Urteil
15 K 2194/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:1024.15K2194.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 1. Februar 1998 bis 23. Oktober 2000 den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen. Der auf den Schwerpunkt Gesamtschule ausgerichtete Vorbereitungsdienst an der Städtischen Gesamtschule H-E1 sowie an den Gymnasien Nstraße und H1 in H erfasste die Lehrämter Sekundarstufe II und Sekundarstufe I. Die fachliche Betreuung erfolgte durch Studiendirektorin I1 im Hauptseminar, Studiendirektorin Dr. S im Fach Französisch und Studiendirektorin I2 im Fach Sport. Am Ende der regulären Zeit des Vorbereitungsdienstes unterzog sich der Kläger erstmalig der Zweiten Staatsprüfung. Nachdem er in der Zeit vom 25. März bis 25. Juni 1999 die schriftliche Hausarbeit im Fach Französisch gefertigt hatte, legte er am 25. November 1999 vor dem aus Studiendirektor E2 (Vorsitz), Studiendirektorin I1, Studiendirektorin I2 sowie Oberstudienrätin X zusammengesetzten Prüfungsausschuss die übrigen Prüfungsteile ab. Die Prüfungsleistungen wurden wie folgt bewertet: schriftliche Hausarbeit im Fach Französisch: "ausreichend (3,7)", Unterrichtsprobe im Fach Französisch am Gymnasium H1: "mangelhaft (5,0)", mündliche Prüfung im Fach Französisch: "mangelhaft (5,0)", Unterrichtsprobe im Fach Sport an der Gesamtschule H-E1: "ausreichend (3,7)", mündliche Prüfung im Fach Sport: ?ausreichend (3,7)" sowie mündliche Prüfung im Hauptseminar: "mangelhaft (5,0)". Sowohl in den Fachleitergutachten für die Fächer Französisch und Sport als auch im Hauptseminarleitergutachten war der Kläger mit der Note "befriedigend (3,3)" bewertet worden. Auf Grund der danach für das Fach Französisch berechneten Note "mangelhaft (4,4)" teilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 7. Dezember 1999, der eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthielt, mit, dass er die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden habe. Er wies weiter darauf hin, dass der Kläger die Prüfung einmal wiederholen könne, die schriftliche Hausarbeit im Fach Französisch mit der Note "ausreichend (3,7)" in die Wiederholungsprüfung übernommen werde und der Vorbereitungsdienst um 12 Monate verlängert werde. Im Folgenden absolvierte der Kläger die Verlängerung seines Vorbereitungsdienstes, und zwar wiederum an der Städtischen Gesamtschule H-E1 sowie am Gymnasium Nstraße in H. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 beantragte er beim Beklagten die Verkürzung des zu wiederholenden Vorbereitungsdienstes auf 6 Monate. Daraufhin forderte der Beklagte mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 den für den ersten Prüfungsversuch zuständigen Prüfungsausschuss auf, über diesen Antrag zu befinden. Mit Bescheid vom 27. Februar 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, der zuständige Prüfungsausschuss habe bestimmt, dass der Vorbereitungsdienst um 9 anstatt 12 Monate verlängert werde. Insofern ändere er das Schreiben vom 7. Dezem- ber 1999 ab. Nachdem der Beklagte mit Bezug auf die zu wiederholende Zweite Staats-prüfung des Klägers dem Studienseminar mitgeteilt hatte, dass für die Unterrichtsproben und die mündliche Prüfung des Klägers der Zeitraum vom 16. - 24. Oktober 2000 vorgesehen sei, übermittelte das Studienseminar dem Beklagten mit Schreiben vom 21. August 2000 den Wunsch des Klägers, sich der Prüfung am 23. Oktober 2000 zu unterziehen. Mit Schreiben vom 6. September 2000 bestätigte der Beklagte dem Studienseminar diesen Termin und benannte - verbunden mit der Bitte, die Prüfer und den Kandidaten entsprechend zu benachrichtigen - folgende Prüfer: Studiendirektor Dr. L als Fremdprüfer, Studiendirektorin I2, Studiendirektorin I1 sowie Leitenden Regierungsschuldirektor H2, der als Vorsitzender aufgeführt wurde. Nachdem Studiendirektor Dr. L mit Schreiben vom 7. September 2000 mitgeteilt hatte, dass er an der Wahrnehmung des Prüfungstermins verhindert sei, berief der Beklagte Studiendirektor X1 als Fremdprüfer für das Fach Französisch. Am 23. Oktober 2000 unterzog sich der Kläger der Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung. Seine an diesem Tag erbrachten Prüfungsleistungen wurden wie folgt bewertet: Unterrichtsprobe im Fach Französisch am Gymnasium Nstraße in H: "ausreichend (4,0)", mündliche Prüfung im Fach Französisch: "ungenügend (6,0)", Unterrichtsprobe im Fach Sport an der Gesamtschule H-E1: "mangelhaft (5,0)", mündliche Prüfung im Fach Sport: "mangelhaft (5,0)" sowie mündliche Prüfung im Hauptseminar: "mangelhaft (5,0)". In den Fachleitergutachten für die Fächer Fran- zösisch und Sport war der Kläger mit der Note "befriedigend (3,3)" und im Hauptseminar-leitergutachten mit der Note "ausreichend (4,0)" bewertet worden. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Zweite Staatsprüfung am 23. Oktober 2000 nicht bestanden habe und eine weitere Wiederholung der Prüfung nicht zulässig sei. Daraufhin legte der Kläger am 27. Oktober 2000 zunächst gegen den das erstmalige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung betreffenden Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 1999 Widerspruch ein. Am 14. November 2000 erfolgte dann der Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2000, in dem dieser das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung und das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung mitgeteilt hatte. In der gemeinsamen Widerspruchsbegründung machte der Kläger mit Schriftsatz vom 27. November 2000 bezogen auf den ersten Prüfungsversuch geltend, dass es im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zu schweren Ausbildungsdefiziten gekommen sei. Ein Kursangebot entsprechend seinem Schulschwerpunkt sei nicht vorhanden gewesen, und eine Änderung des Schulschwerpunktes hin zur Schulform Gymnasium sei trotz seiner Bitten nicht ermöglicht worden. Auf Grund noch weiterer, schwerer Ausbildungsdefizite habe der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt, sodass ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes vorliege. Bezogen auf den wiederholten Prüfungsversuch nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wurde der Widerspruch mit der Fortwirkung der genannten Ausbildungsdefizite begründet. Ferner sei die Entscheidung über die Verkürzung des zu wiederholenden Vorbereitungsdienstes zu spät getroffen worden, nämlich erst 3 Monate nach dem erfolglosen ersten Prüfungsversuch. Auch die Benennung des Fremdprüfers im Fach Französisch sei verspätet erfolgt, nämlich erst 3 Tage vor dem Examenstermin, sodass eine ernsthafte Möglichkeit der Kontaktaufnahme nicht bestanden habe. Darüber hinaus habe sich der als Fremdprüfer fungierende Studiendirektor X1 vor der Unterrichtsprobe nicht mit dem Unterrichtsentwurf beschäftigen können, da er erst zum Stundenbeginn eingetroffen sei. Schließlich sei die Hauptseminarleiterin, Studiendirektorin I1, befangen gewesen. Das Verhältnis zu ihr habe sich in der verlängerten Zeit des Vorbereitungsdienstes verschlechtert. Die Spannungen seien größer geworden, und die Bewertung im Hauptseminarleitergutachten sei um eine Note schlechter ausgefallen, sodass er bereits Zweifel gehabt habe, ob noch mit einer unvoreingenommenen Bewertung gerechnet werden könne. Diese Bedenken habe er wiederholt Frau I3, der Sekretärin des Studienseminars, mitgeteilt. Vor der Prüfung habe Studiendirektorin I1 ihm noch den Rat gegeben, er solle "Erzieher" oder "Kameramann" werden. Zu einer objektiven Bewertung seiner Prüfungsleistungen sei sie danach nicht mehr in der Lage gewesen. Nachdem der Beklagte eine Auskunft bei der Bezirksregierung L1 als der zuständigen Ausbildungsbehörde sowie eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses eingeholt hatte, wies er mit Bescheid vom 25. Januar 2001 zunächst den Widerspruch des Klägers gegen den das erstmalige Nichtbestehen betreffenden Bescheid vom 7. Dezember 1999 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die Bezirksregierung L1 als Ausbildungsbehörde mitgeteilt habe, dass Ausbildungsmängel vor Ablegen der Zweiten Staatsprüfung zu keinem Zeitpunkt in schriftlicher und damit wirksamer Form geltend gemacht worden seien. Da eine solche Geltendmachung auch gegenüber dem Beklagten vor der Prüfung nicht erfolgt sei, könnten die nunmehr vorgetragenen Mängel im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit nicht mehr berücksichtigt werden. Mit Bescheid vom 2. März 2001 wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den die Wiederholungsprüfung und das endgültige Nichtbestehen betreffenden Bescheid vom 24. Oktober 2000 zurück. Hinsichtlich der einzelnen Einwendungen des Klägers stellte er Folgendes fest: Dass auf Grund der späten Benennung des Fremdprüfers eine Kontaktaufnahme mit Studiendirektor X1 nicht möglich gewesen sei, sei ohne Belang, da eine solche Kontaktaufnahme nicht vorgesehen sei. Was das geltend gemachte verspätete Erscheinen des Studiendirektors X1 betreffe, so ergebe sich aus der Stellungnahme des Prüfungsausschusses, dass dieser bereits 25 Minuten vor