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Urteil

20 K 2572/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:1008.20K2572.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG auf Grund der schweren Behinderung und Krankheit des Klägers. 3 Der Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volkszugehörigkeit. Er leidet seit seiner Geburt am 0.00.00 in L an einer Myelomeningozele, die in einer Operation im Klinikum L am Tage nach der Geburt plastisch gedeckt wurde. Bis zum 7. Januar 2000 blieb der Kläger im Klinikum L; außerdem wurde er nochmals vom 20. Januar bis 8. Februar 2000 sowie vom 28. Oktober bis 17. November 2000 dort stationär behandelt. Am 14. Februar 2001 wurde der Kläger in der nephrologischen Ambulanz des Klinikums L erneut untersucht. Daraufhin wurden in einem am 23. März 2001 ausgestellten Arztbrief folgende Diagnosen gestellt: 4 „1. Zustand nach Myelomeningozelen-Operation am 06.12.1999. 2. Teilparese der unteren Extremität. 3. Neurogene Blasenentleerungsstörung." 5 Bereits am 27. Januar 2000 hatte der Kläger Asylantrag gestellt, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 8. Februar 2000 abgelehnt hatte. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage - 9 K 1052/00.A - nahmen die Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2001 zurück. Der damals zur Entscheidung berufene Einzelrichter wies dabei darauf hin, dass die Ausländerbehörde bei der Frage, ob die Ausreisepflicht des Klägers durchgesetzt werde, den Gesundheitszustand des Klägers zu berücksichtigen habe. 6 In der Folge wurde der Kläger unter anderem im Universitätsklinikum E (Bericht vom 14. November 2001) sowie im Gesundheitsamt der Stadt L untersucht. Unter dem 5. Dezember 2001 empfahl das Gesundheitsamt, den Wiedervorstellungstermin in der orthopädischen Universitätsklinik im Februar 2002 abzuwarten, bei dem über eine Operation der Fußfehlstellung entschieden werde. Das Universitätsklinikum E sprach in einem Untersuchungsbericht vom 20. Februar 2002 die Empfehlung aus, den Kläger zur Apparateanpassung stationär aufzunehmen. 7 Mit Schreiben vom 6. März 2002 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Bundesamt, das Verfahren gemäß § 53 AuslG wieder aufzugreifen und festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 8. April 2002 ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nirgendwo ausgeführt sei, dass mit einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers alsbald nach seiner Rückkehr in die Türkei zu rechnen sei. 8 Am 22. April 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 9 Am 23. Juli 2002 stellte er beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diesem Antrag gab das Gericht mit Beschluss vom 25. Juli 2002 - 20 L 2822/02.A - statt. Es gab der Beklagten auf, gegenüber der für den Vollzug der Ausreiseverpflichtung zuständigen Ausländerbehörde L sicherzustellen, dass gegen den Kläger vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren keine Abschiebungsmaßnahmen ergriffen werden. Zur Begründung verwies es darauf, dass offen sei, ob die Entscheidung des Beklagten, die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG abzulehnen, rechtmäßig sei. Das Interesse des Klägers an einem vorläufigen Bleiberecht überwiege unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Abschiebung. 10 Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger auf die bereits überreichten ärztlichen Unterlagen. Zudem hat er eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums L vom 2. Mai 2002 einreichen lassen. Darin heißt es unter anderem: 11 „Die gestörte Blasenentleerung kann zu schweren Schädigungen im Bereich der Harnwege, insbesondere der Nieren führen. Durch erhöhten Druck im Schädelinneren des Kindes kann es zu schwer wiegenden Schäden am Gehirn kommen. Aus diesem Grund muss die Entwicklung des Kindes in einem spezialisierten Zentrum für Kinderheilkunde engmaschig und kompetent verfolgt werden, sonst drohen dem Kind zusätzliche erhebliche gesundheitliche Schäden. 12 Sollte die Familie Deutschland verlassen müssen, werden ihre Lebensumstände und ihre finanziellen Möglichkeiten in ihrer Heimat eine kompetente Weiterbetreuung des Kindes sicherlich nicht ermöglichen. ... Dies wäre mit erheblichen Gefahren für die weitere gesundheitliche Entwicklung des Kindes verbunden." 13 Weiter verweist der Kläger auf eine ärztliche Stellungnahme vom 18. September 2003 der praktischen Ärzte L1 und N, die sich schon zuvor geäußert hatten, unter anderem mit Datum vom 12. September 2000. In der nunmehr überreichten Stellungnahme heißt es, dass die Erkrankung eine lebenslange kontinuierliche Betreuung erfordere. Es seien regelmäßige Kontrollen der Nierenfunktion sowie eine kontinuierliche fachorthopädische Betreuung und Therapie sowie qualifizierte krankengymnastische Betreuung erforderlich. Schließlich legt der Kläger eine Bescheinigung des Universitätsklinikums E vom 6. Oktober 2003 sowie einen am 21. Juli 2003 ausgestellten Schwerbehindertenausweis vor, der einen Grad der Behinderung von 80% sowie die Merkzeichen G und H ausweist; außerdem ist nach dem Ausweis die Notwendigkeit ständiger Betreuung nachgewiesen. 