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Urteil

2 K 132/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:1209.2K132.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Bemessung des Nutzungsentgeltes, das er für die stationäre Privatbehandlung von Patienten an das beklagte Land zu entrichten hat. 3 Er wurde am 25. Februar 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt, in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 BBesO an der I-Universität E (Universität) eingewiesen und zum Leiter der Abteilung für Nuklearmedizin bestellt. Zugleich wurde er zur Wahrnehmung der Tätigkeit des Leiters des Instituts für Medizin beim Forschungszentrum K GmbH unter Fortfall der Besoldung beurlaubt. 4 Er ist nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung des Landes NRW (HNtV) unter anderem berechtigt, in der nuklearmedizinischen Klinik auf dem Gelände der Kernforschungsanstalt Jülich wahlärztliche Leistungen im stationären, voll-, teil-, vor- und nachstationären Bereich und ambulante ärztliche Leistungen zu erbringen und zu berechnen, wenn die Patienten die persönliche Leistung des leitenden Abteilungsarztes wünschen. Im Anhang zur Berufungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) vom 4. Februar 1993 sind hierzu Einzelheiten geregelt. Danach darf er in einem bestimmten Umfang in die Klinik aufgenommene Patienten sowie Patienten während der Sprechstunde in der Klinik persönlich beraten und behandeln und dafür ein besonderes Honorar fordern. Des Weiteren wurde ihm die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes allgemein gestattet. Ferner wurde er auf die Verpflichtung hingewiesen, ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der §§ 17 ff. HNtV und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten. 5 Mit Bescheid vom 10. März 1994 setzte der Rektor der Universität das Nutzungsentgelt für das Jahr 1993 fest. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts E vom 17. Februar 1998 - 2 K 4305/95 -), desgleichen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil (Urteil des OVG NRW vom 21. März 2001 - 6 A 1945/98 -). Die dagegen eingelegte Revision nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Dezember 2002 (- 2 C 33.01 -) zurück, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass sich eine Berechnung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts für den Kläger finanziell nachteilig auswirken würde. 6 Unter dem 15. Juli 1996 reichte der Kläger beim Rektor der Universität eine Aufstellung über seine im ersten Halbjahr 1996 bezogenen Einnahmen aus ärztlichen Nebentätigkeiten ein. Danach belief sich der für den stationären und teilstationären sowie den sonstigen (ambulanten) ärztlichen Bereich eingenommene Betrag auf insgesamt 90.286,30 DM. Hiervon entfielen auf den stationären und teilstationären Bereich (1.506,38 DM + 22.543,39 DM =) 24.049,77 DM; hinzu kamen Einnahmen aus Gutachten von 169,70 DM. Auf den Bereich sonstiger ärztlicher Nebenleistungen entfielen 66.066,83 DM. Auf der Rückseite der Aufstellung waren die „Bruttorechnungsbeträge bei stat. Behandlung" aufgelistet. Hierbei handelte es sich um die Beträge, die sich aus den im ersten Halbjahr 1996 erstellten Rechnungen ergaben. Sie beliefen sich nach Angaben des Klägers bei den ärztlichen Leistungen auf (4.524,55 DM + 160,70 DM =) 4.685,25 DM. Hiervon war ein Betrag von 9.036,90 DM in Abzug gebracht worden, der irrtümlich für „PET-Abrechnungen" im zweiten Halbjahr 1995 zu viel deklariert worden war. Die „Bruttorechnungsbeträge" für die technischen Leistungen bezifferte der Kläger auf (2.008,51 DM + 25.526,91 DM =) 27.535,42 DM. In einer „Anlage zur Meldung 1. Halbjahr 1996" wies der Kläger darauf hin, dass es sich bei den „umseitig aufgeführten Summen" um Einnahmen aus dem Jahre 1995 handele und für 1996 noch keine Ausgangsrechnungen erfolgt seien. 7 Mit Bescheid vom 22. Juli 1996 setzte der Rektor der Universität das Nutzungsentgelt für die ärztliche Nebentätigkeit für das erste Halbjahr 1996 gemäß § 17 Abs. 1 HNtV gegenüber dem Kläger auf 24.282,04 DM fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Kostenerstattung (20 % der ärztlichen Leistungen i.H.v. 4.342,65 DM (Guthaben), 40 % der technischen Leistungen i.H.v. 27.535,42 DM), dem Vorteilsausgleich (20 % der aus stationärer Behandlung bezogenen Vergütung i.H.v. 24.049,77 DM sowie 20 % der aus stationärer Begutachtung bezogenen Vergütung i.H.v. 169,70 DM) und 25 % der aus ambulanten Behandlungen bezogenen Vergütung i.H.v. 37.170,05 DM. Hierbei waren von den Einnahmen für die ambulanten Behandlungen die mit Festsetzungsbescheiden vom 4. April 1996 und vom 5. Juli 1996 festgesetzten Sachkosten (11.836,01 DM + 17.060,79 DM =) 28.896,80 DM bereits abgezogen. 8 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26. August 1996 Widerspruch ein. 9 Mit allgemeinem Schreiben vom 2. Oktober 1996 regte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der auch andere beamtete Ärzte in gleich gelagerten Verfahren vertrat, die Führung von Musterverfahren an. In der Sache trug er im Wesentlichen vor: Zum 1. Januar 1996 habe es Änderungen der Bundespflegesatzverordnung und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gegeben. Die Neufassung des § 6a GOÄ habe dazu geführt, dass für die erbrachten privatärztlichen Leistungen im stationären Bereich eine Honorarminderung von 25 % (bisher: 15 %) stattfinde. Aus der neuen Bundespflegesatzverordnung ergebe sich ferner, dass nunmehr der Wahlarztabschlag von 5 % weggefallen sei, sodass der Wahlleistungspatient den vollen Pflegesatz für die allgemeinen Krankenhausleistungen, also das gesamte Entgelt für die ärztliche Behandlung und die damit verbundenen