Unterrichtsbeginn anwesend gewesen sei, sodass eine Verletzung von Prüferpflichten nicht erkennbar sei. Auch eine Befangenheit der Studiendirektorin I1 sei nicht ersichtlich. Eine solche habe der Kläger im Übrigen bereits vor der Prüfung rügen müssen, wenn er - was hier der Fall sei - Bedenken gegen ihre Unvoreingenommenheit gehabt habe. Hinsichtlich des Einwands der fortwirkenden Ausbildungsdefizite schließlich wiederholte der Beklagte seine im Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2001 gegebene Begründung. Am 8. Februar 2001 hat der Kläger gegen den das erstmalige Nichtbestehen betreffenden Bescheid des Beklagten vom 25. November 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2001 unter dem Aktenzeichen 10 K 1085/01 vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Die Klageerhebung bezogen auf den Bescheid des Beklagten betreffend die Wiederholungsprüfung und das endgültige Nichtbestehen vom 23. Oktober 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 2. März 2001 ist bei demselben Gericht am 8. März 2001 unter dem Aktenzeichen 10 K 1888/01 erfolgt. Mit Beschlüssen vom 10. April 2001 hat das Verwaltungsgericht Köln die Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen, bei dem sie zunächst unter den Aktenzeichen 15 K 2194/01 und 15 K 2195/01 anhängig geworden sind, bevor sie durch Beschluss vom 23. April 2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind und seitdem unter dem Aktenzeichen 15 K 2194/01 fortgeführt werden. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Hinblick auf das erstmalige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung Folgendes vor: Er räume ein, dass er die Ausbildungsmängel nicht schriftlich gerügt habe. Allerdings habe er vehement versucht, eine Änderung des Schulschwerpunktes zu erreichen. Im Übrigen sei es Aufgabe des Seminars der Bezirksregierung gewesen, ihm einen Schwerpunktwechsel frühzeitig zu ermöglichen. Schließlich habe er sich um diverse Oberstufenkurse selbst kümmern müssen, was die Ausbildung ebenfalls erheblich erschwert habe. In Bezug auf den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2000, der den zweiten Prüfungsversuch betrifft, trägt der Kläger vor, die im Vergleich zu den Fachleitergutachten schlechtere Bewertung vor allem der mündlichen Prüfung im Fach Französisch sei pädagogisch nicht erklärlich. Daher verstärke sich sein Eindruck, dass nicht unbedingt von völliger Unbefangenheit der Prüfer die Rede sein könne. Hinsichtlich der Benennung des Fremdprüfers macht der Kläger nunmehr geltend, auf Grund der späten Festsetzung habe sich dieser nicht mehr in der nach dem Erlass des Kultusministers vom 24. September 1985, Nr. III C 1.40-22/0-226/85, erforderlichen Weise mit der Materie auseinander setzen können. Ferner sei Studiendirektor X1 entgegen der Aussage des Prüfungsausschusses eher 10 als 25 Minuten vor der Prüfung erschienen. Was den Vorwurf der Befangenheit betreffend Studiendirektorin I1 anbelange, belege der von ihm beantragte - jedoch abgelehnte - Wechsel des Studienseminars, dass es Spannungen im Verhältnis zu Studiendirektorin I1 gegeben habe, denn dort habe er als Begründung angeführt, dass ihm eine Zusammenarbeit mit ihr auf einer Vertrauensbasis unmöglich geworden sei und sie ihm in seiner schwierigen Situation kein Verständnis entgegengebracht habe. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2001 zu verpflichten, ihn nach erneuter Durchführung der Unterrichtsproben und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung im ersten Prüfungsversuch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, 2. 3. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2001 zu verpflichten, ihn nach erneuter Durchführung der Unterrichtsproben und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung im Wiederholungsversuch über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 4. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Ausbildungsdefizite verweist er auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden. Soweit der Kläger diesen Ausführungen überhaupt entgegentrete, könne auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da die Feststellung der Bezirksregierung, dass Ausbildungsmängel vor der Prüfung nicht in schriftlicher Form gerügt worden seien, nicht zur Disposition stehe. In Bezug auf den zweiten Prüfungsversuch des Klägers sei auf Grund der eigenen Sachkunde des Studiendirektors X1 nicht davon auszugehen, dass er sich als Fremdprüfer nicht genügend auf die Prüfung habe vorbereiten können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Bezirksregierung L1 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung im ersten Versuch als auch im Hinblick auf das Nichtbestehen dieser Prüfung im Wiederholungsversuch. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten zunächst keinen Anspruch darauf, dass über das Ergebnis seiner im ersten Prüfungsversuch erbrachten Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Klageantrages zu 1. erneut entschieden wird. Den diesbezüglichen, nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 1999 hat der Kläger am 27. Oktober 2000 zwar noch innerhalb der Widerspruchsfrist angegriffen (§§ 70 Abs. 2 i. V. m. 58 Abs. 2 VwGO). Mit der Bewertung der schriftlichen Hausarbeit und der am 25. November 1999 durchgeführten Unterrichtsproben und der mündlichen Prüfung ist sein Prüfungsanspruch jedoch erfüllt. Die Entscheidung des Beklagten, die Zweite Staatsprüfung mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 für nicht bestanden zu erklären, sowie der diese Entscheidung bestätigende Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Neubescheidungsanspruch nicht zu. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ist die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung vom 8. Juli 1994 (GV NW, S. 626) - OVP -. Insbesondere findet die Nachfolgeordnung (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen "Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung " vom 12. Dezember 1997 "GV NW 1998, S. 2" - OVP n. F. -) auf den Kläger, der am 1. Februar 1998 in den Vorbereitungsdienst eingetreten ist und dessen Ausbildung sich auf die Lehrämter der Sekundarstufe II und I bezogen hat, noch keine Anwendung. Das folgt aus § 71 Abs. 2 lit. b) OVP n. F. Danach sind die Regelungen der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung alter Fassung letztmalig auf Lehramtsanwärter anzuwenden, die -sofern sie nicht im Lehramt der Primarstufe ausgebildet werden - am 1. Februar 1998 in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind. Gemäß § 21 Abs. 2 lit. b) OVP ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach nicht mindestens "ausreichend (4,0)" ist. Dabei ergibt sich die Fachnote gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 OVP aus der durch sechs geteilten Summe der dreifach gewichteten Note der Unterrichtsprobe, der zweifach gewichteten Note im Endgutachten der Fachleiterin oder des Fachleiters über den Vorbereitungsdienst und der einfach gewichteten Note für die mündliche Prüfung im Fach. Danach hat der Kläger den ersten Versuch der Zweiten Staatsprüfung, der am 25. November 1999 mit den Unterrichtsproben und der mündlichen Prüfung abgeschlossen worden ist, nicht bestanden. Nach der dem Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 1999 zugrundegelegten Berechnung hat der Kläger im Fach Französisch mit "mangelhaft (4,4)"eine Note erhalten, die i. S. d. § 21 Abs. 2 lit. b) OVP nicht "ausreichend (4,0)" ist. Dass diese Berechnung nicht korrekt ist, ist ebenso wenig ersichtlich wie ein sonstiger, dem Prüfungsverfahren anhaftender Fehler. Die ermittelte Note von "mangelhaft (4,4)" ergibt sich - wie in § 20 Abs. 1 S. 1 OVP vorgesehen - aus der durch sechs geteilten Summe (26,6) der dreifach gewichteten Note der Unterrichtsprobe (3 x 5,0=15,0), der zweifach gewichteten Note des Fachleitergutachtens (2 x 3,3=6,6) und der einfach gewichteten Note der mündlichen Prüfung im Fach (1 x 5,0=5,0). Auch sonstige, den ersten Prüfungsversuch des Klägers betreffende Fehler sind nicht erkennbar. Soweit er Mängel in der Ausbildung geltend macht, die nach seiner Ansicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit geführt haben sollen mit der Folge, dass die Prüfungsentscheidung aus diesem Grund als rechtswidrig anzusehen sei, kann dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn Mängel der Ausbildung sind nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen des Beklagten. Das ergibt sich daraus, dass die Ausbildung an sich keine im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung zu erbringende Prüfungsleistung ist (§ 12 OVP), vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36/92 - NVwZ-RR 1993, 188. Dementsprechend müssen Mängel der Ausbildung gegenüber der gemäß § 2 OVP für die Ausbildung zuständigen Behörde - hier der Bezirksregierung L1 - geltend gemacht werden. Diese Rechtsfolge, die auf der strikten Trennung der Zuständigkeiten von Ausbildungs- und Prüfungsbehörde beruht, ergibt sich jedenfalls für den hier zu