14 Der Kläger ist der Auffassung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorlägen. Zwar könne grundsätzlich wohl von einer Behandelbarkeit seiner Krankheit in den westlichen Großstädten der Türkei ausgegangen werden. Selbst wenn man aber vom Grundsatz einer zufrieden stellenden ärztlichen Grundversorgung ausgehe, sei diese für ihn und seine mittellose Familie nicht erreichbar. Allenfalls wäre in der Westtürkei eine entsprechende umfassende Behandlung möglich, für kurdische Flüchtlinge aus dem Südosten der Türkei sei jedoch vollkommen offen, ob diese erreicht würde. Die Yesil Kart werde, zumal in den kurdisch besiedelten Teilen der Türkei, zum einen sehr willkürlich vergeben und berechtige zum anderen auch nur zu einer absoluten Notfallbehandlung, außerdem nur zu stationärer, nicht aber auch zu ambulanter Behandlung. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 8. Februar 2000 und unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. 17 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie macht geltend, dass die notwendigen Kontrolluntersuchungen in der Türkei durchgeführt werden könnten. Hierfür verweist sie auf Auskünfte der Deutschen Botschaft und des Auswärtigen Amtes. Weiter trägt sie vor, im Falle der Mittellosigkeit könne die Behandlung über die Yesil Kart abgerechnet werden. Für die Möglichkeit der Kostenübernahme bei Medikamenten verweist sie darauf, dass ein Antrag bei der Stiftung für Sozialhilfe (Sosyal Yardimlasma Vakfi) gestellt werden könne. 20 Mit Beschluss vom 21. August 2003 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. 21 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 9 K 1052/00.A sowie 20 L 2822/02.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde, ferner auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. April 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. 24 Die erneute Prüfung dieser Bestimmung ist allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Frage des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG schon einmal Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesamt sowie eines anschließenden Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gewesen ist. Selbst wenn nämlich kein Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG (vgl. § 71 AsylVfG) bestehen sollte, da sich insoweit die Sach- und Rechtslage nicht geändert haben sollte und auch keine neuen, bisher nicht verfügbaren Beweismittel vorliegen sollten, hätte der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Beklagten über das Wiederaufgreifen („im weiteren Sinne") nach §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG. 25 Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG liegen aber nicht vor, sodass auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens letztlich zu keinem für den Kläger insoweit günstigen Ergebnis führen kann. Die Frage, ob dem Begehren des Klägers außerdem die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG entgegensteht, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 26 § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers voraus. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne der Vorschrift „erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Klägers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung „alsbald" nach der Rückkehr des Klägers in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, 27 vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 21 A 1315/01.A -. 28 Erforderlich ist dabei, dass eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit entsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr politischer Verfolgung aufstellt, 29 vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, BVerwGE 79, 143, 150 f., und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169 f. 30 Für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gilt derselbe Maßstab, 31 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - m.w.Nachw. 32 Zusammengefasst müsste also dem Kläger mit einer im bezeichneten Sinne beachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei eine gesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen. Dies kann indessen nicht festgestellt werden. 