Urteil
15 K 2177/03.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0116.15K2177.03A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die am 00.00.0000 in Reshtan/Suva Reka geborene Klägerin stammt aus dem Kosovo und ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, der früheren Bundesrepublik Jugoslawien. Sie reiste im April 1992 gemeinsam mit ihrem Ehemann H1 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 22. April 1992 gemeinsam mit diesem die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab ihr Ehemann beim Bundesamt an, er sei albanischer Volkszugehöriger und sei ausgereist, weil er einen Einberufungsbescheid erhalten habe, dem er nicht habe Folge leisten wollen. Er sehe keinen Sinn im Krieg und wolle sein Leben nicht verlieren. Die Klägerin schloss sich diesem Vortrag ihres Ehemannes an. Mit Bescheid vom 12. Mai 1992 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG ab. Wegen der Bürgerkriegssituation im ehemaligen Jugoslawien enthielt der Bescheid keine Ausreiseaufforderung. Die gegen den Bescheid erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Einstellungsbeschluss vom 21. Dezember 1994 - 15 K 4271/92.A - nach Klagerücknahme ein. In der Folgezeit erhielt die Klägerin Duldungen. Nachdem der Bürgermeister der Stadt X die Klägerin unter dem 29. Juli 1999 auf ihre Ausreisepflicht hingewiesen und erklärt hatte, er beabsichtige, gegen sie eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu erlassen, stellte die Klägerin persönlich, gemeinsam mit ihrem Ehemann, am 2. August 1999 beim Bundesamt einen erneuten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab sie an, in Wirklichkeit Roma-Volkszugehörige zu sein und als solche im Kosovo einer massiven Gefährdung ausgesetzt zu sein. Unter dem 12. Juni 2002 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und überreichten ein nervenärztliches Attest des N vom 3. Juni 2002, nach welchem die Klägerin an einer schweren, länger anhaltenden reaktiven Depression mit Suizidgedanken leide und nicht reisefähig sei. Außerdem seien bei der Klägerin eine Hypertonie bei Adipositas, Migräne sowie ein Zustand nach Hepatitis bekannt. Mit Bescheid vom 18. März 2003 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren und Abänderung des Bescheides vom 12. Mai 1992 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und forderte die Klägerin und ihren Ehemann unter Androhung der Abschiebung nach Serbien und Montenegro auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Gegen den am 20. März 2003 zur Post gegebenen Bescheid hat nur die Klägerin Klage erhoben, mit welcher sie ihr Anerkennungsbegehren und insbesondere ihr Begehren auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wiederholt und vertieft. Zur Begründung hat sie zwei psychologische Gutachten des Diplom-Psychologen P vom 1. Januar und 15. Mai 2003 überreicht, wegen deren Inhalts auf die Gerichtsakten verwiesen wird. Am 5. August 2003 ist die Klägerin von der Amtsärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, N1 fachärztlich untersucht worden. Wegen des Untersuchungsergebnisses wird auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 8. August 2003 an den Bürgermeister der Stadt X verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin sich zur Sache nicht geäußert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. März 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG; das Bundesamt hat zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Bei dem Asylgesuch der Klägerin handelt es sich um einen Folgeantrag, weil ihr erstes bei der Beklagten gemeinsam mit ihrem Ehemann geführtes Asylverfahren durch den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 21. Dezember 1994 unanfechtbar abgeschlossen ist. Das Bundesamt hat auf den Folgeantrag hin die Durchführung eines neuen Asylverfahrens im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die insoweit gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG erforderliche Voraussetzung des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen. Insbesondere ist, auch wenn das Bundesamt zu dieser Feststellung einen überzogenen Prüfungsmaßstab angelegt hat, vgl. eine Vielzahl von Entscheidungen des Einzelrichters, u.a. Beschluss vom 2. April 2002 - 15 L 1054/02.A -, eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, und liegen auch keine neuen Beweismittel vor, § 51 Abs. 1 Nr.2 VwVfG. Mit Recht hat das Bundesamt festgestellt, dass eine politische Verfolgung gleich welcher Volksgruppen auch immer im Kosovo nach dem Ende des Kosovo-Krieges infolge der internationalen Präsenz durch die