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Urteil

15 K 6531/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:1128.15K6531.00.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin mit Rückgabe von Pachtflächen zu Recht nur ein Übergang von 67 % der im Streit stehenden Milchreferenzmengen bescheinigt worden ist und zu Recht 33 % dieser Referenzmengen zu Gunsten der Landesreserve eingezogen worden sind. Die Beigeladenen, deren landwirtschaftlicher Betrieb eine Nutzfläche von insgesamt 108,20.50 ha umfasste (davon 4,89.90 ha Eigentumsfläche und 103,30.60 ha Pachtland, das sich wiederum auf 79,07.58 ha Altpachtflächen und 24,23.02 ha Neupachtflächen aufteilte), verpachteten ab dem 1. April 1997 von ihrer Gesamt- Referenzmenge (in Höhe von 365.547 kg) 360.000 kg - flächenlos - unter, und zwar 60.000 kg an Herrn D sowie je 100.000 kg an Herrn C2, Herrn C3 und die C4 GBR. Diese Pachtverträge wurden einheitlich bis zum 2. April 2000 abgeschlossen. Nachdem die Pachtverträge mit den Herren C2 und D am 5. Februar 2000 einvernehmlich zum 29. Februar 2000 aufgehoben worden waren, ging die entsprechende Referenzmenge von 160.000 kg zum 1. März 2000 wieder auf die Beigeladenen über. Unter dem 10. März 2000 gründete der Beigeladene zu 1. gemeinsam mit X und N eine Kommanditgesellschaft (B KG - die Klägerin). Der Gesellschaftsvertrag wurde für die Laufzeit vom 13. März 2000 bis 30. Juni 2007 abgeschlossen. Der Beigeladene zu 1. wurde Komplementär der Klägerin. § 4 S. 2 I. S. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages enthält die Regelung, dass der Beigeladene zu 1. seinen gesamten Betrieb - einschließlich des Rückübertragungsanspruchs auf die unterverpachtete Milchreferenzmenge in Höhe von 360.000 kg - zur Nutzung (Sonderbetriebsvermögen) in die Gesellschaft einbringt. Gemäß § 4 S. 2 I. Nr. 1 und 4 des Gesellschaftsvertrages sollte die Einbringung der von den Gesellschaftern gepachteten Gebäude, Flächen und Milchquoten zur Nutzung in die Gesellschaft im Einvernehmen mit den Verpächtern erfolgen; die Gesellschafter sollten als Einzelpersonen direkte Pächter der jeweiligen Verpächter sowie diesen gegenüber weiterhin vollverantwortlich bleiben. Mit Datum vom 21. Februar 2000, 7. März 2000 und 29. März 2000 erklärten die Verpächter der 79,07.58 ha Altpachtflächen ihr Einverständnis damit, dass der Beigeladene zu 1. die jeweiligen Pachtflächen und die darauf entfallenden Milchreferenzmengen in die Klägerin einbrachte. Auf den Antrag der Klägerin vom 21. März 2000 wurde die dem Betrieb der Beigeladenen zustehende Referenzmenge in Höhe von 165.547 kg mit Bescheid des Beklagten vom 27. März 2000 auf die Klägerin auf Grund der Übernahme des Gesamtbetriebes flächengebunden übertragen. Am 27. März 2000 beantragte die Klägerin, vertreten durch den zweiten geschäftsführenden Komplementär X, auch die Rückübertragung der verbliebenen, bis zum 2. April 2000 unterverpachteten Referenzmenge in Höhe von 200.000 kg zum 3. April 2000. Mit Bescheid vom 27. April 2000 lehnte der Beklagte dies ab mit der Begründung, die seit dem 1. April 2000 geltende Zusatzabgabenverordnung (ZAV) lasse einen Handel von Milchreferenzmengen nur noch über staatliche Verkaufsstellen zu, so dass der Übergang einer Milchreferenzmenge vom Beigeladenen zu 1. auf die Klägerin nicht habe wirksam privatrechtlich geregelt werden können. Möglich sei jedoch eine Rückübertragung auf die Beigeladenen zu 1. und 2. als die ursprünglichen Verpächter. Dies setze jedoch voraus, dass diese selbst einen Antrag stellten. