. Januar 2003 durch die Umwandlung in einen Urlaubstag verloren gegangenen Stunden wieder gutzuschreiben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es führt ergänzend aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung des freien Arbeitstages für das Jahr 2003. § 2 a AZVO sei durch Art. V der Änderungsverordnung mit Wirkung vom 14. Januar 2003 gestrichen worden, so dass es an einer Rechtsgrundlage für die Gewährung eines AZV-Tages fehle. Die Umwandlung des gleichwohl in Anspruch genommenen freien Tages in einen Urlaubstag beruhe auf Art. IV der Änderungsverordnung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Vorsitzende kann an Stelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. §§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Für den auf Bewilligung eines AZV-Tages am 24. Januar 2003 gerichteten Klageantrag ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Die Sache hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger am 24. Januar 2003 Dienst verrichtet hätte; in diesem Falle wäre der hier im Streit stehende AZV-Tag für einen nunmehr in der Vergangenheit liegenden Kalendertag beantragt worden und es wäre damit mittlerweile unmöglich, dass der Kläger für diesen Tag den AZV-Tag in Anspruch nimmt. Vorliegend hat der Kläger aber am 24. Januar 2003 tatsächlich keinen Dienst geleistet und deshalb ist ihm ein Urlaubstag in Abzug gebracht worden. Eine Klagestattgabe hinsichtlich des für den 24. Januar 2003 beantragten AZV-Tages ist daher für den Kläger noch von Nutzen, weil der Beklagte ihm für diesen Fall den in Anspruch genommenen Urlaubstag wieder gutschreiben kann und unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung auch gutschreiben muss. Die Klage ist auch begründet. Die Versagung der Bewilligung eines AZV-Tages für den 24. Januar 2003 durch die angefochtenen Bescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung eines AZV-Tages für den 24. Januar 2003. Dieser Anspruch bestand seinerzeit nach § 2 a AZVO. Soweit der Dienstvorgesetzte nach dieser Bestimmung berechtigt war, den AZV- Tag an dem von dem Beamten vorgesehenen Tag aus dienstlichen Gründen zu versagen, bestand ein solcher Hinderungsgrund im Hinblick auf die Freistellung des Klägers am 24. Januar 2003 jedenfalls nicht. Anderenfalls hätte nämlich der Leiter des Versorgungsamtes E den Kläger nicht unter Gewährung eines Erholungsurlaubstages tatsächlich freigestellt. Der Anspruch war nicht durch den Erlass vom 14. Januar 2003 entfallen, den das Innenministerium im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung der AZVO erlassen hatte. Denn ein Erlass kann als untergesetzliche Regelung einen Anspruch, welcher sich aus einer Rechtsverordnung und damit einem materiellen Gesetz ergibt, nicht ausschließen. Der Anspruch ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Bestimmung des § 2 a AZVO durch Art. I i.V.m. Art. V der Änderungsverordnung mit Wirkung vom 14. Januar 2003 rückwirkend gestrichen worden ist. Art. I i.V.m. Art. V der Änderungsverordnung enthält - ggf. im Zusammenhang mit der Regelung des Art. IV, wonach Arbeitstage, die ab dem 14. Januar 2003 als Arbeitszeitverkürzungstage genommen worden sind, in Erholungsurlaubstage umgewandelt werden - zunächst für die Fälle, in denen AZV-Tage bewilligt und als solche genommen worden sind, eine unzulässige echte Rückwirkung, weil durch die Regelungen der Art. I, IV und V nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wurde. So zu Art. I und V der Änderungsverordnung VG Gelsenkirchen, Urteile vom 25. November 2003 - 1 K 4348/03 - und - 1 K 4269/03 -. Diese echte Rückwirkung ist hier auch nicht ausnahmsweise unter dem Aspekt zulässig, dass sich kein Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts bilden konnte, was dann der Fall ist, wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung gerechnet werden musste. Der Vertrauensschutz betreffend den Fortbestand der geltenden Regelung entfällt nämlich im Falle der Änderung der Rechtslage durch eine Rechtsverordnung erst mit der Beschlussfassung durch den Verordnungsgeber, was auch dann gilt, wenn der Verordnungsgeber - wie durch den Erlass vom 14. Januar 2003 - die Änderung der Verordnung zuvor angekündigt hat. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 25. November 2003, a.a.O. Der Vertrauensschutz ist auch nicht aus anderen Gründen, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass durch die Rückwirkung kein oder nur ein ganz unerheblicher Schaden entstanden ist. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, BVerfGE 95, 64 (87), m.w.N. Geht man von der zutreffenden Betrachtung aus, dass der AZV-Tag eine reine Arbeitszeitregelung ist, die in keinem Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Erholungsurlaub steht, und dass ein solcher Freistellungstag dem Beamten jeweils nur einmal im jeweiligen Kalenderjahr zusteht, so entfällt durch die rückwirkende Streichung ein wesentliches Element der Arbeitszeitregelung, die daher mehr als nur eine unerhebliche Verschlechterung der Rechtsstellung des Beamten darstellt. VG Gelsenkirchen, a.a.O. Das Vertrauen auf diesen Anspruch, welches nicht nur eine bloße Hoffnung darstellte, konnte auch durchaus im Einzelfall zu gewissen Dispositionen oder Planungen Anlass geben, ohne dass dies von den Betroffenen im Einzelnen dargelegt werden müsste. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367 (389). Stellt sich damit für die Fälle, in denen der AZV-Tag im Zeitraum vom 14. Januar 2003 bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung rechtmäßigerweise bewilligt und genommen worden ist, die Regelung als eine unzulässige echte Rückwirkung dar, so kann die rückwirkende Streichung des AZV-Tages auch nicht in den Fällen zu Lasten des Beamten zum Tragen kommen, in denen dem Beamten der AZV-Tag von vornherein rechtswidrigerweise vorenthalten wurde und er für seinen freien Tag einen Urlaubstag opfern musste. Hat der Kläger damit einen Anspruch auf Bewilligung des AZV-Tages für den 24. Januar 2003, so ist ihm auch unter dem Rechtsgedanken einer Folgenbeseitigung der für diesen Tag in Abzug gebrachte Urlaubstag gutzuschreiben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, da es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.