Urteil
11 K 2115/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:1030.11K2115.02.00
13Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die für die Hilfeempfänger Frau M und Kind M1 in der Zeit vom 16. März 2000 bis zum 14. Juni 2000 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 3.163,98 Euro (= 6.188,20 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 85%, der Beklagte 15%. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags und für den Beklagten wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Sozialhilfeleistungen der Klägerin an Frau M und ihre 1990 geborene Tochter M1. 3 Frau M ist 36 Jahre alt, ledig und allein erziehende Mutter. Sie wohnte ursprünglich in W, war bis Ende September 1996 bei der Stadt C halbtags als Stadtsekretärin tätig, wurde anschließend bis zum 31. August 1999 ohne Dienstbezüge beurlaubt und erhielt von der Stadt W, die vom Beklagten insoweit zur Durchführung der Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz herangezogen wird, in der Zeit vom 18. September 1997 bis Ende April 1999 zusammen mit ihrer Tochter ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. 4 Im Dezember 1998 bat Frau M die Stadt W um Vermittlung einer von zwei bei der Stadt X zu besetzenden Stellen für Halbtagskräfte und erklärte, andernfalls ab September 1999 wieder eine Tätigkeit bei der Stadt C aufzunehmen. 5 Nachdem die Stadt W Frau M im Frühjahr 1999 erfolglos um Vorlage von Unterlagen zu einem auf ihren Namen zugelassenen Kraftfahrzeug gebeten hatte, wurden die Sozialhilfeleistungen zum 1. Mai 1999 wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit eingestellt. 6 Am 16. März 2000 beantragte Frau M für sich und ihre Tochter beim Sozialamt der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt, gab dabei an, im März 2000 wegen der Trennung von ihrem Lebensgefährten von W nach I gezogen zu sein, dort zunächst bei ihren Eltern gewohnt und zum 1. April 2000 eine eigene Wohnung angemietet zu haben. 7 Die Klägerin gewährte Frau M und deren Tochter daraufhin ab Antragstellung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einmalige Beihilfen: im April 2000 Bekleidungspauschalen in Höhe von 260,00 und 190,00 DM, eine Pauschale für die Ersteinrichtung der Wohnung (2.120,00 DM) und Beihilfen für die Anschaffung einer Waschmaschine (450,00 DM), einer Spüle (100,00 DM) und Gardinen samt Zubehör (168,00 DM) sowie die Anschaffung eines Bodenbelags (390,00 DM); im Mai 2000 Beihilfen für die Kleidung der Tochter zu ihrer Kommunion (170,00 DM) und eine Kommunionsfeier (300,00 DM). 8 Unter dem 21. März 2000 forderte die Klägerin Frau M auf, sich im Hinblick auf ihre Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft sowohl mit dem Sachbearbeiter für das Programm Arbeit statt Sozialhilfe" in Verbindung zu setzen als auch beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden. Dem kam Frau M Ende März bzw. Mitte April 2000 nach. 9 Auf die ebenfalls unter dem 21. März 2000 erfolgte Anmeldung eines Anspruchs auf Kostenerstattung gemäß § 107 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erkannte die Stadt W diesen Anspruch mit Schreiben vom 15. Mai 2000 dem Grunde nach an. 10 Im Einvernehmen mit dem Sozialamt der Klägerin nahm Frau M am 1. Juni 2000 eine Teilzeitbeschäftigung beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) Kreisverband X1 e.V. in I auf, für die die Klägerin die Personalkosten von ca. 3.200,00 DM monatlich im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG übernahm. Zum 15. Juni 2000 stellte die Klägerin daher die sonstigen Leistungen der Sozialhilfe ein. 11 Mit Schreiben vom 4. April 2001 forderte die Klägerin die Stadt W zur Zahlung der für Frau M und ihre Tochter im Zeitraum vom 16. März 2000 bis zum 28. Februar 2001 aufgewendete Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 37.847,36 DM auf. 12 Unter dem 15. November 2001 lehnte die Stadt W den Antrag auf Kostenerstattung ab und führte zu Begründung aus: Der hilfegewährende Träger habe nach dem Interessenwahrungsgrundsatz des § 111 Abs. 1 BSHG die Pflicht, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und möglichen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht im erforderlichen Maße geschehen. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen Frau M in eine Arbeitsgelegenheit nach § 19 BSHG vermittelt worden sei. Solche Gelegenheiten seien nur für die Hilesuchenden zu schaffen, die keine Arbeit finden könnten. Dass Frau M sich intensiv um eine Arbeitsstelle auf dem so genannten ersten Arbeitsmarkt bemüht habe, sei nicht ersichtlich. Schließlich verfüge sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung und sei bis Oktober 1999 bei der Stadt C als Beamtin tätig gewesen. 