Urteil
19 K 4567/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0114.19K4567.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 0.0.1992 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung bisher ungedeckter Kosten einer heilpädagogischen Maßnahme für die Zeit vom 23. November 2002 bis 30. Juni 2003 als Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII. Kurz nach der Geburt der Klägerin, die auf dem elterlichen, ca. 2 km vom Ort entfernt liegenden Bauernhof lebt, wurde ein Herzfehler diagnostiziert, der letztlich wegen einer lebensbedrohenden Verengung 1996 die Operation erforderte. Die Klägerin war zu jener Zeit vier Jahre alt. Ihr Gesundheitszustand besserte sich, sie kam in den Kindergarten. Dort stellte das Personal fest, dass der Entwicklungszustand der Klägerin hinter dem gleichaltriger Kinder zurück lag, sie war insbesondere langsamer. Nach mehreren Untersuchungen mit unterschiedlicher Einschätzung erhielt die Klägerin im Alter von ca. 5 Jahren bei der Caritas S - als Frühförderungsstelle beauftragt - eine heilpädagogische Behandlung für etwa ein Jahr. Die Maßnahme wurde dort aus personellen Gründen abgebrochen. Auf Empfehlung der Caritas leiteten die Eltern der Klägerin eine Ergotherapie ein, die ihnen nach einem weiteren Jahr jedoch nicht als ausreichend erschien. Nach Angaben der Eltern führte der Ergotherapie zwar zu einer Verbesserung der Grob- und Feinmotorik, aber der seelische Zustand sei nicht verbessert worden. Sie habe darunter gelitten, dass sie bei Gruppenspielen immer als Letzte gewählt worden sei, sie keiner hätte haben wollen. Auch hätten die Kinder im Kindergarten mit der Klägerin wegen ihrer Langsamkeit nicht oder nur nachrangig spielen wollen. Sie habe, was ihr selbst aufgefallen sei, auch nicht so gut malen können, wie die anderen Kinder. U.a. hierdurch sei es bei ihr zu erheblichen Frustrationen gekommen. Ihr Selbstwertgefühl sei erheblich gestört gewesen. Schließlich habe sie im ersten Schuljahr der Grundschule - Schuljahr 1999/2000 - so schlechte Leistungen erbracht, dass die Klassenkonferenz sie - letztlich mit dem Einverständnis der Eltern - nicht in die nächste Klasse versetzt habe. Wegen der Feststellungen im Zeugnis vom 28. Juni 2000 wird auf dieses, BA Heft 1, Bl. 15 verwiesen. Anlässlich eines Termin bei der Hausärztin habe die Mutter dieser hierüber berichtet. Diese habe sie dann an den Ehemann, den Heilpädagogen T verwiesen. Herr T habe eine Therapie davon abhängig gemacht, dass die "Chemie" zwischen ihm und der Klägerin stimmen müsse, was nach einer zweistündigen Testung sowohl von diesem als auch von der Klägerin bejaht worden sei. Am 11. Juli 2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Eingliederungshilfe im Form einer heilpädagogischen Kinderbehandlung im Umfang von 100 Stunden in der heilpädagogischen Praxis T in S. Dem Antrag war ein Bericht des Heilpädagogen T vom 1. Juli 2000 und ein Untersuchungsbericht der Diplompsychologin I vom 2. Mai 2000 über die Untersuchung der Klägerin am 19. April 2000 beigefügt. Frau I kam zur Diagnose: "Unterdurchschnittliche IQ-Ausprägung bei gleichzeitig gestörter visueller Wahrnehmung und deutlichen Konzentrationsschwächen. Gestörtes Selbstkonzept sowie unangepasstes Sozialverhalten. Drohende seelische Behinderung nach § 35 a des KJHG. Nach ICD 10: Dritte Achse: Niedrige Intelligenz F 90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung F 90.1 Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens" Unter Empfehlung führte Frau I aus: W Selbstwertgefühl sollte stabilisiert werden, um die Basis für stabile soziale Bindungen zu schaffen. Konzentrationsleistungen und visuelle Wahrnehmungsfähigkeit müssen dringend gefördert werden, da sie Grundvoraussetzungen für schulisches Gelingen sind. Diese Förderung kann eine heilpädagogische Therapie leisten. Empfehlenswert sind drei Stunden pro Woche für W mit zusätzlicher Elternberatung von zwei Stunden im Monat beides für zunächst ein Jahr." Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf BA Heft 1, Bl. 9 bis 12 verwiesen. Herr T führte unter dem 1. Juli 2000 aus, bei der Klägerin liege ein deutlicher allgemeiner Entwicklungsrückstand im Bereich der visuellen Aufmerksamkeit, der Wahrnehmungsgeschwindigkeit und des Wahrnehmungsumfangs vor. Ihr Sozialverhalten sei durch die Probleme zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen. Ihr Leistungsverhalten sei geprägt durch Instabilität und durch Konzentrationsschwäche. Sie leide deutlich an ihrem unsicheren Selbstwerterleben, brauche länger, um das Lernziel zu erreichen. Sie müsse daher wesentliches Wissen und Erfahrungslücken aus der Vergangenheit füllen. Sie sei allerdings ein Kind, dass im Aufgabenbereich der Grundschule und nicht der Sonderschule zu beschulen sei. Er kam zu dem Schluss, ohne heilpädagogische Behandlung werde die Klägerin eine angemessene Schulbildung nicht erreichen. Die Heilpädagogische Behandlung sei in einem Umfang von 100 Stunden erforderlich. Als Kosten einer Behandlungsstunde gab er mit 110,00 DM an. In einem Gespräch mit den Eltern, bei dem auch Herr T zugegen war, meldet der Beklagte Zweifel an, dass eine heilpädagogische Maßnahme angezeigt sei, da bei der Klägerin offensichtlich die von Frau I diagnostizierten Leistungsschwächen im Vordergrund stünden. Anlässlich einer Rücksprache mit der Schulleitung teilte der Rektor mit, dass er derzeit, zu Beginn des neuen Schuljahres, noch keine Veranlassung sehe, für W sonderpädagogische Maßnahmen anzufragen. Das Kind müsse sich erst in die neue Klassengemeinschaft einfügen. Mit Bescheid vom 25. September 2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte aus, Grund für die Probleme seien offensichtlich die Leistungsschwierigkeiten der Klägerin im schulischen Bereich. Eine heilpädagogische Behandlung führe wohl nicht zu einer Steigerung der schulischen Leistungsfähigkeit. Vorrangig sei die Inanspruchnahme schulischer Fördermöglichkeiten. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, sie könne nicht auf schulische Angebote verwiesen werden, da die Schule einen solchen Bedarf nicht sehe. Im Übrigen seien Schulen mit dem vorliegenden ADS regelmäßig überfordert. Mit dem Widerspruch legte die Klägerin einen kinder- und jugendpsychiatrischen Befundbericht der Frau L, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 27. September 2000 vor. Hierin kam die Ärztin zu dem Ergebnis, eine gezielte heilpäda-gogische Therapie sei zum Abbau der Teilleistungsstörungen, der Förderung der Konzentration und der Aufmerksamkeitsspanne, dem Aufbau von Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen sowie der Stabilisierung der Persönlichkeit erforderlich. Hierzu erscheine eine heilpädagogische Therapie in einem Umfang von 100 Stunden einschließlich Elterngesprächen erforderlich. Als Diagnosen gab die Ärztin an: einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung F 90.0, emotionale Störung im Kindesalter F 93, Zustand nach Op. eines angeborenen Herzvitiums und Verdacht auf Neurofibromatose und Noonan Syndrom. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht, BA Heft 1, Bl. 44 bis 46 verwiesen. Hierauf fand erneut eine Besprechung in der Schule statt, in der die Lehrerin die Auffassung vertrat, dass W sich gut in die neue Klasse eingelebt habe und Positives erfahre. Die Notwendigkeit eines sonderpädagogischen Verfahrens sehe sie nicht. Allerdings sei das Sozialverhalten von W noch zu fördern. Ausweislich des Aktenvermerks vom 8. November 2000 - BA Heft 1, Bl. 35 - bekundeten die Eltern der Klägerin bei diesem Gespräch, dass W wenig Kontakt zu anderen Kindern habe, man müsse mittags Kinder anrufen, damit W Spielkameraden habe. W habe Kontakt zu Herrn und Frau T und frage schon immer, wann sie zu Herrn T gehen dürfe. Mit Bescheid vom 13. November 2000 bewilligte der Beklagte der Klägerin in Abhilfe auf den Widerspruch Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII und zwar zur Stärkung des Sozialverhaltens und des Selbstbewusstseins durch Kostenübernahme für 20 Stunden einschließlich Elternberatung für die Dauer von 3 Monaten, für die Zeit danach bis zum Ende des 1. Halbjahres des zweiten Schuljahres ( Januar 2002 ) von einer Stunde pro Woche zzgl. einem Elterngespräch im Monat. Für die Behandlungsstunde von 50 Minuten werde ein Höchstbetrag von 90,00 DM übernommen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000, welches beim Beklagten am 20. Dezember 2000 einging, stellte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten einen Neuantrag mit dem Begehren, die Kosten von wöchentlich zwei Therapiestunden zu übernehmen. Zur Begründung stützte sie sich