Urteil
21 K 4786/01.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0919.21K4786.01A.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind kurdische Volkszugehörige yezidischer Religionszugehörigkeit aus Syrien und behaupten staatenlos zu sein. Sie reisten nach eigenen Angaben am 29. März 2001 auf dem Landweg über ihnen unbekannte Drittländer in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldeten sich am selben Tag bei der Zentralen Ausländerbehörde in K2 als Asylsuchende. 3 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trugen die Kläger im Wesentlichen vor, dass sie in Syrien ständig von arabischen Moslems beleidigt und beschimpft worden seien. Die Frauen seien belästigt worden. Ihr Vieh geschlagen, verletzt und vertrieben worden. Er, der Kläger zu 1., habe zudem eine Auseinandersetzung mit einem Araber gehabt. Der Araber habe daraufhin sein Messer genommen und versucht ihn zu verletzen. Er habe sich dagegen verteidigt und den angreifenden Araber mit einem Holzstock auf den Kopf geschlagen. Dieser habe Anzeige bei der Polizei gegen ihn erstattet, worauf er aus Angst geflohen sei. Den Arabern würde immer Recht gegeben. Politisch aktiv seien sie beide nicht gewesen. Sie seien staatenlos, hätten aber keinerlei Papiere mitgeführt, die ihre Staatenlosigkeit belegen könnten. 4 Mit Bescheid vom 30. Juli 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Syrien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. 5 Dagegen haben die Kläger am 16. August 2001 unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens Klage erhoben. 6 In der mündlichen Verhandlung haben sie weitere Angaben gemacht. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Juli 2001 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 9 hilfsweise, 10 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie der beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Juli 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 17 Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung und Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem dort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch Verfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, unterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz bereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem Heimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und Abschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 18 Die Frage, ob die Kläger Staatenlose oder syrische Staatsangehörige sind, kann vorliegend offen bleiben, da in beiden Fällen die Klage erfolglos ist. 19 Für den Fall, dass sie staatenlos sein sollten, führt ihr Begehren zu keinem Erfolg, denn dann gilt Folgendes: Die Frage, ob ihnen im Falle der Einreise nach Syrien politische Verfolgung im Sinne von Artikel 16 a Abs. 1 GG oder § 51 Abs. 1 AuslG droht, wäre gegenstandslos geworden. Nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. HS AsylVfG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt wäre Syrien nicht mehr das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kläger. Ihr Status richtete sich dann nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473 und BGBl. II 1977, S. 235). 20 In Syrien leben zahlreiche Kurden, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Hierbei sind nach der gegenwärtigen Erkenntnislage drei Gruppen zu unterscheiden. Zunächst gibt es die Gruppe der Kurden und deren Nachfahren, die auf Grund der 1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos wurden. Der syrische Staat gestattete diesen etwa 120.000 bis 150.000 Personen den Aufenthalt in Syrien. Sie besitzen eigene Personaldokumente (rote bzw. von rosa über orange bis hin zu lila gefärbte Plastikkarten) und werden in einem besonderen Personenstandsregister geführt. Dem betroffenen Personenkreis bleiben staatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit zum Eigentumserwerb von Land sowie die Ausübung selbstständiger Gewerbe untersagt. Sie haben jedoch für die Dauer ihres Aufenthalts in Syrien einen gesicherten Rechtsstatus, 21 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.03.2002; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98. 22 Die zweite, kleinere Gruppe der Kurden verfügt nicht über einen entsprechend der ersten Gruppe ausgestalteten Aufenthaltsstatus, sondern hält sich unregistriert in Syrien auf. In einigen Fällen wurde ihnen in der Vergangenheit eine Bescheinigung (weißes Papier") des örtlichen Bürgermeisters (Dorfvorstehers) ausgestellt, das sie diesem bekannt seien. Dieser Nachweis stellt jedoch kein Personal- oder Aufenthaltsdokument dar. Schließlich gibt es als dritte Gruppe die in Syrien lebenden Kurden, die als Flüchtlinge aus der Türkei oder dem Irak anerkannt worden sind. 23 Vgl. vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.03.2002; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98. 24 Streitgegenstand der Anerkennung als politischer Flüchtling ist grundsätzlich die Frage, ob dem Betreffenden in seinem Heimatstaat - dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er regelmäßig besitzt - oder, bei Staatenlosigkeit, im Land des gewöhnlichen Aufenthaltes für den Fall seiner Wiedereinreise politische Verfolgung droht. Ausschlaggebend ist dabei, ob er im Fall seiner Rückkehr politischer Verfolgung ausgesetzt sein würde. Dies setzt einen Staat voraus, in den er in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren kann, 25 vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.09.2001 - A 2 S 26/98; OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98. 26 Ist dies nicht der Fall und ist dem Betreffenden die Wiedereinreise durch den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er sich mit dessen Billigung bisher ständig aufhielt, aus Gründen versagt, die mit den nach Artikel 16 a GG asylerheblichen Merkmalen in keinem Zusammenhang stehen, kann er auch dann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn ihm in seinem bisherigen Aufenthaltsstaat die Gefahr politischer Verfolgung droht. 