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Urteil

15 K 3590/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0815.15K3590.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger absolvierte im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts T seinen juristischen Referendardienst. Für den Zeitraum vom 9. bis 21. Dezember 1999 lud ihn der Beklagte zur Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung. Nachdem er an diesen Klausuren nicht teilgenommen hatte, teilte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2000 mit, dass der Kläger die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden habe, weil er den schriftlichen Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben sei. Gleichzeitig lud er den Kläger im Rahmen des ersten Wiederholungsversuchs zu den Klausuren in der Zeit vom 17. bis 28. Januar 2000. Diese am 8. Januar 2000 unter der Anschrift Astr. 0 0 in C niedergelegten Schriftstücke holte der Kläger ausweislich einer Auskunft der Postfiliale 00 in C am 12. Januar 2000 bei dieser Filiale ab. Zu den Klausurterminen erschien der Kläger wiederum nicht. Auf Grund dieses Umstandes erkundigte sich der Beklagte mit Schreiben vom 3. Februar 2000 nach den Gründen für die Nichtteilnahme und teilte ihm mit Bescheid vom 21. Februar 2000 mit, dass er die zweite juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe. Beide Schriftstücke leitete die Post C, nachdem sie bereits durch Niederlegung zugestellt worden waren, mit der Begründung, der Empfänger sei unbekannt, an den Beklagten zurück. Daraufhin veranlasste der Beklagte am 23. März 2000 die persönliche Übergabe der Schriftstücke an den Kläger. 3 Bereits mit Bescheid vom 7. Februar 2000 hatte der Präsident des Oberlandesgerichts I1 den Kläger mit Wirkung zum 31. März 2000 unter Widerruf seines Beamtenverhältnisses aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen. Der auf Vorschriften des Landesbeamtenrechts gestützte Widerruf wurde mit pflichtwidrigem Verhalten - u. a. der Nichtteilnahme an den Klausuren - und der daraus resultierenden mangelnden Eignung des Klägers für ein Beamtenverhältnis begründet. Dieser Bescheid wurde mangels Ergreifung von Rechtsmitteln bestandskräftig. 4 Gegen den Bescheid vom 21. Februar 2000, mit dem der Beklagte das endgültige Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung mitgeteilt hatte, legte der Kläger durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten am 30. März 2000 Widerspruch ein, beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und machte geltend, er sei auf Grund eines Postversehens gehindert gewesen, den Widerspruch rechtzeitig einzulegen. Nach Aufforderung durch den Beklagten begründete der Kläger den Widerspruch mit Schreiben vom 6. Juni 2000 wie folgt: Er sei in der Zeit vom 17. bis 21. Januar 2000 prüfungsunfähig gewesen. Aus einem diesbezüglich beigefügten Schreiben des Dr. C1 vom 5. Juni 2000 geht hervor, dass der Kläger ihn am Morgen des 17. Januar 2000 aufgesucht habe. Es hätten akute Beschwerden im Sinne einer Gastroenteritis mit Übelkeit und Erbrechen bei zusätzlich grippalem Infekt bestanden, sodass der Kläger in dem genannten Zeitraum nicht an Prüfungen habe teilnehmen können. Er machte weiter geltend, einen Tag später einen Termin beim Gesundheitsamt des Kreises T wahrgenommen zu haben. Dort habe man erklärt, eine abschließende amtsärztliche Stellungnahme sei erst nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung möglich. Da er im Folgenden nichts weiter vom Gesundheitsamt gehört habe, sei er davon ausgegangen, dass das Gesundheitsamt die Stellungnahme direkt an den Beklagten weitergeleitet hätte. Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs übersandte der Kläger am 28. Juni 2000 ein Schreiben des Gesundheitsamtes des Kreises T vom 21. Juni 2000. Darin bestätigte die Amtsärztin Dr. C2 auf der Grundlage des ihr nunmehr vorliegenden Schreibens des Dr. C1 vom 5. Juni 2000 das ärztliche Attest desselben Arztes vom 17. Januar 2000 und bescheinigte dem Kläger "soweit dies bei der damals vorliegenden Diagnose möglich ist" - Prüfungsunfähigkeit für die Zeit vom 17. bis 21. Januar 2000. 