Beschluss
33 K 2191/03.PVB
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0821.33K2191.03PVB.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Gründe: I. Die fusionierte Dienststelle Wehrbereichskommando 000/0. Panzerdivision in E wurde mit Verfügung des Heeresführungskommandos vom 28. Juni 2001 zum 1. Juli 2001 defusioniert, nachdem schon zuvor mit Organisationsbefehl Nr. 000/0000 (H) vom 27. Februar 2001 der Stab Wehrbereichskommando 000/0. Panzerdivision in Stab 0. Panzerdivision umbenannt worden war. Die Aufgaben des (früheren) Wehrbereichskommandos 000 gingen auf das Wehrbereichskommando 00 in N über. Personell bildeten die Beschäftigten und die Soldaten des Stabes des früheren WBK 000/0. PD den Stab der defusionierten 0. Panzerdivision. Für sie blieb es bei dem Dienstort E. Für die frühere Dienststelle WBK 000/0. Panzerdivision war einschließlich von Soldatenvertretern am 11. Mai 2000 ein Personalrat gewählt worden. Dessen Wahlperiode endet im Mai 2004. Der Antragsteller zu 2. ist Mitglied dieses Personalrates. Für die Offiziere des Stabes der 0. Panzerdivision wurde nach einer Verfügung des Beteiligten zu 2. vom 18. Dezember 2002 die Wahl von Soldatenvertretern (Vertrauensleuten) vorbereitet. Dem lag zu Grunde ein Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. September 2002, in dem dargelegt wurde, dass die für die frühere Einheit WBK 000/0. PzDiv. gewählten Personalvertretungsmitglieder in der Gruppe der Soldaten ihr Mandat verloren hätten, weil ein Divisionsstab keine personalratsfähige Dienststelle sei; die Soldaten des verkleinerten Divisionsstabes würden durch Vertrauenspersonen vertreten. Die Wahl der Vertrauensleute für die Offiziere und Unteroffiziere des Stabs der 0. Panzerdivision ist mittlerweile durchgeführt worden. Die Antragsteller meinen, der personalvertretungsrechtliche Status der zum Personalrat gewählten Soldatenmitglieder habe sich durch die Umorganisation nicht geändert. Das Gesetz kenne nur die Nachwahl von Soldatenvertretern, wenn eine Dienststelle der Bundeswehr personalratsfähig werde (§ 49 Abs. 4 SBG). Der umgekehrte Fall des Verlustes der Personalratsfähigkeit sei gesetzlich nicht geregelt, sodass die gewählten soldatischen Personalratsmitglieder für den Verlauf ihrer Wahlperiode ihr Amt und ihre Vertretungsbefugnisse für die Gruppe der Soldaten behielten. Ohnehin habe sich durch die Defusionierung der früheren Dienststelle Wehrbereichskommando 000/0. Panzerdivision an den personalvertretungsrechtlichen Verhältnissen nichts geändert. Der Stab der 0. Panzerdivision sei eine personalratsfähige Dienststelle, weil er in die 3. Kommandoebene von oben aufgerückt sei. Auf dieser Ebene würden Personalräte eingerichtet. Erst auf den nachgeordneten Kommandoebenen würde die Soldaten der Stäbe der Verbände und Großverbände durch Vertrauensleute repräsentiert. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass der Stab der 0. Panzerdivision in Düsseldorf einschließlich der unterstützenden Einheiten eine personalratsfähige Dienststelle nach § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG ist und die gewählten Soldatenvertreter des Antragstellers zu 1. einschließlich des Antragstellers zu 2. weiterhin dessen Mitglieder sind. Die Beteiligten beantragen, die Anträge abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten 33 L 224/03.PVB verwiesen. II. Die Anträge sind unbegründet. Die Mitgliedschaft der am 11. Mai 2000 gewählten Personalratsangehörigen des Personalrats der früheren Dienststelle WBK 000/0. PzDiv in der Gruppe der Soldaten ist mit der Auflösung dieser (fusionierten) Dienststelle und der Bildung des Stabes der 0. Panzerdivision als selbstständiger Dienststelle erloschen. Das ergibt sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG. 1. Die Mitgliedschaft in einem nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz gebildeten Personalrat erlischt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG mit dem Verlust der Wählbarkeit Die Wählbarkeit setzt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die Wahlberechtigung voraus. Die Personalratsmitglieder in der Gruppe der Soldaten haben mit der Konstituierung des verkleinerten und selbstständigen Stabes der 0. Panzerdivision in E am 1. Juli 2001 die Wahlberechtigung für den Personalrat verloren. Denn die Soldaten des genannten Divisionsstabes, darunter die betroffenen Personalratsmitglieder, wählen Vertrauensleute nach § 2 SBG. Von der Personalratswahl sind sie gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG ausgeschlossen. 