Grunde liegenden Fall einer der alten Prüfungsordnung (OVP) unterfallenden Zweiten Staatsprüfung. Denn anders als § 17 Abs. 5 S. 3 i.V.m. § 62 Abs. 3 OVP n. F., der es dem Prüfling nunmehr ermöglicht, zumindest bestimmte ausbildungsbezogene Einwendungen gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen, sehen die hier maßgeblichen Vorschriften eine Überprüfbarkeit von Rügen, die die Ausbildung betreffen, durch die Prüfungsbehörde nicht vor, vgl. zu dieser Problematik auch Urteil der Kammer vom 5. Juli 2002 - 15 K 1538/01 -, S. 8 f. des Urteilsabdrucks. Auch im Übrigen sind Rechtsfehler, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten betreffend den ersten Versuch der Zweiten Staatsprüfung des Klägers zu begründen, nicht erkennbar. Insbesondere ist der Umstand, dass der Kläger seine Unterrichtsprobe im Fach Französisch nicht in seiner als Schwerpunkt gewählten Schulform (Gesamtschule) sondern an einem Gymnasium abgelegt hat, nicht als Fehler des Prüfungsverfahrens anzusehen. Zwar sieht § 18 Abs. 1 Hs. 1 OVP vor, dass die Unterrichtsproben in der Schulform durchzuführen sind, in der die Lehramtsanwärter ausschließlich oder mit Schwerpunkt ausgebildet worden sind. Allerdings ist auch bereits die Ausbildung des Klägers im Fach Französisch in der Oberstufe mangels entsprechender Kurse an seiner Gesamtschule am Gymnasium erfolgt. In einem solchen Fall ist es nicht zu beanstanden, wenn auch die Unterrichtsprobe entgegen dem gewählten Schwerpunkt i.S.d. § 35 Abs. 2 S. 1 bzw. § 38 Abs. 2 S. 1 OVP am Gymnasium stattfindet. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 18 Abs. 1 Hs. 2 OVP erscheint eine solche Vorgehensweise sogar angezeigt. Danach finden die Unterrichtsproben in der Regel an der Schule statt, an der die Ausbildung im letzten Ausbildungsabschnitt erfolgt ist. Die Ausbildung des Klägers im Fach Französisch aber hat in diesem Ausbildungsabschnitt am Gymnasium stattgefunden. Erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 1999 danach als rechtmäßig, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über das Ergebnis des ersten Versuchs seiner Zweiten Staatsprüfung erneut entscheidet. II. Auch ein Anspruch darauf, dass ihn der Beklagte über das Ergebnis des Wiederholungsversuchs der Zweiten Staatsprüfung nach einer erneuten Durchführung der Unterrichtsproben und gegebenenfalls Durchführung der mündlichen Prüfung neu bescheidet, steht dem Kläger nicht zu. Denn ebenso wie der den ersten Prüfungsversuch betreffende Bescheid ist auch die Entscheidung des Beklagten vom 24. Oktober 2000, die Wiederholungsprüfung und damit die Zweite Staatsprüfung insgesamt für endgültig nicht bestanden zu erklären, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Zweite Staatsprüfung, die im Falle des Nichtbestehens gemäß § 25 Abs. 1 OVP einmal wiederholt werden kann, ist - wie oben bereits ausgeführt - gemäß § 21 Abs. 2 lit. b) OVP nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach nicht mindestens "ausreichend (4,0)" ist. Darüber hinaus ist die Zweite Staatsprüfung nach § 21 Abs. 2 lit. a) OVP auch dann nicht bestanden, wenn die Durchschnittsnote nicht mindestens "ausreichend (4,0)" ist. Die Durchschnittsnote ergibt sich gemäß § 21 Abs. 1 OVP aus der durch 18 geteilten Summe der jeweils dreifach gewichteten Noten der Hausarbeit und der beiden Unterrichtsproben, den zweifach gewichteten Noten der Endbeurteilung der beiden Fachleiterinnen oder Fachleiter und der Hauptseminarleiterin oder des Hauptseminarleiters sowie den einfach gewichteten Noten der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen in Gegenständen des Hauptseminars und der beiden Fächer (§ 20 Abs. 1 S. 1 OVP). Gemessen daran hat der Kläger auf Grund der Hausarbeit und der am 23. Oktober 2000 erbrachten Prüfungsleistungen den Wiederholungsversuch der Zweiten Staatsprüfung sowohl gemäß § 21 Abs. 2 lit. b) OVP als auch nach § 20 Abs. 2 lit. a) OVP nicht bestanden. Das ergibt sich daraus, dass er sowohl in den beiden Fächern Französisch und Sport jeweils Leistungen erbracht hat, die weniger als "ausreichend (4,0)" sind, nämlich "mangelhaft (4,1)" bzw. "mangelhaft (4,4)". Darüber hinaus ist auch die aus allen Prüfungsteilen gebildete Durchschnittsnote "mangelhaft (4,1)". Hinsichtlich dieser Feststellungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dies gilt sowohl für die Berechnung der einzelnen Noten als auch für die Prüfungsentscheidung im Übrigen. Die mit "mangelhaft (4,1)" festgesetzte Note in Französisch ergibt sich - entsprechend § 20 