zivile Übergangsverwaltung der UNMIK und der internationalen Friedenstruppe der KFOR nicht (mehr) stattfindet. Die internationale Präsenz im Kosovo gewährleistet in hinreichender Weise Schutz vor Gefahren asyl- (wie auch abschiebungsschutzrechtlich) geschützter Rechtsgüter aller Bevölkerungskreise. Dies gilt auch für Roma-Volkszugehörige, so dass offen bleiben kann, ob die Klägerin tatsächlich dieser Volksgruppe angehört. All dies hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid mit zutreffenden Erwägungen dargelegt. Seine Würdigung entspricht der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und hält auch einer gerichtlichen Überprüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 2 AsylVfG, stand. Von der weiteren Darstellung wird gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG abgesehen. Ist hiernach die die Asylanerkennung und die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ablehnende Entscheidung des Bundesamtes rechtmäßig, ist die nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung befindliche Klägerin ausreisepflichtig, § 42 Abs. 1 AuslG. Gem. §§ 71 Abs.4, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 AsylVfG stehen etwaige Abschiebungshindernisse dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50, 51 Abs. 4 AuslG. Die der Klägerin gesetzte Frist zur Ausreise entspricht der Regelung der §§ 71, Abs. 4, 36 Abs. 1 AsylVfG. Das hilfsweise Klagebegehren bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG durch die Beklagte. Zu Recht hat das Bundesamt seine Entscheidung insoweit nicht an den Voraussetzungen des § 51 VwVfG orientiert, weil im Erstverfahren der Klägerin und ihres Ehemannes eine Entscheidung zu § 53 AuslG nicht getroffen worden ist. Soweit der Tenor der angegriffenen Entscheidung des Bundesamtes insoweit eine Abänderung des Bescheides vom 10. Mai 1992 hinsichtlich der Feststellung zu § 53 AuslG ablehnt, ist er unrichtig. Hierdurch wird die Klägerin jedoch nicht in eigenen Rechten verletzt, weil das Bundesamt - wie gezeigt - in den Gründen seiner Entscheidung das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG in vollem Umfange überprüft und mit sachlich zutreffender Begründung abgelehnt hat. Zunächst entspricht es gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage im Kosovo, auf die sich die Klägerin wegen ihrer behaupteten Roma-Volkszugehörigkeit zunächst allein berufen hat, weder Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG - Abs. 3 ist ohnehin nicht einschlägig - noch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet. Dies hat das Bundesamt mit zutreffender Begründung in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, auf den gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird. Auch die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin rechtfertigen nicht die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses, nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 53 Abs. 6 Satz 1. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der Konkretheit" der Gefahr für diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330. Erheblich ist die Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Dies ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen der unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 383. Aufgabe des Schutzsuchenden ist es, dies durch ärztliche Atteste zu belegen, die nachvollziehbare Aussagen zu Art und Umfang der Erkrankung, den erforderlichen medizinischen Maßnahmen zu ihrer Behandlung sowie Aussagen dazu enthalten, welche Auswirkungen sich für den Gesundheitszustand des Schutzsuchenden ergeben, wenn er die für erforderlich gehaltene Behandlung in der Heimat nicht finden kann. Mit Recht hat das Bundesamt dem Attest des N vom 3. Juni 2002 keine im Rahmen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG tragfähige Bedeutung beigemessen. Der Einzelrichter teilt die Auffassung, dass die Diagnose einer schweren, länger anhaltenden reaktiven Depression in den Äußerungen des Ehemannes der Klägerin gegenüber dem Arzt keine tragfähige nachvollziehbare Grundlage findet, weil sie auf einer mangelnden distanzierten Betrachtung des Vortrages des Ehemannes, der von ihm vorgebrachten Gründe für die Beschwerden seiner Ehefrau und des Hintergrundes ihres Nachsuchens um ein ärztliches Attest beruht. Wegen der Würdigung im Einzelnen wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylVfG. Mit Recht hat das Bundesamt auch festgestellt, dass die von N festgestellte Reiseunfähigkeit kein vom Bundesamt im Asylverfahren zu berücksichtigendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern allenfalls ein von der zuständigen Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis darstellt. Gleiches gilt für die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten psychologischen Gutachten des Dipl.