Beschluss
9 L 2116/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0918.9L2116.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47.750,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller beabsichtigt, auf dem Grundstück G1, in N eine Windenergieanlage zu errichten. Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wendet er sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung seines hierauf gerichteten Baugesuchs. 4 Der Zurückstellung liegt folgende planungsrechtliche Entwicklung zu Grunde: 5 In Umsetzung der planungsrechtlichen Empfehlungen des Windenergieerlasses vom 3. Mai 2002 begann die Stadt N im Sommer 2002 mit den Vorarbeiten zur 147. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel, Konzentrationszonen für Windenergieanlagen darzustellen. Auf der Grundlage eines von der Stadt in Auftrag gegebenen Gutachtens sah der Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans zunächst Konzentrationszonen in drei Stadtgebieten vor: im Norden der Bereich Q- Nord (Nr. 147/II), im Süden der Bereich X-Ost (Nr. 147 VIII sowie Nr. 147 X bestehend aus zwei Teilflächen) und im Osten der Bereich T-Süd (Nr. 147 IX bestehend aus zwei Teilflächen). Das Antragsgrundstück lag zunächst in der Konzentrationszone Q-Nord. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange führte zu verschiedenen Änderungen hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der Konzentrationszonen. Die Zone Q-Nord wurde im Wesentlichen aus Gründen vorbeugenden Immissionsschutzes gegenüber vorhandener Wohnbebauung verkleinert, so dass das Antragsgrundstück nunmehr außerhalb liegt. Die Zone X-Ost wurde zum Teil ebenfalls verkleinert, zum Teil verändert. Auf die weitere Ausweisung der Konzentrationszone T-Süd wurde nach Stellungnahmen u.a. verschiedener Nachbargemeinden und des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege verzichtet. Insoweit führt der Erläuterungsbericht zum Entwurf aus, diese Konzentrationszone liege in einem hochwertigen Kulturlandschaftsraum, der von landschaftsbildbeeinträchtigenden Eingriffen freigehalten werden solle. In der näheren Umgebung der im Vorentwurf ausgewiesenen Flächen finde sich eine in dieser Form seltene Häufung von Bau-, Kultur- und Naturdenkmälern, die zum Teil, wie z.B. Schloss E und der historische Ort M, eine für die Region große Bedeutung besäßen. Die verbliebenen Konzentrationszonen sind in Form der überlagernden Darstellung auf Flächen für die Landwirtschaft als zusätzliche Nutzungsmöglichkeit dargestellt; die Nabenhöhe ist jeweils auf 100 m begrenzt. 6 Am 11. März 2003 beschloss der Planungs- und Bauausschuss die Änderung und öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplans in der Fassung dieses Entwurfs; der Beschluss wurde am 15. April 2003 im Amtsblatt der Stadt N bekannt gemacht. Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung im Zeitraum vom 28. April 2003 bis zum 27. Mai 2003 beschloss der Rat der Stadt N am 23. Juli 2003 die Änderung des Flächennutzungsplans. Die am 25. Juli 2003 durch die Bezirksregierung E1 erteilte Genehmigung wurde am 31. Juli 2003 im Amtsblatt der Stadt N bekannt gemacht. 7 Parallel zum Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans, zum Teil noch in der Phase des Vorentwurfs, wurden mehrere Verfahren auf Erlass von Bebauungsplänen eingeleitet. 8 Am 6. Januar 2003 beschloss die Oberbürgermeisterin gemeinsam mit einem Ratsmitglied im Wege der Dringlichkeitsentscheidung die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Festsetzungen im Sinne des § 30 BauGB für das Gebiet im Stadtbezirk I, Bereich westlich und nördlich entlang der Stadtgrenze unter Einbehaltung eines Abstandes vom 350 mtr. zu den Ortslagen N1 und U der Stadt W; östlich in 40 mtr. Abstand zur I Landstraße und zu den Waldparzellen sowie in 350 mtr. Abstand zur Ortslage Q, südlich in 100 mtr. Abstand zur Autobahn A 52." Der so gekennzeichnete räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans entspricht dem der Konzentrationszone Q-Nord in der im Vorentwurf vorgesehenen Ausdehnung und erfasst damit das Antragsgrundstück. Als Planungsziele sind angeben: Sicherung des landwirtschaftlich geprägten Bereiches nördlich von I durch Erhaltung des Landschaftsbildes, Verhinderung von künstlichen Masten in einer flachen agrarischen Struktur, Verhinderung von Emissionen durch Windenergieanlagen." Der Aufstellungsbeschluss wurde am 31. Januar 2003 im Amtsblatt der Stadt N bekannt gemacht und am 11. März 2003 vom Planungs- und Bauausschuss genehmigt. 