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Urteil

2 K 8116/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:1021.2K8116.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der am 02.09.1952 geborene Kläger bestand am 12.10.1978 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der Note „gut"; diese wurde später auch als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II anerkannt. Am 03.09.1982 legte er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der Note „mit Auszeichnung" ab und wurde am 01.10.1982 als Studienrat z.A. in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Er wurde am 01.04.1984 zum Studienrat, am 01.09.1986 zum Oberstudienrat und am 01.04.1988 zum Studiendirektor - als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - (BesGr. A 15) ernannt. Unter dem 09.12.1991 wurde der Kläger mit den Aufgaben zur Errichtung der Gesamtschule X beauftragt, mit Verfügung vom 18.08.1992 von der Gesamtschule N unter Übertragung der Funktion des Schulleiters an die Gesamtschule X versetzt und am 07.10.1992 zum Gesamtschuldirektor - als Leiter einer Gesamtschule - ernannt. Entsprechend dem fortschreitenden Aufbauzustand der Gesamtschule X wurde er mit Wirkung vom 01.09.1994 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 FN 12 LBesO eingewiesen. Mit Wirkung vom 01.08.2000 wurde er gemäß § 25 b LBG unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von zwei Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum Leitenden Gesamtschuldirektor - als Leiter einer Gesamtschule - ernannt; zugleich wurde er in eine freie Planstelle der BesGr. A 16 LBesO eingewiesen. Unter dem 22.06.2001 legte der Kläger hiergegen insoweit Widerspruch ein, als er lediglich befristet zum Leitenden Gesamtschuldirektor ernannt worden war. Dieser Widerspruch wurde in der Folgezeit nicht beschieden. Anlässlich der Entscheidung über die Übertragung des Amtes für die zweite Amtszeit gemäß § 25 b LBG wurde der Kläger mit Datum vom 01.10.2002 dienstlich beurteilt. Er erhielt hierbei - ebenso wie bereits in den früheren dienstlichen Beurteilungen vom 16.03.1984, 12.11.1987, 26.10.1990, 18.05.1994, 30.04.1999 und 08.06.2000 - die Bestnote „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße (sehr gut)". Durch Urkunde vom 23.07.2002 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.08.2002 unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von acht Jahren erneut in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum Leitenden Gesamtschuldirektor - als Leiter einer Gesamtschule - ernannt. Mit Schreiben vom 08.10.2002 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte, ihm das Amt des Leitenden Gesamtschuldirektors als Leiter einer Gesamtschule auf Dauer zu übertragen. Zur Begründung führte er aus: Angesichts dessen, dass er bereits seit 1992 Leiter der Gesamtschule sei und sich in dieser Zeit bewährt habe, werde ihm die Übertragung des Amtes des Leitenden Gesamtschuldirektors faktisch für die Dauer von fast 20 Jahren vorenthalten. Das widerspreche Sinn und Zweck des § 25 b LBG. Darüber hinaus dürfte die Bestimmung des § 25 b LBG verfassungswidrig sein. Die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) fasste diese Schreiben zum einen als Widerspruch gegen die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit auf. Diesen wies sie mit der Begründung als unzulässig bzw. unstatthaft zurück, die Ernennung sei mit der Entgegennahme der Urkunde wirksam geworden und vollzogen worden, die mit dem Widerspruch bezweckte Nichternennung könne nicht mehr erreicht werden. Zum anderen entnahm die Bezirksregierung dem Schreiben des Klägers vom 08.10.2002 einen Antrag auf Übertragung des Amtes des Leitenden Gesamtschuldirektors auf Lebenszeit. Diesen lehnte sie durch Bescheid vom 08.11.2002 mit der Begründung ab, dies sei gemäß § 25 b LBG erst nach Ablauf der zweiten Amtszeit - im Falle des Klägers also frühestens zum 30.08.2010 - möglich. Der Gesetzgeber sehe auch keine Möglichkeit zur