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 16. Mai 2000 Widerspruch ein, den ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 26. Juni 2000 und 4. Juli 2000 damit begründeten, die Klägerin sei durch Einbringung des Rückübertragungsanspruchs hinsichtlich der unterverpachteten Milchreferenzmenge in das Gesellschaftsvermögen im Wege der Forderungsabtretung in die Rechtsstellung des (Unter-)Verpächters eingetreten, weshalb ihr - als Forderungserwerberin - die Rechte aus § 12 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZAV auf einen Referenzmengenübergang ohne Abzug zumindest entsprechend zustünden. Hilfsweise machte sie geltend, dass ein Fall des § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV vorliege. Aufgrund des teilweise stattgebenden Widerspruchsbescheides vom 4. September 2000 - zugestellt am 8. September 2000 - bescheinigte der Beklagte der Klägerin mit Bescheiden ebenfalls vom 4. September 2000 mit Wirkung zum 3. April 2000 den Übergang einer Referenzmenge in Höhe von jeweils 67.000 kg (mit einem durchschnittlichen Fettgehalt von 3,93 %) von Herrn C3 sowie von der C4 GBR auf sie, wobei von den jeweils abgegebenen 100.000 kg Referenzmenge ein Abzug in Höhe von 33 % (also jeweils 33.000 kg) zu Gunsten der Landesreserve erfolgte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es handele sich nicht um einen Fall des § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZAV, wonach ein Abzug in Höhe von 33 % nicht vorzunehmen sei, wenn Anlieferungs-Referenzmengen an einen Unterverpächter zurückgewährt werden, denn Unterverpächter der Referenzmengen seien die Beigeladenen und nicht die Klägerin gewesen. Der Auffassung der Klägerin, sie trete nach den Vorschriften der Forderungsabtretung (§§ 398 ff BGB) an die Stelle des Unterverpächters, sei nicht zu folgen. Aufgrund der hilfsweisen Berufung auf die Vorschrift des § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV sei jedoch ein Übergang der Referenzmenge in Höhe von 67 % - nach Abzug von 33 % zu Gunsten der Landesreserve - auf die Klägerin zu bescheinigen. Die Klägerin hat am 30. September 2000 Klage erhoben, mit der sie sich gegen den Abzug in Höhe von 33 % bei der Rückübertragung der Referenzmenge wendet mit der Begründung, die Zusatzabgabenverordnung verletze bereits das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG, weil diese nationale Ausführungsverordnung die EG- rechtliche Grundlage (Art. 8a VO (EG) Nr. 3950/92) nicht mitzitiere. Außerdem macht sie geltend, die Zusatzabgabenverordnung beruhe nicht auf einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage, denn die §§ 12, 8, 1 Marktorganisationsgesetz (MOG) erfüllten nicht die Anforderungen des § 80 Abs. 1 S. 2 GG und enthielten insbesondere keine hinreichenden Vorgaben an den Verordnungsgeber, welche Regelungen durch die Rechtsverordnung getroffen werden könnten. Vorliegend sei die Klägerin durch Abtretung des Anspruchs auf Rückübertragung nach §§ 398 ff BGB in die Stellung als Unterverpächter eingerückt, so dass die Abzugsregel des § 12 Abs. 2 ZAV nicht zur Anwendung gelange. Eine derartige Auslegung entspreche auch Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZAV, dem Unterverpächter bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses die Milchquote vollständig zu erhalten. Die Vorschrift des § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV beziehe sich nur auf den hier nicht einschlägigen Fall des § 12 Abs. 4 Nr. 3 ZAV. Selbst wenn die Regelung des § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV anwendbar sein sollte, könne die Klägerin jedenfalls geltend machen, dass der 33%ige Abzug einen Härtefall darstelle. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 27. April 2000 und 4. September 2000 zu verpflichten, den Übergang einer weiteren Milchreferenzmenge in Höhe von je 33.000 kg von Herrn C3 und der C4 GBR auf die Klägerin zum 3. April 2000 zu bescheinigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er u.a. aus, es sei von der Rechtsgültigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Zusatzabgabenverordnung auszugehen. Die zivilrechtlichen Vorschriften zur Forderungsabtretung seien nicht anwendbar, weil eine verpachtete Milchquote auch unter Geltung der