Sach- und Personalkosten, an das Krankenhaus zahlen müsse. Vor diesem Hintergrund lasse sich ein Vorteilsausgleich, der Bestandteil des Nutzungsentgelts sei, rechtlich und sachlich nicht mehr rechtfertigen. Zweck des Vorteilsausgleichs solle es sein, die besonderen wirtschaftlichen Vorteile auszugleichen, die der liquidationsberechtigte Arzt dadurch erziele, dass ihm der Dienstherr seine „Einrichtungen" für die Ausübung seiner Nebentätigkeit zur Verfügung stelle und die der Arzt sich deshalb nicht selbst beschaffen müsse. Stelle man bei der Bemessung des Nutzungsentgeltes auf den Vergleich mit der Höhe der Praxiskosten niedergelassener Fachärzte ab, so müssten neben der Kostenerstattung nach Nebentätigkeitsrecht weitere Ausgaben einnahmemindernd berücksichtigt werden. Dazu gehöre die Honorarbeteiligung der ärztlichen Mitarbeiter, die unmittelbaren Kosten, wie etwa die Prämien für die Haftpflichtversicherung der wahlärztlichen Tätigkeit, sowie die Kosten für die Rechnungsstellung und des Honorareinzuges. Es sei zweifelhaft, ob sich danach noch eine Differenz zu Gunsten der liquidationsberechtigten Hochschullehrer ergebe. Bei Bemessung des Nutzungsentgeltes müssten objektive Kriterien angelegt werden; es könne nicht lediglich deshalb unverändert erhoben werden, weil es darum gehe, einen etwa gesteigerten Finanzbedarf des Krankenhausträgers zu decken. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass die Honorarminderung um 10 % eine zusätzliche Belastung der liquidationsberechtigten Ärzte bedeute. Gleiches gelte für den Umstand, dass nunmehr ein erheblicher Teil der Routineleistungen, die auf Mitarbeiter verlagert worden seien, nicht mehr abgerechnet werden könne. 10 Im weiteren Verlauf einigten sich die Beteiligten, das vorliegende Verfahren als ein Musterverfahren für die Festsetzung von Nutzungsentgelt ab dem 1. Januar 1996 bei so genannten „Neuvertraglern" zu führen. Hierbei handelt es sich um beamtete Ärzte, bei denen die Nebentätigkeiten erstmals ab dem 1. Januar 1993 genehmigt wurden. 11 Zur Begründung des Widerspruches verwies der Kläger unter dem 26. März 1998 auf das Schreiben vom 2. Oktober 1996 und rügte die ab dem 1. Januar 1996 festgesetzte Höhe der Nutzungsentgelte insbesondere vor dem Hintergrund der zum 1. Januar 1996 eingetretenen Rechtsänderungen in der Bundespflegesatzverordnung und der GOÄ. Die Bemessung des Nutzungsentgeltes müsse nach objektiven Kriterien erfolgen. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass bereits die Erhöhung der Kostenerstattung bzw. der Honorarminderungspflicht um 10 Prozentpunkte (von 15 % auf 25 %) nach § 6a GOÄ eine erhebliche Zusatzbelastung bedeute, die den verbleibenden Vorteil verringere. Hinzu komme, dass in Folge der am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen GOÄ-Novelle in § 4 Abs. 2 Satz 3 das Prinzip der persönlichen Leistungspflicht verschärft worden sei mit der Folge, dass viele Routineleistungen, die bis dahin auf Mitarbeiter hatten übertragen werden können, nun nicht mehr abrechenbar seien. Soweit eine Delegation zulässig geblieben sei, seien in § 5 Abs. 5 GOÄ die Steigerungssätze reduziert worden. Außerdem sei ab dem 1. Januar 1996 der Pflegesatzabschlag bei wahlärztlichen Patienten weggefallen. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1998, zugestellt am 11. Dezember 1998, wies der Rektor der Universität den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der streitbefangene Bescheid sei rechtmäßig. Er sei auf der Grundlage des § 17 der Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HNtV) idF vom 19. November 1993 ergangen. Hieraus ergebe sich, dass bei einer Genehmigung der Nebentätigkeit nach dem 31. Dezember 1992 als Nutzungsentgelt im stationären Bereich die nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV zu berechnende Kostenerstattung zuzüglich eines Vorteilsausgleiches von 20 % zu zahlen sei (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV). Im ambulanten Bereich seien neben den Sachkosten 25 % der bezogenen Vergütung, die nach Abzug der Sachkosten verblieben, zu entrichten (§ 17 Abs. 2 HNtV). Der Festsetzungsbescheid habe diese Vorgaben eingehalten und sei auch rechnerisch richtig. Auch seien die zu Grunde liegenden Vorschriften wirksam. Insbesondere sei der vom Bundesverwaltungsgericht aus § 72 Abs. 1 LBG entwickelte Grundsatz eingehalten, wonach das Nutzungsentgelt in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen müsse. Dem Kläger verbleibe der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen Nutzens. Dem stehe die am 1. Januar 1996 in Kraft getretene GOÄ-Novelle nicht entgegen. Zwar habe sie zur Folge, dass einige Routineleistungen, die von Mitarbeitern ausgeführt würden, nicht mehr abgerechnet werden dürften (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ). Hiervon werde der genannte Grundsatz aber nicht berührt, weil es in diesem Fall gerade nicht um die eigenen Leistungen des Beamten gehe. Auch greife das Argument nicht durch, bei Berücksichtigung unmittelbarer Kosten, wie etwa der Haftpflichtprämien oder der Kosten der Rechnungsstellung, ergebe sich möglicherweise keine Differenz zu Gunsten der beamteten Ärzte gegenüber den niedergelassenen Fachärzten, die mit dem Nutzungsentgelt auszugleichen wäre. Die genannten unmittelbaren Kosten fielen nämlich bei niedergelassenen Ärzten in gleicher Weise an. Im Übrigen fielen Haftpflichtprämien gar nicht an, weil die beamteten Ärzte auf die Haftung des Krankenhausträgers verweisen könnten, die über dessen Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt seien. Eine konkret nachvollziehbare Berechnung, welche die Angemessenheit des Vorteilsausgleiches in Frage stellen könne, liege bislang nicht vor. Eine pauschale, nach einem bestimmten Vomhundertsatz zu bemessende Höhe des Nutzungsentgeltes sei notwendig, weil eine genaue Kostenberechnung unverhältnismäßigen Aufwand verursache. Auch bei einer Pauschalierung gebe die Höhe der Einnahmen des liquidierenden Arztes hinreichend objektiven Aufschluss über Häufigkeit und Intensität der Nutzung von Einrichtung, Personal und Material der Klinik. 