auf Schreiben des Herrn T vom 9. Dezember 2000 und der Frau L vom 7. Dezember 2000. Hiernach hielt Herr T auf Grund der bisher durchgeführten Therapiestunden eine psychologische Therapie für nicht angezeigt, allein eine heilpädagogische Therapie sei geeignet, die Probleme der Klägerin zu beheben. Als Maßnahme schlug er 150 Stunden heilpädagogische Behandlung, ein bis zwei Kontakte die Woche vor. In der Stundenzahl sei die Elternberatung enthalten. Frau L führe aus, die Klägerin erhalte seit September 2000 heilpädagogische Therapie, was ihr viel Freude bereite. Der Umfang solle 2 Stunden pro Woche umfassen, um sinnvoll heilpädagogisch mit dem Kind arbeiten zu können. Am 12. Februar 2001 fand ein weiteres Hilfeplangespräch statt, in dem Herr T weiterhin die Erforderlichkeit von 2 Therapiestunden pro Woche vertrat. Er habe der Klägerin die "Sandtherapie" sowie Spieltherapien angeboten. Die Mutter berichtete hierin, dass die Klägerin die Therapiestunden gerne besuche. Mit Bescheid vom 21. Februar 2001 bewilligte der Beklagte der Klägerin über die Bewilligung vom 13. November 2000 hinaus ein Elterngespräch pro Monat mit 50 Minuten und einer Vergütung von 90,00 DM. Unter dem 23. Februar 2001 lehnte der Beklagte die Bewilligung einer weiteren Stunde heilpädagogischer Therapie ab. Sowohl die Stellungnahme der Frau L als auch das Hilfeplangespräch rechtfertigten keine andere Beurteilung. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgt die Klägerin den Anspruch im Verfahren gleichen Rubrums, 19 K 4042/01 weiter. Für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2002 sowie vom 1. August 2002 bis 22. November 2002 bewilligte der Beklagte der Klägerin jeweils erneut Eingliederungshilfe in Form heilpädagogischer Therapie mit einer Stunde pro Woche plus ein Elterngespräch im Monat bei einem Stundensatz von 46,02 Euro. Die hiergegen jeweils mit dem Begehren einer Bewilligung von 2 Behandlungsstunden pro Woche und Übernahme der Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchbescheiden vom 5. Februar 2003 als unbegründet zurück und bezog sich zur Begründung auf die Begründung der früheren Bescheide sowie seine Darlegungen im Verfahren 19 K 4042/01. Auch insoweit verfolgt die Klägerin ihr Begehren gerichtlich, und zwar im Verfahren 19 K 1285/03 und 19 K 1286/03 weiter. Mit Bescheid vom 21. Januar 2003 gewährte der Beklagte der Klägerin Eingliederungshilfe entsprechend den Modalitäten der vorangegangenen Zeiträume für die Zeit vom 23. November 2002 bis 28. Februar 2003. Die Klägerin legte auch hiergegen Widerspruch ein, und verlangte die Bewilligung einer weiteren wöchentlichen Therapiestunde sowie die Übernahme der Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe. Nachdem die Klägerin das Schulhalbjahres Zeugnis für die Klasse 3 und eine weiteren weiteren Befundbericht der Frau L vorgelegt hatte, lehnt der Beklagte die weitere Übernahme einer heilpädagogischen Therapie ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass nach dem Zeugnis die schulische Entwicklung positiv sei, auch die von Frau L in ihrem Befundbericht geschilderte positive Verhaltensweise der Klägerin lasse erkennen, dass die seelische Behinderung behoben sei. Die Klägerin legte auch insoweit Widerspruch ein und machte geltend, eine heilpädagogische Therapie sei weiterhin in dem bisherigen Umfang erforderlich. Auf Grund der vollständigen Einstellung der Hilfe seien ihre Eltern jedoch nur noch in der Lage eine Stunde wöchentlich (vor-) zufinanzieren. Der Beklagte wies beide Widersprüche mit Bescheiden vom 5. Juni 2003 mit der Bezugnahme auf die früheren Begründungen als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 11. Juli 2003 Klage erhoben und verfolgt die Begehren weiter. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den bisherigen Vortrag im gesamten Verwaltungsverfahren sowie den in den weiteren Klageverfahren 19 K 4042/01, und 19 K 1286/03 und 19 K 1285/03. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 21.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 05.06.2003 insoweit aufzuheben, als die in diesem Bescheid gewährte Hilfe hinsichtlich ihrer Intensität hinter den beantragten zwei Behandlungsstunden pro Woche und einem Elterngespräch pro Monat zurückbleibt und die Kosten der heilpädagogischen Behandlung nicht im Umfang der tatsächlich entstehenden Kosten in Höhe von Euro 64,96 übernommen werden. 