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Urteil

14 K 2448/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0826.14K2448.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. März 2003 wird insoweit aufgehoben, wie darin vom Kläger höhere Kosten als 51,00 Euro gefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Inhaber des Schwerbehindertenausweises des Versorgungsamtes der Stadt E Nr. 427223014051 vom 10.11.1997. Seit 05.08.1997 liegt bei ihm ein Grad der Behinderung von 70 % vor. Im Ausweis ist das Merkmal G enthalten. Als er sich am 15.01.1998 zur ersten Kontrolle seines Herzschrittmachers in das Evangelische Krankenhaus in E begab, parkte er seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen E-XX 000 in Höhe des Hauses G 95 auf einem der dortigen Behindertenparkplätze und legte den oben genannten Ausweis des Versorgungsamtes auf dem Armaturenbrett aus, ohne einen Hinweis über seinen Aufenthalt im Wagen zu hinterlassen. Nachdem das Fahrzeug um 9.50 Uhr auf dem Behindertenparkplatz festgestellt worden war, ließ ein Polizeibeamter des Beklagten es um 10.05 Uhr von einer Fachfirma auf deren Betriebsgelände abschleppen. 3 Mit Schreiben vom 16. Januar 1998 schilderte der Kläger dem Beklagten den vorstehenden Sachverhalt und beantragte die Rückzahlung der bei Abholung des Wagens verauslagten Abschleppkosten über 139,73 DM. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 12.02.1998 mit der Begründung ab, die Maßnahme sei rechtmäßig gewesen, denn er - der Kläger - habe auf dem Behindertenparkplatz ohne die dafür nötige Ausnahmeparkerlaubnis des Straßenverkehrsamtes geparkt. Der Ausweis des Versorgungsamtes reiche nicht aus. 4 Wegen dieser Abschleppmaßnahme erließ der Beklagte am 11. Dezember 2002 außerdem gegen den Kläger einen Gebührenbescheid über 51,00 Euro zuzüglich 2,09 Euro für Portokosten nach § 7 Buchstabe a Abs. 2 KostO NRW, dem er ein Begleitschreiben an den Kläger beigefügt hatte, in dem es heißt, die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr sei zwar schon am 12. August 1997 in Kraft getreten. Wegen des aufwändigen Verfahrens zur Gebührenkalkulation seien Gebühren aber erst für Abschleppmaßnahmen erhoben worden, die nach dem 01.03.1998 durchgeführt worden seien. Dies habe der Landesrechnungshof beanstandet. Deshalb habe der Innenminister entschieden, dass die Verwaltungsgebühr für Sicherstellungen vor dem 01.03.1998 nachzuerheben sei. Die Verjährungsfrist betrage ab dem Ende des Jahres, in dem die Gebühr fällig werde, gem. Art. 8 § 1 Nr. 2, § 2 AGBGB 4 Jahre. 5 Der Kläger erhob am 08.01.2003 Widerspruch, aus dessen Gründen sich ergibt, dass ihm der konkrete Vorfall zunächst nicht erinnerlich war. Gleichzeitig zweifelte er aber die Ausführungen des Beklagten zur Verjährungsfrist an. Nachdem der Beklagte dem Kläger den Anlass der Abschleppmaßnahme im Verlaufe weiterer Korrespondenz nochmals geschildert hatte, teilte der Kläger mit, er halte seinen Widerspruch aufrecht, zumal damals sein Antrag auf Rückzahlungen der Abschleppkosten abgelehnt worden sei, obwohl er seinen Schwerbehindertenausweis im Auto sichtbar ausgelegt habe. 6 Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24.03.2003 aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. 7 Der Kläger hat am 09.04.2003 Klage erhoben, mit der er das Vorgehen des Beklagten als zu hart rügt und darauf hinweist, dass er damals im Umgang mit dem Schwerbehindertenausweis noch unerfahren gewesen sei, nur ein einziges Mal auf einem Behindertenparkplatz geparkt habe und im Übrigen die Nacherhebung einer Gebühr, die zur Tatzeit noch nicht habe gefordert werden können, für unzulässig halte. 