13 Der Kläger hat am 7. Januar 1999 die vorliegende Klage erhoben, mit der er den Bescheid vom 22. Juli 1995 insoweit angreift, als dort ein Nutzungsentgelt für den stationären und teilstationären Bereich festgesetzt wurde. Er beruft sich zur Begründung auf sein Vorbringen im Vorverfahren und trägt darüber hinaus vor, der Festsetzungsbescheid verletze die im Landesbeamtengesetz niedergelegten Grundsätze für die Bemessung des Nutzungsentgeltes, insbesondere das Äquivalenzprinzip. Die Bruttovergütung für die stationären Leistungen betrage 24.049,77 DM. Hiervon setze der Bescheid einen Anteil von 20 % als Nutzungsentgelt fest. Die Rechtsgrundlage hierfür sei § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV. Sie werde von ihrer Ermächtigungsgrundlage, den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und § 42 Abs. 4 BRRG, nicht gedeckt. Danach müsse das Nutzungsentgelt angemessen sein, sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten richten und den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entstehe. Das gelte insbesondere unter Berücksichtigung der gleichzeitig nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung erhobenen Kostenerstattung i.H.v. 40 % bzw. 20 %. Für Neuvertragler werde das zuvor einheitlich geregelte Nutzungsentgelt in zwei Rechenpositionen aufgeteilt. Zunächst werde die Kostenerstattung nach der Bundespflegesatzverordnung geregelt, sodann der Vorteilsausgleich in Höhe von 20 %. Bemessungsgrundlage für das streitige Nutzungsentgelt sei die um die Kostenerstattung nach der Bundespflegesatzverordnung verminderte Bruttovergütung. Bereits diese Aufteilung könne gegen höherrangiges Recht verstoßen. § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV führe Kostenerstattung und Vorteilsausgleich nebeneinander auf, als hätten sie nichts miteinander zu tun. Nach dem Wortlaut der Verordnung sei nicht einmal die Frage aufzuwerfen, ob und in welchem Umfang dem Arzt nach Leistung der Kostenerstattung noch ein Vorteil verbleibe. Der Bundesgesetzgeber habe über § 16 Satz 1 Nr. 3 KHG, § 24 Abs. 2 und 6 BPflV die Kostenerstattung geregelt. Der Landesgesetzgeber sei deshalb nur noch für den Vorteilsausgleich zuständig. Diese Kompetenztrennung führe dazu, dass Kostenerstattung und Vorteilsausgleich getrennt geprüft werden müssten. Werde - wie hier - die Komponente Vorteilsausgleich mit 20 % der Bruttovergütung festgesetzt, müsse eine Steigerung des dem Arzt entstandenen Vorteils eingetreten sein. Dies sei aber vom Verordnungsgeber nicht dargelegt worden. Außerdem sei nicht erkennbar, inwieweit neben der Kostenerstattung nach der BPflV überhaupt noch ungedeckte Kosten bestünden, die aus der Inanspruchnahme des Krankenhauses durch den Chefarzt bei Behandlung der Privatpatienten entstanden seien. Die laufenden Kosten eines Krankenhauses würden über die Pflegesätze gedeckt; seit Inkrafttreten der BPflV sei davon auszugehen, dass durch die Behandlung von Privatpatienten durch Abteilungsleiter keine zusätzlichen Kosten im stationären Bereich entstünden. Eventuelle Lücken durch vom Pflegesatz nicht abgedeckte Kosten könnten nicht auf die privatliquidationsberechtigten Ärzte abgewälzt werden, weil sie systembedingt und gerade nicht durch die Nebentätigkeit ausgelöst worden seien. Bei Ermittlung des Umfangs des Vorteilsausgleiches müsse der Wahrscheinlichkeitsmaßstab berücksichtigt werden. Hierbei seien regelmäßig vorhandene Kostenpositionen zu beachten, wie Versicherungsprämien, Kosten der Rechnungsstellung und sonstige Kosten des erhöhten beruflichen Engagements. Er - der Kläger - habe etwa mit Betriebsausgaben vergleichbare Eigenaufwendungen in Höhe von 50 % seiner privatärztlichen Gesamteinnahmen, die aus Anlass der privatärztlichen Betätigung angefallen seien und die deshalb berücksichtigt werden müssten. 14 Bei der hier maßgeblichen Frage, inwieweit dem Arzt der eindeutig überwiegende Teil des wirtschaftlichen Ergebnisses seiner eigenen Leistung verbleibe, komme es darauf an, von welchem Gesamtbetrag seiner Wertschöpfung auszugehen sei. Würden dabei alle Einnahmen, die ihm als Folge seiner Nebentätigkeit zufließen, erfasst, müssten auch alle Abzugsposten berücksichtigt werden. Die von ihm im ersten Halbjahr 1996 für stationäre Behandlungen bezogene Vergütung habe 24.049,77 DM betragen. Ohne die 25 %ige Kürzung nach § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ ergebe sich ein Betrag von 32.066,36 DM, welcher der ärztlichen Wertschöpfung entspreche. Diese habe sich damit bereits um (32.066,36 DM - 24.049,77 DM =) 8.016,59 DM vermindert. Ferner müsse die Kostenerstattung nach § 24 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BPflV abgezogen werden, die im ersten Halbjahr 1996 10.145,64 DM ausgemacht habe. Berücksichtige man schließlich das Nutzungsentgelt von 20 % der um die Kostenerstattung nach der BPflV verminderten Bruttovergütung - hier: 4.809,95 DM -, erhöhe sich die Gesamtminderung auf (8.016,59 DM + 10.145,64 DM + 4.809,95 DM =) 22.972,18 DM. Dies seien, bezogen auf die gesamte Wertschöpfung von 32.066,36 DM, mehr als 70 %. 