5 Mit Bescheid vom 8. August 2000, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. August 2000 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er an, der Kläger sei den Klausurenterminen vom 17. bis 28. Januar 2000, zu denen er ordnungsgemäß geladen worden sei, trotz der nunmehr vorgetragenen Umstände unentschuldigt ferngeblieben. Das Nichterscheinen betreffende Entschuldigungsgründe habe er jedenfalls nicht unverzüglich vorgetragen. Nach Auftreten der nunmehr geltend gemachten Erkrankung habe der Kläger diese weder unverzüglich angezeigt noch sei zeitnah ein amtsärztliches Attest übersandt worden, welches allein die Prüfungsunfähigkeit hätte glaubhaft machen können. Auf die Tätigkeit des Gesundheitsamtes habe sich der Kläger in keiner Hinsicht verlassen können. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der Untersuchung eine die Prüfungsunfähigkeit begründende Erkrankung noch nicht festgestellt gewesen sei. Darüber hinaus sei auch das jetzt vorgelegte amtsärztliche Schreiben nicht geeignet, einen Entschuldigungsgrund glaubhaft zu machen, da es nicht erkennen lasse, ob und wann eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden habe. Die Bescheinigung der Amtsärztin beruhe erkennbar nicht auf eigenen Untersuchungen. 6 Am 14. September 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, auf Grund der Heftigkeit der Erkrankung sei er überhaupt nur mit der Hilfe seiner geschiedenen Ehefrau in der Lage gewesen, einen Arzt aufzusuchen. Es sei ihm darum gegangen, zumindest ein ärztliches Attest beizubringen. Nachdem sich der Gesundheitszustand in der Nacht vom 17. zum 18. Januar 2000 gebessert habe, habe er das zuständige Gesundheitsamt aufgesucht. Das dortige Vorgehen sei nicht erklärlich. Da das Gesundheitsamt eine direkte Weiterleitung seines Befundes zugesagt habe, habe er darauf vertrauen können, dass die weitere Abwicklung der Angelegenheit zwischen dem Gesundheitsamt, Dr. C1 und dem Beklagten erfolgen würde. Damit habe er das aus seiner Sicht unverzüglich Erforderliche getan. Im Übrigen liege ein Fall vor, in dem die (verspätete) Mitteilung von Säumnisgründen wegen der Evidenz der Verhinderung die Chancengleichheit der Mitprüflinge nicht mehr beeinflussen könne. Schließlich seien die nunmehr beigebrachten Atteste auch geeignet, eine Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Februar 2000 und seines Widerspruchsbescheides vom 8. August 2000 zu verpflichten, ihn nach erneuter Durchführung des ersten Wiederholungsversuchs über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er stützt sich im Wesentlichen auf die bereits in seinem Widerspruchsbescheid vom 8. August 2000 aufgeführten Gründe. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Kläger spätestens nach Aushändigung des Bescheides vom 21. Februar 2000 am 23. März 2000 gewusst habe, dass dem Beklagten Gründe für die Nichtteilnahme des Klägers an den Januar-Klausuren 2000 nicht bekannt gewesen seien. Selbst der Widerspruch des Klägers habe noch keinen Hinweis auf eine Erkrankung enthalten. Ein Fall, in dem ausnahmsweise noch eine spätere Mitteilung als unverzüglich anzusehen sei, liege nicht vor. 12 Der zunächst bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen 10 K 3722/00 anhängig gemachte Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 20. Juni 2001 an das erkennende Gericht verwiesen worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Kammer konnte über das Klagebegehren auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, weil die mit der Ladung verfügte Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers nicht der weiteren Sachaufklärung, sondern einer möglichst unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits diente und der Kläger bei seiner Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 16 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 17 Der Zulässigkeit der Klage steht im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, dass der Kläger auf Grund des - bestandskräftigen - Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts I1 vom 7. Februar 2000 mit Wirkung zum 31. März 2000 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist. Das ergibt sich aus der grundsätzlichen Unabhängigkeit des prüfungsrechtlichen vom dienstrechtlichen Verhältnis. Diese wird u. a. damit begründet, dass eine mit dem Angreifen der Prüfungsentscheidung angestrebte Wiederholung der Prüfung nach rechtskräftiger Aufhebung der ursprünglichen Prüfungsentscheidung nicht notwendigerweise in einem - fortbestehenden - Beamtenverhältnis erfolgen muss, 18 ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 2 C 35.84 - BVerwGE 72, 207 (211), zuletzt: VG Saarlouis, Urteil vom 25. Juni 2002 - 12 K 50/00 - JURIS-Nr.: MWRE 110500200. 