Urteil
21 K 1650/02.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0822.21K1650.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger behauptet, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. Er reiste nach eigenen Angaben am 27. November 2000 per Flug Istanbul - Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt L am 29. November 2000 als Asylsuchender. 3 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) berief er sich im Wesentlichen darauf, dass er mehrfach von Mitgliedern des Geheimdienstes in seinem Café in Kamishli verhört worden sei, zuletzt im Juli 2000. Man habe von ihm wissen wollen, ob sich dort Kurden über Politik unterhalten würden und wie diese hießen. Er habe Bestechungsgelder gezahlt, damit ihn der Geheimdienst in Ruhe lasse. Der Geheimdienst sei immer zu ihm ins Café gekommen; er selbst sei nicht zu Verhören abgeholt worden. Desweiteren sei er Sympathisant der Yekiti-Partei. Er habe von 1999 an bis zu seiner Ausreise Flugblätter und Zeitschriften der Partei verteilt. Am 10. Oktober 2000 habe es eine Versammlung der Partei in Amuda gegeben, bei der ihm einige Flugblätter sowie Videokassetten übergeben worden seien, die er an Freunde habe verteilen sollen. Auf dem Heimweg habe man ihn angehalten und sein Auto durchsucht. Im Handschuhfach seines Wagens seien die Videokassetten und die Flugblätter gefunden worden. Es sei ihm gelungen weiterzufahren und so zu flüchten. 4 Mit Bescheid vom 25. Februar 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und forderte den Kläger unter Androhung seiner ansonsten erfolgenden Abschiebung nach Syrien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. 5 Der Kläger hat dagegen am 14. März 2002 Klage erhoben. Im weiteren Verfahren hat er auf seine exilpolitischen Tätigkeiten hingewiesen. 6 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend befragt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 9 hilfsweise, 10 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie der beigezogene Ausländerakte Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Demgemäß hat er keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Artikel 16a Abs. 1 GG oder Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. 17 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung und Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem dort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinaus gehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch Verfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, unterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz bereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem Heimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und Abschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 18 Im vorliegenden Fall ist der Kläger nicht als politisch Verfolgter aus Syrien ausgereist. Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. 19 Diese Überzeugung beruht darauf, dass das Vorbringen des Klägers zu den gesamten Umständen, die ihn angeblich zum Verlassen des Heimatlandes genötigt haben, nicht glaubhaft ist. Vielmehr zeichnet es sich durch gezielte Steigerungen, Widersprüche und Unstimmigkeiten aus. 20 Der Kläger hat erstmals in der mündlichen Verhandlung einen gezielt gesteigerten, neuen Vortrag eingeführt und einen Geschehensablauf geschildert, der vor dem Bundesamt keinerlei Erwähnung fand. Hatte er bei der dortigen Befragung noch unter ausdrücklicher Richtigstellung darauf hingewiesen, niemals zum Verhör abgeholt worden" zu sein, sondern immer nur in seinem Café - zuletzt im Juli 2000- befragt worden zu sein, berichtete er in der mündlichen Verhandlung ausführlich einen schwergewichtig anders gelagerten Sachverhalt. Jetzt will er etwa sechs Mal vom Geheimdienst mitgenommen worden sein. Bereits auf der Fahrt zum Gebäude des Geheimdienstes habe man ihn geschlagen. Im Gebäude selbst sei er zunächst in eine Einzelzelle gebracht und dann im Verhörzimmer erneut geschlagen und gefoltert worden. Er sei mit