Urteil
17 K 4897/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0113.17K4897.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin erstrebt für die bei ihr anfallenden Gipsabfälle aus der Rauchgasentschwefelung eine andere Schlüsselnummer nach der Abfallverzeichnis- Verordnung bzw. die Einstufung der Abfälle als ungefährlich. 3 Die Klägerin betreibt in L eine Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage. Bei der Reinigung der Verbrennungsabgase vom entstandenen Schwefeldioxid entsteht Abfall, der im Wesentlichen aus Gips besteht. Auf ihren Antrag hin erließ die Beklagte am 13. Dezember 1999 einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid mit Nebenbestimmungen. In der Nebenbestimmung 6.8.1.1 (GA Bl. 107) ist geregelt: 4 C) Gips aus der Gipsentwässerung (BE 20), gewonnen aus dem Reaktionsprodukt der SO2-Wäscher der drei Rauchgasreinigungslinien durch Entwässerung und Feingipsabscheidungen - EAK 190107. 5 D) 6 Die Nebenbestimmung 6.8.3.2 (GA Bl. 114) lautet: 7 Der aufbereitete Gips (Grobfraktion) ist im Rahmen einer Verwertung oder Beseitigung unter der EAK-Nr 190107 (feste Abfälle aus der Gasreinigung) zu führen. 8 Die Klägerin erhob u. a. gegen diese Nebenbestimmungen Widerspruch. Den begründete sie damit, dass ihr vorliegende Analysen zeigten, dass der Gips ungefährlich sei und die Zuweisung der Schlüsselnummer 190107 die Regelungen des § 41 Abs. 1, 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht beachte. Vielmehr meint sie, der anfallende Gips müsse der Schlüsselnummer 190199 zugeordnet werden. Die Beklagte stützte sich demgegenüber auf die Zuordnungssystematik der Schlüsselnummern und wies den Widerspruch insofern mit Teilwiderspruchsbescheid vom 26. Juni 2002 zurück. 9 Am 24. Juli 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. 10 Sie wiederholt und vertieft die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 1999 und den hierzu ergangenen Teilwiderspruchsbescheid vom 16. Juni 2002 insofern aufzuheben und abzuändern, als 13 I. 14 1. in der Nebenbestimmung 6.8.1.1 c) dem anfallenden Gips die Schlüsselnummer 190107 an Stelle von 190199 zugeordnet ist 15 2. 16 3. die Nebenbestimmung 6.8.3.2 aufzuheben, 17 4. 18 hilfsweise, 19 die Schlüsselnummer 190199 statt 190107 zuzuordnen, 20 II. 21 hilfsweise, 22 die Beklagte zu verpflichten, den anfallenden Gips als nicht gefährlich einzustufen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe die Ungefährlichkeit des Gipses nicht nachgewiesen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die Klage hat weder in der Haupt- noch in den Hilfsanträgen Erfolg. 29 Soweit der Genehmigungsbescheid hinsichtlich seiner Nebenbestimmungen 6.8.1.1 und 6.8.3.2 angefochten ist, erweist er sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf die Zuordnung der beantragten Schlüsselnummer hat, § 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung 30 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im Folgenden: VwGO. 31 Die angegriffenen Nebenbestimmungen finden als Auflagen ihre rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge 32 (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl I S. 880), geändert durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl I S. 1550) in der Fassung des Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl I S. 1950). 33 Danach kann die Genehmigung mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. § 6 Abs. 1 BImSchG setzt u. a. voraus, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG müssen die beim Anlagenbetrieb anfallenden Abfälle möglichst vermieden, ansonsten verwertet oder schadlos beseitigt werden. Zwar ist die Regelungsreichweite des Bundes-Immissionsschutzgesetzes grundsätzlich auf den Bereich der Anlage beschränkt. Der Anlagenbetreiber muss jedoch alle notwendigen Vorbereitungen treffen, damit die beim Betrieb anfallenden Abfälle rechtmäßig verwertet oder beseitigt werden können. 34 BT-Drs. 14/4599 S. 127 li. Sp.: ?Bei Abfällen, die die Anlage verlassen und außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden sollen, hat der Anlagenbetreiber alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Abfälle nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden können. Soweit Dritte die Verwertung oder Beseitigung durchführen sollen, hat der Betreiber zum Beispiel geeignete Verträge zu schließen, bei denen die Bonität des Vertragspartners gewährleistet ist, und die vertraglichen Rechte zu nutzen." 