8 Der Kläger beantragte sinngemäß, 9 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24.03.2003 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 13 Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl für die Klägerseite niemand zum Termin erschienen ist. Der Kläger ist in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist mit Ausnahme des auf die Auslagen für Porto entfallenden Teils rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 VwGO. 16 Die angefochtene Verwaltungsgebühr findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 2 Buchstabe a KostO NRW. Danach können für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges 25,00 bis 150,00 Euro bzw. für die rechtmäßige Sicherstellung eines Kraftfahrzeuges Verwaltungsgebühren von 5,00 bis 250,00 Euro festgesetzt werden. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung dieser Gebühr war im Dezember 2002 nicht verjährt. Zwar enthält das Verwaltungsvollstreckungsgesetz bis zum Inkrafttreten seiner Änderung am 28.01.2003 (GV NRW 2003, 24) keine Regelung über die Verjährung. In § 77 Abs. 4 VwVG ist lediglich eine Ermächtigung enthalten zur Regelung von Entstehung und Fälligkeit des Anspruches in der Kostenordnung. Auch die im Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999 (GV NRW Seite 524/SGV NRW 2011) enthaltene Verjährungsregelung des § 20 GebG ist hier nicht einschlägig, weil sie gem. Abs. 1 Satz 1 den Anspruch auf Zahlung von Kosten behandelt. Dass der Zahlungsanspruch die Festsetzung der Kostenschuld voraussetzt, ergibt sich mittelbar aus den weiteren Bestimmungen des § 20 GebG. Nach dessen Abs. 1 Satz 2 beginnt die Verjährungsfrist nämlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Die Fälligkeit setzt nach § 17 GebG aber voraus, dass die Kostenentscheidung dem Betroffenen gem. § 14 GebG bekannt gegeben worden ist. Wie lange der Beklagte befugt ist, seine Kostenentscheidung festzusetzen und bekannt zu geben, regelt indes § 20 GebG im Gegensatz zu der Änderungsfassung des Gebührengesetzes vom 18.12.2002 nicht. Diese Frage ist auch nicht Gegenstand der Verjährungsregelung in Art. 8 §§ 1 und 2 AGBGB. § 1 Abs. 2 der zitierten Regelung betrifft ausdrücklich ebenfalls nur den Zahlungsanspruch, nicht hingegen die Festsetzungsbefugnis. Sie wird - wie sich aus der Bestimmung über die Ermittlung der Verjährungsfrist in § 2 ergibt - ebenfalls vorausgesetzt. Die Frage, ob die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung seiner Kostenentscheidung gegenüber dem Kläger im Dezember 2002 verjährt war, lässt sich deshalb nur unter Berücksichtigung der im BGB normierten allgemeinen Grundsätze zur Verjährung beantworten. Nach § 195 BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung betrug die Regelverjährungsfrist - sie allein ist hier in Betracht zu ziehen - 30 Jahre. Nach § 198 BGB alter Fassung begann sie mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. unter Berücksichtigung von § 7a Abs. 3 KO vom 12.08.1997 mit dem Beginn der Sicherstellung des Pkws des Klägers am 15. Januar 1998. Von diesem Zeitpunkt ausgehend war der Festsetzungsanspruch des Beklagten bei Erlass seines Gebührenbescheides im Dezember 2002 noch nicht verjährt. Auf Grund des zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes kommt dem Beklagten zwar nicht mehr die 30-jährige Verjährungsfrist zugute. Nach der ab 01.01.2002 geltenden Neuregelung beträgt die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB nunmehr nur noch 3 Jahre. Sie beginnt gem. § 199 am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Diese drastische Verkürzung der Verjährungsfrist gilt auf Grund der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 EGBGB nach dessen Abs. 1 Satz 1 zwar grundsätzlich für die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche. Allerdings richtet sich der Beginn der Verjährung gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Soweit die Verjährungsfrist in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung des BGB - wie im vorliegenden Fall - kürzer ist als nach der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung (hier 3 Jahre statt 30 Jahre) wird die kürzere Frist aber erst ab dem 01.01.2002 berechnet. Demgemäß wäre der Anspruch des Beklagten auf Festsetzung der angefochtenen Gebühr gegenüber dem Kläger erst am 01.01.2005 verjährt. 