Milch-Garantiemengen- Verordnung (MGV) bis zum 1. April 2000 flächenlos nur im Rahmen eines Vertrages nach § 7 Abs. 2a MGV habe übertragen werden können. Eine Abtretung des Rückgewähranspruchs nach §§ 398 ff BGB könne daher nicht zum Wechsel der Inhaberschaft an der Milchquote führen. Diese habe vielmehr bis zum Ablauf des (Unter-)Pachtvertrages (am 2. April 2000) dem (Unter-) Pächter zugestanden, so dass sie auch nicht in die Gesellschaft habe eingebracht werden können. Die Klägerin sei zu keiner Zeit Unterverpächterin i.S.d. § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZAV gewesen, da ein Fall der Vertragsübernahme nicht vorliege, wie sich aus der Abfassung des Gesellschaftsvertrages (§ 4 S. 2 I. S. 2 und 3) ergebe. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Die Kammer hat mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Oktober 2003 darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bedenken bestünden, ob während eines noch laufenden Unterpachtverhältnisses eine Übertragung der streitgegenständlichen Milchreferenzmengen vom Beigeladenen zu 1. auf die Klägerin durch Abtretung des Rückgewähranspruchs aus dem Unterpachtvertrag rechtswirksam erfolgen konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2003, die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr der Übergang weiterer Referenzmengen in Höhe von jeweils 33.000 kg von Herrn C3 und der C4 GBR auf sie zum 3. April 2000 bescheinigt wird. Soweit der Ausgangsbescheid vom 27. April 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 4. September 2000 dieses Begehren ablehnen, sind sie rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die begehrte Übertragungsbescheinigung ist § 17 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 2 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenordnung - ZAV) vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 260). Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZAV hat der Milcherzeuger in den Fällen des Übergangs von Anlieferungs-Referenzmengen dem Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung nachzuweisen, welche Anlieferungs-Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt auf ihn übergegangen sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, nach welchen Kriterien Referenzmengen beim Auslaufen eines Pachtvertrages vom Pächter auf den Verpächter oder (im Wege des Durchgangserwerbs) auf einen Dritten übergehen, ist das im Zeitpunkt der Beendigung der (Unter-)Pachtverhältnisse - hier also am 2. April 2000 - geltende objektive Recht. Zum Zeitpunkt der Beendigung des (Unter-)Pachtverhältnisses am 2. April 2000 galten auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts Artt. 7ff der Verordnung (EG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (im folgenden: VO (EG) Nr. 3950/92) , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999. Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 3950/92 sieht in der ab dem 1. April 2000 geltenden geänderten Form vor, dass die Referenzmenge eines Betriebes bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung nach Bedingungen, die von den Mitgliedsstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung genutzten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger, die den Betrieb übernehmen, übertragen werden. Der Teil der Referenzmenge, der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb übertragen wird, wird der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen. Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 3950/92 regelt in der geänderten Fassung des Weiteren, dass im Falle der Rückübertragung kein Einbehalt erfolgt, wenn bei einer Übertragung ein Teil der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO(EG) Nr. 3950/92 gelten die gleichen Bestimmungen für sonstige Fälle von Übertragungen mit vergleichbaren rechtlichen Folgen für die Erzeuger. Art. 7 Abs. 2 VO(EG) Nr. 3950/92 sieht weiterhin vor, dass die verfügbaren Referenzmengen der betreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedsstaaten festgelegten Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übergehen, die sie übernehmen, wenn bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich ist oder ein rechtlich gleich gelagerter Fall vorliegt und zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung getroffen wurde. Der mit der VO(EG) Nr. 1256/99 zum 1. April 2000 neu eingefügte Art. 8 a VO(EWG) Nr. 3950/92 bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts verschiedene Maßnahmen ergreifen können, um sicherzustellen, dass Referenzmengen nur aktiven Milcherzeugern zugeteilt werden. So können die Mitgliedsstaaten bei Übertragung von Referenzmengen mit oder ohne die entsprechenden Flächen durch landwirtschaftliche Pachtverträge oder auf andere Weise mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung unbeschadet des Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 anhand objektiver Kriterien beschließen, ob und unter welchen Bedingungen die übertragene Referenzmenge ganz oder teilweise der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen ist (Art. 8a lit. a Unterabsatz 1VO(EG) Nr. 3950/92). Diese Regelung gilt jedoch gemäß Art. 8a lit. a Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 3950/92 nicht für zeitweilige Übertragungen nach Art. 6 der genannten Verordnung. Art. 8a lit. b VO (EG) Nr. 3950/92 erlaubt den Mitgliedsstaaten zu beschließen, die Bestimmungen über die Übertragung nach Art. 7 Abs. 1 nicht anzuwenden. In Ausfüllung dieser Ermächtigungen hat der nationale Verordnungsgeber mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Milcherzeuger von der gemeinschaftsrechtlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Flächenbindung aufzuheben, und hat im Rahmen der - in § 7 ZAV anhand verschiedener Bestimmungen getroffenen - Neuregelung des Übertragungssystems von Referenzmengen ein grundsätzliches Verpachtungsverbot und Verkaufsgebot ab dem 1. April 2000 ausgesprochen sowie in § 12 Abs. 1 bis 4 ZAV Übergangsregelungen für unter der bisherigen Regelung entstandene Verpächteransprüche aus Pachtverträgen, die über den 1. April 2000 hinaus laufen bzw. mit Ablauf des 31. März 2000 enden, auf Rückgewähr von Milchquoten geschaffen. So sieht § 12 Abs. 1 ZAV vor, dass solche Pachtverträge zwischen den bestehenden Vertragsparteien verlängert werden können. Gemäß § 12 Abs. 2 ZAV gelten bei Beendigung solcher Pachtverträge die Regeln der Milch-Garantiemengen- Verordnung über die Höhe der bei Pachtende zurückzugewährenden Mengen fort, allerdings unterliegen die zurückzugewährenden Mengen grundsätzlich einem Abzug. Dabei geht der Vorschrift des § 12 Abs. 2 S. 1 ZAV zufolge eine Anlieferungs- Referenzmenge nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 S. 1 bis 3, Abs. 5 und 6 der Milch- Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535 - im Folgenden: MGV), grundsätzlich auf den Verpächter über mit der Maßgabe, dass 33 % der zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge zu Gunsten der Landesreserve eingezogen werden, wenn der Pachtvertrag, der die genannte Anlieferungs-Referenzmenge betrifft, mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet worden ist. Während § 12 Abs. 3 ZAV dem Pächter ein Übernahmerecht einräumt, um der Höhe seiner bisherigen Milchproduktion Rechnung zu tragen, enthält § 12 Abs. 4 ZAV Ausnahmen von der Abzugsregelung nach Absatz 2 und dem Übernahmerecht nach Absatz 3. § 12 Abs. 4 S. 1 ZAV regelt, dass der Abzug nach Absatz 2 ausnahmsweise nicht vorzunehmen ist, wenn Anlieferungs- Referenzmengen an einen Unterverpächter zurückgewährt werden (Nr. 1), wenn ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird (Nr. 2) oder wenn der Verpächter oder sein Rechtsnachfolger im Wege der Erbfolge oder dessen Verwandte in gerader Linie bzw. Ehegatten nachweisen, dass