15 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 25. März 2003 - 4 K 3413/98 -) in einem Parallelverfahren bei einem Altvertragler könne nicht auf die vorliegende Konstellation eines Neuvertraglers übertragen werden, weil das Nutzungsentgelt sich nicht nur aus einem Vomhundertsatz der Vergütung zusammensetze, sondern auch aus der Kostenerstattung nach der BPflV. Gehe man davon aus, dass er, der Kläger, eine mittlere Kostenerstattung von 32 % abzuführen habe, ergebe sich nach der Systematik des Verwaltungsgerichts Münster bei einer Honorarforderung von 100 DM als Bezugsgröße für die Angemessenheitsprüfung ein Betrag von (100 DM - 25 % gem. § 6a GOÄ - 32 % Kostenerstattung =) 43 DM. Bei Zahlung eines 20 %igen Vorteilsausgleiches, bezogen auf 75 DM, verblieben ihm dann noch 28 DM, mithin 65 % der Bezugsgröße von 43 DM. Es müsse aber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 37.99 -) berücksichtigt werden, wonach die bundesgesetzliche Kostenerstattung auf das landesgesetzlich erhobene Nutzungsentgelt anzurechnen sei. Hieraus folge, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung die Kostenerstattung zu berücksichtigen sei. Bezugsgröße sei daher der Betrag von 75 DM. Der ihm, dem Kläger, verbleibende Betrag von 28 DM entspreche daher einem Prozentsatz von ca. 37 %. Dies stehe mit der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Beamten müsse der eindeutig überwiegende Teil des aus seiner Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleiben, nicht in Einklang. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Bescheid des Rektors der I-Universität E vom 22. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1998 insoweit aufzuheben, als er Abgaben (Kostenerstattung und Nutzungsentgelt) für die stationäre Privatbehandlung festsetzt. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er führt aus, dem Kläger verbleibe der eindeutig überwiegende Teil des aus seinen Leistungen im Rahmen der Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens. Dieser könne sich nur an der nach der GOÄ berechneten Vergütung ausrichten, denn ein wirtschaftlicher Nutzen verbleibe erst nach Abzug der Kosten. Ferner sei die angeführte Kostenerstattung von 10.145,64 DM nicht richtig eingeordnet. Dieser Betrag sei im streitigen Festsetzungsbescheid nicht ausdrücklich benannt worden. Es handele sich um die Differenz der Posten „40 % der technischen Leistungen" (11.014,17 DM) und „20 % der ärztlichen Leistungen" (868,53 DM), die unter der Überschrift „Rechnungsausgänge" aufgeführt sind. Bei dem Posten „Rechnungsausgänge" handele es sich um den Gesamtbetrag der im 1. Halbjahr 1996 für Behandlungen in 1995 ausgestellten Rechnungen. Demgegenüber beruhten die bezogenen Vergütungen auf den tatsächlichen Einnahmen im 1. Halbjahr 1996, sodass die Summen nicht vergleichbar seien. Hinzu komme, dass bei der Summe der vom Kläger angegebenen ärztlichen Leistungen ein Betrag von 9.036,90 DM als Minusbetrag aufgeführt werde, der irrtümlich zu viel deklariert worden sei. Außerdem stehe einem Vergleich auch entgegen, dass bei der Kostenerstattung nach der BPflV der Satz nicht einheitlich erhoben werde, sondern zwischen 20 % für die ärztlichen und 40 % für die technischen Leistungen variiere. 21 Bei der Angemessenheitsprüfung dürfe - wie vom Verwaltungsgericht Münster vorgegeben - die Kostenerstattung nach der BPflV bei Ermittlung der Bezugsgröße nicht berücksichtigt werden, sodass der überwiegende Teil der Einnahmen beim Kläger verbleibe. Dies sei im Übrigen selbst dann noch der Fall, wenn von der Bezugsgröße die Kostenerstattung abgezogen werde, weil lediglich die 20 %ige Kostenerstattung für die ärztlichen Leistungen zu berücksichtigen sei. Für eine Einbeziehung der 40 %igen Kostenerstattung für die technischen Leistungen bestehe kein sachlicher Grund, weil diese Leistungen nicht von ihm persönlich erbracht worden seien. 22 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Rektors der Universität E und dessen Widerspruchsbescheid verletzen den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 25 Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Festsetzungsbescheid sind die §§ 72 Abs. 1, 75 Satz 1 und 2 Nr. 6, 206 Abs. 3 LBG in Verbindung mit §§ 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 2, 18 Abs. 1 HNtV in der Fassung der Verordnung vom 19. November 1993 (GV.NRW S. 416). Nach § 72 Abs. 1 LBG, § 15 Abs. 1 HNtV haben Hochschullehrer bei ärztlichen Nebentätigkeiten für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes ein Nutzungsentgelt zu entrichten, das mindestens kostendeckend zu bemessen ist und den besonderen Vorteil berücksichtigen soll, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Das Nähere regelt die Bestimmung des § 17 HNtV. Diese differenziert bei der Bemessung des Nutzungsentgelts zunächst danach, ob die Einnahmen aus ärztlicher Nebentätigkeit im stationären Bereich (Absatz 1) oder aus sonstiger ärztlicher Nebentätigkeit - insbesondere im ambulanten Bereich - (Absatz 2) erzielt worden sind. Zudem wird das Nutzungsentgelt für Einnahmen im stationären Bereich danach unterschiedlich ermittelt, ob der Beamte die Nebentätigkeitsgenehmigung bereits vor dem 1. Januar 1993 erhalten hat (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 HNtV - sog. Altvertragler) oder danach (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV - sog. Neuvertragler). 26 Beim Kläger handelt es sich um einen Neuvertragler, weil er im Februar 1993 in das Beamtenverhältnis berufen wurde und die Genehmigung seiner Nebentätigkeit daher erst nach dem 1. Januar 1993 vorlag. Gegenstand der Klage ist zudem ausschließlich das Nutzungsentgelt, soweit es für die ärztliche Nebentätigkeit im stationären Bereich festgesetzt wurde. Maßgeblich ist daher § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV. Danach ist als Nutzungsentgelt zu zahlen „die nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV in der jeweils geltenden Fassung zu berechnende Kostenerstattung zuzüglich eines Vorteilsausgleichs von 20 vom Hundert der bezogenen Vergütung." 