Urteil
11 K 4588/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0724.11K4588.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: Die Klägerin ist 34 Jahre alt, hat 1993 eine Ausbildung zur Industriekauffrau abgeschlossen und im gleichen Jahr ein Lehramtsstudium mit den Fächern Englisch und Spanisch (Sekundarstufe II) aufgenommen. Unter dem 11. Dezember 2000 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für einen am 1. Februar 2001 beginnenden, zweijährigen Lehrgang an der F in L, der in Vollzeitunterricht auf die Abschlussprüfung zur geprüften Fremdsprachensekretärin in Englisch und Spanisch vorbereitet. Auf Anfrage der Beklagten teilte die F unter dem 17. Januar 2001 mit, dass für die Teilnahme an diesem Lehrgang dort die gleichen Anforderungen gestellt würden, wie sie sich für die Teilnahme an der späteren Prüfung aus der Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Karlsruhe ergäben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung der IHK Karlsruhe für die Fortbildungsprüfung zum Fremdsprachensekretär/-in zum Europa-Sekretär/-in (im Folgenden: PrüfO-IHK) wird zur Prüfung zugelassen, wer 1. eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis, oder 2. eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, einen mindestens mittleren Bildungsabschluss und eine mindestens einjährige Berufspraxis, oder 3. den Abschluss einer Fachoberschule im Bereich Wirtschaft oder einer Höheren Handelsschule oder den Abschluss der 12. Klasse eines Wirtschaftsgymnasiums oder eines Fach-Gymnasiums im Bereich Wirtschaft, und eine mindestens einjährige Berufspraxis, oder 4. die Hochschulreife und den Besuch eines mindestens einjährigen einschlägigen Vorbereitungslehrganges in Vollzeitform sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis nachweist. Bei dem Besuch eines mindestens 18-monatigen Vorbereitungslehrgangs in Vollzeitform verkürzt sich die Berufspraxis auf 6 Monate, oder 5. einen an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Schule erworbenen mittleren Bildungsabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss und eine mindestens dreijährige Berufspraxis, oder 6. einen mindestens mittleren Bildungsabschluss und eine mindestens vierjährige Berufspraxis, oder 7. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist. Die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und die Berufspraxis müssen dabei in einer Fachrichtung abgeleistet sein, die dem Beruf der Fremdsprachensekretärin/des Fremdsprachensekretärs entspricht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PrüfO-IHK). § 1 Abs. 2 PrüfO-IHK sieht vor, dass im Ausnahmefall zur Prüfung auch zugelassen werden kann, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, aber durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Gemäß § 1 Abs. 3 PrüfO-IHK kann die Berufspraxis in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 in Form eines Anerkennungspraktikums innerhalb von zwei Jahren nach der Prüfung erbracht werden. Mit Bescheid vom 21. Mai 2001 lehnte die Beklagte den Förderungsantrag der Klägerin ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung L mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2001 als unbegründet zurück und verwies zur Begründung darauf, dass die von der Klägerin beabsichtigte Fortbildung zur Fremdsprachensekretärin nicht - wie von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG gefordert - einen Abschluss in einem Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren Berufsabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetze. Mit der am 8. August 2001 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Eine Maßnahme sei gemäß § 2 Abs. 1 AFBG nicht nur dann förderungsfähig, wenn alle Teilnehmer bereits eine Berufsausbildung absolviert hätten. Andernfalls wären sämtliche IHK- Fortbildungs- oder Weiterbildungsprüfungen bzw. der Besuch der ihnen vorgeschalteten Vorbereitungslehrgänge nicht förderungsfähig, da die jeweiligen Prüfungsordnungen - wie im vorliegenden Fall - mehrere alternative Zulassungsvoraussetzungen kennen würden. Damit bliebe das AFBG für den kaufmännischen Bereich praktisch ohne Anwendungsbereich. Dies könne nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein. Im Übrigen verlange § 2 Abs. 1 AFBG bereits vom Wortlaut her nicht zwingend einen vorherigen Berufsabschluss. Vielmehr habe der Gesetzgeber den Anwendungsbereich bewusst weit gezogen, indem er auch den Nachweis einer entsprechenden beruflichen Qualifikation zugelassen habe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2001 