Anrechnung von Vordienstzeiten vor; im Übrigen habe der Kläger seine Vordienstzeiten bis zum Jahre 2000 nicht im statusrechtlichen Amt des Leitenden Gesamtschuldirektors (BesGr. A 16) erbracht. Der Kläger hat am 19.11.2002 Klage erhoben. Nachdem die Bezirksregierung den (nachträglichen) Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08.11.2002 mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2002 zurückgewiesen hat, verfolgt er mit der vorliegenden Klage das Begehren fort, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, ihm das Amt des Leitenden Gesamtschuldirektors im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Er macht ergänzende Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des § 25 b LBG und verweist hierzu auf die Kommentierung in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, wonach § 25 b LBG gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (insbesondere Lebenszeitprinzip, Ämterstabilität, Unabhängigkeit des Beamten, Versorgung aus dem letzten Amt) verstoße. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner - des Klägers - Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit durch Urkunde vom 23.07.2002 und des Bescheides der Bezirksregierung E vom 08.11.2002 sowie der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E vom 07.11.2002 und 13.12.2002 zu verpflichten, ihm das Amt eines Leitenden Gesamtschuldirektors - als Leiter einer Gesamtschule - (Besoldungsgruppe A 16 LBesO) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den Inhalt der ablehnenden Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugten nicht. Insbesondere sei auch das Prinzip der Ämterstabilität gewahrt, da der Kläger für die gesamte Dauer des zusätzlichen Beamtenverhältnisses auf Zeit in seinem zuletzt bekleideten Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verbleibe. Im Übrigen hätte der Kläger auch dann keinen seinem Klageantrag entsprechenden Anspruch, wenn die Verfassungswidrigkeit des § 25 b LBG unterstellt, diese Norm also hinweggedacht würde. Wie der Gesetzgeber mit einer solchen Situation umginge, bliebe zunächst abzuwarten. Die Kammer hat mit Beschluss vom 05.08.2003 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Soweit der Kläger sich gegen seine durch Urkunde vom 24.07.2002 erfolgte erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 07.11.2002 wendet, hat die Klage bereits deshalb keinen Erfolg, weil diese Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) - vgl. Kathke, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 25 b Rdn. 28, wonach die Übertragung der Führungsfunktion im Beamtenverhältnis auf Zeit durch Begründung eines Beamtenverhältnisses, nicht durch Umwandlung erfolgt - (jedenfalls) mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der formgerechten Ernennungsurkunde durch den Kläger am 29.08.2002 rechtswirksam geworden ist und auch nicht etwa nachträglich gemäß § 119 ff. BGB angefochten worden ist. Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rdn. 2 m.w.N. Gegen die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 LBG zugleich erfolgte (erneute) Ernennung zum Leitenden Gesamtschuldirektor, welche mit dem Ernennungsakt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 LBG in einer Urkunde verbunden worden ist, und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 LBesO wendet sich der Klägerin mangels Beschwer ohnehin nicht. Soweit die Klage sich gegen die Ablehnung der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch Bescheid vom 08.