27 Das Nutzungsentgelt setzt sich also zusammen aus den beiden Bestandteilen Kostenerstattung und Vorteilsausgleich. 28 Die Kostenerstattung ist in der Bundespflegesatzverordnung geregelt. Für den hier in Rede stehenden Zeitraum, das erste Halbjahr 1996, war allerdings nicht (mehr) auf § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV zurückzugreifen, weil diese Vorschrift zwischenzeitlich geändert worden war und in der ab dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung nicht mehr die Kostenerstattung betraf. Da aber in § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV auf die Bundespflegesatzverordnung „in der jeweils geltenden Fassung" verwiesen wird, ist nach Sinn und Zweck des Verweises auf diejenigen Vorschriften der BPflV zurückzugreifen, welche nunmehr die Kostenerstattung betreffen. Das sind die §§ 24 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BPflV in der Fassung vom 26. September 1994. Dort heißt es, dass ein Arzt, der - wie der Kläger - wahlärztliche Leistungen nach § 22 Abs. 3 gesondert berechnen kann, verpflichtet ist, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BPflV wiederum bestimmt - wie früher der alte § 13 BPflV - die Höhe der abzuziehenden Kosten. Danach sind abzuziehen 29 a) für die in den Abschnitten A, E, M, O und Q des Gebührenverzeichnisses der GOÄ genannten Leistungen (vereinfacht: technische Leistungen) 40 % und 30 b) für die in den übrigen Abschnitten genannten Leistungen (vereinfacht: ärztliche Leistungen) 20 %. 31 Berechnungsgrundlage für die Kostenerstattung von 40 bzw. 20 % sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 HS 3 BPflV „jeweils die Gebühren vor Abzug der Gebührenminderung nach § 6 a GOÄ". 32 Neben der Kostenerstattung zählt zum Nutzungsentgelt der Vorteilsausgleich in Höhe von 20 % „der bezogenen Vergütung". Als „bezogene Vergütung" sind die Bruttogebühren nach GOÄ zu verstehen, die von den Patienten im Abrechnungszeitraum an den Arzt gezahlt worden sind. Es kommt also nicht auf die Behandlungs- oder Rechnungsdaten an, sondern auf den Zeitpunkt des Zuflusses, 33 vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2001 - 6 A 1945/98 -, Bl. 9 des amtlichen Abdrucks. 34 Der Beklagte hat auf dieser Grundlage das Nutzungsentgelt rechnerisch nicht zu hoch ermittelt. 35 Für die Bemessung des Vorteilsausgleiches im stationären und teilstationären Bereich hat er die Angaben verwandt, die der Kläger auf der Vorderseite der „Aufstellung über die bezogenen Vergütungen ..." vom 15. Juli 1996 gemacht hat und die bereits gemäß § 6 a GOÄ um 25 % gemindert sind. Das ist nicht zu beanstanden. 36 Für die Ermittlung der Kostenerstattung hat er die Beträge zu Grunde gelegt, die der Kläger auf der Rückseite seiner Vergütungsmitteilung als „Bruttorechnungsbeträge" angegeben hat und die sich aus den zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 30. Juni 1996 erstellten Rechnungen ergeben. Das hat er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Hiernach ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Kostenerstattung zu niedrig bemessen wurde. In § 7 Abs. 2 Nr. 4 HS 2 BPflV heißt es ausdrücklich, dass jeweils die Gebühren vor Abzug der Gebührenminderung nach § 6a GOÄ zu Grunde zu legen sind. Geht der Beklagte stattdessen von den Rechnungsbeträgen aus, die von den Patienten verlangt werden, handelt es sich um Beträge nach Abzug der Gebührenminderung, die also bereits um 25 % verringert sind. Dies wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Kläger bereits in seiner Aufstellung der „Bruttorechnungsbeträge" die um 25 % erhöhten Zahlen angegeben hätte. Ob er das getan hat, ist offen, braucht aber nicht aufgeklärt zu werden. In diesem Falle wäre das Nutzungsentgelt allenfalls zu niedrig festgesetzt worden und der Kläger daher nicht beschwert. 37 Die Zusammensetzung des Nutzungsentgeltes aus der bundesrechtlich geregelten Komponente „Kostenerstattung" und der landesrechtlich geregelten Komponente „Vorteilsausgleich" verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Diese Frage war bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gleichen Rubrums. Auf die Ausführungen im hiesigen Urteil vom 17. Februar 1998 (- 2 K 4305/95 -), bestätigt durch Urteil des OVG NRW vom 21. März 2001 (- 6 A 1945/98 -), wird insoweit verwiesen. Insbesondere führt der Verweis des Klägers auf das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1999 (- 3 L 198/98 -), das zu § 14 Abs. 1 der in Schleswig-Holstein geltenden Hochschulnebentätigkeitsverordnung ergangen ist und vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 37.99 -) bestätigt wurde, zu keinem anderen Ergebnis. Das OVG NRW hat sich in seinem Urteil vom 21. März 2001 hiermit ausführlich auseinander gesetzt: 38 Die vom Kläger unter Hinweis auf das (§ 14 Abs. 1 der in Schleswig-Holstein geltenden HNtV betreffende) Urteil des Schl.