17 War der Beklagte demgemäß am Erlass des Gebührenbescheides gegen den Kläger nicht gehindert, kann dieser mit seiner Klage nur Erfolg haben, wenn die die Gebühr auslösende Amtshandlung rechtswidrig gewesen wäre oder die Gebühr selbst rechtsfehlerhaft ist. Beides ist nicht der Fall. Rechtsgrundlage für die gebührauslösende Amtshandlung, die Sicherstellung des Pkws des Klägers, war § 43 Abs. 1 Nr. 1 PolG. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Der hier verwandte Gefahrenbegriff bestimmt sich nach § 1 PolG. Danach muss es sich um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit handeln. Eine solche ist stets gegeben, wenn gegen Normen geltenden Rechts verstoßen wird. Durch das Parken seines Fahrzeugs auf dem amtlich ausgewiesenen Behindertenparkplatz ohne entsprechende Parkerlaubnis der Straßenverkehrsbehörde hat der Kläger den Bußgeldtatbestand des § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO verwirklicht, denn auf Behindertenparkplätzen ist das Parken zu Gunsten Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und zu Gunsten Blinder beschränkt und nach § 42 Abs. 4 Satz 2 StVO selbst diesem Personenkreis nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass der ihm jeweils erteilte entsprechende gültige besondere Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt ist. Die Behinderung selbst rechtfertigt die Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes ebenso wenig wie der Besitz eines vom Versorgungsamt ausgestellten Schwerbehindertenausweises. Nach der gesetzlichen Regelung bedarf es vielmehr eines auf Grund der nachgewiesenen Behinderung von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilten gesonderten Parkausweises. Einen solchen hatte der Kläger unstreitig nicht ausgelegt. Infolge dessen waren die Ermächtigungsvoraussetzungen, gegen den objektiv verwirklichten Parkverstoß einzuschreiten, für die Polizei gegeben. Sie hat von dem ihr eröffneten Ermessen seinerzeit sachgerecht Gebrauch gemacht. Die Abschleppmaßnahme war zur Beseitigung der Verkehrsordnungswidrigkeit objektiv geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Dass der Parkverstoß nicht durch eine gebührenpflichtige Verwarnung beendet werden konnte, liegt auf der Hand. Der in dem Parkverbot enthaltenen Aufforderung, das Fahrzeug von seinem Standort fortzusetzen, kann nur durch dessen räumliche Entfernung Rechnung getragen werden. Die zwangsweise Durchsetzung der Entfernungspflicht war angezeigt, weil der Aufenthalt des Fahrzeugführers, die Dauer seiner Abwesenheit und der Zeitpunkt seiner Rückkehr unbekannt waren. Hinweise hierauf fanden sich weder im noch am Fahrzeug. Nach dem Verbleib des Fahrzeugführers zu forschen, war im innerstädtischen Bereich einer Großstadt wie E nicht veranlasst. Dem stehen regelmäßig die ungewissen Erfolgsaussichten entgegen. Für die Beurteilung der Frage, ob der einschreitende Beamte ermessensfehlerhaft oder ermessensfehlerfrei vorgegangen ist, kommt es allein auf die im Zeitpunkt seines Einschreitens für ihn erkennbaren Verhältnisse an. Danach hätte der Abschleppauftrag allenfalls dann ermessensfehlerhaft sein können, wenn die Behinderung des Klägers dem Polizeibeamten im oben genannten maßgeblichen Zeitpunkt bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen. Das aber ist nicht der Fall und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Der ausgelegte Ausweis des Versorgungsamtes konnte nur Anlass zu Spekulationen darüber sein, ob der Parkplatzbenutzer behindert ist oder nicht. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, die Schwerbehinderung eines unbekannten Parkplatznutzers ergebe sich bereits aus dem im parkenden Fahrzeug liegenden Schwerbehindertenausweis. Die Praxis zeigt im Gegenteil, dass sich motorisierte Verkehrsteilnehmer solcher Ausweise nicht selten missbräuchlich bedienen, um ihre Parkplatzsuche abzukürzen. 