27 Wären die Kläger im vorliegenden Fall als staatenlos anzusehen - wofür nach Ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vieles spricht -, wäre ihnen die Wiedereinreise nach Syrien derzeit und in absehbarer Zeit nicht möglich. Auf Grund ihrer, nicht durch entsprechende Dokumente belegten, Behauptung in Syrien ein so genanntes weißes Papier" des Dorfvorstehers gehabt zu haben, käme für sie allenfalls eine Zugehörigkeit zu der Zweiten der oben beschriebenen Gruppen in Betracht. Für die Kurden dieser Gruppe ist davon auszugehen, dass sie sich aus der Sicht des syrischen Staates - selbst wenn de facto jahrelang geduldet - illegal im Land aufhielten und der syrische Staat nicht nur an ihrer Rückkehr kein Interesse hat, sondern eine solche auch verweigert. Eine Rückkehr wäre damit rechtlich nicht möglich, sodass die Kläger nicht auf sie verwiesen werden könnten, 28 vgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02. 29 Die Verweigerung der Wiedereinreise durch den syrischen Staat begründet als solche auch keinen Anspruch auf Anerkennung, da sie nicht aus asylerheblichen Gründen erfolgt. Sie zielt auf keine asylrelevanten Merkmale, insbesondere nicht auf die kurdische Volkszugehörigkeit. Der syrische Staat knüpft bei der Verweigerung der Wiedereinreise vielmehr daran an, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer das Recht zum Aufenthalt in Syrien erhält. Es können bei der Einreiseverweigerung dabei statusrechtliche, ordnungspolitische oder wirtschaftliche Erwägungen im Vordergrund stehen. Diese Erwägungen knüpfen aber wegen ihrer objektiven Gerichtetheit nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an. Bei der Einreiseverweigerung, die Folge der Ausreise aus dem ursprünglichen Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Staatenlosen ist, handelt es sich daher um keine gezielte Ausgrenzung, 30 vgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02. 31 Vielmehr löst ein Staat, der einem Staatenlosen die Wiedereinreise verweigert, nachdem er das Land verlassen hat, die Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört damit auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes zu sein. Dieser Staat steht dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat. Unter asylerheblichen Gesichtspunkten ebenso wie im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG ist es folglich unerheblich, ob den staatenlosen Klägern im früheren Aufenthaltsland politische Verfolgung droht, 32 vgl. BVerwG, Urteil v. 24.10.1995 - 9 C 3.95; OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.09.2001 - A 2 S 26/98. 33 Da Syrien aus status- und wirtschaftsrechtlichen Gründen die Wiedereinreise staatenloser Kurden nach der für sie illegalen Ausreise generell verweigert, mangels asylrechtlicher Relevanz dieser Verweigerung als Verfolgerstaat aber ausscheidet, haben davon betroffenen staatenlose Kurden generell keinen Asylanspruch und auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 34 Für den Fall, dass die Kläger indes nicht staatenlos, sondern syrische Staatsangehörige sein sollten, hat ihr Vorbringen ebenfalls keinen Erfolg. Die Kläger wären nicht als politisch Verfolgte aus Syrien ausgereist. Darüber hinaus wäre auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt wären. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Feststellungen und den Begründungen im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Juli 2001 und sieht von einer weiteren Begründung ab. Ergänzend wird angemerkt, dass weder allein die kurdische Volks- noch lediglich die yezidische Religionszugehörigkeit die Gefahr einer asylerheblichen Verfolgung begründen. Der syrische Staat knüpft an beide Merkmale keine gezielten Repressionen. Kurden sowie Yeziden unterliegen in Syrien weder unmittelbar noch mittelbar einer Gruppenverfolgung, 35 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.03.1997 - 2 L 354/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L 666/98; VG Düsseldorf, Urteil v. 06.03.2003 - 21 K 8876/98.A; siehe auch Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien v. 11.09.2001. 36 Insbesondere hinsichtlich des Klägers zu 1. ergibt sich nichts abweichendes. Selbst wenn die behauptete Auseinandersetzung mit dem Araber so wie berichtet stattgefunden haben sollte, ist sie nicht asylerheblich, da es sich um eine private Auseinandersetzung gehandelt hat. Sie begründet nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung. Sofern die Polizei ihn tatsächlich auf Grund der angeblichen Anzeige des Arabers suchen sollte, wäre es für ihn ein Leichtes, dort darzulegen, dass er sich lediglich gegen die Messerattacke des Arabers verteidigt und zur Wehr gesetzt hat. Die Kläger hätten daher im Falle einer Rückkehr nach Syrien nichts zu befürchten, sodass ihnen auch im Falle ihrer syrischen Staatsbürgerschaft kein Anspruch auf Asylanerkennung oder Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zustünde. 37 Der Hilfsantrag der Kläger zu den Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wäre schließlich sowohl im Falle ihrer Staatenlosigkeit als auch im Falle der Staatsangehörigkeit erfolglos. Vorliegend kann kein Sachverhalt festgestellt werden, der ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen könnte. Das Gericht folgt insoweit auch hier den zutreffenden Feststellungen und Begründungen im Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juli 2001. Darüber hinaus haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht ansatzweise einen im Hinblick auf Abschiebungshindernisse relevanten Vortrag getätigt. 38 Daher begegnet die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausgesprochene Abschiebungsandrohung mit der Bezeichnung Syriens als Zielstaat letztlich ebenfalls keinen Bedenken. Nichts anderes ergibt sich aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 39 vgl. BVerwG, Urteil v. 10. Juli 2003 - 1 C 21.02. 40 Danach ist es nicht mehr möglich, eine Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Syrien als rechtmäßig zu bestätigen, ohne seitens des Gerichts zu prüfen, ob hinsichtlich dieses Zielstaates nicht zwingende Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Nimmt das Gericht die Prüfung zu § 53 AuslG indes vor, kann es die Unbedenklichkeit der im Bundesamtsbescheid ausgesprochenen Abschiebungsandrohung feststellen. So liegt der Fall hier. Wie bereits dargelegt, drohen den Klägern bei einer potenziellen Rückkehr nach Syrien keine zielgerichteten Verfolgungsmaßnahmen. Abschiebungshindernisse sind auch nicht ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung ist somit nicht zu beanstanden. 41 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 42