-H. OVG vom 27.7.1999 - 3 L 198/98 - (im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 2 C 37.99 -) erhobenen Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV teilt der Senat nicht. Im Rahmen der letztgenannten Vorschrift stellt "die nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV in der jeweils geltenden Fassung zu berechnende Kostenerstattung" lediglich einen Berechnungsposten dar. Dieser ergibt unter Hinzurechnung von 20 v.H. der bezogenen Vergütung das zu zahlende Nutzungsentgelt. Entscheidend ist auch in diesem Zusammenhang, dass das Äquivalenzprinzip nicht verletzt ist. Dass Letzteres bezogen auf die hier angefochtene Verwaltungsentscheidung zu bejahen ist, ist ausgeführt worden. Soweit der Kläger bezweifelt, dass die gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV "nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV in der jeweils geltenden Fassung zu berechnende Kostenerstattung" auf die tatsächlich ungedeckten Kosten des Krankenhausträgers für die Bereitstellung von Personal, Material und Einrichtungen beschränkt sei, betrifft dies nicht die hier entscheidende Frage der Wahrung des Äquivalenzprinzips, sondern die Berechtigung der Kostenerstattung nach den Vorschriften der BPflV. Außerdem handelt es sich hierbei lediglich um eine Vermutung des Klägers, der der Senat nicht weiter nachzugehen brauchte, weil der Kläger greifbare Anhaltspunkte für eine über die Kosten des Krankenhausträgers hinausgehende Kostenerstattung nicht dargelegt hat. 39 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. 40 Das Nutzungsentgelt steht - entgegen der Auffassung des Klägers - in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung. § 17 HNtV beruht unter anderem auf § 72 Abs. 1 LBG. Dort heißt es, der Beamte dürfe bei Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur mit Genehmigung in Anspruch nehmen; hierfür habe er ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die hier festgelegte Angemessenheit des Nutzungsentgeltes wird auch als „Äquivalenzprinzip" bezeichnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 41 vgl. Urteile vom 11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 -, ZBR 1991, 142, und vom 5. November 1998 - 2 A 8.97 -, ZBR 1999, 200, 42 muss das Verhältnis zwischen Nutzungsentgelt und der aus der Nebentätigkeit bezogenen Vergütung ausgewogen sein. Dem Beamten muss der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, aus seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleiben. Es geht darum, dass dem Beamten die Früchte seines persönlichen Einsatzes überwiegend verbleiben sollen, 43 vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2001, a.a.O., Bl. 10/11 m.w.N. 44 So liegt der Fall hier. 45 Die Kammer folgt in der Struktur der Berechnung des OVG NRW im Urteil vom 21. März 2001 - 6 A 1945/98 - und legt die Zahlen aus dem angefochtenen Festsetzungsbescheid zu Grunde. Dabei beschränkt sie sich allerdings auf die Beträge, die den stationären Bereich betreffen, weil der Klagegegenstand den ambulanten Bereich nicht erfasst. Außerdem hat sie die „irrtümlich für PET- Abrechnungen im zweiten Halbjahr 1995 zu viel deklarierten" 9.036,90 DM (vgl. Angaben des Klägers auf der Rückseite seiner Aufstellung vom 15. Juli 1996), die sich auf das festgesetzte Nutzungsentgelt mindernd ausgewirkt haben, nicht berücksichtigt. Dies war notwendig, um sich bei der Gegenüberstellung auf diejenigen Beträge beschränken zu können, die den Abrechnungszeitraum - das erste Halbjahr 1996 - betreffen. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung: im 1. Halbjahr 1996 bezogene Vergütungen aus der ärztlichen Nebentätigkeit (Vorderseite der eingereichten Aufstellung; nur stationärer und teilstationärer Bereich): 46 24.219,47 DM hiervon als Nutzungsentgelt abzuführen: 47 1. Kostenerstattung: 48 - 20 % der im 1. Halbjahr 1996 in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen im stationären Bereich 49 (ohne Berücksichtigung der 9.036,90 DM, die im Vorjahr zu viel deklariert wurden, ausgehend von den Bruttorechnungsbeträgen bei stationärer Behandlung für ärztliche Leistungen: 169,70 DM + 4.524,55 DM = 4.694,25 DM; hiervon 20 %) 50 938,85 DM - 40 % der technischen Leistungen 11.014,17 DM 2. Vorteilsausgleich: 51 (im Bescheid: „Bezogene Vergütungen" Nr. 1.) und 2.) 52 4.809,95 + 33,94 = 53 4.843,89 DM insgesamt 16.796,91 DM Um die Frage zu beantworten, ob das Äquivalenzprinzip verletzt ist, müssen die genannten Beträge (24.219,47 DM und 16,796,91 DM) bereinigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 54 vgl. Urteile vom 11. Oktober 1990 und vom 5. November 1998, a.a.O. 55 soll dem Arzt zwar der überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleiben, doch bezieht sich diese Abwägung auf die eigenen Leistungen des Arztes, auf die Früchte seines persönlichen Einsatzes. Demnach sind hier bereinigte Beträge einander gegenüberzustellen. Abzuziehen ist jeweils die Kostenerstattung für den stationären Bereich (938,85 + 11.014,17 = 11.953,02 DM), denn sie entspricht nicht der durch die eigene Leistung des Klägers erbrachten Wertschöpfung, sondern der Nutzung von Personal und Einrichtungen des Krankenhauses, betrifft also letztlich Aufwendungen des Dienstherrn. Daher stellt sie nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch die Untergrenze des Nutzungsentgeltes dar, die nicht unterschritten werden darf, 56 BVerwG, Urt. vom 12. März 1987 - 2 C 55.84 -, DÖD 1987, 231; OVG NRW, Urt. vom 21. März 2001 - 6 A 1945/98 -, vom 5. November 1987 - 6 A 1402/84 - und vom 17. August 1993 - 6 A 220/92. 