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2002 richtet, ist die Klage unbegründet, weil diese Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Dieser hat weder einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit noch darauf, dass der Beklagte über seinen dahingehenden Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 VvGO). Die Übertragung der Leitungsfunktion des Schulleiters unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit durch Urkunde vom 23.07.2002 erfolgte im Einklang mit der Bestimmung des § 25 b LBG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 20.04.1999 (GV. NRW. S. 148, ber. 554 und 656). Nach § 25 b Abs. 1 Satz 1 LBG wird ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 für längstens zwei Amtszeiten im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Nach § 25 b Abs. 7 Nr. 1.3 LBG zählen hierzu die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter öffentlicher Schulen oder Studienseminare. Nach der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz (LBesO) wird das Amt des Leitenden Gesamtschuldirektors - als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe oder einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I und mehr als 1.000 Schülern - nach A 16 besoldet. Gemäß § 25 b Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LBG beträgt bei Leitern öffentlicher Schulen die erste Amtszeit zwei, die zweite Amtszeit acht Jahre. Es müssen beide Amtszeiten durchlaufen werden. Eine Übertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Ablauf der ersten Amtszeit ist ausgeschlossen (Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz). Entgegen der Ansicht des Klägers können auch etwaige Vordienstzeiten nicht angerechnet werden mit der Folge, dass sich die Amtszeit von insgesamt zehn Jahren verkürzt. Anders als bei den im Beamtenverhältnis auf Probe übertragenen mittleren Führungsfunktionen (vgl. § 25 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 LBG) verzichtet das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen bewusst darauf, bei Beamten mit leitenden Funktionen gemäß § 25 b LBG Verkürzungs- und Anrechenzeiten zu berücksichtigen. Vgl. Kathke, in Schütz/Maiwald, a.a.O. Rdn. 81 f., auch zu abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern, etwa Bayern. Darüber hinaus hatte der Kläger vor August 2000 auch noch nicht die konkrete Führungsfunktion (Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe oder mit mehr als 1.000 Schülern) wahrgenommen, war vielmehr lediglich Leiter einer erst im Jahre 1992 neu errichteten, allmählich gewachsenen Schule. Das erkennende Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit auf einer gegen höherrangiges Recht verstoßenden Bestimmung beruhe und ihm deshalb ein Anspruch auf Übertragung des Amtes des Leitenden Gesamtschuldirektors auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zustehe. § 25 b Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz LBG, wonach mit Ablauf der ersten Amtszeit eine Übertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen ist, verstößt nicht gegen die rahmenrechtliche Bestimmung des § 12 b Abs. 3 Satz 1 BRRG. Diese lässt zwar eine derartige vorzeitige Übertragung zu, verpflichtet den Landesgesetzgeber aber nicht dazu, eine solche Übernahmemöglichkeit bereits nach einer einzigen Amtszeit vorzusehen. Mit der Wendung „kann" ist es vielmehr in das gesetzgeberische Ermessen der Länder gestellt, hiervon Gebrauch zu machen oder nicht. Es handelt sich bei der Bestimmung des § 25 b Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz LBG somit um ein zulässiges Zurückbleiben hinter den vom BRRG eröffneten Möglichkeiten. So auch Kathke, in Schütz/Maiwald, a.a.O. Rdn 111. Der Gesetzgeber konnte sich hierbei von der Erwägung leiten lassen, der Gefahr einer unterschiedlichen Entscheidungspraxis der einzelnen Dienstvorgesetzten bei der Feststellung der Bewährung und der vorzeitigen Verbeamtung auf Lebenszeit zu begegnen. Vgl. zu diesen Motiven des Gesetzgebers - allerdings ablehnend - Kathke, in Schütz/Maiwald, a.a.O. § 25 b LBG verstößt auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist. Diesem Regelungsauftrag kommt neben der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums die Bedeutung einer grundrechtsähnlichen Individualrechtsgarantie zu. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums werden umschrieben als ein Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierbei sind vom Gesetzgeber diejenigen hergebrachten Grundsätze - über den Wortlaut hinaus - nicht lediglich zu „berücksichtigen", sondern zu beachten, welche dem „Kernbereich von Regelungen grundsätzlicher Art" zuzurechnen sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.11.1958 - 1 BvL 27/55 -, BVerfGE 8, 332; Beschluss vom 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68; Beschluss vom 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79 -, BVerfGE 62, 374. Auch insoweit verbietet aber Art. 33 Abs. 5 GG Neuregelungen nicht per se. Vielmehr belässt er dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, jeden Grundsatz in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums gemäß den Erfordernissen einer sich fortentwickelnden freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen und dementsprechend bei der Neuregelung - allerdings unter Beachtung des Kernbestandes der Strukturprinzipien - zu modifizieren oder zu bewahren. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242; Kathke, in Schütz/Maiwald, a.a.O. Rdn 40, m.w.N. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist § 25 b LBG mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Prinzip der Lebenszeitlichkeit der Beamtenstellung. Das Lebenszeitprinzip sieht die grundsätzliche Übertragung des Amtes im statusrechtlichen Sinne auf Dauer vor. Diese „Ämterstabilität" soll gewährleisten, dass der Beamte sich dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in fachlicher und persönlicher (wirtschaftlicher) Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Hiernach darf es regelmäßig auch nicht zu einer dauerhaften Entkoppelung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und des Amtes im funktionellen Sinne kommen. BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 70, 251; Beschluss vom 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39, 196. Mit diesen Grundsätze ist die Übertragung von Leitungsfunktionen auf Zeit gemäß § 25 b LBG aber noch vereinbar. Die Institution des Beamtenverhältnisses auf Zeit wird von Art. 33 Abs. 5 LBG nicht untersagt, kann vielmehr selbst, etwa bezüglich der Führungsfunktionen im kommunalen Bereich, auf eine lange Tradition verweisen (vgl. auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 LBG). Die Übertragung des Amtes auf Zeit nach § 25 b LBG stellt zudem nicht das Lebenszeitprinzip als solches nicht in Frage. Das bisherige Lebenszeitbeamtenverhältnisses hinsichtlich des niedrigeren Amtes besteht fort, ruht lediglich für die Dauer des neuen Beamtenverhältnisses auf Zeit (vgl. § 25 b Abs. 2 i.V.m. § 25 a Abs. 3 Satz 1 LBG). Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985, a.a.O., wonach diese Form des Zeitbeamtenverhältnisses nicht dem verfassungswidrigen sog. Zulagenmodell gleichzusetzen ist. Die gleichwohl hiermit einhergehende Einschränkung des Lebenszeitsprinzips, die darauf beruht, dass sich Funktion und Amt für einen bestimmten Zeitraum (zehn Jahre) nicht decken, wiegt nicht so schwer, dass sie nicht als Fortentwicklung des Beamtenrechts gerechtfertigt werden könnte. Die Neuregelung erscheint nämlich geeignet, dem gleichfalls dem Kernbereich des Berufsbeamtentums zuzuordnenden Leistungsprinzip (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 GG) ein stärkeres Gewicht zu verleihen. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Neuregelung eben dieses Ziel. Das Führungsamt auf Zeit soll insbesondere zu einer besseren Auswahl der Führungskräfte im öffentlichen Dienst beitragen, die Einsetzbarkeit fähigen und flexiblen Führungspersonals erleichtern, durch die Befristung Spielräume der Personalführung erweitern, den Wettbewerb und die Mobilität steigern und einen Anreiz schaffen, die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Führungskräfte zu erhöhen, und die Möglichkeit zur Korrektur von Fehlentscheidungen verbessern. Vgl. Kathke, in Schütz/Maiwald, a.a.O., vor §§ 25 a Rdn 17 und § 25 b Rdn 26, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien. Das