13 Mit der am 5. April 2002 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Frau M habe im streitigen Zeitraum zu dem Personenkreis gehört, für den die Schaffung einer Arbeitsgelegenheit in Betracht komme. Hierzu zählten nicht nur Hilfe Suchende, die aus in ihrer Person liegenden Gründen den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht oder nur eingeschränkt gewachsen sind, sondern auch Hilfe Suchende, die durch außerhalb ihrer Person liegende Gründe, insbesondere infolge der vorherrschenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und eines allgemeinen Arbeitsplatzmangels, keine Beschäftigung finden oder ersatzlos verlieren. Es treffe nicht zu, dass Frau M vorrangig auf dem ersten Arbeitsmarkt hätte eine Arbeit suchen müssen. Ihr habe gleichwohl eine Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 2 BSHG vermittelt werden können. Im Regelfall dürfe der Sozialhilfeträger abwarten, ob der Hilfe Suchende sich entsprechend der ihn treffenden gesetzlichen Obliegenheit um Arbeit bemühe. Er erfülle seine Pflicht, den Hilfebedürftigen dazu anzuhalten, ein Leben ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu führen, jedenfalls dann, wenn er zügig für den Hilfe Suchenden eine besondere Arbeitsgelegenheit bereit stelle und diesen parallel dazu veranlasse, sich beim Arbeitsamt zu melden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Durch die zügige Hilfe zur Arbeit sei auch einer Arbeitsentwöhnung der Hilfe Suchenden vorgebeugt und damit dem Anliegen der §§ 18 ff. BSHG, das Selbsthilfestreben zu aktivieren, unmittelbar Rechnung getragen worden. Im übrigen sei während des Sozialhilfebezugs tatsächlich versucht worden, Frau M in eine Arbeitssstelle zu vermitteln. Über das Arbeitsamt habe ihr eine Arbeit jedoch nicht vermittelt werden können. Es sei amtsbekannt, dass Alleinerziehende, die sich erst kurz zuvor von ihrem Lebensgefährten getrennt hätten, ohne weiterführende Qualifikation regelmäßig auf dem ersten Arbeitsmarkt praktisch keine oder jedenfalls nur geringe Vermittlungschancen hätten. Dies gelte erst recht, wenn sie wie hier in einem eher strukturschwachen Raum ansässig seien und überdies die Arbeitslosenquote in I mit am höchsten im Ruhrgebiet sei. Frau M habe durch die Ausübung der Arbeitsgelegenheit ihre Arbeitskraft nach § 18 BSHG hinreichend zur Beschaffung ihres Lebensunterhaltes eingesetzt. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die geleistete Hilfe zur Arbeit letztlich erfolgreich gewesen sei, da Frau M später nicht erneut Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt habe. Einschließlich der für März 2001 angefallenen weiteren Aufwendungen von 3.217,49 DM belaufe sich die Forderung auf 41.064,85 DM = 20.996,12 Euro. Von einer Bezifferung der zusätzlichen Aufwendungen für das zweite Jahr der Hilfegewährung, d.h. für März 2001 habe abgesehen werden können, da dies angesichts der Ablehnung der Zahlungspflicht durch die Stadt W keine Aussicht auf Erfolg versprochen habe. 14 Die Klägerin ist trotz der Aufforderung in der Ladung, einen zur Vertretung befugten und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteten Beamten oder Angestellten zu entsenden, in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen. 15 Sie beantragt schriftsätzlich, 16 den Beklagten zu verurteilen, ihr die den Hilfeempfängern Frau M und Kind M1 in der Zeit vom 16. März 2000 bis 31. März 2001 aufgewandten Sozialhilfekosten in Höhe von 20.996,12 Euro (= 41.064,85 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er bezieht sich zur Begründung auf das Schreiben der Stadt W vom 15. November 2001 und führt ergänzend aus: Die Stadt W habe im übrigen übereilt ein Kostenanerkenntnis abgegeben. Die Klägerin habe nämlich auch aus anderen Gründen den so genannten Interessenwahrungsgrundsatz verletzt. Die Anwendung der Sorgfalt, die in eigenen Angelegenheiten angewendet werde, sei auf Seiten der Klägerin nicht zu erkennen. Denn Frau M habe sich in Velbert bereits viel früher von ihrem Lebensgefährten getrennt. Es spreche vieles dafür, dass die spätere Hilfegewährung nicht auf der Trennung vom Lebensgefährten beruhe, sondern ihre Ursache in der Aufgabe des Beamtenverhältnisses in C habe. Somit hätte § 92a BSHG angewendet werden können. Außerdem seien die Sozialhilfezahlungen in W bereits zum 30. April 1999 wegen völlig unklarer Einkommensverhältnisse sowie Pkw-Haltung eingestellt worden. Im übrigen stehe fest, dass Frau M in W einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. 