19 sodass die Tatsache, dass der Kläger - unanfechtbar - aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist, der Durchführung einer erneuten Prüfung nicht entgegenstünde. 20 Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2000, in dem er die zweite juristische Staatsprüfung für erneut nicht bestanden erklärt habe, und sein Widerspruchsbescheid vom 8. August 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 21 Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ist § 35 Abs. 6 S. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsordnung - JAO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 932), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV NRW S. 148) - JAO -. Danach gilt die zweite juristische Staatsprüfung, die gemäß §§ 28 i. V. m. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 924), geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV NRW S. 148) - JAG - einmal wiederholt werden kann, als nicht bestanden, wenn mehr als drei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert werden. Nach § 38 i. V. m. § 10 Abs. 4 JAO sind Entschuldigungsgründe nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden (§ 10 Abs. 3 JAO), wobei der Präsident des Beklagten von dieser Ermächtigung generell Gebrauch gemacht hat, 22 Rehborn/Schulz/Tettinger, Die Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 7. Auflage 1994, § 35 JAO Rn. 6. 23 Gemessen an diesen Vorgaben, hinsichtlich deren Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht keine Bedenken bestehen, 24 vgl. BVerwG zur Unverzüglichkeitsregelung des § 18 Abs. 1 S. 1 ÄAppO, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 -, DVBl 1998, 1341 (1342), 25 hat der Kläger, der wie im ersten Prüfungsversuch im Dezember 1999 auch im Rahmen des Wiederholungsversuchs an keiner der Klausuren im Januar 2000 teilgenommen hat, mehr als drei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht abgeliefert. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger Entschuldigungsgründe für die Nichtteilnahme an den vier Klausuren vom 24. - 28. Januar 2000 überhaupt nicht geltend gemacht hat, liegen auch bezüglich der vier Aufsichtsarbeiten, die am 17., 18., 20. und 21. Januar 2000 zu fertigen gewesen wären und zu denen der Kläger mit dem dem Bescheid vom 5. Januar 2000 als Anlage beigefügten Ladungsschreiben vom selben Tage ordnungsgemäß geladen worden ist, ein ausreichender und rechtzeitig geltend gemachter Entschuldigungsgrund nicht vor. 26 Es fehlt bereits an der unverzüglichen Geltendmachung des Entschuldigungsgrundes. Die erstmalig am 6. Juni 2000 erfolgte Berufung des Klägers darauf, in der Zeit vom 17. Januar bis 21. Januar 2000 prüfungsunfähig erkrankt gewesen zu sein, ist (offensichtlich) als verspätet anzusehen. 27 Unverzüglich ist ein Entschuldigungsgrund geltend gemacht, wenn der Prüfling ihn ohne schuldhaftes Zögern dem jeweiligen Prüfungsamt zur Kenntnis gebracht hat. Da die Juristenausbildungsordnung insoweit zwischen der Geltendmachung (§ 10 Abs. 4 JAO) und dem Nachweis (§ 10 Abs. 3 JAO) der Prüfungsunfähigkeit differenziert, muss der Prüfling zum frühesten, ihm zumutbaren Zeitpunkt die Entschuldigungsgründe geltend machen, 28 BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282 (286), 29 und das erforderliche Attest dann so schnell wie möglich nachreichen, 30 zum entsprechenden Landesrecht in Bayern: Bayerischer VGH, Urteil vom 1. April 1992 - 7 B 91.3037 -, BayVBl 1993, 149. 