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Beschluss

15 L 3133/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0912.15L3133.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das am 14. August 2003 bei Gericht eingegangene Rechtsschutzgesuch mit dem wörtlichen Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 5383/03 gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2003 wiederherzustellen, 4 hat unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg. 5 Das Begehren des Antragstellers, der im März 2003 die Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung gefertigt hat und dessen Z I-Klausur mit Bescheid des Antragsgegners vom 21. Mai 2003 wegen Überschreitens der Bearbeitungszeit mit „ungenügend (0 Punkte)" bewertet worden ist, war gemäß § 88 VwGO zunächst dahin auszulegen, dass er im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 21. Mai 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2003 anstrebt. Ob daneben noch ein Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, gerichtet auf vorläufige Berechnung des (bisherigen) Gesamtergebnisses der zweiten juristischen Staatsprüfung unter Berücksichtigung der Leistungsbewertung der Z I-Klausur, sachdienlich gewesen wäre oder ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für das Begehren des Antragstellers ausreicht, weil der Antragsgegner im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die streitgegenständlichen Bescheide ohnehin kraft Gesetzes verpflichtet wäre, die Z I-Klausur des Antragstellers inhaltlich zu bewerten, kann offen bleiben. Denn dem Rechtsschutzgesuch bleibt der Erfolg in jeder Hinsicht versagt. 6 Der Antragsteller hat bereits kein hinreichendes Interesse an einer vorläufigen Berechnung des Gesamtergebnisses seiner zweiten juristischen Staatsprüfung auf der Grundlage der inhaltlich bewerteten Z I-Klausur, sodass für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis und für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO - darüber hinaus - der das besondere Rechtsschutzinteresse verkörpernde Anordnungsgrund fehlt. 7 Dabei bedarf es im Hinblick auf die in Kürze anstehende mündliche Prüfung des Antragstellers keiner Würdigung, inwiefern die weit verbreitete Annahme, dass höher vorbenotete Kandidaten in der Regel auch bessere Chancen haben, in der mündlichen Prüfung höhere Punktzahlen zu erzielen, ein rechtliches Interesse an einer vorläufigen Regelung begründen kann. Denn ein rechtlich schützenswertes Interesse des Antragstellers an einer gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil nicht erkennbar ist, dass sie seinem beruflichen Fortkommen dienlich sein könnte. 8 In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das eine juristische Staatsprüfung zum Gegenstand hat, ist vom Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses bzw. im Falle eines Antrags nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes allenfalls dann auszugehen, wenn der Antragsteller gegebenenfalls auch ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen der Prüfung erhalten und mit diesem Zeugnis - im Falle einer ersten Staatsprüfung - in den Referendardienst zur weiteren Ausbildung eintreten oder aber - in Fällen einer ersten Staatsprüfung ohne folgenden Referendardienst oder einer zweiten Staatsprüfung - einen derjenigen Berufe ergreifen kann, die von diesem Staatsexamen abhängen, 9 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 14 B 552/01 -, S. 3 des Beschlussabdrucks, auch unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 7. Mai 2002 - 14 B 437/02 -. 10 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass er im Falle der leistungsorientierten Bewertung seiner Z I-Klausur ein vorläufiges Prüfungszeugnis über die zweite juristische Staatsprüfung erhalten und damit einen bestimmten Beruf ergreifen kann. