Urteil
25 K 1850/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:1013.25K1850.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bei-zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die Kläger sind seit Juni 1999 Halter eines Hundes der Rasse Lakeland-Terrier. 2 Mit Hundesteuerbescheid vom 9. Juli 1999 zog die Beklagte die Kläger wegen dieses Hundes zur Hundesteuer für 1999 in Höhe von 126,00 DM und für die Folgejahre in Höhe von 216,00 DM bzw. 110,44 Euro heran. 3 Nachdem der Rat der Stadt N eine Erhöhung der Steuersätze für Hunde in dem ersten Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt N vom 20. Dezember 2001 beschlossen hatte, zog die Beklagte die Kläger mit Hundesteuerbescheid vom 8. Januar 2002 zur Hundesteuer in Höhe von 120,00 Euro im Jahr heran. 4 Dagegen legten die Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, die Erhöhung der Hundesteuer allein aus Anlass der Umstellung auf den Euro sei nicht gerechtfertigt. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger unter anderem mit der Begründung zurück, die Erhöhung der Hundesteuersätze sei aus ordnungs- und finanzpolitischen Gründen erforderlich gewesen. 6 Am 22. März 2002 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie unter Wiederholung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren aus: Der Umstand, dass die Beklagte ihren Haushalt nicht in den Griff bekomme, könne keine höhere Steuerbelastung für sie rechtfertigen. Die von der Beklagten angeführten ordnungspolitischen Gründe träfen nicht zu, da durch die Erhöhung der Hundesteuer in erster Linie solche Halter betroffen seien, die ihre Hunde schon längere Zeit hielten und durch die höheren Steuersätze in der Regel schon aus Gründen der emotionalen Bindung an ihre Tiere nicht zur Abschaffung ihrer Hunde bewegt werden könnten, zumal dies letztlich zu einer - weiteren - unerwünschten Überfüllung der Tierheime führen würde. Im Übrigen träfen auch die von der Beklagten angeführten erhöhten kommunalen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem anfallenden Hundekot auf sie schon deshalb nicht zu, weil sie ihren Hund zu 90 % im ländlichen Bereich und nicht in der Innenstadt ausführten. Schließlich bedeute die Besteuerung allein der Hundehaltung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Haltung anderer Tiere, wie etwa von Katzen und Pferden, nicht besteuert würde. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2002 in Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 5. März 2002 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte vertritt die Auffassung, ihr Hundesteuerbescheid sei aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen rechtmäßig. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2002 und ihr Widerspruchsbescheid vom 5. März 2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Stadt N vom 2. Dezember 1997 in der Fassung des ersten Nachtrags zur Hundesteuersatzung der Stadt N vom 20. Dezember 2001, zu deren Erlass die Stadt durch Art. 105 Abs. 2a GG und §§ 1,2, und 3 KAG ermächtigt ist. 17 Formelle Mängel der Satzung werden von den Klägern weder geltend gemacht, noch sind solche sonst ersichtlich. 18 Die Hundesteuer gehört zu den Aufwandsteuern, bei der die in der Einkommensverwendung für das Halten von Hunden zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst werden soll, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1977 II A 1394/75. 20 Die Beklagte war daher zur Erzielung von Einnahmen entgegen der Auffassung der Kläger berechtigt, Hundesteuer zu erheben und die Sätze zur Erzielung größerer Einnahmen auch zu erhöhen. 21 Da es sich bei der Hundesteuer um eine Steuer handelt, ist es für ihre Erhebung unerheblich, ob die Kläger ihren Hund vorwiegend im ländlichen Gebiet ausführen und ihre Hundehaltung daher zu keinem besonderen Reinigungsaufwand der Gehwege für die Stadt N führt, denn der Erhebung der Hundesteuer als Steuer zur bloßen Einnahmeerzielung muss keine konkrete Gegenleistung der Stadt gegenüberstehen. 22 In ständiger Rechtsprechung geht die Kammer im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Beklagte berechtigt ist, neben dieser Einnahmeerzielungsabsicht auch den verfassungsrechtlich zulässigen Nebenzweck zu verfolgen, die Hundehaltung und die damit verbundenen Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit einzudämmen, 23 vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1978 - 7 B 73.77 -, KStZ 1978, 151; OVG NRW, Urteil vom 27. April 1977, a.a.O. 24 Dass die Beklagte mit der Verfolgung dieses Nebenzwecks den ihr eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum verletzt hat, lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht im Hinblick darauf feststellen, dass sie vor allem Hundebesitzer trifft, die sich aus Gründen der emotionalen Bindung an ihr Tier durch höhere Steuersätze nicht zur Abschaffung ihrer Hunde entschließen werden. Es ist nämlich jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass potenzielle Hundehalter im Hinblick auf die auch infolge der Hundesteuer mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Belastungen von der Anschaffung eines Hundes absehen. Allein dies genügt dem ordnungspolitischen Nebenzweck. 25 Schließlich verstößt die Erhebung einer Hundesteuer auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Differenzierung, bei der dem Satzungsgeber - wie erwähnt - ein weitgehender Gestaltungsspielraum zusteht, ein sachlicher Grund in Form des oben genannten, zulässiger Weise verfolgten, ordnungspolitischen Nebenzwecks zu Grunde liegt, 26 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1977, a.a.O. 27 Ähnliche Gründe treffen für die Haltung anderer Tiere, wie etwa die von Pferden und Katzen nicht zu, 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1977, a.a.O. 29 Schließlich ist auch die konkrete Höhe der festgesetzten Steuer, die den satzungsrechtlichen Vorgaben entspricht, nicht zu beanstanden. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.