Beschluss
19 L 3155/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0903.19L3155.03.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Das dem Gericht am 16. August 2003 unterbreitete, auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit dem sinngemäß gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Internatsunterbringung der Antragstellerin in dem O-Internat T in T für die Zeit vom 1. August 2003 bis 1. Februar 2004 ( Ende des ersten Schulhalbjahres) in Höhe von 7.068,00 Euro zu gewähren, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch auf die begehrte Hilfeleistung glaubhaft gemacht ist, kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann ergehen, wenn es zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass seinem Begehren sofort entsprochen wird. Durch diese besondere Regelung des Prozessrechts soll verhindert werden, dass das für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig nur die summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung unzumutbarer Folgen oder eines irreparablen Schadens für den betreffenden Antragsteller geht, kann eine Sachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung gezogen werden. Das Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, denn das Gericht muss davon ausgehen, dass der hier geltend gemachte Bedarf bereits gedeckt ist, weil die Unterbringung im O-Internat T schon erfolgte. Der jugendhilferechtliche Bedarf besteht in aller Regel in der Maßnahme selbst, sei es etwa der Beratung, Betreuung oder auch Unterbringung in Einrichtungen. Nur als Annex hierzu wird unter Umständen auch die Übernahme von Kosten einer Unterbringung durch das Jugendamt geschuldet. So könnte der Fall auch hier liegen. Die geschuldete Hilfe für die Antragstellerin könnte in der Unterbringung im o.g. Internat bestehen, dann könnte sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten als Annexleistung erschließen. Da sich die Antragstellerin nach entsprechender Bestätigung des O-Internats T bereits seit dem 10. August 2003 im Internat befindet und der überreichte Aufnahmevertrag mit der Mutter der Antragstellerin einen Vertragsbeginn zum 1. August 2003 festhält, ist also der jugendhilferechtliche Bedarf bereits eine Woche vor Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht gedeckt worden. Die Antragstellerin wird ersichtlich derzeit im O-Internat beschult. In diesem Sinne ist eine besondere Eilbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht ausgeschlossen. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Verbleib im Internat kurzfristig akut gefährdet sei, weil die Kosten nicht getragen werden könnten. Ungeachtet der Frage, ob dies den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte, bleibt festzustellen, dass zu dieser Frage kein eingehend begründeter Vortrag der Antragstellerseite ersichtlich ist. Da das Internat T in den Zahlungsbedingungen ausweislich seiner "Konditionen" in § 1 des Aufnahmevertrages eine Begleichung des Internatsbeitrages monatlich im Voraus verlangt, dürfte die Aufnahme der Antragstellerin nur möglich gewesen sein, wenn die monatlichen Beiträge derzeit jedenfalls wenigstens für August und September 2003 an das Internat gezahlt worden sind. Sollte dies der Fall sein, ist eine Eilbedürftigkeit grundsätzlich entfallen. Da die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auch nicht ansatzweise dargetan oder gar glaubhaft gemacht haben, dass die Kosten für die nächsten Monate nicht aufgebracht werden können, ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine Eilbedürftigkeit offenkundig ausgeschlossen. Vielmehr legt die Höhe des im Antrag benannten Betrages sogar nahe, dass bereits heute die Beiträge für ein halbes Jahr an das Internat geflossen sind und nun im Rahmen dieses Eilverfahrens vom Antragsgegner eingefordert werden sollen. Andernfalls ergibt sich nämlich nach § 1 des Aufnahmevertrages eine bei monatlicher Zahlung höhere Gesamtforderung für eine 6-monatige Unterbringung. Dass die Höhe der Kosten letztlich für die Mutter der Antragstellerin die "Internatslösung" nicht in Zweifel ziehen konnte, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese den Internatsaufnahmevertrag bereits am 22. April 2003 - damit hinsichtlich der Internatsbeiträge verbindlich - unterschrieb, ohne zu wissen, ob der Antragsgegner zu den Kosten etwas beitragen oder diese gar ganz übernehmen würde. Der Antrag auf Übernahme der Internatskosten war nämlich erst unter dem 10. April 2003 gestellt worden und befand sich beim Antragsgegner in der Prüfung. Damit war die Frage der Kosten offenbar nicht entscheidungserheblich. Da die Antragstellerin durch Rechtsanwälte als Verfahrensbevollmächtigte vertreten wird, war das Gericht auch nicht gehalten, insoweit zu weiterem Vorbringen aufzufordern, und konnte nach summarischer Prüfung und Aktenlage entscheiden. Ungeachtet des Umstandes, dass es nach alledem bereits am Anordnungsgrund fehlt, ist aber auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Insoweit gilt Folgendes: Der Anspruch ist auf § 35 a SGB VIII gestützt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. 3. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 4. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann gemäss § 35 a Abs. 2 Ziff. 4 SGB VIII die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall auch in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen erfolgen. Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ersichtlich nicht vor. Dabei kann hier offen bleiben, ob im Blick auf den Umzug der Mutter der Antragstellerin nach K überhaupt die Zuständigkeit des Antragsgegner (noch) gegeben ist, vgl. § 86 SGB VIII. Ferner soll im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur auf die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerseite vorgenommenen Selbstbeschaffung hingewiesen werden, da die Selbstbeschaffung in aller Regel nicht allein durch die vorherige Antragstellung bei der Behörde legitimiert wird, vgl. zur Selbstbeschaffung: Oberverwaltungsgerichts NRW, Urteil vom 14. März 2003, - 12 A 1193/01. Bisher lässt sich den Akten vor allem kein Hinweis für das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII entnehmen. Die Verwaltungsvorgänge, wie auch die von der Antragstellerseite eingereichten Unterlagen, enthalten keine Hinweise auf eine bereits seit längerem bestehende seelische Störung, die schon zu einer Beeinträchtigung im oben genannten Sinne (s. Ziff 2. ) geführt haben könnte. Die Antragstellerin ist bislang nicht zur Abwendung oder Behandlung bestimmter Probleme und Verhaltensauffälligkeiten in Beratungsstellen oder therapeutischen Einrichtungen vorgestellt worden, aus denen sich Rückschlüsse auf eine seelische Störung ergäben. Insbesondere ergibt sich diese Feststellung aus Sicht der beschließenden Kammer auch nicht aus dem Bericht der Heilpädagogin und Psychotherapeutin F1 vom 23. Juni 2003, die die Antragstellerin offenbar zu diesem Zeitpunkt kennen lernte und erstmals untersuchte. Dieser - insgesamt nicht sehr eingehende - knapp 3-seitige "Bericht" kommt gerade nicht zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin unter einer seelischen Störung ihrer Gesundheit im Sinne der Ziff. 1 des § 35 a SGB VIII leidet, die zudem schon über einen längeren Zeitraum von mindestens 6 Monaten anhält. Vielmehr formuliert die Heilpädagogin gerade das Gegenteil; die Antragstellerin sei trotz der "Häufung von Trennungen und Verlusten bisher nur durch eine große Hoffnungsfähigkeit und innere Selbstheilungskräfte vor ernsteren psychischen Störungen bewahrt" worden. Länger anhaltende, nicht nur vorübergehende Verhaltensauffälligkeiten (Depressive Störungen, Zwangshaltungen, Persönlichkeitsstörungen im weitesten Sinne usw.) werden aber nicht geschildert und sind ersichtlich bislang nicht aufgetreten. Demnach ist eine nachhaltige seelische Störung nicht feststellbar und daher auch die (siehe unter Ziff. 2 ) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Folgeerscheinung nicht eingetreten. Dem entspricht es auch, dass die Mutter der Antragstellerin bislang offenbar weitere Schritte nicht unternommen hat, es sind keinerlei Hinweise erkennbar, dass etwa ambulante Hilfen, welcher Art auch immer, bezogen auf die Probleme der Antragstellerin in Anspruch genommen worden wären. Daher fehlen insoweit auch weitere erhellende Begutachtungen der Antragstellerin. Der Umstand, dass die Mutter der Antragstellerin die Probleme der Antragstellerin im Antragsschreiben vom 10. April 2002 an den Antragsgegner mit keinem Wort erwähnt und lediglich auf die organisatorische Schwierigkeit im Hinblick auf ihre eigene berufliche Zukunft abstellt, lässt aus Sicht des Gerichts eher den Schluss zu, dass die beruflichen Pläne der Mutter den eigentlichen Anlass für den Antrag darstellten. Auch der zeitliche Ablauf im Verwaltungsverfahren spricht dafür, denn der Bericht der Heilpädagogin und Psychotherapeutin F1 vom 23. Juni 2003 wurde erst erstellt und eingereicht, als der Antragsgegner bereits die Hilfe nach § 35a SGB VIII unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen abgelehnt hatte. Darüber hinaus ist aber diesem Bericht vom 23. Juni 2003 auch nicht zu entnehmen, dass gerade die vorgesehene Internatsunterbringung in T als Maßnahme des § 35a SGB VIII geeignet und notwendig ist. Es wurde lediglich als "unabdingbar" erachtet, dass die Antragstellerin in "einer klar strukturierten, festen Gruppe mit pädagogischer Betreuung Aufnahme findet". So heißt es weiter, sie wünsche "sich einen sicheren Ort, an dem sie weiter ihre Persönlichkeit stärken" könne "und Zeit finden" könne "die Erlebnisse der letzten Jahre zu verarbeiten". Dieser Anforderung könnte man auch in anderer Form nachkommen. An der Eignung und Notwendigkeit der hier beantragten Unterbringung bestehen schon deshalb Zweifel, weil die Antragstellerin nach dem o.g. Bericht "Einsamkeitsgefühle" habe deutlich werden lassen und - wie anwaltlich schon in der Widerspruchsbegründung vom 2. Juni 2003 vorgetragen wird - "bereits jetzt ganz erheblich unter der Trennung von ihrer Mutter" leide. Es stellt sich mithin die Frage, ob eine erneute Trennung von nahe stehenden Familienangehörigen - hier vor allem der Mutter, aber auch vom Bruder und der Großmutter - sowie dem örtlichen Freundeskreis gerade im Falle der Antragstellerin nicht eher vermieden werden müsste. Denn nach dem o.g. Bericht heißt es weiter: "Das Abgeschnittensein von Freundinnen und Freunden, die mangelnden Möglichkeiten zum Aufbau einer tragenden und entwicklungsfördernden Peer group verstärken die Gefahr einer Vereinsamung und vor allen Dingen die Entwicklung einer depressiven Symtomatik". Nach alledem war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2.