57 Wird der Gesamtbetrag der Kostenerstattung (11.953,02 DM) sowohl von den bezogenen Vergütungen wie auch von dem festgesetzten Nutzungsentgelt abgezogen, stehen sich bereinigte Vergütungen von (24.219,47 - 11.953,02 =) 12.266,45 DM und ein bereinigtes Nutzungsentgelt von (16.796,91 - 11.953,02 =) 4.843,89 DM gegenüber. Also verbleiben dem Kläger ca. 60 % der durch eigene Leistung erwirtschafteten Vorteile, mithin der eindeutig überwiegende Teil. 58 Die Kammer folgt nicht dem Einwand des Klägers, bei der Berechnung des Vorteilsausgleichs (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV: „20 vom Hundert der bezogenen Vergütung") müssten die bezogenen Vergütungen zunächst um die Kostenerstattung nach der BPflV vermindert werden, um dann von dem verminderten Betrag 20 % als Vorteilsausgleich zu erheben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein derartiger Abzug vorgenommen werden soll. Hierfür gibt es in den gesetzlichen Grundlagen keine Stütze. Aus dem Wortlaut „bezogene" Vergütung folgt im Gegenteil, dass alles, was der Arzt auf Grund seiner Nebentätigkeit eingenommen hat, zu berücksichtigen ist. Als „bezogene Vergütung" sind demnach die Gebühren nach der GOÄ zu verstehen, die von den Patienten an den Arzt gezahlt worden sind. Dabei ist die Gebührenminderung von 25 % nach § 6a GOÄ schon eingeflossen, weil dieser Teil dem Arzt nicht vom Patienten überwiesen wird. Neben dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV spricht vor allem die systematische Auslegung gegen einen Abzug der Kostenerstattung. In der die Altvertragler betreffenden Regelung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 HNtV heißt es ausdrücklich, das Nutzungsentgelt betrage 35 % der um die Kostenerstattung nach der BPflV geminderten bezogenen Vergütung. In der die Neuvertragler betreffenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV hat der Verordnungsgeber eine dem entsprechende Formulierung aber gerade nicht aufgenommen. Dies hätte jedoch nahe gelegen, wenn eine den Altvertraglern entsprechende Erhebungsgrundlage gewollt gewesen wäre. Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im angefochtenen Bescheid die Kostenerstattung vor der Berechnung des 20 %igen Vorteilsausgleiches nicht abgezogen hat. 59 Ebenso OVG NRW, Urteil vom 21. März 2001, a.a.O., S. 13/14 (Musterrechnung mit 100 DM) 60 Auch der Einwand des Klägers, er sei auf Grund der zum 1. Januar 1996 heraufgesetzten Gebührenminderung nach § 6a GOÄ von 15 % auf 25 % zusätzlich benachteiligt, greift nicht durch. Zum Einen befindet er sich insoweit offenbar in einem Irrtum, weil es die angesprochene Rechtsänderung zu seinem Nachteil Anfang 1996 nicht gab. Das Heraufsetzen der Gebührenminderung von 15 % auf 25 % zum 1. Januar 1996 betraf lediglich Altvertragler, während der Kläger als Neuvertragler auch vor dem 1. Januar 1996 schon nur um 25 % geminderte Gebühren abrechnen konnte. Zum Anderen ist die Honorarminderung gemäß § 6a GOÄ für die Frage einer möglichen Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht von Belang. Die „bezogene Vergütung", also der Vergleichsbetrag, welcher dem Nutzungsentgelt gegenüberzustellen ist, kann ohnehin nur der Betrag sein, der dem Kläger auch tatsächlich zufließt, also das um die Gebührenminderung verringerte Honorar, 61 vgl. VG Münster, Urteil vom 25. März 2003 - 4 K 3413/98. 62 Insoweit kann auch auf die unter dem gleichen Rubrum ergangene Entscheidung der Kammer vom 17. Februar 1998 (2 K 4305/95), bestätigt durch das Urteil des OVG NRW vom 21. März 2001 (- 6 A 1945/98 -), verwiesen werden, die bereits unter der Geltung der 25 %igen Gebührenminderung erging und hierin keine durchgreifende Benachteiligung des Klägers sah. 63 Das Vorbringen des Klägers, er sei durch den Wegfall des Wahlarztabschlages von 5 % zusätzlich belastet, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Entscheidung. Bis zum 31. Dezember 1995 sah § 8 BPflV vor, bei Patienten, die - neben den allgemeinen Leistungen - auch Wahlleistungen bezogen haben, den Rechnungsbetrag für die allgemeinen Leistungen gegenüber dem Krankenhaus um 5 % zu verringern. Hierdurch entstand eine Finanzierungslücke bei den allgemeinen Leistungen. Diese Lücke sollte nach der damaligen Systematik durch die Kostenerstattung bei wahlärztlichen Leistungen abgedeckt werden (Urteil der Kammer vom 17. Februar 1998 - 2 K 4305/95 -, S. 20). Nach dem Wegfall des Wahlarztabschlages gab es diese Finanzierungslücke nicht mehr. Nach Auffassung des Klägers ist damit auch die Berechtigung für den Vorteilsausgleich weggefallen. 64 Hieraus ergeben sich aber für die Klage keine Erfolgsaussichten. 65 Ein Verstoß gegen das Prinzip des Vorteilsausgleiches in Form des Äquivalenzprinzips liegt hierin nicht. Aus dem Umstand, dass der Patient bei den allgemeinen Leistungen den vollen, nicht mehr um 5 % gekürzten Pflegesatz zu zahlen hat, ändert sich das Zahlenverhältnis bei den Wahlleistungen nicht. Wie oben beschrieben, sind die Einkünfte, die der Arzt durch eigenen Einsatz erzielt hat, dem (bereinigten) Nutzungsentgelt gegenüber zu stellen. 66 Auch wird hiermit nicht gegen das in § 75 Nr. 6 Halbsatz 2 LBG normierte Kostendeckungsprinzip verstoßen. In dieser Vorschrift heißt es, das Entgelt sei mindestens kostendeckend zu bemessen. Es handelt sich also um eine nicht zu unterschreitende Untergrenze, 67 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. November 1987 - 6 A 1402/84 - m.w.N. 68 Wenn die zu deckende Finanzierungslücke durch Mehrleistungen des Patienten nicht mehr so groß ist, steht dies daher einer Beibehaltung des bisherigen Nutzungsentgeltes nicht entgegen. Im Übrigen wird mit der Kostenerstattung nicht allein die durch die früheren Pflegesatzabschläge hervorgerufene Kostenlücke geschlossen. Die Pflegesätze allein reichen zur Deckung der Krankenhauskosten in der Regel nämlich nicht aus. Vielmehr tragen zur wirtschaftlichen Sicherung neben den Erlösen aus den Pflegesätzen auch öffentliche Fördermittel bei (§ 4 KHG). Außerdem wirken sich Änderungen bei der Finanzierung der allgemeinen Leistungen allenfalls mittelbar auf den vorliegenden Fall aus. Das Nutzungsentgelt dient in erster Linie dem Ausgleich des Anteils der dem Krankenhaus zuzuschreibenden Leistungen bei den wahlärztlichen Leistungen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV, § 22 Abs. 3 BPflV), während die allgemeinen Leistungen über die Pflegesätze finanziert werden (§§ 3 und 5 BPflV). 