sie die Anlieferungs-Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigen (Nr. 3). Zugleich sieht § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV- als Ausnahme von der Ausnahme - vor, dass der Abzug nach Absatz 2 für zurückzugewährende Anlieferungs-Referenzmengen abweichend von der Regelung des § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZAV dann erfolgt, wenn die Anlieferungs-Referenzmengen zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Inhaber des Rückgewähranspruchs verpachtet waren und es sich um Referenzmengen handelt, die der Pächter für die Fortsetzung seiner Milcherzeugung benötigt, es sei denn, es liege ein Fall besonderer Härte vor. I. Die Klägerin kann vom Beklagten schon deshalb nicht beanspruchen, dass ihr der Übergang (weiterer) jeweils 33.000 kg Referenzmenge - und damit von jeweils 100.000 kg Referenzmenge insgesamt (statt bislang je 67.000 kg Referenzmenge) - von der C4 GBR und Herrn C3 zum 2. April 2000 bescheinigt wird, weil die im März 2000 erfolgte Abtretung des Rückgewähranspruchs der Beigeladenen - als Unterverpächter - aus dem Unterpachtvertrag durch den Beigeladenen zu 1. an sie nach den geltenden Regeln der Milch-Garantiemengen-Verordnung nicht dazu geführt hat, dass die Klägerin ihrerseits die Rechtsstellung der (Unter-)Verpächterin erlangt hat, sondern ins Leere lief. Dies hat zur Folge, dass mit Beendigung der zwischen den Beigeladenen - als Unterverpächter - und der C4 GBR bzw. Herrn C3 - als Unterpächter - abgeschlossenen Unterpachtverträge am 2. April 2000 die unterverpachteten Referenzmengen weder gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 ZAV in Höhe von 67 % - und erst recht nicht gemäß § 12 Abs. 4 A. 1 Nr. 1 ZAV ohne Abzug - an die Klägerin zurückgewährt wurden, sondern nur an die Beigeladenen zurückgefallen seien können, die im Zeitpunkt der Beendigung des (Unter-) Pachtverhältnisses weiterhin als (Unter-)Verpächter anzusehen waren. Vorliegend sind die (Unter-)Pachtverträge im Sinne des § 7 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 MGV über Referenzmengen ohne Übertragung der dazugehörigen Flächen, die zwischen den Beigeladenen und den (Unter-) Pächtern Herrn C3 und der C4 GBR über jeweils 100.000 kg Anlieferungs-Referenzmenge bestanden, mit Ablauf des 2. April 2000 ausgelaufen. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 ZAV geht mit Beendigung des Pachtvertrages grundsätzlich die bei Überlassung der Pachtsache gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV bescheinigte Anlieferungs-Referenzmenge nach § 7 Abs. 2a, Abs. 5 MGV wieder auf den Verpächter über, allerdings mit der Maßgabe, dass regelmäßig 33 % der zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge zu Gunsten der Landesreserve eingezogen werden, da die betroffenen Pachtverträge nach dem 31. März 2000 beendet worden sind. Dieser in § 12 Abs. 2 S. 1 ZAV normierte Regelfall erfasst im Grundsatz auch die Fälle der Beendigung eines Unterpachtvertrages. Die Klägerin war jedoch im Zeitpunkt der Beendigung der Unterpachtverträge mit Herrn C3 und der C4 GBR weder Verpächterin noch Unterverpächterin der streitigen Anlieferungs-Referenzmengen. Dies scheitert schon daran, dass die den Beigeladenen als Unterverpächter zustehenden Ansprüche aus den Unterpachtverträgen auf Rückübertragung der Anlieferungs-Referenzmengen nicht wirksam auf die Klägerin übertragen worden sind. Der Beigeladene zu 1. hatte bereits vor dem 2. April 2000 aufgrund des Gesellschaftsvertrages seine gegen die C4 GBR und Herrn C3 bestehenden Rückgewähransprüche aus der befristeten Überlassung der Anlieferungs- Referenzmenge an die Klägerin abgetreten. Mit der Abtretung der Rückgewähransprüche aus den Unterpachtverträgen hat die Klägerin jedoch gerade nicht die Rechtsposition des (Unter -)Verpächters erworben, so dass dementsprechend die unterverpachteten Referenzmengen auch nicht automatisch