- Psychologen P vom 1. Januar 2003 und 15. Mai 2003. Soweit dieser auf Grund der akuten Suizidalität der Klägerin die Auffassung vertritt, diese sei dringend verhaltenstherapeutisch behandlungsbedürftig und keinesfalls derzeit reisefähig, stellt auch diese Schlussfolgerung allenfalls ein von der Ausländerbehörde zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nicht aber ein von der Beklagten im vorliegenden Asylverfahren allein zu berücksichtigendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar. Dies verdeutlicht die Würdigung in den Gutachten des Dipl.-Psychologen P, welcher die Suizidgefahr auf Grund der drohenden Abschiebung für sehr akut hält. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage der Behandelbarkeit der Erkrankungen der Klägerin im Kosovo erst gar nicht. Ein solcher mit der Erkenntnis eines aussichtslosen Bleiberechts für Deutschland und einer für die Zukunft sich abzeichnenden Rückkehr in die Heimat einhergehender psychischer Zustand begründet nämlich noch keine erhebliche Gefährdung der Rechtsgüter des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Indem das Gesetz die Vollziehung abschlägiger asylrechtlicher Verwaltungsentscheidungen vorsieht, nimmt es vielmehr grundsätzlich deren regelmäßig zu erwartende Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Betroffenen in Kauf und lässt sie nicht als Abschiebungshindernisse gelten. Ansonsten trüge jeder Versuch einer Vollziehung abschlägiger asylrechtlicher Verwaltungsentscheidungen zugleich den Grund für ein Abschiebungshinderniss aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in sich und führte die Vollziehung ad absurdum. So OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 13 A 25/02.A- Aus diesem Grunde sei nur am Rande angemerkt, dass die von dem Dipl.- Psychologen P festgestellte, von der Amtsärztin N1 bestätigte schwer wiegende depressive Symptomatik mit Angststörung im Kosovo ohne weiteres ärztlich behandelbar ist. Auskünfte des Büros des Zivilen Koordinators für Kosovo-Soforthilfe, Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom 6. Februar, 15. Mai, 21. Mai und 19. September 2002. Soweit Dipl.-Psychologe P des weiteren den dringenden Verdacht einer post- traumatischen Belastungsstörung äußert, findet dieser in den eigenen Schilderungen der Klägerin bei ihm wie auch bei der Amtsärztin N1 keine hinreichende tatsächliche Grundlage. Bei beiden hat die Klägerin übereinstimmend geäußert, die Ursache ihrer Erkrankung liege bei mehrfachen Fehlgeburten und gynäkologischen Operationen, die bei ihr zu aggressiven Affektausbrüchen geführt habe. Seit ihr spätestens 1999/2000 klar geworden sei, dass sie keine Kinder mehr bekommen könne, leide sie unter dieser Erkenntnis und habe sie die Tatsache nicht verarbeitet, weil in muslimischen Kreisen der Kosovo-Albaner der Kinderreichtum die von jedermann erwünschte Grundlage für Lebensglück darstelle und Kinderlosigkeit als Schande betrachtet werde (so Gutachten des Dipl.-Psychologen P vom 15. März 2003). In gleicher Weise hat sich die Klägerin bei der Amtsärztin N1 geäußert. Diese hat bei ihrer Untersuchung entgegen der Vermutung des Dipl.-Psychologen P manifeste Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung nicht finden können und ausgeführt, eine Traumatisierung im Heimatland sei von der Klägerin auch auf Nachfrage nicht angegeben worden. Dies entspricht im Übrigen auch dem Untersuchungsstand des Dipl.-Psychologen P, der seinen Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung allein auf die Schilderungen des Ehemannes der Klägerin gestützt hat, die im gesamten Akteninhalt der Bundesamts- und Ausländerakten keinerlei Bestätigung finden. Ungeachtet der fehlenden tatsächlichen Nachvollziehbarkeit der Verdachtsdiagnose einer post-traumatischen Belastungsstörung ist es aber auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass eine solche im Kosovo nicht behandelbar ist. Insoweit hat die erkennende Kammer bereits bisher in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass jedenfalls eine medikamentöse Behandlung post-traumatischer Belastungsstörungen im Kosovo möglich ist und dass sich die hiervon Betroffenen in medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den im Heimatstaat allgemein üblichen Standart verweisen lassen müssen, auch wenn dieser mangels einer hinreichenden längerfristigen Gesprächstherapie