20 Hierzu führt die Klägerin aus: Die Auflösung des Beamtenverhältnisses sei nicht für die Hilfegewährung kausal gewesen. Dass Frau M im Dezember 1998 erklärt habe, die Tätigkeit als Beamtin wieder aufzunehmen, stehe dem nicht entgegen, da sie insoweit ihre Lebensplanung später offenbar geändert habe. Im übrigen reiche es nicht aus, dass die Auflösung des Beamtenverhältnisses mitursächlich sei. Für einen Kostenersatzanspruch nach § 92a BSHG müsste sie die überwiegende Ursache darstellen. Wesentliche Bedingung für das Eingreifen der Sozialhilfe sei vorliegend jedoch die Trennung von ihrem Lebensgefährten und der damit verbundene Wegfall der Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch dessen Einkommen gewesen. Ferner stehe der Zeitabstand zwischen der Auflösung des Beamtenverhältnisses im Oktober 1999 und der Beantragung der Hilfe im März 2000 einem Kausalzusammenhang entgegen. Dass die Hilfe in der Vergangenheit wegen unklarer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Bei Antragstellung im März 2000 hätten solche Unklarheiten jedenfalls nicht bestanden. Auch die Haltung eines Pkw's sei durch Abfrage der Kfz-Datei geprüft worden. Die Abfrage sei negativ verlaufen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Stadt W Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Das Gericht kann in der Sache entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2003 nicht vertreten war. Denn sie ist zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf die Möglichkeit einer Entscheidung trotz Abwesenheit hingewiesen worden (Blatt 23, 25 und 27 der Gerichtsakte). 24 Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. 25 Der Klage fehlt insbesondere auch hinsichtlich der Kostenerstattung für den Monat März 2001 nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin einen bezifferten Erstattungsanspruch insoweit erstmals im Klageverfahren und nicht zunächst unmittelbar gegenüber dem Beklagten bzw. der von ihr insoweit herangezogenen Stadt W geltend gemacht hat. Denn die Stadt W hatte mit ihrer Entscheidung vom 15. November 2001 hinreichend deutlich gemacht, dass sie eine Kostenerstattung für die - auch im März 2001 von der Klägerin geleistete - Hilfe zur Arbeit grundsätzlich ablehnt, so daß es einer Anforderung auch der für diesen Monat entstandenen Kosten im Verwaltungsverfahren nicht mehr bedurfte. 26 Die somit zulässige Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten lediglich einen Anspruch auf Erstattung der in der Zeit vom 16. März 2000 bis zum 14. Juni 2000 für die Hilfeempfänger Frau M und Kind M1 aufgewendeten Kosten der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 3.163,98 Euro (= 6.188,20 DM). 27 Nach § 107 Abs. 1 BSHG ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Dabei sind gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. 28 Hinsichtlich der Frau M und ihrer Tochter M1, die am 5. März 2000 von W nach I verzogen und am 16. März 2000, d.h. innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel bei der Klägerin Sozialhilfe beantragten, entsprach nur die ab Antragstellung bis zum 14. Juni 2000 gewährte Hilfe (dem Grunde nach) dem Gesetz, wobei die Bewilligung der Höhe nach für den Monat April 2000 auch noch insoweit rechtswidrig war, als dass das für die Tochter der Frau M gewährte Kindergeld nicht in Abzug gebracht worden ist. 29 Die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in diesem Zeitraum beruht auf §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12, 21 Abs. 1, 22 BSHG i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung). Diesen Regelungen entsprechend hat die Klägerin für Frau M und ihre Tochter getrennt den Bedarf errechnet, dabei die Regelsatzleistungen, die Unterkunftskosten (bis zur Mietobergrenze) sowie die Heizpauschale in Ansatz gebracht und hiervon die eigenen Einkünfte - bei Frau M das ab 1. April 2000 geleistete Wohngeld sowie das Kindergeld und bei ihrer Tochter die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - abgezogen. Zur Berechnung wird insoweit auf die von der Klägerin im Erstattungsverfahren angefertigten Aufstellungen verwiesen (vgl. Bl. 80 f. des Verwaltungsvorgangs der Klägerin). Rechtsfehlerhaft war insoweit lediglich der fehlende Abzug des Kindergeldes, das Frau M für April 2000 noch von der Familienkasse des Arbeitsamtes X2 ausgezahlt worden ist (vgl. Bl. 61 des