Stromstößen malträtiert worden, worauf er auf den Boden gefallen sei. Dies sei das letzte Mal im Juni/Juli 2000 erfolgt. Auch die fünf Male vorher sei er entsprechend gefoltert worden. Zudem sei er ein bis anderthalb Monate lang ununterbrochen im Gefängnis gewesen. Hätte sich diese erstmals in der Verhandlung geschilderte Geschichte real so ereignet, so hätte nach der praktischen Lebenserfahrung nichts näher gelegen, als von diesem sicherlich sehr eindringlichen und intensiven Geschehen bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt - wo er über die Pflicht, seine Asylgründe vollständig und konkret zu schildern, nachhaltig belehrt worden ist - oder schriftsätzlich über seine Prozessbevollmächtigte im gerichtlichen Verfahren zu berichten. Erkennbar handelt es sich hier um eine zu Dramatisierungszwecken der eigenen Vorfluchtgeschichte ausgedachte Peinigung. Zudem hat sich der Kläger mit der Stellung des Asylantrages freiwillig in den Schutzbereich der deutschen Behörden begeben, sodass kein Grund ersichtlich ist, nicht sein gesamtes Verfolgungsschicksal beim Bundesamt von sich aus zu berichten. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass es sich bei der präsentierten Geschichte nicht um tatsächlich Erlebtes handelt. Die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, man habe ihn beim Bundesamt nicht so genau [danach] gefragt", ist demgegenüber eine bloße Schutzbehauptung, die zu keiner anderen Beurteilung führt. Der erstmalig fast 3 Jahre nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland präsentierte Bericht über den Gefängnisaufenthalt mit angeblicher Folter ist somit frei erfunden. 21 Nicht geglaubt werden können dem Kläger ferner die vermeintlichen Geschehnisse am 10. Oktober 2000. Bereits die Schilderung der Durchsuchung seines Wagens ist widersprüchlich und unplausibel. Beim Bundesamt hatte der Kläger noch davon gesprochen, man habe die Flugblätter sowie die Videokassetten im Handschuhfach seines Wagens gefunden. In der mündlichen Verhandlung indes sollen die Materialien dann auf dem Boden vor dem Beifahrersitz gelegen haben. Lebensfremd ist auch die Schilderung des Klägers, der Geheimdienstmitarbeiter, der die Durchsuchung durchgeführt habe, hätte einfach durch das Fenster in den Wagen reingegriffen und die Sachen herausgeholt. Er habe währenddessen im Wagen sitzen bleiben können. So finden Kontrollen und Durchsuchungen regelmäßig nicht statt. Es wäre für den Durchsuchenden ein viel zu großes Risiko, sich in einen verdächtigen Wagen zu beugen oder hineinzugreifen während der Fahrer noch am Steuer sitzt und fliehen oder den Durchsuchenden leicht überwältigen könnte. Unplausibel ist auch, dass er Kläger dem Geheimdienst entkommen konnte und dieser nicht von der Schusswaffe Gebrauch machte. Sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, dass der Geheimdienst bewaffnet gewesen sei. Es ist davon auszugehen, dass der Geheimdienst in Syrien willens und in der Lage ist, zu verhindern, dass Personen bei einer Straßenkontrolle einfach flüchten können, zumal die Sicherheitskräfte eine mögliche Flucht durch Einsatz körperlicher Gewalt oder, wenn der Wagen - wie angeblich hier - sich schon in Bewegung gesetzt hat, durch Einsatz von Schusswaffen unterbinden können. 22 Schließlich kann dem Kläger auch nicht geglaubt werden, dass er sein Medizinstudium 1993 auf Druck der syrischen Kräfte" abgebrochen haben will. Auch hiervon hat er nichts beim Bundesamt berichtet, obwohl er dort gehalten war seinen gesamten Asylvortrag vollständig darzulegen. Vielmehr hat er damals lediglich erklärt, er habe sein Studium nach drei Jahren abgebrochen und sich dann mit einem Café selbstständig gemacht. Wenn er jetzt behauptet, er habe das Studium - nachdem er offenkundig bereits ohne weiteres drei Jahre studiert hatte - nicht mehr beenden können, weil [er] Kurde war", so ist dies unglaubhaft. Sein Vortrag ist nicht mit der ständige Auskunftslage in Einklang zu bringen. Der syrische Staat knüpft an die bloße kurdische Volkszugehörigkeit keine gezielten Repressionen. Kurden unterliegen in Syrien weder unmittelbar noch mittelbar einer Gruppenverfolgung, 23 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.03.1997 - 2 L 354/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L 666/98; VG Düsseldorf, Urteil v. 06.03.2003 - 21 K 8876/98.A; siehe auch Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien v. 11.09.2001. 