9 Unter Angabe derselben Planungsziele waren bereits zuvor bzw. wurden im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens noch vier weitere Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne gefasst: am 3. Dezember 2002 ,17. Dezember 2002 und 11. März 2003 für Geltungsbereiche, die der räumlichen Ausdehnung der nördlich und südlich der A 46 befindlichen Teilflächen der Konzentrationszone X-Ost und den beiden Teilflächen der Konzentrationszone T-Süd in der Fassung des Vorentwurfs der Flächennutzungsplanänderung entsprechen, sowie am 4. Februar 2003 für einen Bereich an der südlichen Stadtgrenze im Stadtbezirk X1. 10 Der Antragsteller hatte erstmalig am 23. Dezember 2002 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 98,8 m auf dem Grundstück G1 in N gestellt. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 15. Januar 2003 wegen erheblicher Mängel ab, weil der Lageplan eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs fehle. Nach Eingang des Lageplans, dessen Übersendung sich mit dem Ablehnungsbescheid überschnitten hatte, hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 15. Januar 2003 auf und fasste den ursprünglichen Antrag mit dem am 28. Januar 2003 für dasselbe Grundstück nochmals eingegangenen Antrag in einem Genehmigungsverfahren zusammen. 11 Mit Bescheid vom 10. April 2003 setzte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens bis zum 14. April 2004 aus. Zur Begründung führte sie aus, das Antragsgrundstück liege im Bereich eines Bebauungsplans, für den der Planungs- und Bauausschuss am 6. Januar 2003 einen Aufstellungsbeschluss gefasst habe. Aus den Bauvorlagen sei erkennbar, dass das beabsichtigte Vorhaben den im Aufstellungsbeschluss genannten Planungszielen widerspreche. Es sei zu befürchten, dass das Vorhaben die Durchführung der Planung unmöglich mache oder wesentlich erschwere. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten, weil nach der derzeitigen Rechtslage eventuell ein Anspruch auf positive Entscheidung bestehe und nur bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen der Zweck der Zurückstellung erreicht werde. 12 Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 25. April 2003 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. 13 Mit seinem am 21. Juni 2003 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für die Zurückstellung seines Baugesuches lägen nicht vor, weil es an einer sicherungsfähigen Planung fehle. Der Inhalt des Bebauungsplans sei nicht hinreichend konkretisiert, insbesondere sei nicht erkennbar, welche Festsetzungen hinsichtlich der Art der Nutzung beabsichtigt seien. Wie bereits die Wortwahl bei der Formulierung der Planungsziele verdeutliche, handele es sich ausschließlich um eine Verhinderungsplanung. Die Bebauungsplanung und die Zurückstellung des Baugesuchs dienten in Wirklichkeit der Sicherung der 147. Flächennutzungsplanänderung. Die Antragsgegnerin versuche mit dem Instrument der Zurückstellung zu erreichen, bis zum Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung nicht über das Baugesuch entscheiden zu müssen, um nach Inkrafttreten dem Vorhaben den Belang des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen halten zu können. Die Zurückstellung sei aber auch dann rechtswidrig, wenn unterstellt werde, dass hinreichend konkretisiertes Planungsziel des Bebauungsplans die Errichtung von Windenergieanlagen nach neueren städtebaulichen Erkenntnissen entweder durch Festsetzung von Einzelstandorten oder eines Windparks durch Festsetzung von Sondergebieten Anlagen zur Windenergienutzung" sei. Dieses Ziel sei mit einem Bebauungsplan, der sich als das eigentliche, auf Vollzug angelegte städtebauliche Instrument auf eine kleinräumige Ordnung und nur auf einzelne Teile des Gemeindegebietes beziehe, nicht zu erreichen. Die Festsetzung von geeigneten bzw. nicht geeigneten Standorten sei im Regelfall nur auf der Ebene der Flächennutzungsplanung möglich. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ursprünglich eine sicherungsfähige Planung vorgelegen habe, sei diese nachträglich entfallen. Es sei davon auszugehen, dass das Bebauungsplanverfahren niemals zum Abschluss gebracht werde. 14 Der Antragsteller beantragt, 15 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. April 2003 wiederherzustellen. 16 Die Antragsgegnerin beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Sie rügt die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und trägt ergänzend vor, die der Zurückstellung zu Grunde liegende Planung sei hinreichend konkretisiert. Es handele sich auch nicht um eine ausschließliche Negativplanung. Im Vordergrund stehe die planerische Absicherung eines konkretisierten Flächennutzungsplans. Ziel der Planungen sei es, auf dem Stadtgebiet der Stadt N die Windenergieanlagen in bestimmten Gebieten anzusiedeln, um eine zerstreute Verteilung über das gesamte Stadtgebiet zu verhindern. Darüber hinaus solle die agrarische Nutzung des Gebiets gefördert werden. Das Planungsziel der Erhaltung des Landschaftsbildes diene der Nutzung als Erholungsgebiet. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 II. 21 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wirksam durch die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erhoben worden. Die nach § 67 Abs. 3 VwGO erforderliche, auf die Rechtsanwälte C, ausgestellte schriftliche Prozessvollmacht wurde mit der Antragsschrift vorgelegt. Selbst wenn ursprünglich Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung bestanden haben sollten, sind diese im Laufe des Verfahrens beseitigt worden. Mit einem von Rechtsanwalt C unterzeichneten Schriftsatz vom 6. August 2003 wurde klargestellt, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt als angestellter Rechtsanwalt in der bevollmächtigten Kanzlei tätig und berechtigt ist, im Namen der Kanzlei Schriftsätze zu verfassen und selbst zu unterzeichnen. Des Weiteren ist die Vollmacht vom Antragsteller selbst unterzeichnet worden. Wie die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erläutert haben, wurde das Verfahren dort auf den in der Überschrift der Vollmacht angegebenen Namen B1 angelegt, weil der Antragsteller die Mandatierung nach dem Briefkopf seiner Firma vorgenommen hat. Im Verwaltungsverfahren ist die Antragsgegnerin selbst noch von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ausgegangen, da sie ausweislich der Verwaltungsvorgänge den Abhilfebescheid vom 1. April 2003 nicht an den Antragsteller persönlich, sondern an die Prozessbevollmächtigten übersandt hat. 22 Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis - auch nach zwischenzeitlichem Inkrafttreten der 147. Änderung des Flächennutzungsplans - gegeben. Das Rechtsschutzziel besteht darin, die mit der sofort vollziehbaren Zurückstellung verbundene Berechtigung der Antragsgegnerin, den Bauantrag nicht zu bearbeiten, zu beseitigen. Ist die Zurückstellung nicht vollziehbar, ist die Antragsgegnerin schon zur Vermeidung von möglichen Ersatzansprüchen gehalten, das Baugenehmigungsverfahren weiter zu führen. Bei fehlender Vollziehbarkeit ist der Antragsteller berechtigt, nach Ablauf der in § 75 VwGO bestimmten Frist zulässigerweise Untätigkeitsklage erheben. Selbst für den Fall, dass der Bauantrag letztlich keinen Erfolg haben sollte, weil zwischenzeitlich entgegenstehendes Planungsrecht geschaffen worden ist, kann die Frage, ob die Antragsgegnerin auf Grund eines vollziehbaren Zurückstellungsbescheids zu Recht von einer Weiterbearbeitung des Bauantrags abgesehen hat, für eventuelle Ersatzansprüche des Antragstellers von Bedeutung sein, 23 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 7 B 2023/99 -, NVwZ-RR 2001, 17. 24 Hier ist zudem mit der Darstellung von Konzentrationszonen kein der Genehmigungserteilung zwingend entgegenstehendes Planungsrecht geschaffen worden. Insoweit verbleibt die Prüfung, ob die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam ist, insbesondere den von der Rechtsprechung, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15/01 -, BauR 2003, 828; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 - und vom 15. Juli 2002 - 7 A 860/01, 26 entwickelten Anforderungen genügt. Zudem tritt die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur in der Regel" ein. Es handelt es sich nicht um ein absolutes Zulassungshindernis, sondern eine gesetzliche Vermutung, die im Einzelfall widerlegbar ist, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 10.01 -; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 -. 28 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 29 Die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen, in denen - wie hier - die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß angeordnet und hinreichend begründet worden ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO), nur in Betracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung daher nicht bestehen kann, oder wenn das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Interesse des Betroffenen daran, von der Vollstreckung zunächst noch verschont zu bleiben, zurücktreten muss. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 30 Der angefochtene Bescheid erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. 