69 Des Weiteren hat der Kläger vorgetragen, es müsse beim Nutzungsentgelt berücksichtigt werden, dass sich die durch seine Nebentätigkeit erwirtschafteten Einnahmen durch weitere Ausgaben verringerten. Hierzu zählten insbesondere Haftpflichtversicherungsprämien, Kosten der Rechnungsstellung und des Honorareinzuges sowie die Honorarbeteiligung der ärztlichen Mitarbeiter. Dem folgt die Kammer indes nicht. Diese Fragestellung war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. So heißt es hierzu in dem bereits mehrfach zitierten Urteil des OVG NRW vom 21. März 2001 - 6 A 1945/98 -, das ebenfalls den Kläger betrifft: 70 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, er habe selbst hohe Beträge in seine Nebentätigkeit investiert und müsse zahlreiche Abgaben zahlen, wie sein Steuerberater bestätigen könne, führt dies nicht zu einer ihm günstigeren Betrachtung. Die Pauschalierung soll einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand bei der Festsetzung der Nutzungsentgelte verhindern. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn der Auffassung des Klägers folgend eine Einzelberechnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falles stattfinden würde. Demzufolge ist es unerheblich, ob der einzelne Hochschullehrer überhaupt und gegebenenfalls in welchem Maße neben Personal und Sachmitteln des Dienstherrn auch eigenes Personal und eigene Sachmittel eingesetzt oder sonst eigene Kosten für die Nebentätigkeit aufgewendet hat. Derartige Aufwendungen lassen den Vorteil unberührt, der dem Beamten aus der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn erwächst. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 2 C 35.99 -, m.w.N. 72 Auch das Verwaltungsgericht Münster hat sich in einem Urteil vom 25. März 2003 (- 4 K 3413/98 -) hierzu geäußert: 73 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beklagte das Nutzungsentgelt gemäß § 17 HNtV in pauschalierter Form, d.h. ohne Berücksichtigung der dem Kläger aus Anlass seiner Nebentätigkeit konkret entstandenen Kosten festgesetzt hat. Es entspricht insoweit gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es sich bei dem abzuführenden Entgelt um einen pauschalen Ausgleich für die - nicht exakt messbaren - wirtschaftlichen Vorteile handelt, die der Beamte daraus zieht, dass er eigene Aufwendungen für die notwendige Einrichtung und das erforderliche Material und Personal erspart, 74 vgl. BVerwG, Urt. v. 5. November 1998 - 2 A 8.97 -, ZBR 1999, 200. 75 Demgemäß berührt es nicht die zulässige Höhe des Nutzungsentgeltes, dass der Beamte über das Nutzungsentgelt hinaus möglicherweise - etwa wegen der Vergütung eigenen Personals oder wegen Auslagen für Versicherungen etc. - weitere Kosten bei der Ausübung seiner Nebentätigkeit hat und die ihm verbleibenden Einkünfte letztlich erheblich geschmälert sein können, 76 vgl. BVerwG, Urt. v. 2. September 1999 - 2 C 22.98 -, BVerwGE 109, 283, 290. 77 Dass es sich vorliegend um einen atypisch gelagerten Sonderfall handelt, bei welchem die vom Verordnungsgeber vorgenommene Pauschalierung auf Grund ganz besonderer Umstände ausnahmsweise nicht mehr zu einem angemessenen Ergebnis führt, ist schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar. Soweit er schließlich auf die Verpflichtung zur Honorarbeteiligung der Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben ... verweist, verkennt er, dass ihm der überwiegenden Teil der Früchte nur seines persönlichen Einsatzes verbleiben muss. Die insoweit angeführten „Erschwernisse" haben daher im Rahmen der Angemessenheitsprüfung außer Betracht zu bleiben. 78 Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Insbesondere wenn man bedenkt, dass der Kläger sich der Infrastruktur eines Universitätsklinikums bedienen kann, das weit gehend auf dem technisch und wissenschaftlich neuesten Stand gehalten wird, werden die Vorteile gegenüber den Aufwendungen deutlich, die er bei Betreiben einer eigenen Praxis hätte 79 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner auf die Verschärfung der persönlichen Leistungspflicht in § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ verweist, verkennt er, dass ihm der überwiegenden Teil der Früchte nur seines persönlichen Einsatzes verbleiben muss. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist es deshalb ohne Belang, wenn er in höherem Maße nur persönliche Leistungen abrechnen kann, 80 vgl. VG Münster, Urteil vom 25. März 2003 - 3413/98 -. 81 Ähnliches gilt für die Reduzierung der Steigerungssätze nach § 5 Abs. 5 GOÄ. Diese Vorschrift in der seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung besagt, dass bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen ständigem Vertreter persönlich erbracht werden, an die Stelle des 3,5fachen das 2,3fache des Gebührensatzes tritt. Diese Honorarminderung ist hier aus zwei Gründen unbeachtlich. Sie betrifft keine Leistungen, die der Kläger persönlich erbracht hat und die deshalb nach dem Vorstehenden im Rahmen des Äquivalenzprinzips zu berücksichtigen wären. Zudem wirkt sich die Honorarminderung auf das Äquivalenzprinzip auch deshalb nicht aus, weil die „bezogene Vergütung", also der Vergleichsbetrag, ohnehin nur der Betrag sein kann, der dem Kläger auch tatsächlich zufließt, also das um die Gebührenminderung verminderte Honorar, 82 vgl. VG Münster, Urteil vom 25. März 2003 - 4 K 3413/98 -. 83 Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben. 84 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 85 Das Gericht lässt die Berufung zu (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); das vorliegende Verfahren war von den Beteiligten zum Pilotverfahren für die Festsetzung des Nutzungsentgeltes bei Neuvertraglern für Abrechnungszeiträume nach dem 1. Januar 1996 bestimmt worden. 86