genannten Verwaltungsvorgangs) und sich bereits seit dem 1. Januar 2000 auf 270,00 DM monatlich belief. Dadurch reduzierte sich im April 2000 der Sozialhilfeanspruch der Frau M von 601,50 DM auf 331,50 DM. Im März 2000 kam dagegen eine Anrechnung des Kindergeldes nicht in Betracht, da dieses Geld nach Angaben der Klägerin bei Beantragung der Sozialhilfe bereits verbraucht war (vgl. Bl. 17 des Verwaltungsvorgangs der Klägerin). Der Betrag der zu Recht an Frau M und ihre Tochter für die Monate März (M 226,06 - M1 183,74 DM), April (331,50 + 372,50 DM), Mai (331,50 + 372,50 DM) und Juni 2000 (39,77 + 182,63 DM) geleisteten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beläuft sich somit insgesamt auf 2.040,20 DM. 30 Des weiteren hat die Klägerin in der Zeit vom 16. März bis zum 14. Juni 2000 rechtmäßig einmalige Beihilfen in Höhe von insgesamt 4.148,00 DM geleistet. Diese Leistungen stützen sich auf §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 und 21 Abs. 1 und 1a BSHG. Frau M verfügte zusammen mit ihrer Tochter nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten über keine weitere Bekleidung und keinen Hausrat mehr. Sie hat durch Vorlage eines entsprechenden anwaltlichen Schriftsatzes glaubhaft gemacht, dass ihr früherer Lebensgefährte den gesamten gemeinsamen Hausstand nach der Zwangsräumung ihrer Wohnung am 1. März 2000 an sich genommen und die Herausgabe trotz Einschaltung des Anwalts verweigert hatte (vgl. Bl. 6 ff. und 31 des Verwaltungsvorgangs der Klägerin). Daher hat die Klägerin zu Recht zur Beschaffung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen (§ 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG) sowie Gebrauchsgütern (§ 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG) eine Ersteinrichtungspauschale (2.120,00 DM) und jeweils eine Bekleidungspauschale (260,00 und 190,00 DM) bewilligt, gegen deren Höhen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken bestehen. Darüber hinaus bedurften Frau M und ihre Tochter nach den Feststellungen des Außendienstes (vgl. Bl. 30 und 32 des Verwaltungsvorgangs der Klägerin) einer Waschmaschine (450,00 DM), einer Spüle (100,00 DM) und Gardinen (168,00 DM) sowie eines Bodenbelags (65 m2 x 6,- = 390,00 DM), für die als besondere Gebrauchsgüter von hohem Anschaffungswert ein eigene einmalige Beihilfe gerechtfertigt war. Ein Bodenbelag zählt zwar in der Regel nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. Frau M und ihre Tochter waren jedoch anders als im Regelfall auf ihn angewiesen, weil der Fußboden in ihrer Wohnung vermieterseits lediglich mit nicht hygienisch zu reinigenden Spanplatten belegt war. 31 Vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. Juli 1991 - 8 A 1297/89 -, FEVS 42, 119 (121); Hofmann in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 21 Rdnr. 49. 32 Schließlich gehören auch die Kommunionsbekleidung der Tochter der Frau M (§ 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG) und die Aufwendungen für die Feier der Kommunion als besonderer Anlass im Sinne des § 21 Abs. 1a Nr. 7 BHSG zum notwendigen Lebensunterhalt, 33 - vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 5 C 49.90 -, FEVS 44, 318 (320 f.); OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. April 1986 - 4 B 80/86 -, FEVS 36, 411 (412) - 34 für die die Klägerin im Mai 2000 rechtmäßig Pauschalen in Höhe von 170,00 und 300,00 DM gewährt hat. 35 Zweifel an der damaligen Hilfebedürftigkeit der Frau M und ihrer Tochter liegen entgegen der Einschätzung des Beklagten nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass sie zwischen Stellung des Sozialhilfeantrags und Aufnahme der von der Klägerin vermittelten Tätigkeit beim DRK zum 1. Juni 2000 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, bestehen nicht. Dass sie - worauf der Beklagte hinweist - früher in W vorübergehend erwerbstätig war, ist insoweit unbeachtlich. Auch die - regelmäßig Zweifel an der Bedürftigkeit hervorrufende - Haltung eines Pkw's, die in W zur Einstellung der Sozialhilfe geführt hatte, konnte in I nicht festgestellt werden. Die Abfrage der Kfz-Datei verlief dort nach Darstellung der Klägerin vielmehr negativ. 36 Schließlich hat die Klägerin im Zusammenhang mit der Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt im Zeitraum vom 16. März bis zum 14. Juni 2000 auch nicht gegen den aus § 111 Abs. 1 BSHG abgeleiteten Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen. Dieser erfordert, dass der hilfegewährende Sozialhilfeträger die zu erstattenden Kosten so niedrig wie möglich hält. Dazu zählt insbesondere auch das ernsthafte Bemühen, Erstattungs- und Ersatzansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. 