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsbegründung in diesem Zusammenhang vorträgt, dass er so bessere Chancen habe, sich erfolgreich um einen Arbeitsplatz zu bewerben, weil seine Endnote bei normaler Bewertung der Z I-Klausur aller Wahrscheinlichkeit nach höher liege als bei einer Bewertung mit „ungenügend", sind diese Ausführungen nicht geeignet, im oben genannten Sinne ein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen. Denn sie gehen nicht auf die Frage ein, wie es dem Antragsteller gelingen soll, mit einem vorläufigen Prüfungszeugnis einen Arbeitsvertrag abzuschließen oder eine Stelle im Öffentlichen Dienst zu erhalten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der momentan sehr angespannten Lage auf dem juristischen Arbeitsmarkt. Mangels Auseinandersetzung mit dieser Problematik hat der Antragsteller - was insoweit erforderlich gewesen wäre - auch nicht substantiiert dargelegt, welcher konkrete Arbeitgeber zu einer Einstellung auf der Grundlage eines nur vorläufigen Prüfungszeugnisses bereit wäre, 11 zu dieser Anforderung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 14 B 552/01 -, S. 5 des Beschlussabdrucks. 12 Kann der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits aus den aufgezeigten Gründen keinen Erfolg haben, ist er auch deshalb unbegründet, weil im Falle eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht überwiegt bzw. ausgehend von einem Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. 13 Nach der allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, die Z I-Klausur des Antragstellers auf Grund Überschreitens der Bearbeitungszeit mit „ungenügend (0 Punkte)" zu bewerten, als rechtmäßig. 14 Rechtsgrundlage der Entscheidung des Antragsgegners ist § 35 Abs. 6 S. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsordnung - JAO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 932), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV NRW S. 148) - JAO -. Danach gilt eine ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig abgelieferte Aufsichtsarbeit als „ungenügend". Von einer rechtzeitigen Ablieferung ist auszugehen, wenn der Prüfling die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die aufsichtsführende Person abgegeben hat (§§ 38 i. V. m. 8 Abs. 2 JAO). Die Bearbeitungszeit beträgt im Falle einer Aufsichtsarbeit der zweiten juristischen Staatsprüfung fünf Stunden (§ 35 Abs. 1 S. 2 JAO). 15 Gemessen daran hat der Antragsteller die streitgegenständliche Z I-Klausur nicht rechtzeitig abgeliefert, weil er seine Bearbeitung noch um einige Worte ergänzte, obwohl eine Aufsichtsperson zuvor bereits das Ende der Bearbeitungszeit verkündet und den Antragsteller wiederholt aufgefordert hatte, die Bearbeitung einzustellen und die Klausur abzugeben. 16 Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit ein Prüfling berechtigt ist, den Hinweisen der aufsichtsführenden Personen entgegenzutreten und im Falle einer vorzeitigen Verkündung des Endes der Bearbeitungszeit diese eigenmächtig auszuschöpfen, ist dafür, dass das Ende der Bearbeitungszeit hier verkündet worden ist, obwohl fünf Stunden noch nicht vorüber waren, nichts ersichtlich. Nach seiner dienstlichen Äußerung vom 6. Mai 2003 hat der aufsichtsführende Justizoberinspektor Werner das Ende der fünfstündigen Bearbeitungszeit anhand der zwei im Klausursaal angebrachten Funkuhren festgestellt und den Prüflingen bekannt gegeben. Die Funkuhren verfügen entgegen der Behauptung des Antragstellers nach Darstellung des Aufsichtsführenden über Sekundenzeiger, nach denen das Ende der Bearbeitungszeit ermittelt wurde. An der Richtigkeit dieser dienstlichen Äußerung zu zweifeln besteht kein Anlass. Danach hat der Antragsteller noch nach dem auf 14.11 Uhr notierten und bekannt gegebenen Ende der Bearbeitungszeit weitergeschrieben. 17 Dass die vom Antragsteller in Gang gesetzte Stoppuhr erst 4 Stunden, 59 Minuten und einige Sekunden angezeigt haben soll, ist demgegenüber unbeachtlich. Denn abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht nachprüfbar ist, ist eine parallele Zeitmessung durch die Prüflinge grundsätzlich ohne rechtliche Relevanz. Nur eine zentrale Zeitmessung garantiert nämlich einen aus Gründen der Gleichbehandlung aller Prüflinge gebotenen einheitlichen Beginn und ein einheitliches Ende der Bearbeitungszeit. Da die zwei Uhren im Prüfungssaal für jeden Prüfling sichtbar sind und die Ganggenauigkeit auf Grund ihrer Eigenschaft als Funkuhren gewährleistet ist, begegnet die zentrale Zeitnahme auch unter Transparenz-Gesichtspunkten keinen Bedenken. 18 Die danach durch die Fortsetzung der Bearbeitung nach dem Ende der Bearbeitungszeit verursachte nicht rechtzeitige Ablieferung der Z I-Klausur erfolgte auch ohne genügende Entschuldigung i. S. d. § 35 Abs. 6 S. 1 JAO. 19 Soweit der Antragsteller vorträgt, über die Folgen einer nicht rechtzeitigen Abgabe der Aufsichtsarbeiten nicht angemessen belehrt worden zu sein, entschuldigt ihn das nicht. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Folgen einer Überschreitung der Bearbeitungszeit aus der Juristenausbildungsordnung ergeben, deren Kenntnis bei einem sich der zweiten juristischen Staatsprüfung unterziehenden Prüfling vorauszusetzen ist. Darüber hinaus hat Justizoberinspektor X in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, es habe sich bei der Z I-Klausur um den ersten Tag des Klausurenblocks gehandelt. Aus diesem Grunde sei ausführlich und explizit über die Folgen der nicht rechtzeitigen Abgabe informiert und darauf hingewiesen worden, dass die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben streng kontrolliert werde. 20 Auch der Einwand des Antragstellers, die Belehrung über die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Abgabe von Aufsichtsarbeiten sei deshalb fehlerhaft gewesen, weil sie den Eindruck erweckt habe, bei der Entscheidung des Antragsgegners über diese Rechtsfolgen handele es sich um eine Ermessensentscheidung, bleibt ohne Erfolg. Ungeachtet des bereits erwähnten Umstandes, dass sich die Rechtsfolge der nicht rechtzeitigen Abgabe aus der Juristenausbildungsordnung ergibt, deren Kenntnis bei den Prüflingen vorauszusetzen ist, ist nicht ersichtlich, dass die Belehrung der Aufsichtsperson fehlerhaft oder irreführend gewesen ist. Sofern - wie vom Antragsteller vorgetragen - dahingehend belehrt worden sein sollte, dass es bei verspäteter Abgabe zur Bewertung der Klausur mit „ungenügend" kommen könne, ist dies nicht zu beanstanden. § 35 Abs. 6 S. 1 JAO löst die Rechtsfolge der fiktiven Bewertung mit „ungenügend" zwar zwingend aus, dies jedoch nur, wenn die nicht rechtzeitige Abgabe ohne genügende Entschuldigung erfolgt. Dieses Tatbestandsmerkmal kann von der belehrenden Aufsichtsperson vor dem Beginn der Bearbeitungszeit jedoch naturgemäß nicht beurteilt werden. 21 Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit einer vorgeblich nicht ausreichenden Belehrung ferner vorträgt, vor dem Eintrag seiner Platznummer in das Protokoll sei keinerlei Belehrung erfolgt, so erschließt sich dieser Einwand dem Gericht nicht. Es ist weder ersichtlich, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, im Falle eines Protokolleintrags gesondert zu belehren, noch dass im Falle eines Protokolleintrags die Pflicht besteht, nochmals über die nun möglichen Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Abgabe der Aufsichtsarbeit zu belehren, wobei die letztgenannte Pflicht ohnehin nur Hinweischarakter haben könnte, weil eine Belehrung im Wortsinn auf Grund des Eintretens eines Tatbestandsmerkmals des § 35 Abs. 6 S. 1 JAO nicht mehr in Betracht kommt. 22 Schließlich ist auch der Vortrag des Antragstellers, er habe auf Grund der Stresssituation die Tragweite seines Handelns nicht erkannt, nicht als Entschuldigungsgrund zu werten. Dies gilt bereits deshalb, weil sich alle potenziellen Adressaten einer nach § 35 Abs. 6 S. 1 JAO zu verhängenden Rechtsfolge in einer durch Stress gekennzeichneten Prüfungssituation befinden. Ein Umstand, der generelle Begleiterscheinung eines Tatbestandes ist, kann aber grundsätzlich nicht zur Begründung eines Ausnahmefalls - wie hier der Annahme eines Entschuldigungsgrundes - herangezogen werden. 23 Liegen danach die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 S. 1 JAO für die fiktive Bewertung der Aufsichtsarbeit Z I des Antragstellers mit „ungenügend" vor, ist die Entscheidung des Antragsgegners auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 24 Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, nicht jede noch so geringfügige eigenmächtige Verlängerung der Schreibzeit könne zur Bewertung mit „ungenügend" führen, wenn gleichzeitig in zahlreichen anderen Fällen Überschreitungen der Bearbeitungszeit folgenlos blieben, bleibt dieser Einwand im Ergebnis ohne Erfolg. 