mit Beendigung der Unterpachtverhältnisse durch den in § 12 Abs. 2 S. 1 ZAV normierten Rückfall solcher Referenzmengen auf sie übergegangen sind. Denn die streitigen Referenzmengen bzw. diesbezügliche Anwartschaftsrechte konnten durch die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen - und die anschließende Zustimmung der Verpächter - gar nicht wirksam auf die Klägerin übertragen werden. Zwar ist aus der Fassung des § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV der Rückschluss zu ziehen, dass vor Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung grundsätzlich auch eine Übertragung eines Rückgewähranspruchs auf einen Dritten erlaubt war. BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 -, amtlicher Umdruck S. 10f. Da es sich aber letztlich um die Übertragung öffentlich-rechtlicher Befugnisse zur abgabenfreien Milchlieferung handelte, konnte eine solche Übertragung nur wirksam vorgenommen werden, wenn sie nach den - die Möglichkeiten und Modalitäten der Übertragung umfassend und abschließend regelnden - Bestimmungen der Milch- Garantiemengen-Verordnung erfolgte, wie sich insbesondere ausdrücklich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2a MGV ergibt. Danach konnten Referenzmengen nämlich nur nach Maßgabe der Regelungen in § 7 Abs. 1, 2, 2a S. 2 Nr. 1, 4 und 5 MGV den Inhaber wechseln. Dagegen durfte eine wie auch immer geartete Übertragung von Referenzmengen nicht - nicht einmal subsidiär - nach den Vorschriften des Zivilrechts erfolgen, so dass insbesondere die Vorschriften über die Abtretung von Forderungen (§§ 398 ff BGB) nicht anwendbar waren. Dies hat zur Folge, dass eine flächenlos nach § 7 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 i.V.m. S. 8 MGV pachtweise einem Milcherzeuger übertragene Milchreferenzmenge zum maßgeblichen Zeitpunkt März 2000 nach der maßgeblichen Milch-Garantiemengen- Verordnung auch nur auf dieselbe Art und Weise, nämlich ebenfalls nach § 7 Abs. 2a MGV, nicht aber durch eine Abtretung des Rückgewähranspruchs aus dem Unterpachtverhältnis nach §§ 398 ff BGB - auf einen anderen Milcherzeuger übertragen werden konnte. § 7 MGV regelt in dem hier relevanten, die flächenlose Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen betreffenden Absatz 2a abschließend die Möglichkeiten einer flächenlosen Übertragung von Referenzmengen, die vom Erwerber auch aktuell genutzt, also beliefert werden können, da andernfalls der Referenzmengenübergang nicht - wie in § 9 Abs. 3 MGV gefordert - von den Molkereien „berücksichtigt" werden kann. So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 -, amtl. Umdruck S. 11. Diese Voraussetzung war jedoch im Falle der Klägerin im März 2000 gerade nicht erfüllt, weil die betreffenden Referenzmengen zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch von den Unterpächtern, der C4 GBR GbR und Herrn C3, beliefert wurden. Sah die Milch-Garantiemengen-Verordnung insofern insbesondere in § 7 Abs. 2a MGV eine Möglichkeit für eine flächenlose Übertragung einer aktuell anderweitig genutzten - weil an Dritte (unter-)verpachteten - Referenzmenge auf einen anderen Milcherzeuger weder für Pächter noch für Verpächter vor, bestand zu diesem Zeitpunkt erst recht auch keine andere zivilrechtliche Übertragungsmöglichkeit für solche Referenzmengen. Siehe für den insoweit vergleichbaren Fall des Versuchs einer flächenlosen Übertragung einer anderweitig verpachteten Referenzmenge durch Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Pachtvertrag seitens des Verpächters an einen Dritten ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 -, amtlicher Umdruck S. 11. Lief die vom Beigeladenen zu 1. vorgenommene Abtretung seiner gegen die Unterpächter bestehenden Ansprüche auf Rückgewähr der unterverpachteten Anlieferungs-Referenzmengen an die Klägerin ins Leere, weil die Übertragung einer solchen an Dritte unterverpachteten Milchreferenzmenge