Urteil
25 K 1850/02
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erhebung und Erhöhung der Hundesteuer durch eine gültige kommunale Satzung ist zulässig, wenn sie der Einnahmeerzielung dient.
• Die Hundesteuer ist eine Aufwandsteuer; es bedarf keiner konkreten Gegenleistung der Gemeinde für die Steuererhebung.
• Eine Differenzierung bei der Besteuerung von Tierarten verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn dafür sachliche Gründe und ein verfassungsrechtlich zulässiger Nebenzweck (z. B. Ordnungspolitik, Verminderung von Belästigungen) vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Verfassungsmäßigkeit kommunaler Hundesteuererhöhung • Die Erhebung und Erhöhung der Hundesteuer durch eine gültige kommunale Satzung ist zulässig, wenn sie der Einnahmeerzielung dient. • Die Hundesteuer ist eine Aufwandsteuer; es bedarf keiner konkreten Gegenleistung der Gemeinde für die Steuererhebung. • Eine Differenzierung bei der Besteuerung von Tierarten verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn dafür sachliche Gründe und ein verfassungsrechtlich zulässiger Nebenzweck (z. B. Ordnungspolitik, Verminderung von Belästigungen) vorliegen. Die Kläger sind seit 1999 Halter eines Lakeland-Terriers. Die Stadt N setzte 1999 Hundesteuer fest und erhöhte die Sätze durch einen Nachtrag zur Satzung vom 20.12.2001. Mit Bescheid vom 8.1.2002 wurden die Kläger zur Zahlung einer erhöhten jährlichen Hundesteuer von 120,00 Euro herangezogen. Die Kläger widersprachen mit der Begründung, die Erhöhung sei nur wegen Umstellung auf den Euro nicht gerechtfertigt; außerdem führe sie nicht zu einer Entlastung der Kläger, treffe überwiegend langjährige Halter und verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil andere Tierarten nicht besteuert würden. Die Behörde wies den Widerspruch zurück und die Kläger erhoben Klage. Das Gericht hat über die Rechtmäßigkeit der Satzung und der Steuerfestsetzung zu entscheiden. • Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der Stadt N in der Fassung des ersten Nachtrags vom 20.12.2001; Erlassbefugnis ergibt sich aus Art.105 Abs.2a GG und §§1–3 KAG. • Formelle Mängel der Satzung wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. • Die Hundesteuer ist eine Aufwandsteuer, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Bezug auf Hundehaltung erfasst; daher ist die Kommune berechtigt, die Sätze zur Einnahmeerzielung zu erhöhen (§§ der kommunalen Satzung/Haushaltsrecht relevant). • Für die Hundesteuer ist es nicht erforderlich, dass die Kommune eine konkrete Gegenleistung erbringt; die Einnahmeerzielungsabsicht ist ausreichend. • Die Kommune darf daneben verfassungsrechtlich zulässige Nebenzwecke verfolgen, etwa die Reduktion von Belästigungen und Gefahren durch Hunde; hierfür besteht ein weiter Gestaltungsspielraum. • Die Behauptung, die Erhöhung träfe nur langjährige Halter und sei deshalb ordnungs- und gleichheitswidrig, greift nicht durch: Es ist möglich, dass potenzielle Hundehalter von der Anschaffung absehen; dies erfüllt den ordnungspolitischen Nebenzweck. • Die Ungleichbehandlung gegenüber Haltern anderer Tiere (z. B. Katzen, Pferde) ist sachlich begründbar, da die verfolgten Zwecke und die Belastungen unterschiedlich sind. • Die konkrete Höhe der festgesetzten Steuer entspricht den satzungsrechtlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung des Hundesteuerbescheids der Beklagten vom 8. Januar 2002 bzw. des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2002. Die Hundesteuersatzung und die Erhöhung sind rechtmäßig, weil die Kommune zur Erhebung und Erhöhung der Hundesteuer befugt ist, die Steuer als Aufwandsteuer der Einnahmeerzielung dient und zudem ein zulässiger ordnungspolitischer Nebenzweck verfolgt wird. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt nicht vor, weil die Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit den üblichen Sicherheitsmöglichkeiten.