2. 3. den Beklagten zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in Form der heilpädagogischen Maßnahme in der heilpädagogischen Praxis T im Zeitraum vom 28. 11.2002 bis 28.02. 2003 im Umfang von einer weiteren Behandlungsstunde pro Woche zu gewähren und die Kosten der Hilfe in Höhe von Euro 64,96 für jede Behandlungseinheit zu übernehmen. 4. 5. den Bescheid des Beklagten vom 17.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 05.06.2003 aufzuheben. 6. 7. den Beklagten zu verpflichten, ihr im Zeitraum vom 01.03.2003 bis 30.06.2003 Eingliederungshilfe in Form einer heilpädagogischen Maßnahme im Umfang von einer Behandlungsstunde wöchentlich in der heilpädagogischen Praxis T zu gewähren und die dort entstehenden Kosten in Höhe von Euro 64,96 pro Behandlungs- bzw. Gesprächseinheit zu übernehmen. 8. 9. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 10. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist weiterhin der Auffassung, eine weiter gehende heilpädagogische Maßnahme sei nicht erforderlich gewesen und verweist ebenfalls auf seinen Vortrag im Klageverfahren 19 K 4042/01. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss der Kammer vom 14. Januar 2004, auf den verwiesen wird, durch Vernehmung der Frau L und des Herrn T als sachverständige Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Januar 2004 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden sowie in den Verfahren 19 K 4042/01, 19 K 1285/03 und 19 K 1286/03 und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Kostenübernahme für eine heilpädagogische Therapie im Zeitraum vom 23. November 2002 bis 30. Juni 2003, die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage für eine Bewilligung für den neuen Bewilligungszeitraum in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der Fassung vom 19. Juni 2001 - vgl. Art. 8 und 67 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - ( SGB IX ) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. 2001, S. 1046 ff.- sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Voraussetzungen haben sich trotz des - gegenüber der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung der Vorschrift - geänderten Wortlautes inhaltlich nicht geändert. Die "seelische Behinderung" ist in Fällen der vorliegenden Art weiter in drei Schritten festzustellen: Zunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie / Legasthenie, Dyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) vorliegen. Diese Teilleistungsstörung muss Hauptursache für eine "seelische Störung" (Neurose oder sonstige seelische Störung) sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der "Eingliederung in die Gesellschaft" (Störungen des Sozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen Entwicklung, einer sog. "sekundären Neurotisierung") führt, vgl. Vondung in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 2. Auflage 2003, § 35a Rdnr. 6 u. 7; so auch zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; Urteil vom 19. Juni 1984 - 5 C 125.83 -, FEVS 33, 457; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 6 S 827/95 - , FEVS 47, 309. Soweit es um das "Drohen" einer seelischen Behinderung geht, muss die Teilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der Teilleistungsstörung eine "seelische Störung" entstanden, bedarf es einer Prognose, dass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der "Eingliederung in die Gesellschaft" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 5 EingliederungshilfeVO, der wegen der Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB VIII Anwendung findet. vgl. Vondung in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 35a, Rdnr. 8 Die begehrte Maßnahme muss erforderlich und geeignet sein, um der drohenden Behinderung entgegenzuwirken. § 35a Abs. 3 SGB VIII verweist insoweit zunächst auf § 39 Abs. 3 und § 40 BSHG. Nach der erstgenannten Bestimmung ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, (1.) eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und (2.) den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren gleichen Rubrums, 19 K 4042/01, verwiesen, die auch für den hier streitigen Zeitraum uneingeschränkt gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.