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Beschluss

25 L 4115/03

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aussetzungsantrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ist im Widerspruchsverfahren durch Interessenabwägung zu entscheiden; maßgeblich sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Nachbarwidersprüche. • Ein Vorhaben im Geltungsbereich eines (teilweise unwirksamen) Bebauungsplans ist planerisch nach § 34 BauGB zu beurteilen, wenn der Bebauungsplan insoweit nicht mehr trägt. • Fehlende Schutzwürdigkeit eines freien Blicks ins Grüne und die Einfügung eines Vorhabens in die nähere Umgebung sprechen gegen die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne des Nachbarrechts.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Aussetzungsantrags bei überwiegendem Interesse der Baugenehmigten • Ein Aussetzungsantrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ist im Widerspruchsverfahren durch Interessenabwägung zu entscheiden; maßgeblich sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Nachbarwidersprüche. • Ein Vorhaben im Geltungsbereich eines (teilweise unwirksamen) Bebauungsplans ist planerisch nach § 34 BauGB zu beurteilen, wenn der Bebauungsplan insoweit nicht mehr trägt. • Fehlende Schutzwürdigkeit eines freien Blicks ins Grüne und die Einfügung eines Vorhabens in die nähere Umgebung sprechen gegen die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne des Nachbarrechts. Der Antragsteller wandte sich gegen zwei von der Gemeinde erteilte Baugenehmigungen für zwei aneinandergebaute Einfamilienhäuser in der S.-Straße (Nr. 63 a und b). Die Wohnungen gehören zu einem größeren Vorhaben von rund 20 Einfamilienhäusern, zu dem zuvor ein Vorbescheid der Gemeinde erlassen worden war. Der Antragsteller erhob Widerspruch gegen den Vorbescheid und die Einzelgenehmigungen und beantragte im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche sowie die sofortige Baustilllegung. Streitgegenstand sind planungs- und nachbarrechtliche Zulässigkeit, insbesondere Einfügung in die nähere Umgebung, Abstände, Verschattung, Einsichtsmöglichkeiten und die Wirkung des alten Bebauungsplans von 1967. Der Antragsteller macht weiter geltend, durch die Bebauung werde sein freier Blick ins Grüne und die Wohnqualität beeinträchtigt. Die Behörde hatte die Genehmigungen erteilt; der Antragsteller begann erst nach Baubeginn mit Widersprüchen. • Verfahrensrechtliche Abwägung nach §§ 80a, 80 Abs.5 VwGO: Die widerstreitenden Interessen der Baugenehmigten (Ausnutzung genehmigter Vorhaben) und des Antragstellers sind gegeneinander abzuwägen; maßgeblich sind dabei die Erfolgsaussichten der Nachbarwidersprüche zugunsten des Antragstellers. • Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit: Der alte Bebauungsplan von 1967 ist aufgrund formaler Mängel insoweit teilweise unwirksam; folglich ist die Zulässigkeit der Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen, nicht nach § 30 BauGB. • Einfügung und Rücksichtnahme (§ 34 BauGB): Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie Erschließung in die nähere Umgebung ein. Abstandsflächen sind eingehalten; die Höhe des Giebels beträgt 10,30 m und führt nicht zu einer erdrückenden Wirkung. • Verschattung und Einsichtnahmen: Die nachgewiesene Verschattung beschränkt sich auf die Morgenstunden und ist nicht substantiell beeinträchtigend; ein allgemeiner Anspruch auf Erhalt des freien Blicks ins Grüne besteht nicht. • Abwägungsergebnis: Die Nachbarwidersprüche haben voraussichtlich keinen Erfolg; daher überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der Durchführung der genehmigten Bauvorhaben gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Verhinderung von Vollendungen vor einer Hauptentscheidung. • Folgerung für einstweiligen Rechtsschutz: Mangels Aussicht auf Erfolg der Widersprüche ist der Aussetzungsantrag zurückzuweisen und besteht kein Anspruch auf Baustilllegungsverfügungen gegenüber der Beigeladenen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche und auf sofortige Baustilllegung wurde abgelehnt. Die Kammer hat die widerstreitenden Interessen abgewogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Nachbarwidersprüche voraussichtlich keinen Erfolg haben und die genehmigten Bauvorhaben nach § 34 BauGB zulässig sind. Daraus folgt, dass das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Baugenehmigungen überwiegt. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.