zu einer Heilung der Erkrankung nicht ausreicht. Vgl. z.B. Urteil vom 28. Juni 2002 - 15 K 8375/00-A - Dieser Rechtsprechung, die auf der Grundlage einer mangelnden Gesprächstherapie im Kosovo basierte, ist auf Grund der geänderten Auskunftslage zu modifizieren. Während bislang nahezu sämtliche Erkenntnismittel die Möglichkeit einer psychotherapeutischen Gesprächstherapie im Kosovo verneint haben, hat das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo erstmals in einem Botschaftsberichtt vom 2. Juli 2003 die Auffassung vertreten, eine chronische post-traumatische Belastungsstörung nach ICD 10 F 43 sei im Kosovo durch Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie und ausgebildete Psychotherapeuten und Psychologen behandelbar und die medikamentöse Therapie sei sichergestellt. Auf Nachfrage der 1. Kammer der Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo in einem weiteren Botschaftsbericht vom 19. November 2003 diese Darstellung bekräftigt und hierzu Folgendes wörtlich ausgeführt: Die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung kann im Kosovo auch durch eine Gesprächstherapie erfolgen. Dieses Therapieangebot steht allen Volkszugehörigen offen. Eine Gesprächstherapie kann in Pristina durch zwei privat praktizierende Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie mit im Ausland erworbener Zusatzqualifikation im Bereich Psychotherapie/Gesprächspsychotherapie durchgeführt werden (z.B. Frau Dr. Zyhra Muharremi, Rr. Ilaz Agushi 80, Pristina). Personen, die an psychischen Problemen leiden, können gleichfalls in den im Jahre 2003 aufgebauten kommunalen Mental-Health-Care-Center's" in Pristina, Prizren, Gjakove, Peje, Gjilan, Ferizaj und Mitrovica ambulant behandelt werden. In diesen Zentren werden eine einfache Form der Psychotherapie, der Arbeits- und Gruppentherapie und andere nicht medikamentöse Behandlungsformen für psychisch Kranke angeboten. In Pristina praktiziert privat eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie (Frau Dr. Ava Kurteshi, Pristina), die eine auch psychoanalytisch orientierte Behandlung von Patienten mit PTBS vornehmen kann. Die Behandlung in den kommunalen Mental-Health-Care-Center's" ist für den Patienten kostenfrei. Die Kosten für die Inanspruchnahme privat praktizierender Ärzte im Kosovo ist nicht durch eine Gebührenordnung geregelt. Die Honorare werden also frei durch den jeweiligen Arzt festgelegt. Eine Konsultation (ca. 45 Minuten) bei einem der o.g. privat praktizierenden Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie kostet ca. Euro 35 bis Euro 45. Eine Konsultation (- ohne zeitliche Begrenzung -) bei der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie kostet den Patienten ca. Euro 10. Die Wartezeit für den ersten Behandlungstermin belaufen sich auf ca. 1 Woche." Nach diesem dezidierten Botschaftsbericht, an dessen Richtigkeit zu zweifeln der Einzelrichter keinen Anlass hat, ist entgegen der bisherigen Auskunftslage davon auszugehen, dass in den im Jahre 2003 aufgebauten kommunalen Mental-Health- Care-Center's" eine ambulante Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen auch in Form einer - zumindest - einfachen Gesprächstherapie ohne weiteres möglich ist. Damit stellt sich für die Kammer nicht mehr die bislang im Vordergrund ihrer rechtlichen Argumentation stehende und bejahte Frage, ob nicht die bislang allein gewährleistete medikamentöse Versorgung post-traumatischer Belastungsstörungen bereits die Verneinung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigt. Die weiteren in den psychologischen Gutachten des Dipl.-Psychologen P erwähnten, aus Befunden und Berichten des N2-Hospitals X und niedergelassener Ärzte zitierten organischen Erkrankungen eines behandlungsbedürftigen Bluthochdrucks im Zusammenhang mit Adipositas, Zustand nach Gallensteinoperation, Zustand nach Hepatitis, Migräne, Zustand nach vier gynäkologischen Operationen, zwei Mal wegen einer Fehlgeburt (1996, 1998), sind schließlich im Kosovo gleichfalls behandelbar, so dass auch sie die Bejahung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses bei der Klägerin nicht rechtfertigen. Auswärtiges Amt, Amtl. Auskünfte vom 26. April 2000, 27. April 2000, 6. November 2000, 7. November 2000, 11. Juli 2001; Büro des zivilen Koordinators für Kosovo-Soforthilfe, Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Botschaftsberichte vom 25. Februar 2000, 23. Januar 2002, 11. Februar 2002, 21. Mai 2002. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Wert des Verfahrensgegenstandes folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.