37 Vgl. Zentrale Spruchstelle für Fürsorgeangelegenheiten (ZSpr.), Sammlung der Entscheidungen und Gutachten der Spruchstellen für Fürsorgestreitigkeiten (EuG) 51, 136 (140); Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz - Kommentar, Stand: Mai 2003, § 111 Rdnr. 11a.1; Oestreicher/Schelter/Kunz, Bundessozialhilfegesetz - Kommentar, Stand: Juni 2002, § 111 Rdnr. 9. 38 Dass die Klägerin es versäumt hat, die Sozialhilfekosten in dem genannten Zeitraum so niedrig wie möglich zu halten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat sie nicht insoweit sorgfaltswidrig gehandelt, als sie einen Ersatzanspruch gegen Frau M gemäß § 92a Abs. 1 BSHG nicht verfolgt hat. Denn ein solcher Anspruch besteht nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass Frau M nach Auslaufen ihrer Beurlaubung Ende August 1999 nicht wieder in den Dienst der Stadt C getreten ist, sondern dieses Dienstverhältnis vielmehr beendet hat und nach ihren Angaben bei Stellung des Sozialhilfeantrags in I seit Oktober 1999 arbeitslos war. 39 Nach § 92a Abs. 1 Satz 1 BSHG ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Dabei löst nicht jedes Verhalten, das eine den Träger der Sozialhilfe zum Eingreifen veranlassende Notlage zur Folge hat, die Ersatzpflicht nach § 92a BSHG aus. Das Tun oder Unterlassen muss vielmehr einem Unwerturteil unterworfen werden können, es muss als rechtswidrig oder pflichtwidrig charakterisiert werden. Dies setzt allerdings nicht notwendig ein rechtswidriges Verhalten im Sinne des Rechts der unerlaubten Handlungen voraus. Für das von § 92a BSHG gemeinte Verhalten ist vielmehr die Bezeichnung sozialwidrig" geeignet. Darunter ist ein Verhalten zu verstehen, das von der Gemeinschaft derjenigen, die die Mittel für die Sozialhilfe aufbringen, missbilligt wird. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1976 - V C 41.74 -, BVerwGE 51, 61 (62 f.); BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 70.80 -, NDV 1982, 238 (239); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 1998 - 6 S 1669/96 -, FEVS 49, 101 (102). 41 Schließlich muss zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem Erfolg, nämlich der Notwendigkeit, Sozialhilfe zu gewähren, ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. 42 Vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. August 1992 - 4 L 1894/91 -, FEVS 43, 246 (248). 43 Diese Voraussetzungen erfüllt Frau M hinsichtlich der Hilfegewährung an sie und ihre Tochter im fraglichen Zeitraum nicht. So bestehen bereits durchgreifende Zweifel daran, ob die Aufgabe ihres Dienstverhältnisses bei der Stadt C im September 1999 für ihre Hilfebedürftigkeit im März 2000 ursächlich war. Hiergegen spricht nicht nur der eingetretene Zeitablauf, sondern vor allem auch der Umstand, dass ein etwaiger Ursachenzusammenhang durch die Trennung der Frau M von ihrem Lebensgefährten unterbrochen worden ist. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Trennung auch tatsächlich erst Anfang des Jahres 2000 und nicht - wie der Beklagte vorträgt - bereits viel früher" erfolgte. Aus dem Verwaltungsvorgang der Stadt W ergibt sich zwar, dass die Beziehung bereits in den Jahren 1997 bis 1999 angespannt war. Frau M hatte bei Stellung ihres Sozialhilfeantrags in W im September 1997 sogar behauptet, sich von ihrem Lebensgefährten - nicht im Guten (vgl. Gesprächsnotiz vom 24. Juli 1998) - getrennt zu haben. Trotzdem verblieb sie auch nach Antragstellung zunächst in der Wohnung im P", die zwar nach außen hin in ihrem Eigentum stand, nach eigenen Angaben jedoch durch Lohnpfändungen des Lebensgefährten abbezahlt wurden. Auch die nachfolgende Wohnung Am M2" war von beiden gemeinsam angemietet worden. Schließlich war ihr Lebensgefährte auch bis zuletzt dort gemeldet. Dass Frau M bis zum Jahre 2000 noch mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt hat, wird aber vor allem dadurch belegt, dass dessen Gehalt ausweislich des bei der Klägerin vorgelegten Kontoauszugs vom 1. März 2000 noch im Vormonat 2000 auf ihr Konto bei der Sparkasse I1 überwiesen worden ist. Zugleich legt dies nahe, dass der Lebensgefährte damals finanziell unterstützt hat. Es spricht daher alles dafür, dass nicht die Aufgabe ihres Dienstverhältnisses bei der Stadt C im September 1999, sondern erst die Trennung von ihrem Lebensgefährten Anfang des Jahres 2000 ihre Hilfebedürftigkeit herbeigeführt hat.