31 Rechtsgrundlage für die Zurückstellung des Baugesuchs ist § 15 BauGB. Hiernach hat die Baugenehmigungsbehörde, sofern eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, auf Antrag der Gemeinde - der entbehrlich ist, wenn, wie hier, die Gemeinde selber Baugenehmigungsbehörde ist - die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Erforderlich für den Erlass einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB ist wiederum in formeller Hinsicht, dass der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst wurde, des Weiteren in materieller Hinsicht, dass die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich erforderlich ist. 32 Formelle Mängel im Hinblick auf die Beschlussfassung zur Aufstellung des Bebauungsplans für den räumlichen Geltungsbereich, in dem auch das Antragsgrundstück liegt, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch bei summarischer Prüfung ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss wurde wirksam im Wege von Dringlichkeitsentscheidungen nach §§ 60 Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 5 Satz 2 GO gefasst, ortsüblich im Amtsblatt der Stadt N bekannt gemacht sowie von der Bezirksvertretung und dem Planungs- und Bauausschuss (§ 10 Abs. 5 d) bzw. § 9 Abs. 1 h) der Zuständigkeitsordnung der Stadt N, § 41 Abs. 2 Satz 1 GO) genehmigt. 33 In materiell-rechtlicher Hinsicht muss einer Veränderungssperre und damit auch einer Zurückstellung nach § 15 BauGB eine sicherungsfähige Planung zu Grunde liegen. Dies setzt voraus, dass die zu sichernde Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Andererseits kann aber ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept noch nicht gefordert werden. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Wollte man etwas anderes verlangen, würde sich die Gemeinde bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre, die häufig am Beginn der Planungsphase steht, inhaltlich in einer Weise binden, die den Grundsätzen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und vor allem dem Abwägungsgebot widerspräche. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzungen nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Plankonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121; Beschlüsse vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 -, BauR 1990, 335, vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685 und vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109. 35 Nach der hier lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung genügt die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Planung sämtlichen der vorgenannten Anforderungen. 36 Sie ist - insbesondere auch hinsichtlich der Art der Nutzung - hinreichend konkretisiert. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass für die Bebauungsplanung eines außerhalb zu bebauender Gebiete gelegenen Bereichs naturgemäß weniger umfassende planerische Festsetzungen in Betracht kommen als im Rahmen eines Bebauungsplanes für zu bebauende Gebiete, 37 vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2003 - 7a 131/02.NE -. 38 Die im Aufstellungsbeschluss genannten Planungsziele sind hier vor dem Hintergrund und im Zusammenhang mit der in den Gründen zu I. im Einzelnen dargestellten, sich aus der Änderung des Flächennutzungsplans und den verschiedenen Bebauungsplänen ergebenden städtebaulichen Gesamtkonzeption zu sehen. In Umsetzung des Windenergieerlasses vom 3. Mai 2002 verfolgt die Stadt N das Ziel, auf ihrem Stadtgebiet die Windenergieanlagen in bestimmten Gebieten anzusiedeln, um eine zerstreute Verteilung über das gesamte Stadtgebiet zu verhindern. Dementsprechend sollen bestimmte Bereiche des Gemeindegebiets zu Gunsten verschiedener Schutzgüter wie landwirtschaftlicher Nutzung und Landschaftsschutz von Windenergieanlagen freigehalten und gleichzeitig geeignete Standorte für die Errichtung von Windenergieanlagen festgesetzt werden. Wie aus der Parallelentwicklung des hier in Rede stehenden Planbereichs mit der Konzentrationszone Q-Nord ersichtlich ist, kann der vollständige Ausschluss von Windenergieanlagen im Plangebiet gerade nicht beabsichtigt sein, so dass es sich schon aus diesem Grund auch nicht um eine ausschließliche Negativplanung handelt. Wie sich aus dem Hinweis auf einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB" ergibt, wird mit dem Bebauungsplan insoweit eine planerische Feinsteuerung der Nutzung für Windenergie hinsichtlich Maß, überbaubarer Grundstücksfläche und Erschließung angestrebt, die in der im Flächennutzungsplan enthaltenen Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen bereits angelegt ist. 39 Eine unzulässige Negativplanung liegt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens aber auch im Hinblick auf die verfolgten Planungsziele der Erhaltung der agrarischen Struktur - also der Sicherung und Förderung der landwirtschaftlichen Nutzung - und der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht vor, selbst wenn beabsichtigt sein sollte, hiermit - ggf. für diejenigen Teile des Plangebietes, die nicht mehr mit der Konzentrationszone übereinstimmen - zugleich andere Nutzungen vollständig auszuschließen. Derartige negative Zielvorstellungen sind nicht von vornherein illegitim; sie können sogar den Hauptzweck einer Planung bilden. Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr das BauGB und die BauNVO zur Verfügung stellen, grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Entscheidend ist allein, ob eine bestimmte Planung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist in diesem Sinne erforderlich, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlich gleichsam positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich ist; sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung der Planung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei kann die zulässige Steuerung eines von der Gemeinde als Fehlentwicklung gewerteten Baugeschehens auch darin liegen, dass der betreffende Bebauungsplan - wie auch hier - die weitere bauliche Entwicklung aus landespflegerischen Zwecken restriktiv steuern soll, 40 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1990 - 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101, vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9, und vom 27. Januar 1999 - BauR 1999, 611; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2002 - 7 B 918/02 - und vom 2. April 2003 - 7 B 235/03 -. 41 Nach dem in den Gründen zu I. dargestellten planungsrechtlichen Gesamtkonzept soll die Nutzung durch Windenergieanlagen ermöglicht werden, soweit diese mit landespflegerischen Belangen vereinbar ist. Bereits im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan wird zur Begründung der Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen darauf verwiesen, dass die Konzentrationszone Q-Nord nahezu vollflächig in einem im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E1 ausgewiesenen Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung sowie in einem regionalen Grünzug liege; das durch den Wechsel von Wald- und Offenlandbereichen gekennzeichnete Gebiet besitze eine hohe Landschaftsästhetik. Dementsprechend wurde eine Ausweisung nur in dem Umfang vorgenommen, als von einer nicht nennenswerten Beeinträchtigung" ausgegangen wurde. 42 Dafür, dass diese Planungsziele nur vorgeschoben sind und die Bebauungsplanung ausschließlich dazu benutzt wird, die Flächennutzungsplanänderungen zu sichern, um Baugesuchen nach deren Inkrafttreten den Belang des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenhalten zu können, fehlt es nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens an hinreichenden Anhaltspunkten. Daraus, dass die Aufstellung des hier maßgeblichen Bebauungsplans und die Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erfolgt sind, lässt sich dieser Schluss nicht ziehen. Dass der Bebauungsplan und die hierauf bezogene Zurückstellung im Ergebnis auch die durchgeführte Flächennutzungsplanänderung sichern können, ist eine Folge des vom Gesetz zugelassenen Parallelverfahrens; ein Missbrauch des Sicherungsmittels der Zurückstellung liegt hierin nicht. Der beabsichtigte Bebauungsplan sieht, wie dargelegt, konkrete Nutzungsmöglichkeiten vor. Er erfasst ebenso wie die anderen im Rahmen des Parallelverfahrens aufgestellten Bebauungspläne mit Ausnahme lediglich desjenigen im Gebiet X1 nur solche Teile des Gemeindegebiets, die als Vorranggebiete für Windenergie dargestellt sind bzw. im Vorentwurf des Flächennutzungsplans waren. Umgekehrt sind nicht für alle Gebiete, die als Vorrangzonen dargestellt worden sind, Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne gefasst worden; in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Kartenmaterial ist für die südlich der Lstraße 19 gelegene Teilfläche der Konzentrationszone X-Ost kein Bebauungsplan verzeichnet. Die Annahme, dass es der Antragsgegnerin nicht um die Sicherung der Bebauungsplanung gegangen wäre, ist bei einer derartigen Fallgestaltung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht gerechtfertigt, 43 vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2003 - 7a 131/02.NE -. 44 Schließlich können die Planungsziele entgegen der Auffassung des Antragstellers auch zulässigerweise mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 18 a, 20 und ggf. 10 BauGB erreicht werden. 