erkennende Gericht folgt nicht der Einschätzung, dass das Modell der Führungsposition auf Zeit dieser Zielsetzung nicht gerecht werden könne, es sich vielmehr nachteilig auf das Leistungsprinzip auswirke. Insbesondere nicht zwingend ist die Befürchtung, die Neuregelung begünstige die Ausweitung der Ämterpatronage. In diesem Sinne etwa Battis, Das Dienstrechtsreformgesetz, NJW 1997, 1033 (1034); Günther, Führungsamt auf Zeit: unendliche Geschichte?, ZBR 1996, 65 (69); Schnellenbach, Öffentliches Dienstrecht im Umbruch, ZBR 1998, 223 (224). Soweit sachfremde - insbesondere parteipolitische - Einflussnahmen auf die Besetzung von Führungsämtern erfolgen, geschieht dies üblicherweise im Rahmen der Auswahlentscheidung im Vorfeld der Stellenbesetzung. In diesen Fällen dürfte die Bereitschaft, sachfremden Beweggründen den Vorzug vor einer wahrhaftigen Bestenauslese einzuräumen, bei einer Übertragung des Beförderungsamtes auf Lebenszeit eher stärker ausgeprägt sein als dann, wenn das Amt dem zu Begünstigenden nur befristet übertragen werden kann. In letzterem Fall kann zudem eine unter sachfremden Erwägungen getroffene Personalentscheidung - ggf. nach einem Wechsel der politischen Verwaltungsspitze - noch nachträglich korrigiert werden, sollte sich bei einer am Leistungsgrundsatz ausgerichteten Bewertung des Dienstherrn herausstellen, dass der seinerzeit protegierte Beamten sich - auch nach längerer Wahrnehmung der Aufgaben - als für das Führungsamt ungeeignet erwiesen hat. In diesem Sinne etwa Böhm, Besetzung von Spitzenpositionen auf Zeit, DÖV 1996, 403 (408); Neßler, Führungspositionen auf Zeit, RiA 1997, 157 (160 ff.). Andererseits ist der Bewährungsdruck des Zeitbeamten nicht dergestalt, dass regelmäßig davon auszugehen wäre, dieser lasse sich bei seiner Dienstausübung weniger von den Grundsätzen einer unparteiischen Amtsführung als von der Erwägung leiten, möglichst den Vorstellungen seiner Vorgesetzten entsprechende Entscheidungen zu treffen. Er unterliegt insbesondere - anders als der politische Beamte - nicht der Gefahr, aus jedwedem das Verhältnis zu seinem Dienstvorgesetzten betreffenden Grund aus seinem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen zu werden. Während der laufenden Amtszeit ist eine Entlassung allein bei Vorliegen der in § 12 b Abs. 4 LBG im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen möglich. Nach Ablauf der ersten Amtszeit kann eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit regelmäßig nur bei mangelnder Bewährung verhindert werden, wobei von einer Bewährung bereits dann auszugehen ist, wenn keine begründeten Zweifel an der künftigen Eignung des Beamten für das Amt mit leitender Funktion bestehen. Die nach der zweiten Amtszeit zu treffende Entscheidung über die Verbeamtung auf Lebenszeit hat regelmäßig zu Gunsten des Beamten ausfallen. Wie der Gesetzgeber mit der „Soll"-Vorschrift deutlich gemacht hat, ist dem Beamten nach zehn Jahren das Amt auf Dauer zu übertragen, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Führungsfunktion in absehbarer Zeit entfällt oder der Beamte auf Grund besonderer Umstände derart eklatant in seiner Leistungsfähigkeit nachgelassen hat, dass er den Anforderungen des Amtes künftig nicht mehr gerecht werden kann. Vgl. hierzu auch Kathke, in Schütz/Maiwald, a.a.O., § 25 b Rdnrn. 112 ff. und 119. Entgegen der Ansicht des Klägers vermag das erkennende Gericht auch keine Verletzung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums insoweit festzustellen, als der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt in Rede steht. Ein derartiger Anspruch besteht ohnehin nicht einschränkungslos. Nicht alle während der Lebensarbeitszeit einmal erreichten Bezüge müssen als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1977 - 2 BvL 9/75 -, BVerfGE 44, 227. § 15 a Abs. 4 BeamtVG gewährleistet im Übrigen, dass sich auch bei einer Übertragung des Führungsamtes auf Zeit die Versorgungsbezüge bereits dann aus