Gerichtsbescheid
10 K 6522/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:1112.10K6522.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die 1908 geborene Klägerin ist die Witwe des 1988 verstorbenen Hauptlokomotivführers a.D. T2. Sie bezieht Witwengeld und Witwenrente. Sie ist seit dem Tode ihres Ehemannes selbstständiges Mitglied der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) und seit dem 1. Januar 1995 in der privaten Pflegepflichtversicherung versichert. 3 Die Klägerin lebt seit Oktober 1995 in dem Altenheim X in L. Sie ist nach amtsärztlicher Feststellung auf Dauer pflegebedürftig, wobei die Pflegebedürftigkeit überwiegend auf körperlicher Krankheit beruht. Sie war zunächst in Pflegestufe I und ist seit 1998 in Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) eingestuft. 4 Die Klägerin erhielt bis zum 30. Juni 2001 jeweils auf Antrag Zuschüsse des Beklagten zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Übergangsregelung in Nr. 6.10 der bisherigen Richtlinien "Dauernde Pflegebedürftigkeit". Seit dem 1. Juli 2001 werden die Zuschüsse nach Maßgabe der Regelung in Nr. 6.10 der Richtlinien (ohne Übergangsregelung) festgesetzt und gezahlt. Dies führte zu einer Verminderung der monatlichen Zuschüsse, die sich auf der Grundlage einer Vergleichsberechnung z.B. für den Monat Juli 2001 auf 556,45 DM belief. Nach Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 4. März 2002 (10 K 6640/01, Bl. 138 ff.) beträgt die Differenz seit Juli 2001 monatlich bis zu 600 DM und mehr. 5 Die Klägerin hat ab Oktober 2001 - jeweils nach erfolglosem Vorverfahren - fortlaufend Klagen gegen die monatlichen Erstattungsmitteilungen der KVB- Bezirksleitung L1 und die entsprechenden Widerspruchsbescheide des Beklagten erhoben mit dem Begehren, den Beklagten unter Aufhebung der jeweils angefochtenen Bescheide zu verpflichten, die an die Klägerin zu leistenden Zuschüsse über den 1. Juli 2001 hinaus weiterhin nach Maßgabe der Übergangsregelung in Nr. 6.10 der Richtlinien "Dauernde Pflegebedürftigkeit" festzusetzen. Die Klägerin hat bis November 2002 insgesamt zehn gleich lautende Klagen erhoben, die den Erstattungszeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2002 betreffen und unter dem Aktenzeichen 10 K 3271/02 verbunden worden sind. 6 Die Kammer hat durch Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2002 - 10 K 3271/02 - die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides sowie die ihm beigefügte Rechtsmittelbelehrung Bezug genommen. Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. Januar 2003 zugestellt worden. 7 Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Januar 2003 einen Befangenheitsantrag gegen die Richter der 10. Kammer, die über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden haben, gestellt und damit begründet, dass der Gerichtsbescheid nicht hätte ergehen dürfen, das Verfahren gemäß § 94 VwGO hätte ausgesetzt werden müssen und das gesamte Vorbringen der Klägerin in ihrer Verfassungsbeschwerde vom 9. Juni 2002 keine Berücksichtigung in dem Gerichtsbescheid gefunden habe. Gleichzeitig hat die Klägerin " gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO" mündliche Verhandlung vor anderen Richtern des Verwaltungsgerichts Düsseldorf beantragt und im Hinblick auf diesen Antrag geltend gemacht, dass damit der Gerichtsbescheid ebenso wie der Streitwertbeschluss vom selben Tage entfalle. Der Klägerin ist durch Schreiben des Gerichts vom 21. Januar 2003 unter Bezugnahme auf die den Entscheidungen vom 18. Dezember 2002 beigefügten Rechtsmittelbelehrungen mitgeteilt worden, dass auf den nicht statthaften Antrag auf mündliche Verhandlung durch das Gericht nichts zu veranlassen sei. 8 Die Klägerin hat unter den Aktenzeichen 10 K 8729/02 (11.12.2002), 10 K 816/03 (03.02.2003) und 10 K 1874/03 (17.03.2003) weitere Klagen gegen die Erstattungs- mitteilungen der KVB-Bezirksleitung L1 für die Monate Oktober bis Dezember 2002 sowie Januar 2003 und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide des Beklagten erhoben. Hinsichtlich des Klagebegehrens und der Begründung hat sie sich jeweils auf die vorausgegangenen Klagen, ihre ergänzenden Schriftsätze, ihre Verfassungsbeschwerden und ihre Dienstaufsichtsbeschwerden über den Vorsitzenden der 10. Kammer und den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bezogen. Ferner hat sie auf ihren Befangenheitsantrag vom 10. Januar 2003 Bezug genommen und beantragt, die Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 10 K 3271/02 zu verbinden und die Verfahren gemäß § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über ihre Verfassungsbeschwerden auszusetzen. 