31 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es war dem Kläger ohne Weiteres zumutbar, dem Beklagten bereits vor dem 6. Juni 2000 anzuzeigen, dass die Nichtteilnahme an den Klausuren im Januar 2000 in einer Erkrankung begründet lag. Dass der Kläger evident gesundheitlich gehindert war, den Beklagten bereits am Tag der ersten oder zweiten Klausur, d. h. dem 17. oder 18. Januar 2000 zumindest telefonisch von seiner Erkrankung zu informieren, sodass noch eine spätere Geltendmachung als unverzüglich anzusehen wäre, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 -, a. a. O., 1341 (1343), 33 ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar mag der Kläger - sein Vorbringen insoweit als richtig unterstellt - am 17. Januar 2000 nur mit fremder Hilfe in der Lage gewesen sein, einen Arzt aufzusuchen. Das hätte ihn jedoch nicht gehindert, einen Telefonanruf zu tätigen oder auch ein entsprechendes Schreiben an den Beklagten zu richten, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Hilfe, die ihm im Zusammenhang mit dem Arztbesuch zuteil geworden ist. Zumindest wäre es dem Kläger - was er ebenfalls unterlassen hat - spätestens am folgenden Tag zuzumuten gewesen, den Beklagten von der Erkrankung zu informieren. Denn zu diesem Zeitpunkt ist er offenbar auch in der Lage gewesen, sich zum Zwecke einer amtsärztlichen Untersuchung von C nach T zu begeben. 34 Die danach mit einer Verzögerung von fast fünf Monaten als offensichtlich verspätet zu qualifizierende Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen weiteren Umstände einer anderen Beurteilung nicht zugänglich. Soweit der Kläger sich darauf beruft, nach dem Besuch des Gesundheitsamtes des Kreises T darauf vertraut zu haben, dass dieses das amtsärztliche Attest (zeitnah) an den Beklagten weiterleitet, so trägt dieser Einwand nicht. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes betrifft lediglich den Nachweis und nicht die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit, sodass es dem Kläger daneben weiterhin selbst oblag, den Beklagten von seiner Prüfungsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen. Sinn und Zweck des Unverzüglichkeitserfordernisses ist die rasche Klärung des zwischen dem Prüfling und dem jeweiligen Prüfungsamt bestehenden Prüfungsrechtsverhältnisses. Störungen dieses Verhältnisses, die wie im Falle einer Erkrankung der Sphäre des Prüflings entspringen, sind auch allein von diesem aufzudecken. Die diesbezügliche Aufklärungsverpflichtung, bei der es sich als Obliegenheit um eine Verpflichtung des Prüflings gegenüber sich selbst handelt, kann der Prüfling nicht delegieren, ohne sich etwaige Pflichtverletzungen, wie z. B. Verzögerungen, zurechnen lassen zu müssen. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zum (Amts-)Arzt, wenn es um die Weiterleitung eines die Prüfungsunfähigkeit betreffenden Attestes zwecks Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit geht, 35 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 1992 - 9 S 1524/90 -, KMK-HSchR/NF 21 C.1 Nr., S. 2 f. 36 Ungeachtet dessen, dass der Kläger sich bereits danach nicht darauf verlassen konnte, dass das Gesundheitsamt des Kreises T das amtsärztliche Attest so zeitnah an den Beklagten übersenden würde, dass die Erkrankung des Klägers noch als rechtzeitig geltend gemacht anzusehen wäre, war die Verzögerung der Übersendung des entsprechenden Attestes offenbar ohnehin dem Kläger zuzurechnen. Wie sich aus dem Schreiben des Gesundheitsamtes vom 8. Juni 2000 (Bl. 43 der Gerichtsakten) ergibt, hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung das Attest seines Hausarztes, das für die amtsärztliche Bescheinigung benötigt wurde, nicht beigebracht. 37 Schließlich hatte der Kläger spätestens mit der Aushändigung des Bescheides des Beklagten vom 21. Februar 2000 am 23. März 2000 Anlass, sich mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen. Denn der Bescheid, in dem der Beklagte dem Kläger das endgültige Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung mitgeteilt hat, stützt sich gerade darauf, dass der Kläger Gründe für die Nichtteilnahme an den Klausuren nicht benannt hat. 38 Hat der Kläger danach bereits mangels unverzüglicher Geltendmachung etwaiger Gründe i. S. d. § 35 Abs. 6 S. 2 JAO mehr als drei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht abgeliefert, kommt es auf die Frage, ob bezüglich der behaupteten Prüfungsunfähigkeit der Nachweis i. S. d. § 38 i. V. m. § 10 Abs. 3 JAO erbracht ist, nicht mehr an. Obwohl vieles dafür spricht, dass das am 29. Juni 2000 eingereichte amtsärztliche Attest vom 21. Juni 2000 die an ein solches Attest zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt, bedarf diese Frage - v. a. im Hinblick auf die eindeutig verspätete Geltendmachung der Entschuldigungsgründe - keiner Entscheidung. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Anspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40