24 Auch ist die syrische Gesetzgebung de lege lata nicht diskriminierend. Sie ist darauf ausgerichtet, den diversen ethnischen und religiösen Gruppen und Minderheiten neutral gegenüberzustehen, ihnen gleiche Rechte vor dem Gesetz einzuräumen. Der syrische Staat toleriert grundsätzlich ethnische Minderheiten, also auch die Kurden, wenngleich er sie kritisch registriert, 25 vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien v. 07. Oktober 2002; Auskunft des Deutschen Orient-Institutes v. 27. Januar 2003; OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L 666/98; VG Düsseldorf, Urteil v. 06.03.2003 - 21 K 8876/98.A. 26 Zu keiner anderen Beurteilung führt die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. August 2002 sowie vom 10. August 2003. Das Gericht geht vor diesem Hintergrund daher davon aus, dass der Kläger aus asylfremden Gründen - mögen es intellektuelle, ökonomische oder private gewesen sein - sein Studium abbrechen musste. Im Übrigen wird angemerkt, dass, selbst wenn der Kläger sein Studium 1993 aus asylerheblichen Gründen hätte abbrechen müssen, es heute unerheblich wäre, da dies für seine Ausreise Ende 2000 nicht mehr ursächlich gewesen wäre. Insoweit würde es schon an einem inneren Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und Ausreise fehlen. 27 Ist der Kläger nach alledem unglaubhaft, kann ihm auch nicht das von ihm behauptete Verteilen von Flugblättern und sonstigen Parteipublikationen der Yekiti geglaubt werden. Hinsichtlich des von der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. August 2003 vorgelegten - undatierten - Schreibens der Yekiti-Partei, in dem ihm bestätigt wird, dass er in Syrien Flugblätter und Zeitschriften verteilt habe, handelt es sich um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben ohne jeden Beweiswert. Selbst wenn er aber als Sympathisant der Yekiti-Partei diese Publikationen verteilt hätte, führte dies hier zu keiner Vorverfolgung. Mit zielgerichteter politischer Verfolgung muss ein Mitglied der Yekiti in der Regel nur dann rechnen, wenn es sich aktiv politisch oppositionell oder anderweitig regimekritisch verhält und damit die stillschweigende Toleranzgrenze übersteigt, die für alle nicht zugelassenen politischen Gruppierungen gilt, 28 vgl. OVG NRW, Beschluss v. 25.09.2000 - 9 A 4534/00.A. 29 Für ein derartiges Engagement gibt der Vortrag des Klägers nichts her. Ist bereits die Mitgliedschaft in der Yekiti allein nicht maßgeblich, gilt dies erst recht für die bloße Sympathie mit der Yekiti, wie sie der Kläger vorträgt. Auch ist nicht das bloße Besitzen von Schriftgut der Yekiti entscheidend, sondern vielmehr dessen Inhalt. Die Ausführungen des Klägers zum Inhalt der von ihm angeblich seit 1999 verteilten Flugblätter bleiben jedoch - trotz seines augenscheinlich gehobenen Bildungsgrades - vage. Beim Bundesamt hat er dazu lediglich bekundet, es sei um allgemeine kurdische Probleme" gegangen, die Kurden seien staatenlos und hätten keine Rechte. Das seien die wesentlichen Probleme. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger, es sei bei den Materialien um die Aufhebung der Unterdrückung des kurdischen Volkes, die Gleichstellung mit den Arabern, die Abschaffung des arabischen Gürtels" sowie um Gefangenenfreilassung und die Rückgabe der 1962 verlorenen Staatsangehörigkeit an die Kurden gegangen. Ganz überwiegend handelt es sich bei diesen kulturell-politisch Themen um solche, die die syrischen Behörden weniger interessieren und die aus deren Sicht nicht von großem Belang sind, 30 vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Institutes v. 27. Januar 2003; VG Düsseldorf, Urteil v. 07.02.2000 - 4 K 9108/96.A; VG Düsseldorf, Urteil v. 11.09.2000 - 4 K 4584/97.A. 31 Zudem eignet sich für echte oppositionelle Äußerung das Mittel des Flugblatt- oder Zeitschriftenverteilens nur, wenn es in der Form erfolgt, dass z.B. nachts irgendwelche Zettel oder Papiere irgendwo deponiert werden, um dort andern Tags oder wann immer von Personen gefunden oder gelesen zu werden; das geschieht dann aber heimlich. Der Kläger hat sich zu den Umständen des Verteilens nicht näher erklärt. Die vermeintlich am 10. Oktober 2000 transportierten Flugblätter und Videokassetten sollte er jedenfalls - nach eigenem Bekunden - nur an Freunde verteilen. Bei solchen nicht öffentlichkeitsträchtigen Aktivitäten ist nicht davon auszugehen, dass sie irgendwelche Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates nach sich ziehen. 32 Die aufgezeigten Steigerungen, Widersprüche und Unstimmigkeiten machen die Schilderung des Klägers unglaubhaft und ihn selbst unglaubwürdig. Insgesamt ergibt sich somit kein realer Hintergrund für beachtliche Vorfluchtgründe. Der Kläger muss auch nicht auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Umstände damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Syrien politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. 33 Die vom Kläger angeführten Nachfluchtaktivitäten (Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen) begründen bei einer Rückkehr keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einsetzende Verfolgungsmaßnahmen. Die exilpolitischen Aktivitäten sind solche von nur geringer Bedeutung. Niedrig profilierte Aktivitäten, wie die bloße Mitgliedschaft in exilpolitischen Organisationen, Teilnahme an Konferenzen, Demonstrationen und Feiern, reichen zur Annahme einer Gefährdung nicht aus, 34 vgl. OVG NRW, Beschluss v. 22. Februar 2001 - 9 A 694/01.A, m.w.N. 35 Erst wenn es sich um regimefeindliche Aktionen handelt, durch die sich das syrische Regime in seinem Bestand bedroht fühlt und diese Aktionen sich deutlich von den exilpolitischen Betätigungen zahlreicher anderer syrischer Staatsangehöriger in Deutschland abheben und damit in besonderer Weise aus dem Kreis der üblichen exilpolitischen Betätigungen herausragen, kann eine andere Beurteilung in Betracht kommen, 36 vgl. OVG Bremen, Urteil vom 13. April 2000 - 2 A 466/99.A ; VG Düsseldorf, Urteil v. 26. Juni 2002 - 21 K 4835/00.A. 37 So liegen die Dinge hier offensichtlich nicht. 38 Was im Übrigen die Frage einer möglichen, allein aus der Tatsache der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung in Deutschland resultierenden, Rückkehrgefährdung abgelehnter syrischer Asylbewerber anbelangt, geht das Gericht auf Grundlage des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 11. März 2002 davon aus, dass den syrischen Sicherheitsbehörden bekannt ist, dass die Aufenthaltsnahme" in Deutschland wie im westlichen Ausland vielfach nur auf der Basis behaupteter politischer Verfolgung möglich ist. Nur wenn ein solches Vorbringen öffentlichkeits- und medienwirksam geworden ist, könnte es in Syrien als Schädigung syrischer Interessen ausgelegt und zur Grundlage für Verfolgungsmaßnahmen gemacht werden. Ein illegales Verlassen des syrischen Heimatlandes, der in Deutschland gestellte Asylantrag sowie eine mehrjährige Aufenthaltsnahme in Deutschland allein reichen hierfür nicht aus, 39 vgl. OVG LSA, Urteil v. 04.09.2002 - A 3 S 648/98; VGH BW, Urteil v. 06.09.2001 - A 2 S 2249/98; OVG NRW, Beschluss v. 22.09.2000 - 9 A 4400/00.A; OVG Nds, Beschluss v. 22.10.2002 - 2 L 2583/00. 40 Im Falle des Klägers besteht mithin keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er in seinem Heimatland allein wegen seiner illegalen Ausreise und der Aufenthaltnahme in Deutschland belangt werden könnte. 41 Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. 42 Da auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, ist die Klage demgemäß mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 43