9 Durch Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2003 sind die Verfahren 10 K 8792/02, 10 K 816/03 und 10 K 1874/03 gemäß § 93 Satz 1 VwGO unter dem Aktenzeichen 10 K 1874/03 verbunden worden. Die Kammer hat durch Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2003 - 10 K 1874/03 - die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen und die Berufung zugelassen. 10 Die Klägerin hat unter dem Aktenzeichen 10 K 2516/03 (11.04.2003) Klage gegen die Erstattungsmitteilung der KVB-Bezirksleitung L1 für den Monat Februar 2003 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Beklagten erhoben. Hinsichtlich des Klagebegehrens und der Begründung hat sie sich auf die vorausgegangenen Klagen (Nr. 1 bis 13), ihre ergänzenden Schriftsätze, ihre Verfassungsbeschwerden und ihre Dienstaufsichtsbeschwerden über den Vorsitzenden der 10. Kammer und den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bezogen und erneut auf ihren Befangenheitsantrag vom 10. Januar 2003 Bezug genommen. 11 Die Kammer hat durch Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2003 - 10 K 2516/03 - die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen und die Berufung zugelassen. 12 Die Klägerin hat unter dem Aktenzeichen 10 K 3028/03 (03.05.2003) eine weitere Klage gegen die Erstattungsmitteilung der KVB-Bezirksleitung L1 für den Monat März 2003 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Beklagten erhoben. Hinsichtlich des Klagebegehrens und der Begründung hat sie sich auf die vorausgegangenen Klagen (Nr. 1 bis 14), ihre ergänzenden Schriftsätze, ihre Verfassungsbeschwerden und ihre Dienstaufsichtsbeschwerden über den Vorsitzenden der 10. Kammer und den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bezogen. Ferner hat sie erneut auf ihren Befangenheitsantrag vom 10. Januar 2003 Bezug genommen. 13 Die Kammer hat durch Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2003 - 10 K 3028/03 - die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen und die Berufung zugelassen. 14 Die Gerichtsbescheide der Kammer vom 12. Mai 2003 (10 K 1874/03), vom 15. Mai 2003 (10 K 2516/03) und vom 16. Mai 2003 (10 K 3028/03) sind mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden. 15 Die Klägerin hat am 7. Oktober 2003 unter dem Aktenzeichen 10 K 6522/03 Klage gegen die Erstattungsmitteilungen der KVB-Bezirksleitung L1 für die Monate April bis August 2003 und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide des Beklagten erhoben. Hinsichtlich des Klagebegehrens und der Begründung bezieht sie sich wiederum auf die vorausgegangenen Klagen (Nr. 1 bis 15), auf ihre ergänzenden Schriftsätze und ihre noch anhängigen Verfassungsbeschwerden. 16 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 17 den Beklagten unter Aufhebung der Erstattungsmitteilungen der KVB-Bezirksleitung L1 vom 6. Mai 2003, 4. Juni 2003, 3. Juli 2003, 1. August 2003 sowie 2. September 2003 und der Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 29. September 2003 zu verpflichten, die an die Klägerin zu leistenden Zuschüsse über den 1. Juli 2001 hinaus weiterhin nach Maßgabe der Übergangsregelung in Nr. 6.10 der Richtlinien "Dauernde Pflegebedürftigkeit" festzusetzen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er hält an den Bescheiden fest und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 3. November 2003 und die übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 Die Beteiligten sind durch Verfügung des Gerichts vom 8. Oktober Mai 2003 darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und hiervon Gebrauch gemacht. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verfahrensakten 10 K 3271/02, 10 K 1874/03, 10 K 2516/03 sowie 10 K 3028/03 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Über die Klage entscheidet das Gericht in der sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für das Jahr 2003 ergebenden Besetzung. Das gegen die Richter der 10. Kammer gerichtete, durch die Klägerin mit abweichenden Rechtsansichten und ihr nicht genehmen Entscheidungen begründete Ablehnungsgesuch ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und bedarf daher keiner gesonderten Bescheidung. 25 Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür liegen vor. Die Beteiligten haben zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 26 Die - von der Klägerin sinngemäß beantragte - Aussetzung des Verfahrens kommt schon mangels der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht in Betracht. Im Übrigen steht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift eine Aussetzung des Verfahrens im Ermessen des Gerichts. Für eine Ermessensentscheidung in diesem Sinne spricht hier nichts. 27 Die Klage ist - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 28 Grundsätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Für eine unnötige oder missbräuchliche Ausübung von Klagemöglichkeiten steht der Rechtsweg und damit die Anrufung der Gerichte nicht zur Verfügung. Das allgemeine Rechtschutzbedürfnis ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb unnütz oder mutwillig ist. Das ist hier der Fall. 29 Die Klägerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, nachdem die Kammer durch Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2002 rechtskräftig entschieden hat, dass die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf hat, dass die von ihr beantragten Zuschüsse über den 30. Juni 2001 hinaus weiterhin nach Maßgabe der bisherigen Übergangsregelung in Nr. 6.10 der Richtlinien "Dauernde Pflegebedürftigkeit" festgesetzt werden. Dementsprechend sind die unter dem Aktenzeichen 10 K 3271/02 verbundenen, gleichliegenden Klagen als unbegründet abgewiesen worden. Der mit Schriftsatz vom 10. Januar 2003 gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung ändert an dieser Rechtslage nichts. Allein zulässiges Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid ist die hier zugelassene Berufung. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung ist dem Gerichtsbescheid beigefügt. Der gleichwohl gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht statthaft und somit unbeachtlich. 30 Dieser Gerichtsbescheid hat mit Ablauf der Rechtsmittelfrist Rechtskraft erlangt und wirkt als Urteil, das die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger bindet, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§§ 84 Abs. 3 Halbsatz 1, 121 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Streitgegenstand in diesem Sinne ist das Begehren der Klägerin, den Beklagten zur Festsetzung der Zuschüsse weiterhin nach der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Übergangsregelung zu verpflichten. Über dieses - in allen bisherigen und dem noch anhängigen Verfahren - inhaltlich gleiche Klagebegehren ist durch den Gerichtsbescheid der Kammer vom 18. Dezember 2002 abschließend entschieden worden. Die bei unverändert fortbestehender Sach- und Rechtslage gleichwohl erhobenen Klagen können die Rechtsstellung der Klägerin ersichtlich nicht verbessern. Sie erweisen sich somit als missbräuchliche Ausnutzung von bloßen Klagemöglichkeiten und als unnötige Inanspruchnahme des Gerichts 31 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33 Die Berufung ist gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 1 iVm §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO (in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001, BGBl. I S. 3987) zuzulassen, weil die Rechtssache, soweit sie die Zulässigkeit der Klage betrifft, über den Einzelfall hinaus von rechtlicher Relevanz ist und deshalb grundsätzliche Bedeutung hat. 34 Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass weitere als "Klage" überschriebene Eingaben in dieser - rechtskräftig entschiedenen - Zuschussangelegenheit nicht mehr als Rechtssache behandelt, sondern unbearbeitet zu den Akten genommen werden. 35