Abs. 1 S. 1 OVP - aus der durch sechs geteilten Summe (24,6) der dreifach gewichteten Note der Unterrichtsprobe (3 x 4,0=12,0), der zweifach gewichteten Note des Fachleitergutachtens (2 x 3,3=6,6) und der einfach gewichteten Note der mündlichen Prüfung im Fach (1 x 6,0=6,0). Die Note in Sport ("mangelhaft" 4,4?) ist Ergebnis der durch sechs geteilten Summe (26,6) der dreifach gewichteten Note der Unterrichtsprobe (3 x 5,0=15,0), der zweifach gewichteten Note des Fachleitergutachtens (2 x 3,3=6,6) und der einfach gewichteten Note der mündlichen Prüfung im Fach (1 x 5,0=5,0). Schließlich folgt die Durchschnittsnote von "mangelhaft (4,1)" aus der durch 18 geteilten Summe (75,3) der bezüglich der beiden Fächer errechneten Summen (24,6 + 26,6=51,2), der dreifach gewichteten Note der Hausarbeit (3 x 3,7=11,1), der zweifach gewichteten Note des Hauptseminarleitergutachtens (2 x 4,0=8) sowie der einfach gewichteten Note der das Hauptseminar betreffenden mündlichen Prüfung (1 x 5,0=5,0). Die auf Grund dieser Noten getroffene Entscheidung des Beklagten, die Zweite Staatsprüfung des Klägers für endgültig nicht bestanden zu erklären, ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Neubescheidung nach erneuter Durchführung eines Prüfungsteils besteht, wenn das Prüfungsverfahren einen Verfahrensfehler aufweist, der Prüfling diesen Fehler rechtzeitig gerügt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Verfahrensfehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rn. 284 und 287. Das ist hier nicht der Fall. Fehler des Prüfungsverfahrens, die zu einer Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 24. Oktober 2000 mit der Folge führen, dass ein erneuter Prüfungstermin festzusetzen ist, an dem der Kläger zwei Unterrichtsproben und gegebenenfalls die mündliche Prüfung zu absolvieren hat, liegen nicht vor. Zunächst können die vom Kläger geltend gemachten (fortwirkenden) Ausbildungsmängel aus den oben genannten Gründen auch der Entscheidung des Beklagten betreffend den Wiederholungsversuch der Zweiten Staatsprüfung nicht entgegengehalten werden. Ebenso ohne Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bleibt der bereits erörterte Umstand, dass der Kläger seine Unterrichtsprobe im Fach Französisch an einem Gymnasium abgelegt hat. Soweit der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung, auf die er in der Klagebegründung Bezug genommen hat, vorgetragen hat, sein Antrag auf Verkürzung der zu wiederholenden Referendarzeit von 12 auf 6 Monate sei zu spät, nämlich erst drei Monate nach dem Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs beschieden worden, bleibt dieser Einwand gleichfalls ohne Erfolg. Zwar kann der Kläger diesen Punkt im Verfahren gegen den Beklagten als Prüfungsbehörde geltend machen, weil gemäß § 25 Abs. 4 OVP das Prüfungsamt die Festsetzung der Verlängerung mitteilt, und zwar auch in den Fällen, in denen - wie hier - gemäß § 25 Abs. 3 S. 2 OVP der Prüfungsausschuss über die Dauer der Verlängerung entscheidet. Jedoch kann das Vorgehen des Beklagten nicht als beachtlicher Verfahrensfehler qualifiziert werden. Dies gilt bereits deshalb, weil die einschlägige Prüfungsordnung oder andere maßgebliche Gesetze eine bestimmte Frist, die für die Entscheidung über die Verkürzung der zu wiederholenden Referendarzeit einzuhalten ist, nicht vorsehen und sich auch aus allgemeinen Grundsätzen nicht ergibt, dass die hier vorgenommene Bescheidung zu spät erfolgt ist. Einschränkungen können sich diesbezüglich nur unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Vorbereitungszeit auf den zweiten Prüfungsversuch ergeben. Gemessen daran begegnet der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger die (abgeänderte) Festsetzung der Verlängerungszeit mit Bescheid vom 27. Februar 2000 mitteilte, keinen rechtlichen Bedenken. Denn dem Kläger blieben danach noch 6 Monate, um sich auf seinen zweiten Prüfungsversuch vorzubereiten. Darüber hinaus ist dem Kläger die Berufung auf eine - bezogen auf den Termin der Wiederholungsprüfung - vermeintlich zu kurzfristige Entscheidung des Beklagten deshalb verwehrt, weil er sich rügelos auf den vorgesehenen Prüfungstermin eingelassen hat. Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren sind - soweit dies zumutbar ist - unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zu rügen, Niehues, a. a. O., Rn. 195. Dies ist einerseits erforderlich, um gegebenenfalls noch Abhilfemaßnahmen zu treffen. Andererseits soll durch dieses Erfordernis sichergestellt werden, dass die Chancengleichheit zwischen den Prüflingen gewahrt bleibt, Niehues, a. a .O., Rn. 83 und 195, denn ihnen soll nicht die Wahlmöglichkeit zwischen Geltenlassen und Anfechten des fehlerhaften Prüfungsverfahrens gegeben werden. Danach kann sich der Kläger auf die angeblich verspätete Bescheidung seines Antrags auf Verkürzung der zu wiederholenden Referendarzeit nicht berufen. Vor Ablegung der Prüfung am 23. Oktober 2000 hat er zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen diesen Prüfungstermin erhoben. Er hat im Gegenteil diesen Prüfungstag aus dem vom Beklagten vorgegebenen Zeitraum (16. - 24. Oktober 2000) ausgewählt und als Wunschtermin angegeben. Das ergibt sich aus dem Schreiben des Studienseminars an den Beklagten vom 21. August 2000 (Bl. 40 Beiakte Heft 2). Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände, die die Benennung des mit der Ausbildung des Klägers nicht befassten, so genannten Fremdprüfers betreffen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in seiner Widerspruchsbegründung vorgetragen hatte, auf Grund der späten Benennung des Studiendirektors X1 sei ihm eine Kontaktaufnahme zu diesem nicht ernsthaft möglich gewesen, hat er diesen Einwand nach dem Hinweis des Beklagten im Widerspruchsbescheid auf den Erlass des Kultusministers vom 24.09.1985 zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Verfahren während des Vorbereitungsdienstes (GABl. NW S. 568) - RdErl - im gerichtlichen Verfahren nicht aufrecht erhalten. Im Übrigen sollen die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen, Studiendirektor X1 sei zu spät benannt worden und am Prüfungstag verspätet erschienen, nämlich erst ca. 10 Minuten vor Unterrichtsbeginn, die Behauptung des Klägers stützen, Studiendirektor X1 habe sich nicht angemessen in die Unterrichtsplanung einarbeiten können, weshalb er auch die Prüfungsleistung des Klägers nicht sachgerecht habe beurteilen können. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Die Vorgehensweise des Beklagten verstößt weder gegen Vorschriften des Lehrerausbildungsgesetzes bzw. der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung noch ergibt sich ein Widerspruch zu sonstigen Rechtsquellen. Gemäß § 18 Abs. 4 OVP schlägt der Prüfling im Benehmen mit dem Ausbildungslehrer und dem für die Ausbildung zuständigen Fachleiter das Thema der Unterrichtsprobe vor und teilt es seinem Fachleiter vier Arbeitstage vor dem Prüfungstermin schriftlich mit. Eine Einbindung des Fremdprüfers in die Vorbereitung der Unterrichtsprobe ist danach gerade nicht vorgesehen. Dies verdeutlicht auch Nr. 3 RdErl, wonach Fremdprüfern lediglich die Gegenstände des Haupt- bzw. Fachseminarplanes benannt werden sollen, die in den Sitzungen tatsächlich behandelt worden sind. Darüber hinausgehende Informationen sollen explizit unterbleiben. Bezogen auf den unmittelbaren Zeitraum vor der Unterrichtsprobe am Prüfungstag selbst regelt § 18 Abs. 5 OVP, dass der Prüfling vor Beginn der Prüfung einem Mitglied des Prüfungsausschusses, in der Regel dem Vorsitzenden, für jede der beiden Unterrichtsproben eine auf den notwendigen Umfang beschränkte schriftliche Planung der Unterrichtsstunde vorzulegen hat, und zwar sechsfach. Genauere Vorgaben dazu, in welchem zeitlichen Abstand zum Stundenbeginn die Unterrichtsplanung auszuhändigen ist bzw. inwieweit die diesbezüglichen Unterlagen vor der Unterrichtsprobe von den Prüfern durchzuarbeiten sind, enthält die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung nicht. Danach ist ein Fremdprüfer entgegen der Ansicht des Klägers nicht verpflichtet sich vor Beginn der Unterrichtsprobe dezidiert mit der schriftlichen Unterrichtsplanung des Prüflings auseinander zu setzen. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich vor dem Hintergrund der Funktion des Fremdprüfers, der die Prüfungsleistung als nicht mit der Ausbildung des Prüflings befasster, aber dennoch sachkundiger Außenstehender beurteilen soll. Im Übrigen ergibt sich daraus, dass die Unterrichtsprobe (erst) vor Beginn der in der Regel am Nachmittag stattfindenden mündlichen Prüfung unter Berücksichtigung der schriftlichen Unterrichtsplanung bewertet wird (§ 18 Abs. 7 OVP), dass die Prüfer sich (auch) nach der Unterrichtsprobe noch mit der Unterrichtsplanung befassen. Insofern ist nicht ersichtlich, dass Studiendirektor X1, der als Prüfer über entsprechende Sachkunde verfügt (§ 15 Abs. 4 OVP), die Prüfungsleistung des Klägers mangels genügender Befassung mit der Materie nicht sachgerecht bewerten konnte. Er hatte sowohl vor der Unterrichtsprobe als auch zwischen der Unterrichtsprobe und der mündlichen Prüfung (10.25 Uhr - 14.27 Uhr) Gelegenheit, die Unterrichtsplanung zur Kenntnis zu nehmen. Insoweit kann offen bleiben, ob der Zeitraum vor der Unterrichtsprobe entsprechend dem Vortrag des Klägers 10 Minuten oder, wie es sich aus der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 15. Dezember 2000 ergibt, 25 Minuten betragen hat. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, seine Hauptseminarleiterin, Studiendirektorin I1, sei befangen gewesen, kann dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob und inwieweit die vorgetragenen Verhaltensweisen geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn der Kläger kann sich auf derartige Umstände nicht mehr berufen, nachdem er die Zweite Staatsprüfung rügelos absolviert hat. Die Besorgnis der Befangenheit stellt einen für das Prüfungsverfahren relevanten Umstand dar, der als möglicher Verfahrensfehler ohne schuldhaftes Zögern zu rügen ist. Dies ist im Hinblick auf den im Prüfungsrecht besondere Geltung beanspruchenden Grundsatz der Chancengleichheit erforderlich und eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, gegebenenfalls noch Abhilfe zu schaffen, Niehues, a.a.O., Rn. 83 und 195. Von einem Prüfling, der bereits vor der Prüfung hinreichende Veranlassung sieht, die Befangenheit eines Prüfers zu besorgen, kann erwartet werden, dass er dies geltend macht, bevor er sich in die Prüfung begibt, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2002 - 19 A 3758/02 -, S. 2 des Beschlussabdrucks; Niehues, a.a.O., Rn. 195; mit gleichem Ergebnis für die Geltendmachung sonstiger Mängel: BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, NVwZ-RR 1993, 188 (189). Unterzieht sich der Prüfling in Kenntnis der angeblichen Befangenheitsgründe vorbehaltlos der Prüfung, lässt dies den Schluss zu, dass er eine mögliche Voreingenommenheit nicht ernstlich befürchtet bzw. sich nicht der Chance begeben will, bei eben diesem Prüfer eine zum Bestehen der Prüfung ausreichende Leistungsbeurteilung zu erreichen, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 1993 - 15 A 1163/91 -, NWVBl 1993, 293 (295). Danach kann sich der Kläger auf die behauptete Befangenheit von Studiendirektorin Hermes, die er erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 27. November 2000 - und damit einen Monat und vier Tage nach der Bekanntgabe seines Prüfungsergebnisses - geltend gemacht hat, nicht mehr berufen. Denn wie er selbst vorgetragen hat, hatte er bereits während der Verlängerung des Referendardienstes, u. a. aus Anlass der um eine Note schlechteren Beurteilung im Hauptseminarleitergutachten und auf Grund der "häufigen Auseinandersetzungen ... " .. Zweifel, ob hier tatsächlich "noch" mit einer unvoreingenommenen Bewertung gerechnet werden" kann. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, diese Zweifel der Sekretärin Frau I3 mitgeteilt zu haben. Dies kann indes nicht als ordnungsgemäße Rüge der Befangenheit angesehen werden, da eine solche gegenüber der für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zuständigen Stelle - hier dem Beklagten - zu erheben ist. Auch soweit der Kläger behauptet, Studiendirektorin I1 habe ihm geraten "Erzieher" oder "Kameramann" zu werden, sind dies Umstände, die nach dem Vortrag des Klägers vor der Prüfung Anlass gegeben hätten, dem Beklagten eine entsprechende Mitteilung zu machen. Ist auf Grund der Kenntnis von einer etwaigen Voreingenommenheit der Schluss gerechtfertigt, dass der Kläger eine Befangenheit nicht ernstlich befürchtet hat bzw. sich nicht der Chance begeben wollte, die Prüfung unter Mitwirkung von Studiendirektorin I1 zu bestehen, wird diese Annahme auch dadurch bestätigt, dass sich der Kläger aus Anlass von Terminkollisionen, die die Person von Studiendirektorin I1 betrafen, zwei Mal mit der Verschiebung des Prüfungstermins einverstanden erklärt hat. Dabei wäre dies eine unproblematische Möglichkeit gewesen, eine Prüfung ohne die Beteiligung von Studiendirektorin I1 anzuregen. Sind die vom Kläger geltend gemachten Einwände danach nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des durchgeführten Prüfungsverfahrens herbeizuführen, und sind auch sonstige, den Wiederholungsversuch der Zweiten Staatsprüfung betreffende Fehler nicht ersichtlich, steht dem Kläger der mit der Klage verfolgte Anspruch nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 und Abs. 1 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.