35 Zur Vorbereitung der ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Entsorgung - etwa durch entsprechende Vertragsgestaltung - ist es erforderlich, dass den Abfällen die richtige Abfallschlüsselnummer zugeordnet wird. Diese Zuordnung obliegt auch dem Anlagenbetreiber als Abfallerzeuger. Die Zuordnung ist erforderlich, weil eine Abfallverwertungs- und Beseitigungsanlage nur solche Abfälle annehmen darf, für die sie zugelassen ist. Die Zulassung der Abfallentsorgungsanlagen bedient sich aber ihrerseits der europarechtlich vorgegebenen Abfallschlüsselnummern. Wird die Abfallschlüsselnummer bereits in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugeordnet, werden Unsicherheiten bei der Schlüsselnummernvergabe, welche bei jedem neuen Abfallentsorger entstehen könnten, vermieden und so ein Beitrag zur ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Entsorgung im Vorfeld geleistet. 36 Die Beklagte hat mit der Schlüsselnummer 190107 der Abfallverzeichnis- Verordnung für den anfallenden Gips die richtige Zuordnung vorgenommen. Die Zuordnung der Abfallschlüssel richtet sich nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis 37 (Abfallverzeichnis-Verordnung- AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 2 VersatzVO-EinführungsVO vom 24. Juli 2002 (BGBl I S. 2833). 38 Nach § 1 der AVV wird durch die Abfallverzeichnis-Verordnung sowohl die Bezeichnung des Abfalls (Art und sechsstelliger Schlüssel, § 2 AVV) als auch seine Überwachungsbedürftigkeit (die Kennzeichnung eines Sternchens (*) hinter dem sechsstelligen Schlüssel bezeichnet die besonders überwachungsbedürftigen Stoffe) festgelegt. Wie die Abfallbezeichnung durch den Abfallschlüssel zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 AVV und den Vorgaben der Einleitung des Abfallverzeichnisses, welche nach dieser Norm einzuhalten sind. Mit der Ziffer 19 ist das richtige Kapitel, nämlich ?Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen" gewählt, mit der weiteren Ziffer 01 die richtige Untergruppe ?Abfälle aus der Verbrennung von Abfällen" und schließlich die richtige Endziffer 07, nämlich ?feste Abfälle aus der Abgasbehandlung". Die von der Klägerin beantragte Endziffer 99 ?Abfälle anderweitig nicht genannt" kommt wegen der Nennung in der Endziffer 07 nicht in Betracht. 39 Die Klägerin meint, der Abfallschlüssel sei nicht ?passend" im Sinne der Ziffer 2 b der Einleitung zum Abfallverzeichnis, weil die Abfälle nicht gefährlich und deswegen nicht besonders überwachungsbedürftig seien. Dazu stützt sie sich auf § 41 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen 40 (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), 41 auf welchem u. a. der Erlass der Abfallverzeichnis-Verordnung beruht. 42 Diese Verordnungsermächtigung führt jedoch nicht dazu, dass die Zuordnung der Abfallschlüsselnummer fehlerhaft erfolgt ist. Die Zuordnung nach Abfallschlüsselnummern dient einer europaweit einheitlichen Klassifizierung und möglichst eindeutigen Benennung von Abfällen. Der nationale Verordnungsgeber hat das (neue) Europäische Abfallverzeichnis 43 Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 (ABl. Nr. L 226 S. 3) 44 durch die Abfallverzeichnis-Verordnung lediglich durch wörtliche Übernahme in deutsches Recht transformiert. Eine abweichende Auslegung anhand von nationalem Recht verbietet sich deswegen, 45 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2003 - 7 C 1.02, in: DVBl 2003, 743 (744). 46 Da die Nebenbestimmung 6.8.3.2 keinen hiervon sachlich abweichenden Inhalt hat, war die Klage gegen sie aus den gleichen Gründen als unbegründet abzuweisen. 47 Der zweite Hilfsantrag ist unzulässig. Der Antrag, die Abfälle als ungefährlich einzustufen, ist unzulässig, weil die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung lediglich die Zuordnung der Abfallschlüsselnummer 190199 an Stelle von 190107 beantragt hatte. Der Antrag, die fehlende Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 S. 1 AVV festzustellen, ist von der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden, sodass es jedenfalls an dem nach § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren fehlt. Eine Auslegung des Antrags gegen seinen klaren Wortlaut kam nicht in Betracht, weil es sich nicht lediglich um eine Formulierungsfrage handelt, sondern einen gänzlich unterschiedlichen Streitgegenstand. 