25 Zunächst begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass § 35 Abs. 6 S. 1 JAO, der in § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 924), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV NRW S. 869) - JAG - eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage findet, die Rechtsfolge der Bewertung einer Aufsichtsarbeit mit „ungenügend" für jede Überschreitung der Bearbeitungszeit vorsieht. Die Norm dient der Wahrung des im Prüfungsrecht besondere Geltung beanspruchenden Grundsatzes der Chancengleichheit. Ihr Zweck ist es sicherzustellen, dass allen Prüflingen für die Bearbeitung einer Aufsichtsarbeit nur die in § 35 Abs. 1 S. 2 JAO vorgesehene Zeit von fünf Stunden zur Verfügung steht. Zur Erfüllung dieses Zwecks muss jede auch noch so geringfügige Überschreitung der Bearbeitungszeit mit der in § 35 Abs. 6 S. 1 JAO angeordneten Rechtsfolge geahndet werden, 26 vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Februar 1981 - 3 B 1829/79 - BayVBl 1981, 687 (688) zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung. 27 Auch die Einwände des Antragstellers, Überschreitungen der Bearbeitungszeit blieben in anderen Fällen folgenlos und er habe seine Arbeit mit allen anderen Prüflingen abgegeben, und zwar ganz normal wie jeder andere durchschnittliche Prüfling wenige Minuten nach dem Ende der Bearbeitungszeit, tragen nicht. Zum einen kann der Antragsteller aus dem etwaigen Fehlverhalten anderer Prüflinge eine für sich günstige Rechtsposition nicht ableiten. Zum anderen ist dem Antragsteller nicht vorgeworfen worden, die Übergabe der Klausur an eine aufsichtsführende Person nach dem Ende der Bearbeitungszeit vorgenommen zu haben. Anknüpfungspunkt für den Vorwurf der nicht rechtzeitigen Ablieferung i. S. d. § 35 Abs. 6 S. 1 JAO war für den Antragsgegner vielmehr die Fortsetzung der Bearbeitung nach dem Ende der Bearbeitungszeit. Auf diesen Punkt kommt es für die Frage der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Aufsichtsarbeit i. S. d. § 35 Abs. 6 S. 1 JAO auch allein an. Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 JAO („bei Ablauf der Bearbeitungszeit"), der nach § 38 JAO auch im Falle der zweiten juristischen Staatsprüfung Geltung beansprucht, stellt nämlich ersichtlich auf das Ende der Bearbeitungszeit ab. Er kann nicht so verstanden werden, dass bereits die rein technische Übergabe der Arbeit an die Aufsichtsperson nach Ablauf der Bearbeitungszeit schon die Rechtsfolge des § 35 Abs. 6 S. 1 JAO auslöst, sofern die Bearbeitung zum Ende der Bearbeitungszeit abgeschlossen worden ist. Denn allein die Abgabe nach Ablauf der Bearbeitungszeit kann - die Einhaltung der Bearbeitungszeit vorausgesetzt - im Hinblick auf § 35 Abs. 1 S. 2 JAO nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen. Darüber hinaus dürfte - darauf hat der Antragsteller zu Recht hingewiesen - die gleichzeitige Abgabe der Klausuren aller Prüflinge an die aufsichtsführende Person zu ein und demselben Zeitpunkt auch technisch nicht möglich sein, sodass in einem solchen Fall die verzögerte Übergabe jedenfalls entschuldigt wäre. 28 Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang schließlich anführt, anderen Prüflingen habe ein Zeitraum von mehr als fünf Stunden zur Verfügung gestanden, weil die Sachverhalte offen ausgeteilt worden seien, die Bearbeitungszeit aber erst nach dem Austeilen begonnen habe, bleibt dieser Einwand ebenfalls ohne Erfolg. Für die Frage der Einhaltung der Bearbeitungszeit kommt es, wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, allein auf die von der jeweiligen Aufsichtsperson zentral gemessene Zeit an. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit kann der Antragsteller ebenfalls keine für ihn positive Rechtsfolge herleiten. Dass die Prüflinge, die die Aufgabentexte als Erste erhalten, faktisch die Möglichkeit haben, vor dem offiziellen Beginn der Bearbeitungszeit schon einen Blick hierauf zu werfen, beruht darauf, dass bei der vom Antragsgegner gewählten, rechtlich nicht zu beanstandenden Form der Verteilung die Aufgaben in einem großen Prüfungssaal nicht allen Prüflingen zeitgleich zugänglich gemacht werden können. Sofern die Verteilung nicht sachwidrig verzögert wird, stellt der rein faktische Zeitvorteil der vom Beginn der Verteilung „Begünstigten" schon keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG dar. Im Übrigen könnte ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit durch eine verfassungswidrige Begünstigung der ersten Klausurempfänger nicht dadurch kompensiert werden, dass eine Festsetzung der Rechtsfolge des § 35 Abs. 6 S. 1 JAO ausscheidet. Ein derartiger „Ausgleich" von Rechtsverletzungen durch andere Rechtsverletzungen ist der Rechtsordnung fremd. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat den Wert des Streitgegenstandes im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, halbiert. 31