18 Ebenso wenig wie gegen die der Gebühr zu Grunde liegende Amtshandlung ist gegen die Gebühr selbst rechtlich etwas einzuwenden. Da die Sicherstellung des Pkw - wie oben dargelegt - rechtmäßig war, bestehen gegen die Erhebung der Gebühr auf der eingangs genannten Rechtsgrundlage keine rechtlichen Bedenken. Die gesetzlichen Vorgaben einer Gebührenerhebung sind gewahrt. Nach der in § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW enthaltene Legaldefinition umfassen die in § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG genannten Kosten der Sicherstellung auch die Gebühren, die nach näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 77 VwVG von einem Störer geschuldet werden. Nach § 77 Abs. 2 Satz 10 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder - wie in der Kostenordnung Nordrhein-Westfalens geschehen - durch Rahmensätze zu bestimmen. Da die Anwendung von Verwaltungszwang für den Betroffenen keinen Vorteil mit sich bringt, orientieren sich die Rahmensätze gem. § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW abweichend von der sonst im Gebührenrecht als Maßstab genannten Vorteilsausgleichung an dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. Diesen gesetzlichen Vorgaben ist der Beklagte gefolgt. Die Maßstäbe, von denen er sich hat leiten lassen, liegen dem Gericht nachvollziehbar vor. Sie sind sachlich fundiert, plausibel und willkürfrei. Ausgehend von einer Dienstbesprechung der Kreispolizeibehörden, deren Ergebnisse der Gebührenkalkulation zu Grunde gelegt worden sind, wurden 3 verschiedene Fallgruppen gebildet und zwischen Abschleppmaßnahmen mit a) normalem Verwaltungsaufwand, b) zusätzlichem Verwaltungsaufwand und c) mit nachfolgender Verwertung des Fahrzeugs unterschieden. Für den Fall a) legte der Beklagte auf Grund von Erfahrungswerten einen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand von 1 Stunde und 25 Minuten zu Grunde, wobei er hinsichtlich des Personaleinsatzes von 30 Minuten vor Ort für 1,5 Personen, 10 Minuten in der Leitstelle und von weiteren 30 Minuten im Innendienst einschließlich des Schreibdienstes ausging. Den durchschnittlichen Personaleinsatz von 1,5 Personen begründet er damit, dass nicht in jedem Fall 2 Beamte vor Ort eingesetzt werden. Unter Zugrundelegung des in dem Runderlass des Innenministers vom 23. Juli 1997 festgelegten Richtwertes für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Ermittlung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr, deren Höhe sich aus einer statistischen Zusammensetzung von Einzeldaten ergibt, wurde ein Stundensatz von 93,00 DM für den gehobenen Dienst ermittelt, woraus sich im Regelfall, d.h. dann, wenn ein Leistungsbescheid erlassen werden musste, eine Gebühr von 132,00 DM zuzüglich des sächlichen Aufwandes von 28,00 DM ergab. Das entspricht einem Betrag von 81,80 Euro. Abgesehen von den Portoauslagen hat der Beklagte gegen den Kläger jedoch nur 51,00 Euro geltend gemacht und damit dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass der interne Verwaltungsaufwand im vorliegenden Fall geringfügig niedriger war als im Regelfall, in dem ein Leistungsbescheid sowohl über die Abschleppkosten als über die Gebühr erlassen wird. 19 Aufzuheben war der Gebührenbescheid in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang lediglich insoweit wie er vom Kläger auch Erstattung der Portoauslagen fordert. Hierbei handelt es sich um reguläre Verwaltungskosten, die der Beklagte zu tragen hat. Da der Erlass des Gebührenbescheides keine Vollstreckungsmaßnahme ist, können die Portokosten nicht nach § 11 KostO NRW vom Kläger verlangt werden. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach waren dem Kläger die Kosten ganz aufzuerlegen, weil der Beklagte nur zu einem ganz geringfügigen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. 21