Beschluss
13 K 3490/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:1103.13K3490.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt von C aus X wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Kläger, 3 ihnen für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt von C aus X zu bewilligen, 4 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen Begehren, 5 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des mündlichen Bescheides vom 9. März 2001 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2001 zu verpflichten, den Klägern die bewilligten Grundleistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum vom 9. März 2001 bis zum 31. Mai 2001 zu 50 v.H. als Geldleistung zu gewähren, 6 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). 7 Das in der - als Verpflichtungsklage zu verstehenden - Klage zeitlich nicht näher konkretisierte Begehren der Kläger war zunächst in der genannten Weise auszulegen, weil die Klage für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2001 mangels durchgeführten Widerspruchsverfahrens unzulässig wäre. Für den Anfangszeitpunkt des genannten Zeitraums spricht der in der Klageschrift enthaltene Antrag, den mündlichen Bescheid des Beklagten vom 9. März 2001 aufzuheben. Durch diesen wurde den Klägern die Grundleistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Zeitraum vom 9. März 2001 bis zum 5. April 2001 gewährt. Soweit die Klage dahingehend ausgelegt wird, dass Gewährung der Grundleistung nach dem AsylbLG in Höhe von 50 v.H. als Geldleistung beantragt wird, ergibt sich dies aus dem Widerspruch vom 2. April 2001 und dem an den Beklagten gerichteten Antrag vom 24. Januar 2001. 8 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie können nicht verlangen, ihnen im Hinblick auf die bewilligte Grundleistung über das sog. Taschengeld im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG hinaus Bargeld anstatt von Wertgutscheinen auszuzahlen. 9 Der allein als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs in Betracht kommende § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG trägt das Begehren nicht. 10 § 3 AsylbLG regelt die dem Personenkreis des § 1 AsylbLG zu gewährenden Grundleistungen. Nach Abs. 1 Satz 1 wird der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts grundsätzlich durch Sachleistungen gedeckt. Nach Abs. 2 Satz 1 können bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Abs. 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. 11 Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG an die Kläger, die außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 AsylVfG untergebracht sind, dem Grunde und der Höhe nach außer Streit. Der Beklagte hat auch in rechtmäßiger Weise die Gewährung als Geldleistung abgelehnt. 12 Nach dem Wortlaut (können gewährt werden") ist das Ermessen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG nur dann eröffnet, wenn die Umstände es erforderlich machen, an Stelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen die zugelassenen Ersatzformen zu bewilligen. 13 OVG Berlin, Beschluss vom 15. August 1997 - 6 S 123.97 -, FEVS 48, 64 (67); VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2001 - 8 K 3499/99 - (Juris, S. 8); Urteil vom 18. April 2000 - 8 K 3518/99 - (Juris); Deibel, Das neue Asylbewerberleistungsrecht, ZAR 1998, 28 (30f.); Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Stand Mai 2003 (GK-AsylbLG), § 3 Rn. 3, 73f. 14 An dieser Voraussetzung für die Eröffnung des Ermessens gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG fehlt es. Es ist nicht erkennbar, dass die begehrte teilweise Gewährung als Geldleistung nach den Umständen erforderlich ist. 15 Was unter Umständen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG zu verstehen ist, erschließt sich aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck des auch in Abs. 2 der Vorschrift fortgeltenden Vorrangs der Sachleistungen. Zu unterscheiden ist zwischen objektiven und subjektiven Umständen. Objektive Umstände können der Unterbringungssituation der Betroffenen oder den örtlichen Gegebenheiten entspringen. 16 VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2001, a. a. O.; GK-AsylbLG, § 3 Rn. 66ff. 17 Solche objektiven Umstände sind nicht erkennbar. 18 Subjektive Gründe betreffen die Person des Leistungsberechtigten. Angesichts des Vorrangs der Gewährung von Sachleistungen muss es sich dabei um solche Umstände handeln, die die Gewährung von Geldleistungen anstatt der den Sachleistungen näheren Ersatzformen nahe legen. 19 VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2001, a. a. O.; OVG Berlin, a. a. O., S. 69; GK-AsylbLG, § 3 Rn. 68. 20 Hier ist es nicht ausgeschlossen, dass subjektive Umstände im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG vorliegen. Die Kläger haben ihr Begehren im Widerspruch vom 2. April 2001 damit begründet, dass diese Art der Gewährung der Grundleistung wegen der Schulpflicht der Kläger zu 3. bis 6. geboten sei. 21 Es fehlt jedoch jedenfalls an der aus diesen Umständen folgenden Erforderlichkeit der Gewährung als Geldleistung. Diese liegt vor, wenn die Abweichung von der gesetzlichen Rangfolge der Leistungsformen notwendig ist. Es sollen nicht jegliche Umstände geeignet sein, eine sich über das Vor- und Nachrangverhältnis hinwegsetzende Ermessensentscheidung zu tragen. Dabei spricht der Gesetzeswortlaut (soweit") für eine restriktive Auslegung. Erforderlich ist eine Gewährung der Grundleistung in anderer Weise als durch Sachleistungen deshalb nur dann, wenn das vorrangige Versorgungssystem (durch Sachleistungen, Wertgutscheine oder andere unbare Abrechnungsformen) den notwendigen Bedarf nicht im gesetzlich gebotenen Umfang sicherstellen kann oder wenn das Festhalten am sachleistungsnäheren" Modus der Gewährung zu nicht mehr zu vertretenden Ergebnissen führt. 22 VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2001, a. a. O., S. 9; GK-AsylbLG, § 3 Rn. 70. 23 Es ist nicht ersichtlich, dass aus der hier allein geltend gemachten Schulpflicht der Kläger zu 3. bis 6. zwingend eine Gewährung der Grundleistung zu 50 v.H. oder in einem geringeren über das Taschengeld nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG hinausgehenden Umfang als Geldleistung folgt. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass aus der Schulpflicht mehrerer nach dem AsylbLG leistungsberechtigter Kinder ein Erfordernis folgt, über das Taschengeld gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG hinaus die Grundleistung als Geldleistung zu erbringen, besteht nicht. Die Kläger haben ihre Behauptung der Notwendigkeit eines höheren Bargeldanteils auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht näher begründet und ihren pauschalen Vortrag nicht konkretisiert. Der Beklagte trägt vor, ihm sei nicht bekannt, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG mit mehreren schulpflichtigen Kindern über das bar gewährte Taschengeld nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG hinaus Bargeld benötigen, um aus dem Schulbesuch erwachsende Bedarfe zu decken, die mit Wertgutscheinen nicht zu decken sind. Dies stützt er darauf, dass in seinem Zuständigkeitsbereich auch andere Grundleistungen beziehende Familien mit mehreren schulpflichtigen Kindern lebt, von denen noch nie die Gewährung von Bargeld über das Taschengeld hinaus beantragt worden sei. Dies spricht ebenfalls dafür, dass aus der Schulpflicht keine nur mit Bargeld zu deckenden Bedarfe erwachsen, die nicht mit dem den Klägern zur Verfügung stehenden Taschengeld gedeckt werden können. 24 Da der Antrag schon auf Grund fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen war, kommt es auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht an. 25