48 Selbst wenn der zweite Hilfsantrag zulässig wäre, wäre er jedenfalls unbegründet. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AVV kann die zuständige Behörde Abfälle, die nach der AVV - durch ein Sternchen (*) gekennzeichnet - als gefährlich eingestuft sind, als ungefährlich einstufen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Den Nachweis der Ungefährlichkeit der anfallenden Gipsanfälle, welcher erst der Beklagten einen Ermessensspielraum zur Frage der Anerkennung der Abfälle als ungefährlich eröffnen würde, ist von der Klägerin nicht geführt worden. Die Klägerin hat zwar Unterlagen über eine Beprobung im Zuge der Rückführung von Kesselstäuben vorgelegt, diese können den von § 3 Abs. 3 S. 1 AVV verlangten Nachweis der Ungefährlichkeit aber nicht erbringen. 49 Das Abfallverzeichnis nimmt notwendigerweise Typisierungen vor. Bei den Abfällen, die in einer Abfallverbrennungsanlage wie derjenigen der Klägerin anfallen, hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass die festen Abfälle aus der Abgasbehandlung prinzipiell gefährlich und damit besonders überwachungsbedürftig sind. Diese Einstufung ist angesichts der hochwertigen Schutzgüter, denen das Abfallrecht verpflichtet ist, nicht zu beanstanden. Von dieser starren Regelung erlaubt § 3 Abs. 3 S. 1 AVV Ausnahmen im Einzelfall, wenn der Abfallbesitzer die Ungefährlichkeit seiner speziellen Abfälle nachweist. Da die fehlende Gefährlichkeit jedoch nur allgemein für alle Abfälle des Abfallbesitzers, die unter die jeweilige Schlüsselnummer fallen, ausgesprochen werden kann, kann der Nachweis der Ungefährlichkeit nur als erbracht angesehen werden, wenn der Abfallbesitzer - im Rahmen des praktisch Möglichen - belegt, dass alle bei ihm unter der jeweiligen Schlüsselnummer anfallenden Abfälle ungefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 1 AVV sind. Dem Abfallbesitzer ist insofern von § 3 Abs. 3 S. 1 AVV eine besondere Darlegungs- und Nachweislast auferlegt, wenn er eine Ausnahme von der allgemein geltenden Regel erreichen will. 50 Dieser Darlegungs- und Nachweislast genügt der Sachvortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass alle Abfallzusammensetzungen, die in ihrer Anlage verbrannt werden, einen als ungefährlich einzustufenden Gips in der Abgasreinigung erzeugen. Einen solchen Nachweis musste sie aber erbringen, da sie auch für alle Abfallzusammensetzungen die Einstufung als ungefährlich erstrebt. Die Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage der Klägerin darf eine Vielzahl von Abfallarten annehmen, 51 vgl. Anlage 5 zum Genehmigungsbescheid vom 13. Dezember 1999, Beiakte Heft 4 vor Trennlasche 0. 52 Darunter befinden sich dreizehn Abfallarten, die als gefährlich eingestuft sind. Die Klägerin hat trotz eines Hinweises des Gerichts und den zutreffenden Einwänden der Beklagten im Verfahren, dass in der klägerischen Anlage die unterschiedlichsten Abfälle verbrannt werden und die bisher eingereichten Unterlagen deswegen nicht ausreichend sind, nicht nachgewiesen, dass die Ungefährlichkeit für alle verbrannten Abfallzusammensetzungen gilt. Auch den übrigen Einwänden der Beklagten, welche sich gegen die angewandten Analysemethoden im Einzelnen richten, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. 53 Die Kammer befindet sich insofern in Übereinstimmung mit dem Arbeitsentwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 23. September 2003. Danach können bestimmte Abfallarten, welche von der Abfallverzeichnis-Verordnung als gefährlich eingestuft sind, nach den Kriterien so genannter Spiegeleinträge abweichend als ungefährlich eingestuft werden. Gleichzeitig besteht eine Liste der stets gefährlichen Abfallarten, also solcher Abfallarten, bei denen es regelmäßig ausscheidet, sie gegen die Standardvorgabe der Abfallverzeichnis-Verordnung als ungefährlich einzustufen. Die bei der Klägerin anfallende streitgegenständliche Abfallart 190107 ist in diese Liste der stets gefährlichen Abfallarten aufgenommen. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.