2. Divisionsstäbe sind keine personalratsfähigen Dienststellen. Es handelt sich um den Stab eines Großverbandes und damit um einen Verband im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 1998, 33 K 5289/97.PVB). Für die in dieser Vorschrift genannten militärischen Dienststellen findet keine Personalratswahl statt. Sie gibt es nur in anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen (§ 49 Abs. 1 Satz 1 SBG). Die Soldaten von Divisionsstäben wählen Vertrauenspersonen. Auch aus dem Umstand, dass § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG zu denjenigen Dienststellen, in denen Soldaten Personalvertretungen wählen, die Stäbe der Wehrbereichskommandos/Divisionen" zählt, ist zu folgern, dass die Divisionskommandos für Soldaten nur dann personalratsfähig sind, wenn sie mit einem Wehrbereichskommando fusioniert sind. Das ist für den Stab der 0. Panzerdivision nicht mehr der Fall. Die Argumentation der Antragsteller, aus den geänderten Kommandoebenen ergebe sich die Personalratsfähigkeit, findet im Gesetz keine Stütze. § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG erwähnt ausdrücklich nur fusionierte Dienststellen von Wehrbereichskommandos und Divisionsstäben. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass selbstständige Divisionsstäbe nicht personalratsfähig sind. Dieser Schluss aus dem Wortlaut der Vorschrift verbietet es zugleich, selbstständige Divisionen als entsprechende Dienststellen im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG zu bewerten. Das gilt auch deshalb, weil § 49 Abs. 1 Satz 2 als Ausnahme zu der Grundsatzbestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG eng am Wortlaut ausgelegt werden muss. Von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB werden alle Stäbe von (Groß-) Verbänden erfasst. Auf welcher Kommandoebene die Stäbe angesiedelt sind, spielt nach dem Gesetz offensichtlich keine Rolle. 3. Auf die Frage, ob der Divisionsstab eine mobile militärische Dienststelle ist, kommt es für die Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 SBG nicht an. Die Frage der Mobilität ist ein (Hilfs-) Kriterium für die Abgrenzung zwischen Einheiten" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und anderen Dienststellen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002, 6 P 2.01, PersR 5/2002, 205 ff.; Beschluss vom 29. Oktober 2002, 6 P 5.02, PersR 2003, 71). Die mangelnde Personalratsfähigkeit von Divisionen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG und dem Tatbestand des Verbandes". Allerdings ließe sich das Merkmal der Mobilität für den Stab der 0. Panzerdivision in E ohne weiteres bejahen. Die 0. Panzerdivision ist eine der beiden mechanisierten Divisionen des Heeres, bei denen auch die Kommandostäbe in erhöhtem Maße für Einsätze verfügbar sind (CPM-Forum Heeresführungskommando, 2003, 42), was mit den besonderen Aufträgen der Division im Rahmen des Schnellen Eingriffskorps der NATO und als Krisenreaktionsdivision des Heeres unter dem multinationalen Krisenreaktionskorps der NATO zusammen hängt (vgl. die Internetseite der 0. Panzerdivision unter http://www.E.de). 4. Die Fusion des früheren Wehrkommandos 000 mit dem Stab der 0. Panzerdivision ist am 1. Juli 2001 aufgelöst worden. Es handelt sich trotz zunächst unterbliebener personeller Veränderungen um einen realen Akt der Organisationsänderung und nicht lediglich um eine Umbenennung. Die Aufgaben des früheren Wehrbereichskommandos 000 in E sind an diesem Dienstort weggefallen und von dem Wehrbereichskomman-do 00 in N übernommen worden. 5. Das Ergebnis entspricht der in § 49 Abs. 4 SBG angelegten Wertung. Danach sollen Änderungen im Bereich der Dienststelle aktuell noch in der laufenden Wahlperiode auf der Seite des Personalrates durch eine Nachwahl nachvollzogen werden, wenn eine Dienststelle personalratsfähig wird. Das durch die Anwendung der § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 14 BPersVG gewonnene Ergebnis für den umgekehrten Fall des Verlustes der Personalratsfähigkeit korrespondiert dieser Regelung. In personalvertretungsrechtlichen Verfahren wird keine Kostenentscheidung getroffen.