33 Ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen, insbesondere derjenigen des Klinikums L vom 2. Mai 2002, besteht zwar die Gefahr, dass bei unzureichender medizinischer Behandlung erhebliche gesundheitliche Schäden an der Niere und am Gehirn eintreten könnten. Aus den Bescheinigungen geht indessen nicht hervor, dass diese Schäden alsbald nach der Rückkehr des Klägers in die Türkei eintreten würden. Auch der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden ist aus ihnen nicht ersichtlich. Daher erscheint es möglich, dass es sich um eine auf längere Sicht bestehende Gefahr handelt, die sich unter Umständen erst Jahre nach der Rückkehr realisieren würde. Eine derartige Gefahr erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG. 34 Im Übrigen kann auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei keine zureichende medizinische Behandlung erführe. Vielmehr sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die erforderliche Versorgung erlangen wird. 35 Die Krankheit Myelomeningozele, an der der Kläger seit seiner Geburt leidet, ist in der Türkei behandelbar. Dies ergibt sich unter anderem aus den Auskünften, auf die die Beteiligten mit Verfügung des Gerichts vom 15. Juli 2003 hingewiesen wurden und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Aus ihnen geht auch hervor, dass die notwendigen Kontrolluntersuchungen vorgenommen werden können, 36 Auskünfte des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in Ankara vom 12. Juli 1999 und vom 12. März 2001. 37 Dass hiervon nicht erfasste weitere Maßnahmen, die der Kläger auf Grund seiner verschiedenen Krankheiten etwa benötigt, in der Türkei nicht durchgeführt werden können, ist nicht vorgetragen. Im Gegenteil räumen auch die Prozessbevollmächtigten des Klägers ein, dass seine Krankheiten in der Türkei wohl behandelbar seien. Sie machen indessen geltend, dass die Frage der finanziellen Erreichbarkeit einer derartigen Behandlung entscheidend sei. Auch dieser Gesichtspunkt greift indessen nicht durch. 38 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich zwar auch daraus ergeben, dass der Ausländer eine an sich verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, 464. 40 Diese Fallgestaltung liegt jedoch nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger die erforderliche und in der Türkei verfügbare Behandlung dort auch tatsächlich zuteil wird. 41 Zur tatsächlichen Erreichbarkeit der medizinischen Versorgung in der Türkei hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Grundsätze aufgestellt: Die „Yesil Kart" (Grüne Karte) ermöglicht eine kostenlose Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitssystems. Bis zu ihrer Ausstellung ist die sofortige Behandlung akut erkrankter Personen sichergestellt; außerdem kann die „Stiftung für Sozialhilfe" eintreten, wenn eine Behandlung an fehlenden finanziellen Möglichkeiten zu scheitern droht. Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert vorgetragen ist, dass weder mit Hilfe der Grünen Karte noch unter Rückgriff auf andere denkbare Hilfen die medizinisch erforderliche Behandlung erreicht werden kann, 42 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 109 ff.; Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 15 A 3306/01.A -. 43 Der Einzelrichter folgt diesen Grundsätzen nach Sichtung und Auswertung des ihm vorliegenden Auskunftsmaterials. Besonders aufschlussreich sind insoweit die Antworten auf eine Anfrage des VG Bremen vom 6. November 2000, die die Deutsche Botschaft Ankara sowie der Sachverständige Kaya gegeben haben. Auf diese Auskünfte sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers durch die Übersendung der Erkenntnislisten der Kammer, die mit der Ladungsverfügung vom 21. August 2003 erfolgte und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, hingewiesen worden, 44 Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara vom 21. Februar 2001 - TUR 21095001 -; Gutachten des Sachverständigen Kaya vom 10. Februar 2001 - TUR 21095002 - (beide aufgeführt in der Erkenntnisliste Türkei unter Nr. 6 sowie in der Erkenntnisliste zur medizinischen Versorgung in der Türkei, Stand: 15. April 2003). 45 Die Deutsche Botschaft führt unter anderem aus, dass die Yesil Kart nach Auskunft des türkischen Gesundheitsministeriums sowohl die Kosten einer stationären als auch einer ambulanten Behandlung decke, und zwar jeweils ohne zeitliche oder finanzielle Beschränkung. Dies gelte auch für die Kosten der Behandlung chronischer Krankheiten und für Medikamente. Sonstige Hilfsmittel könnten nach Prüfung des Einzelfalls von der Stiftung für Sozialhilfe übernommen werden. In der Zeit zwischen Antragstellung und Ausstellung der Yesil Kart, die mit etwa 4-6 Wochen veranschlagt wird, könne sich der Patient mit einer Kopie seines Antragsformulars an das Krankenhaus wenden. Die Entscheidung, ob die Behandlung durchgeführt werde, liege beim Krankenhaus. Eine Garantie für eine kostenlose Sofortbehandlung gebe es somit nicht. 