Urteil
1 K 8331/03.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0108.1K8331.03A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2003 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21.07.1999 (Az.: 0000000-000) wurde für ihn nach vorangegangener gerichtlicher Verpflichtung durch Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 04.05.1999 (6 K 145/98.TA), das am 03.07.1999 rechtskräftig wurde, ein Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. Mit Verfügung vom 21.08.2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 04.09.2003 wurde dem Kläger der beabsichtigte Widerruf mitgeteilt und ihm gemäß § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. Dabei wurde er aufgefordert, alle Gründe vorzutragen, die seiner Meinung nach einem Widerruf des Abschiebungsverbots bzw. einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen könnten. Das Bundesamt führte zur Begründung der Einleitung des Widerrufsverfahrens aus, dass eine Sachlagenänderung eingetreten sei. Die innenpolitischen Verhältnisse im Kosovo hätten sich seit Beendigung der Kampfhandlungen grundlegend verändert. Zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der NATO sei am 09.06.1999 ein Militärabkommen geschlossen worden, die jugoslawischen Sicherheitskräfte hätten sich aus dem Kosovo zurückgezogen. Auf Grund einer Resolution des UN-Sicherheitsrates vom 10.06.1999 stehe der Kosovo unter internationaler Verwaltung. Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen könnten daher im Falle einer heutigen Rückkehr in ihre Heimatregion mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Mit Stellungnahme des Klägers vom 06.10.2003, Eingang beim Bundesamt 07.10.2003, trug er vor, dass bezüglich der vom Bundesamt angesprochenen vermeintlichen Lösung der Kosovo-Problematik anzumerken sei, dass konsensfähige Pläne zu einer endgültigen Friedenslösung im Kosovo nicht existierten. Die Auseinandersetzungen zwischen den Bevölkerungsgruppen wären latent vorhanden, sie seien nur deshalb zu ihrem möglicherweise vorläufigen Ende gekommen, weil die Gewalt durch die Präsens der KFOR-Truppen unterbunden worden sei. Es sei nicht abzusehen, dass für den Fall eines möglichen Abzuges der Truppen der Frieden stabil bleiben würde, sodass es dem Kläger nicht zugemutet werden könne, sich erneut dem Schutz der serbischen Behörden in Serbien und Montenegro zu unterstellen. Der Kläger will telefonisch vom zuständigen Gericht in Pristina erfahren haben, dass sein Leben in Gefahr sei, aus diesem Grunde sei er ausdrücklich aufgefordert worden, nicht mehr zurückzukommen. Ursache für diese Auskunft sei seine frühere politische Jugendarbeit gewesen. Mit Bescheid vom 13.11.2003 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 21.07.1999 (Az.: 0000000-000) getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Nach Zustellung des Bescheides am 18.11.2003 hat der Kläger am 02.12.2003 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die seinerzeit festgestellten Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach wie vor vorlägen, bzw. sich verfestigt hätten. Die innenpolitischen Verhältnisse hätten sich im Kosovo seit Beendigung der Kampfhandlungen zwar geändert, keineswegs jedoch so, dass er ohne Gefahr für Leib und Leben in sein Heimatland zurückkehren könne. Es ist nicht richtig, dass er, allein weil er albanischer Volkszugehörigkeit sei, eine politische Verfolgung nicht mehr zu befürchten habe. Die politische Lage sei nach wie vor trotz UNMIK und KFOR-Truppen so brisant, dass es für ihn unmöglich sei, in sein Heimatland zurückzukehren. Er gehöre als Sohn eines ehemaligen Majors einer Gesellschaftsgruppe an, die unmittelbar im Zentrum des Augenmerks der Freischärler stehe. Er müsse in gleicher Weise wie seine Familie befürchten, Ziel eines Attentats zu werden. Darüber hinaus halte er sich seit mehr als sechs Jahren legal in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er spreche fließend Deutsch und sei in das Leben der Bundesrepublik integriert. Er habe niemals Sozialhilfe bezogen. Er habe, ohne vorher arbeitslos gewesen zu sein, am 01.09.2003 eine neue Arbeitsstelle aufgenommen. Es handele sich um einen festen Arbeitsvertrag mit einem Nettoverdienst von 1.480,83 Euro. Er sei seit dem 19.08.2002 verheiratet, seine Frau lebe in Deutschland, sie sei schwanger, der berechnete Entbindungstermin sei der 05.12.2003. Der Kläger beantragt schriftlich, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.11.2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie auf die Auskünfte, auf die der Kläger hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne Erscheinen des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist als Anfechtungsklage ist zulässig und auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffenen Feststellungen liegen nicht vor. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nicht mehr vorliegen" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nur eine nachträgliche Änderung entscheidungserheblicher Umstände zum Widerruf berechtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, - 9 C 12/00 -, NVwZ 2001, 335 ff; VGH Kassel, Urteil vom 02.04.1993, - 10 UE 1413/91 -, NVwZ-RR 1993, 234; VGH Mannheim, Urteil vom 23.11.1999, - A 6 S 1974/98 -, ESVGH 50, 125 ff. Es kann hier dahinstehen, ob maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung, ob sich entscheidungserhebliche Umstände nachträglich geändert haben, der Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides des Bundesamtes oder unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraftwirkung gem. § 121 VwGO der Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ist, vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 23.11.1999, a.a.O., da sich die Sachlage sowohl schon vor Rechtskraft des Urteils am 03.07.1999 als auch erst recht bei Erlass des Anerkennungsbescheides am 21.07.1999 geändert hatte. Eine nachträgliche Änderung lag damit weder zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils noch zum späteren Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides vor. Die Sachlage, auf der der Widerrufsbescheid beruht, war vor und nach Rechtskraft des Urteils und Erlass des Anerkennungsbescheides unverändert. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft und des Erlasses des Bescheides befanden sich schon keine serbischen Einheiten mehr im Kosovo. Am 09.06.1999 erzielten Vertreter der NATO und der jugoslawischen Armee eine Übereinkunft über den Abzug von rund 40.000 serbischen Soldaten, Polizisten und Paramilitärs aus dem Kosovo. Am 10.06.1999 begann der Abzug der serbischen Einheiten aus dem Kosovo. Die Luftangriffe der NATO gegen Jugoslawien wurden ausgesetzt und die Vereinten Nationen verabschiedeten die Resolution 1244 über die Einrichtung einer Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo (UNMIK und KFOR). Am 12.06.1999 rückten die KFOR-Verbände in den Kosovo ein, der erste Hilfskonvoi des UNHCR erreichte den Kosovo am 13.06.1999. Am 20.06.1999 beendete die NATO die Luftangriffe gegen Jugoslawien, nachdem zuvor die letzten serbischen Einheiten aus dem Kosovo abgezogen worden waren. Das Bundesamt begründete die Verfolgungssicherheit des Klägers und damit den Widerruf eben mit dieser Situation, die sowohl am 05.07.1999 als auch am 21.07.1999 indes schon unverändert vorlag. Von einer nachträglichen Änderung kann somit nicht ausgegangen werden. Es besteht auch in demjenigen Fall, in dem das Bundesamt ein verpflichtendes Urteil rechtskräftig werden lässt, obwohl sich die Sachlage zwischenzeitlich grundlegend geändert hat, keinen Grund abweichend auf den Zeitpunkt des Ergehens des Urteils abzustellen. Das Bundesamt hätte gegen das es verpflichtende Urteil mit Aussicht auf Erfolg die Zulassung der Berufung beantragen vgl. dazu Berlit in GK-AsylVfG, § 78 RN. 142; VGH Mannheim, Beschluss vom 04.07.2000, - A 9 S 127/00. und dadurch vermeiden können, einen zu diesem Zeitpunkt inhaltlich falschen Bescheid erlassen zu müssen. Vgl. zur gesamten Problematik auch VG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.03.2003, - 2 E 5268/00 -, NVwZ-Beil. I. 12/2003, 109 f.. Da der Widerruf des Anerkennungsbescheides rechtswidrig ist und damit hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, blieb für das Bundesamt kein Raum mehr, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen, sodass der Bescheid auch insoweit rechtswidrig und aufzuheben ist. Vgl. zur Rangfolge § 51 AuslG und § 53 AuslG insb. BVerwG, Urteil vom 15.07.1997, - 9 C 19/96 -, NVwZ 1997, 1132 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.