- Jedenfalls fehlt es vor diesem Hintergrund an einem sozialwidrigen und schuldhaften Verhalten der Frau M. Denn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt diesen Vorwurf in der Regel nur dann, wenn der Betroffene damit die Sicherung seines Lebensunterhaltes aufgibt und auch nicht anderweitig für die Wechselfälle des Lebens Vorsorge getroffen hat. 44 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Januar 1984 - 12 B 80 A. 2130 -, BayVGHE 37, 31. 45 Dies kann Frau M jedoch nicht vorgeworfen werden. Dafür dass sie davon ausgehen musste, mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses in C ihre eigene Versorgung und die ihrer Tochter konkret zu gefährden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Angesichts der fortbestehenden Beziehung mit ihrem Lebensgefährten und des Umstandes, dass dieser eigene Einkünfte hatte, die zudem auf ihr Konto flossen, war es jedenfalls nicht grob fahrlässig, wenn sie Ende 1999 darauf vertraute, dass auch ihr Lebensunterhalt und der ihrer Tochter mit diesem Einkommen gesichert war. Der Umstand, dass Frau M im Dezember 1998 einmal erklärt hatte, ab September 1999 gegebenenfalls ihre Tätigkeit bei der Stadt C wieder aufzunehmen, steht der Annahme eines solchen Vertrauens bereits auf Grund des eingetretenen Zeitablaufs und der mit der Einstellung der Sozialhilfe in W zum 1. Mai 1999 verbundenen Änderung ihrer Lebensverhältnisse nicht entgegen. 46 Die Hilfe zur Arbeit, die die Klägerin Frau M unter Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 15. Juni 2000 geleistet hat, entsprach dagegen nicht dem Gesetz. Die Übernahme des Arbeitsentgelts für die Tätigkeit beim DRK lässt sich insbesondere nicht auf § 19 BSHG stützen, wobei offen bleiben kann, ob es sich insoweit um eine Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG oder um eine sonstige Arbeitsgelegenheit nach § 19 Abs. 1 BSHG handelt. Denn Arbeitsgelegenheiten jeder Art sollen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG nur für Hilfe Suchende geschaffen werden, die keine Arbeit finden können. Dass Frau M im Frühjahr 2000 keine Arbeit finden konnte, ist nicht ersichtlich. 47 Es trifft zwar zu, dass - wie die Klägerin darlegt - zu diesem Personenkreis nicht nur Hilfe Suchende zählen, die aus in ihrer Person liegenden (subjektiven) Gründen den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht oder nur eingeschränkt gewachsen sind, sondern auch Hilfe Suchende, die durch außerhalb ihrer Person liegende (objektive) Gründe, insbesondere infolge der vorherrschenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und eines allgemeinen Arbeitsplatzmangels, keine Beschäftigung finden oder ersatzlos verlieren. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 35.88 -, NVwZ 1993, 371. 49 Der Zwischensatz die keine Arbeit finden können" beschreibt jedoch nicht lediglich allgemein den von der Vorschrift angesprochenen Personenkreis, 50 - so aber wohl Schellhorn/Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz - Kommentar, 16. Aufl., § 19 Rdnr. 6 - 51 sondern normiert eine selbstständige Tatbestandsvoraussetzung. Hierfür spricht bereits, dass der Gesetzgeber diesen Passus auch in die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 BSHG aufgenommen und damit seine Bedeutung unterstrichen hat. Deutlich wird dies vor allem aber aus der Systematik der Vorschriften über die Hilfe zur Arbeit. Die §§ 18 und 19 BSHG enthalten ein abgestuftes System von Hilfemöglichkeiten. Die gemeinnützige und zusätzliche Arbeit (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG) ist gleichsam Ersatz für diejenige Arbeit, für die der Träger der Sozialhilfe nach dem Absatz 1 des § 19 BSHG in erster Linie Gelegenheit schaffen soll; diese Arbeit ist ihrerseits Ersatz für Arbeit, die auf dem freien Arbeitsmarkt (§ 18 Abs. 1 und 2 BSHG) nicht gefunden werden konnte. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 - 5 C 115.81 -, FEVS 32, 265 (268). 53 Dementsprechend verpflichtet § 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG den Sozialhilfeträger zunächst, darauf hinzuwirken, dass der Hilfe Suchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet. Erst, wenn keine Arbeit gefunden werden kann, besteht nach §§ 18 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG für den Sozialhilfeträger die Möglichkeit, dem Hilfe Suchenden eine Arbeitsgelegenheit zu schaffen, und für den Hilfe Suchenden die Pflicht, eine solche Arbeitsgelegenheit anzunehmen. Dass es das vorrangige Ziel der Bemühungen sein muss, auf dem Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit zu finden und Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG nur dann in Betracht kommen, wenn dieses Ziel nicht erreicht werden kann, hat der Gesetzgeber mit der Umformulierung des § 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) ausdrücklich klargestellt. 