rechtlich nicht zulässig war, so ist die Klägerin schon aus diesem Grunde nicht in die Rechtsstellung der Beigeladenen als (Unter-) Verpächter eingerückt, sondern die Beigeladenen waren selbst bis zur Beendigung der Unterpachtverhältnisse am 2. April 2000 weiter als (Unter-)Verpächter der streitigen Referenzmengen anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Referenzmengen mit Auslaufen der Unterpachtverträge am 2. April 2000 allenfalls an sie zurückgefallen sein können. Da die im März 2000 erfolgte Abtretung des Herausgabeanspruchs aus den Unterpachtverträgen an die Klägerin unwirksam war und weitere nach dem 2. April 2000 erfolgte Übertragungsakte einer etwaigen den Beigeladenen zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge (aus den Unterpachtverhältnissen C4 GBR GbR bzw. C3) von ihnen auf die Klägerin weder vorgetragen noch sonst nicht ersichtlich sind, sind die noch bis zum 2. April 2000 unterverpachteten Referenzmengen (je 100.000 kg an Herrn C3 und die C4 GBR GbR) mit Beendigung der Unterpachtverhältnisses insgesamt nicht auf die Klägerin übergegangen, so dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, ihr auch noch den Übergang der in Abzug gebrachten jeweils 33.000 kg Referenzmenge (33%) zu bescheinigen - zusätzlich zu dem bereits - nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht, da ohne entsprechende Rechtsgrundlage - bescheinigten Übergang einer Referenzmenge von jeweils 67.000 kg (67 %) - von vornherein ausscheidet. Insoweit bedarf es auch weder einer weiteren Prüfung, ob die genannten Referenzmengen mit Beendigung des Unterpachtverhältnisses zum 2. April 2000 tatsächlich gemäß § 12 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Nr. 1 ZAV auf die Beigeladenen übergegangen sind (insbesondere, ob eine Rückgewähr nach diesen Vorschriften voraussetzt, dass die Beigeladenen im maßgeblichen Zeitpunkt als „aktive Milcherzeuger" anzusehen waren und ob sie dieses Kriterium auch am 2. April 2000 gegebenenfalls noch erfüllten) noch ist zu erörtern, ob die Beigeladenen etwaige ihnen am 2. April 2000 zurückgewährte Referenzmengen nach Maßgabe der seit dem 1. April 2000 geltenden Zusatzabgabenverordnung und dem darin enthaltenen grundsätzlichen Verbot, Referenzmengen privat durch Rechtsgeschäft frei zu verkaufen oder zu verpachten, überhaupt noch rechtswirksam auf die Klägerin übertragen bzw. in die Kommandit-Gesellschaft einbringen durften. II. Scheitert der geltend gemachte Anspruch der Klägerin schon daran, dass bereits nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung eine flächenlose Übertragung von Referenzmengen durch Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr anderweitig verpachteter Milchreferenzmengen während eines laufenden Pachtverhältnisses rechtlich nicht zulässig und daher unwirksam war, bedarf auch die Frage, ob die maßgeblichen Vorschriften der Zusatzabgabenverordnung verfassungskonform sind, insbesondere ob dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG genügt ist, ob eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Sinne des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG vorliegt und ob auch im Übrigen keine Grundrechtsverletzung zu verzeichnen ist, keiner Entscheidung. Selbst wenn es für die Zusatzabgabenverordnung an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung, wie von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG gefordert, fehlen würde, hätte dies entweder zur Folge, dass auf die Regelungen der früher geltenden Milch- Garantiemengen-Verordnung zurückzugreifen wäre oder aber die Zusatzabgabenverordnung - soweit sie materiell höherrangigem Recht entspricht - jedenfalls als befristet fortgeltend anzusehen wäre, weil andernfalls im Bereich der EG-rechtlich zwingend vorgeschriebenen Milchkontingentierung und Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor ein rechtloser Zustand