diesem Amt berechnen, wenn das Amt fünf Jahre ausgeübt worden ist, was beim Kläger bereits mit Ablauf des Monats Juli 2005 der Fall sein wird. Wenn diese „Wartezeit" den regelmäßigen Zeitraum von drei Jahren nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG übersteigt, so erscheint dies angesichts des Umstandes gerechtfertigt, dass sich die Versorgungsbezüge der Führungskräfte nach § 25 b LBG in jedem Fall auf der Grundlage eines hoch besoldeten Amtes errechnen. Soweit der Kläger - in der mündlichen Verhandlung - die Verfassungswidrigkeit des § 25 b LBG im Hinblick auf die Einbeziehung gerade auch der Schulleiter der Besoldungsgruppe A 16 in den Kreis der Ämter mit leitender Funktion (Abs. 7 Nr. 1.3) mit der Begründung geltend gemacht hat, hiermit sei der Anwendungsbereich zu weit gezogen worden, kann ihm gleichfalls nicht gefolgt werden. Das Institut der Führungsfunktion auf Zeit betont die Leistungsorientierung in herausgehobenen Führungsämtern. Für die Frage, wie dieser Kreis der Ämter zu bestimmen ist, kann nicht allein die besoldungsrechtliche Einordnung (etwa in die B-Besoldung) maßgebend sein, sind vielmehr die besonderen Gegebenheiten bei den Dienstherren und bei bestimmten leitenden Ämtern zu berücksichtigen. Bei den Leitern öffentlicher Schulen, insbesondere solchen, welche die Sekundarstufe II einschließen und von der Schülerzahl her eine bedeutende Größe erreichen, rechtfertigen die besonderen Führungsanforderungen eine Einbeziehung der Schulleiter. Dies umsomehr, als seit vielen Jahren eine Stärkung der Eigenständigkeit der Schulen propagiert und - seit einiger Zeit - verstärkt umgesetzt wird. Vgl. auch Slowik/Wagner, Das Besoldungsstrukturgesetz, ZBR 2002, 409 (416), zu der Absicht des Gesetzgebers, sogar sämtliche Schulleiterstellen in § 12 b Abs. 5 BRRG einzubeziehen. Nach Allem stellt sich die Vergabe von Führungsämtern auf Zeit nach § 25 b LBG, bei der der Beamte durch die Beibehaltung seines auf Lebenszeit übertragenen Basisamtes abgesichert ist, als eine auf die verbesserte Realisierung des Leistungsprinzips zielende Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums dar, welche keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Im Ergebnis ebenso Lübbe-Wolff, in Dreier (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Band II (1998), Art. 33 Rdn. 82; Jackmann, in v.Mangold/Klein/Storck, Kommentar zum Grundgesetz, Band II, Art. 33 Rd. 52; Ziemske, Öffentlicher Dienst zwischen Bewahrung und Umbruch, DÖV 1997, 605; Neßler, a.a.O.; Böhm, a.a.O.; Slowik/Wagner, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.07.1985, a.a.O.; a.A. u.a. Kathke, in Schütz/Maiwald, a.a.O., vor §§ 25 a f., Rdnrn. 30 ff., Rdn. 48 m.w.N.; Günther, a.a.O.; Lorse, Entwurf eines Führungskräftegesetzes - Stärkung oder Erosion individueller Führungsverantwortung, ZBR 2002, 162. Die Klage hätte im Übrigen auch dann keinen Erfolg, wenn von der Verfassungswidrigkeit des § 25 b LBG auszugehen wäre. In diesem Falle hätte der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten der Gestaltung der Rechtsverhältnisse der Beamten in höheren Führungsämtern, welche einer näheren Ausgestaltung im Einzelnen bedürften. So käme etwa die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit längerer vorgeschalteter Erprobungszeit im niedrigeren Statusamt oder ein paralleles Beamtenverhältnis auf Probe mit längerer Erprobungszeit in Betracht. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Verfassungswidrigkeit des § 25 b LBG kraft Verfassung als auf Lebenszeit in das Amt des Leitenden Gesamtschuldirektors (Besoldungsgruppe A 16 LBesO) berufen gilt. So auch Kathke, in Schütz/Maiwald, a.a.O., vor §§ 25 a f. Rdn. 49. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil die Rechtssache im Zusammenhang mit dem Institut des Führungsamtes auf Zeit Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung haben und - soweit ersichtlich - obergerichtlich und höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.