46 Der Gutachter Kaya äußert sich unter anderem so: Mit der Yesil Kart könne eine Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung sowie für die Untersuchung und Analyse sowie für die dabei verwendeten Medikamente erreicht werden. Hinsichtlich der verfügbaren Einrichtungen gebe es eine Überweisungskette derart, dass Inhaber der Yesil Kart zunächst die Einrichtung mit dem geringsten Standard in Anspruch nehmen müssen, die Behandlung in der jeweils nächst höheren Einrichtung aber kostenlos zugänglich ist, sofern sie in derjenigen auf der jeweils niedrigeren Stufe nicht angeboten werden kann. Über die örtliche Gesundheitsstation, das staatliche Kreiskrankenhaus, das staatliche Provinzkrankenhaus und das dem Ministerium unterstellte Lehrkrankenhaus könne unter dieser Voraussetzung schließlich auch ein staatliches Universitätskrankenhaus angegangen und ohne Kosten in Anspruch genommen werden. Soweit Kosten für Medikamente nicht mit der Yesil Kart aufgefangen werden könnten, könnten diese über den Fonds für Sozialhilfe und Solidarität getragen werden. Es hänge jedoch vom Ermessen des Gouverneursamtes ab, ob diese Medikamente tatsächlich bezahlt werden. Über willkürliche Praktiken in diesem Zusammenhang werde berichtet. Vor Ausstellung der Yesil Kart, die seit Antragstellung zwischen ein und drei Monaten dauern könne, sei es möglich, dass eine arme Person behandelt wird, wenn sie nachweisen könne, dass sie bereits einen Antrag auf eine Yesil Kart oder auf Unterstützung durch die Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität gestellt habe. Ärzte aus türkischen Krankenhäusern hätten ihm berichtet, dass Notfälle in einer solchen Situation dort behandelt würden. Allerdings sei in den Medien über Dutzende Fälle berichtet worden, in denen Patienten nicht ins Krankenhaus aufgenommen wurden und tagelang auf die Behandlung warten mussten oder aber nur unzureichend versorgt und dann nach Hause geschickt wurden. 47 Aus diesen Auskünften, an deren Richtigkeit der Einzelrichter zu zweifeln keinen Anlass hat und denen auch die Prozessbevollmächtigten des Klägers - abgesehen von Hinweisen auf Gerichtsentscheidungen aus dem Jahre 2000, die diese Erkenntnisse noch nicht berücksichtigen konnten - nicht entgegengetreten sind, ergibt sich, dass in der Türkei Vorkehrungen getroffen sind, mit denen die erforderliche medizinische Versorgung auch für mittellose Patienten verfügbar gemacht wird. Im Einzelfall besteht allerdings die Möglichkeit, dass ein Patient insbesondere auf Grund von Willkür einer zuständigen Stelle die notwendige Behandlung nicht erreicht. Diese Möglichkeit reicht aber für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne der zu § 53 Abs. 6 AuslG ausgeführten Grundsätze der Rechtsprechung nicht aus. Die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach dieser Vorschrift bleibt also im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen auf die Fälle beschränkt, in denen substantiiert vorgetragen ist, dass ausnahmsweise weder mit Hilfe der Grünen Karte noch unter Rückgriff auf andere denkbare Hilfen die medizinisch erforderliche Behandlung erreicht werden kann. 48 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Er ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt fehlender Betreuung, 49 vgl. das schon genannte Urteil des BVerwG vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, 464; Beschluss des OVG NRW vom 15. September 2003 - 13 A 2597/03.A -. 50 Es ist davon auszugehen, dass eine Abschiebung des Klägers in die Türkei ohne seine Eltern nicht erfolgen wird. Dass die Eltern die erforderliche Betreuung des Klägers nicht auch in der Türkei leisten könnten, ist nicht ersichtlich. 51 Liegt nach allem ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor, so muss sich der Kläger auf den medizinischen Standard seines Heimatlandes verweisen lassen, 52 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -. 53 Sofern der Kläger von der Ausreise als solcher unabhängig von den Verhältnissen im Zielstaat gesundheitliche Gefahren befürchten sollte, sind diese vom Bundesamt sowie im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die Prüfung derartiger Gefahren fällt vielmehr in die Zuständigkeit der zuständigen Ausländerbehörde, hier derjenigen der Stadt L. Dem Kläger steht es im Übrigen frei, sich im Rahmen der Vorbereitung und Organisation seiner Ausreise der Unterstützung durch die Ausländerbehörde zu versichern. Er kann diese frühzeitig vor einer Ausreise bitten, im Wege der Kontaktaufnahme mit der Botschaft oder dem zuständigen Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung seiner gesundheitlichen Versorgung sicherzustellen. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 55