45 Des Weiteren ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Sicherungszweck für die Zurückstellung zumindest nachträglich entfallen ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, dass das Planaufstellungsverfahren für den Bebauungsplan weiter betrieben wird, 46 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 7 B 918/02 -, BauR 2002, 1827. 47 Anhaltspunkte dafür, dass das Aufstellungsverfahren für den hier in Rede stehenden Bebauungsplan eingestellt ist, bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht. Der Umstand, dass seit dem letzten Verfahrensschritt sechs Monate vergangen sind, rechtfertigt diesen Schluss nicht. Da der Bebauungsplan im Parallelverfahren zum Flächennutzungsplan entwickelt wurde, erscheint es nicht fern liegend, dass vor Durchführung weiterer Verfahrensschritte das Inkrafttreten der 147. Änderung abgewartet werden sollte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das Bebauungsplanverfahren jedenfalls für das Antragsgrundstück nicht weitergeführt wird, etwa weil das Plangebiet ursprünglich mit der Konzentrationszone Q übereinstimmte und nunmehr zu erwarten wäre, dass sich auch das Plangebiet verkleinert. Die Einbeziehung auch der Grundstücke in das Plangebiet, die nunmehr außerhalb der Konzentrationszone liegen, erscheint unter Berücksichtigung der mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele der Erhaltung der agrarischen Struktur und des Landschaftsbildes weiterhin sinnvoll. 48 Liegt der Zurückstellung nach alledem eine sicherungsfähige Planung zu Grunde, sind auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB erfüllt. Die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Antragsgrundstück würde nach den obigen Ausführungen die weitere Durchführung der Planung zumindest wesentlich erschweren. Auch im Hinblick auf die gesetzte Frist erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als offensichtlich rechtswidrig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Entscheidung für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten ausgesetzt werden. Mit der Angabe des Enddatums der beabsichtigten Frist der Zurückstellung - 14. April 2004 - hat die Antragsgegnerin den beabsichtigten Zeitraum der Zurückstellung hinreichend konkretisiert. Es ist auch weder vom Antragsteller geltend gemacht noch sonst offensichtlich, dass durch diese Fristsetzung der zulässige Höchstzeitraum von zwölf Monaten überschritten worden wäre. Die Frist beginnt nicht mit dem Eingang des Bauantrags bei der Behörde oder dem Zeitpunkt, in dem ein bescheidungsfähiger Antrag vorliegt, sondern mit der Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheids an den Antragsteller, 49 vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Loseblattsammlung, Stand: 70. Ergänzungslieferung Januar 2003, § 15 Rn. 48 m.w.N. 50 Maßgeblich ist hier die zeitlich zuerst erfolgte Bekanntgabe an den Antragsteller persönlich. Auch bei Bestellung eines Bevollmächtigten für das Verwaltungsverfahren unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht liegt es gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwVfG weiterhin im Ermessen der Behörde, ob sie den Verwaltungsakt dem Betroffenen oder dem Bevollmächtigten bekannt gibt, 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, 288. 52 Zwar enthalten die Verwaltungsvorgänge keinen Vermerk darüber, wann der Bescheid vom 10. April 2003 zur Post gegeben wurde. Die zwölfmonatige Höchstfrist wäre unter Berücksichtigung der Fiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG jedoch schon gewahrt, wenn der Bescheid am 11. April 2003 oder später zur Post gegeben worden wäre. 53 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 54 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Kammer hat sich hierbei zunächst an dem für die Erteilung einer Baugenehmigung einer Windkraftanlage maßgeblichen Streitwert orientiert. Dieser bemisst sich, sofern keine ausreichenden Anhaltspunkte für den konkreten wirtschaftlichen Nutzwert der Anlage vorliegen, regelmäßig nach 1/10 ihres Substanzwertes, 55 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 7 B 371/00 -. 56 Der Antragsteller hat die Herstellungskosten im Baugenehmigungsverfahren mit 1.910.000,-- Euro angegeben, so dass von 191.000,-- Euro als Ausgangswert auszugehen ist. Da Gegenstand des Verfahrens jedoch nicht die Erteilung der Baugenehmigung selbst, sondern lediglich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur weiteren Bearbeitung des Bauantrags ist, hält es die Kammer für sachgerecht, die Hälfte dieses Betrages in Ansatz zu bringen. Angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Betrag nochmals zu halbieren, so dass sich ein Streitwert von 47.750,-- Euro ergibt. 57