einträte, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als eine zumindest befristete Fortgeltung der auf einer unzulänglichen, da nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG genügenden gesetzlichen Ermächtigung beruhenden Zusatzabgabenverordnung. Denn auch die als unmittelbar geltendes Recht zur Anwendung gelangenden EG-Verordnungen Nr. 3950/92 und Nr. 1256/99 könnten diesen Zustand der Rechtlosigkeit nicht in hinreichendem Maße beheben, weil die VO(EG) Nr. 1256/99 die grundlegende VO(EG) Nr. 1256/99 gerade in vielen entscheidungserheblichen Punkten abändert, dabei aber keine eigene verbindliche Regelung trifft, sondern den einzelnen Mitgliedsstaaten Entscheidungsspielräume eröffnet, die von diesen auszugestalten sind. Ohne eine entsprechende Konkretisierung der Art und Weise durch die einzelnen Mitgliedsstaaten, wie diese Gestaltungsspielräume genutzt werden sollen, ist auch der VO(EG) Nr. 3950/92 in der Fassung der VO(EG) Nr. 1256/99 nämlich nicht zu entnehmen, welche Übertragungen von Referenzmengen durch Rechtsgeschäfte noch zulässig sind und welche Referenzmengen von welchem Milcherzeuger abgabefrei zu beliefern sind bzw. welche Abgaben von dem einzelnen Milcherzeuger zu erheben sind. Auch wenn die Zusatzabgabenordnung nicht verfassungsgemäß sein sollte, bliebe es aber dabei, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zustünde. Denn ausschlaggebend ist insoweit, dass die bis zum 2. April 2000 unterverpachteten Anlieferungs-Referenzmengen mit Beendigung dieser Unterpachtverhältnisse nicht auf sie übergegangen sein können, weil der aus dem Unterpachtverhältnis resultierende Anspruch auf Rückübertragung der Anlieferungs- Referenzmenge gerade nach der - in jedem Fall - maßgeblichen Milch- Garantiemengen-Verordnung nicht wirksam auf sie übertragen werden und die Klägerin insofern nicht die Rechtsstellung als (Unter-) Verpächter erlangen konnte. Sowohl die Zusatzabgabenverordnung als auch die Milch- Garantiemengenverordnung sehen - ebenso wie auch die zu Grunde liegende EG (VO) Nr. 3950/92 - einhellig bei der Beendigung von Pachtverhältnissen einen Übergang der (unter-)verpachteten Referenzmenge auf den (Unter-)Verpächter vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Angesichts des Umstandes, dass sich die Beigeladenen nicht durch Stellen eines eigenen Sachantrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben, entsprach es der Billigkeit, ihnen ihre außergerichtlichen Kosten selbst aufzuerlegen und diese nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war seitens des Verwaltungsgerichts nicht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn es handelt sich auch bei - unter der Zusatzabgabenverordnung - fortgeltenden Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung um auslaufendes Recht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 B 186.00 -. Fragen zum auslaufenden Recht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel gerade keine grundsätzliche Bedeutung zu, da von ihrer Beantwortung keine richtungweisende Wirkung auf die künftige Rechtsprechung mehr ausgehen kann. So BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 B 186.00 -, m.w.N., Es ist auch nicht ersichtlich, dass die angestrebte Klärung ausnahmsweise noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, weil der vorliegende Fall an (Unter-)Pachtverträge aus der Zeit vor dem 1. April 2000, also an abgeschlossene Sachverhalte, anknüpft und nach der Gesamtschau seiner tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einen Sonderfall bildet, dessen Problematik nicht „für einen nicht überschaubaren Personenkreis" relevant werden dürfte. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Vielmehr berücksichtigt es gerade die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Übergang von Milchreferenzmengen und wendet die sich daraus ergebenden Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall an.