54 Vgl. BT Drs. 12/4401, S. 79. 55 So forderte diese Vorschrift in der ursprünglichen Fassung, darauf hinzuwirken, dass der Hilfe Suchende sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit zur Arbeit erhält, während in der neuen Fassung darauf abgestellt wird, dass der Hilfe Suchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet. 56 Daher kommt den Maßnahmen nach § 19 BSHG lediglich eine Ersatzfunktion zu. Entgegen der Einschätzung der Klägerin hat sich der Hilfe Suchende vorrangig um eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemühen, und der Sozialhilfeträger auf eine erfolgreiche Arbeitssuche hinzuwirken. Erst wenn der Hilfe Suchende auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann, können Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG geschaffen werden. Die Feststellung der fehlenden Vermittelbarkeit wird in der Regel erst nach geraumer Zeit der Arbeitslosigkeit getroffen werden können, setzt aber jedenfalls grundsätzlich voraus, dass sich der Sozialhilfeträger zunächst erfolglos konkret und ernsthaft darum bemüht hat, dass der Hilfe Suchende wieder Arbeit findet. 57 Vgl. Krahmer: in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 19 Rdnr. 1 f.; Meyer, Kommunale Beschäftigungsförderung durch Hilfe zur Arbeit nach §§ 18-20 BSHG", ZfSH/SGB 1997, 714 (717). 58 Der Träger darf nicht - wie die Klägerin vorträgt - im Regelfall abwarten, ob der Hilfe Suchende sich entsprechend der ihn treffenden gesetzlichen Obliegenheit um Arbeit bemüht, und zügig eine Arbeitsgelegenheit nach § 19 BSHG bereitstellen. Die Verpflichtung, entsprechende Bemühungen zu entfalten, damit der Hilfe Suchende Arbeit findet, trifft den Sozialhilfeträger gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG selbst. Solche Bemühungen sind nur dann entbehrlich, wenn die Vermittlung von vornherein, insbesondere wegen Alters oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder mangels hinreichender Ausbildung, weniger Erfolg versprechend ist. 59 So stellte sich die Lage der Frau M im Frühjahr 2000 aber nicht dar. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt war zwar schon damals allgemein angespannt. Dies mag auch im Besonderen für die Stadt I gegolten haben, die nach Darstellung der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt die höchste Arbeitslosenquote im Ruhrgebiet besaß. Frau M war jedoch gerade auch angesichts des im Ruhrgebiet gut ausgebauten öffentlichen Nahverkehrs bei ihrer Arbeitssuche nicht auf das Stadtgebiet I beschränkt. Außerdem brachte sie persönlich verhältnismäßig gute Voraussetzungen für eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit. Sie war mit 33 Jahren damals noch recht jung, hatte keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, verfügte nach ihren Angaben gegenüber der Klägerin über einen Schulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung zur Stadtsekretärin und besaß auf Grund ihrer Tätigkeit bei der Stadt C bis 1996 auch schon eine gewisse Berufserfahrung. Dass sie allein erziehend war, stand einer Vermittlung in der Stadt I bzw. in deren Umgebung ersichtlich nicht im Wege, da auch nach Darstellung der Klägerin die Eltern von Frau M, die ebenfalls in I lebten, für die Betreuung der Tochter zur Verfügung standen. 60 Vor diesem Hintergrund hätte Frau M sich zunächst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt um eine neue Arbeitsstelle bemühen und hierin von der Klägerin unterstützt werden müssen. Die Klägerin hat Frau M jedoch mit Schreiben vom 21. März 2000 insoweit lediglich dazu angehalten, sich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden, dies dem Sozialamt gegenüber nachzuweisen und sich auch persönlich intensiv um Arbeit zu bemühen. Sie hat weder diese Suche nach einer Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt unterstützt und begleitet, ergänzend insoweit etwa auch die Vorlage von Nachweisen über entsprechende Bewerbungen angefordert, noch konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen unternommen, wenn es tatsächlich - wie die Klägerin in der Klageschrift andeutet - an einer weiterführenden Qualifikation gefehlt hat. Insgesamt hat die Klägerin - wie der Zeitablauf belegt - sich, dem Arbeitsamt und Frau M selbst nicht ausreichend Zeit gelassen, eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Nachdem Frau M am 16. März 2000 Sozialhilfe beantragt hatte, am 28. März 2000 beim Sachbearbeiter des Programms Arbeit statt Sozialhilfe" ein Bewerbungsbogen aufgenommen worden war und am 19. April 2000 die Meldung beim Arbeitsamt erfolgt war, wurde ausweislich des Schreibens der Klägerin an Frau M vom 19. Mai 2000 spätestens an diesem Tage bereits eine Arbeitsgelegenheit für sie ab dem 1. Juni 2000 geschaffen. Zwischen der Stellung des Sozialhilfeantrags und der Schaffung der Arbeitsgelegenheit lagen mithin lediglich zwei Monate. Seit der Meldung als Arbeitslose war sogar erst ein Monat vergangen. Angesichts dessen kann nicht festgestellt werden, dass Frau M im Mai 2000 im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG keine Arbeit finden konnte. 61 Scheidet somit eine Kostenerstattung für die von der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum erbrachte Hilfe zur Arbeit aus, so sind vom Beklagten auch nicht ersatzweise die Kosten zu erstatten, die die Klägerin an Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 15. Juni 2000 hätte leisten müssen, wenn sie dem abgestuften System der §§ 18 ff. BSHG entsprechend zunächst darauf hingewirkt hätte, dass Frau M auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeit findet. Für eine Erstattung der Kosten, die bei einem rechtmäßigen Verhalten voraussichtlich aufzuwenden gewesen wären, fehlt es - abgesehen von den Schwierigkeiten bei der Bestimmung dieser hypothetischen Kosten - an einer Rechtsgrundlage. § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG erklärt Kosten nur insoweit für erstattungsfähig, als die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Bereits die Verwendung des bestimmten Artikels macht deutlich, dass insoweit auf die konkret geleistete Hilfe abzustellen und dabei außer Acht zu lassen ist, ob eine andere Hilfe hätte erbracht werden müssen oder können. Dementsprechend ist auch eine nachträgliche Umdeutung oder Umwandlung erbrachter Leistungen zum Zwecke der Kostenerstattung grundsätzlich unzulässig. 62 Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 111 Rdnr. 10a. 63 Der verbleibende Anspruch der Klägerin auf Erstattung der im Zeitraum vom 16. März bis zum 14. Juni 2000 geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich gemäß § 107 Abs. 1 BSHG unabhängig von einer Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden - hier der Stadt W - zur Durchführung der Aufgaben nach dem BSHG (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG i.V.m. § 3 AG BSHG) gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes der Frau M und ihrer Tochter. Denn durch die Heranziehung nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG werden die Gemeinden nicht selbst zu Trägern der Sozialhilfe. 64 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 1979 - VIII B 295/78 -, FEVS 28, U23 (U 25); Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 96 Rdnr. 16; Fichtner, Bundessozialhilfegesetz - Kommendar, 2 Aufl., 496 Rdnr. 6. 65 Der Anspruch der Klägerin ist entsprechend §§ 291 i.V.m. 288 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. vom Eintritt der Rechtshängigkeit an mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da nach Aufhebung der eine Verzinsung ausschließenden Spezialnorm des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. mit Wirkung vom 1. Januar 1994 die allgemeinen Grundsätze über die Verzinsung öffentlich- rechtlicher Ansprüche insoweit wieder in Geltung gesetzt worden sind, zu denen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Anwendung des § 291 BGB gehört. 66 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 5 B 31.95 -, FEVS 47, 9 (11); OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 22 A 1123/98 -, FEVS 52, 44 f. 67 Dagegen gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, so daß ein Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen für die Zeit vor Rechtshängigkeit nach Aufhebung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. nicht besteht. 68 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1994 - 11 A 1.92 -, DVBl. 1994, 1307 (1311). 69 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2.Alt., 188 Satz 2, 194 Abs. 5 VwGO, n.F.. Die Kostenquote entspricht dem Maß des jeweiligen Unterliegens. 70 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO einerseits und §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO andererseits.