zu verpflichten, ihr für die Teilnahme am Lehrgang der F in L zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung als geprüfte Fremdsprachensekretärin in Englisch und Spanisch in der Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Januar 2003 Fortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in bestimmungsgemäßer Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus: Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Industrie- und Handelskammern hätten in der Regel eine Öffnungsklausel für Seiteneinsteiger. Die Zulassungsbedingung oder auf andere Art und Weise die erforderlichen Kenntnisse nachweist" sei aber nicht der Regelfall, sondern die Ausnahme. Die beiden Zulassungsvoraussetzungen stünden daher nicht - wie die Klägerin meine - gleichberechtigt nebeneinander. Im vorliegenden Fall gehöre die mangelnde Berufsausbildung, ersetzt durch Abitur und kurzes Praktikum, aber zu einem der Regelfälle. Für einen großen Teil der Teilnehmerinnen an diesem Lehrgang sei daher dies die erste berufliche Ausbildung nach Abschluss der allgemein bildenden Schulbildung. Der Lehrgang vermittele daher in der Sache eine Berufsausbildung, obwohl sich die IHK-Prüfung Fortbildungsprüfung nenne. Auch nach den Werbematerialien der Fortbildungsstätte richte sich der Lehrgang eher an sprachbegabte Abiturientinnen und Absolventinnen von höheren Handelsschulen als an Interessentinnen, die bereits eine Berufsausbildung absolviert hätten. In der Kommentarliteratur werde hinsichtlich der beruflichen Qualifikation von einer längeren praktischen Berufstätigkeit" ausgegangen. Angesichts der Kürze der nach der PrüfO-IHK erforderlichen praktischen Tätigkeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzeszweck hier erfüllt sei. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens eine Werbebroschüre der F in L vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann in der Sache entscheiden, obwohl die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2003 nicht vertreten waren. Denn sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf die Möglichkeit einer Entscheidung trotz Abwesenheit hingewiesen worden (Blatt 24-26, 28 und 29 der Gerichtsakte). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung von Fortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teilnahme am Lehrgang der F in L zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung als geprüfte Fremdsprachensekretärin in der Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dieser Lehrgang ist bereits dem Grunde nach nicht förderungsfähig. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger unter anderem nur dann förderungsfähig, wenn sie einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder nach § 25 der Handwerksordnung (HwO) anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt. Dieses Erfordernis erfüllt der Lehrgang an der F in L zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung als geprüfte Fremdsprachensekretärin nicht. So auch VG Köln, Urteil vom 8. Januar 2002 - 22 K 7838/00 -. Nach Angaben der Ausbildungsstätte gelten für diesen Lehrgang diesselben Zugangsvoraussetzungen wie nach der PrüfO-IHK für die spätere Teilnahme an der Abschlussprüfung der IHK Karlsruhe. Diese Angabe wird zwar dadurch in Frage gestellt, dass in der von der Klägerin vorgelegten Werbebroschüre der F speziell zum Lehrgang Fremdsprachensekretärin" ausgeführt wird, dass für Teilnehmer, die den Zugangsvoraussetzungen der Industrie- und Handelskammer nicht genügen, interne Prüfungen durchgeführt werden. Dies legt den Schluss nahe, dass zu diesem Lehrgang eben auch solche Personen zugelassen werden, die die Zugangsvoraussetzungen nach der PrüfO-IHK nicht erfüllen. An Aufnahmebedingungen ausdrücklich genannt werden in der Broschüre allgemein lediglich das Abitur, die Fachhochschulreife oder die Mittlere Reife sowie fremdsprachliche Vorkenntnisse. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da selbst die Zugangsvoraussetzungen der PrüfO-IHK den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht entsprechen. Den Abschluss eines anerkannten Ausbildungsberufs oder einen vergleichbaren Berufsabschluss im Sinne der ersten beiden Alternativen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG setzt der Lehrgang der F bereits deshalb nicht voraus, weil nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 PrüfO-IHK auch solche Personen zuzulassen sind, die lediglich über einen qualifizierten Schulabschluss und/oder eine unterschiedlich lange Berufspraxis verfügen. Aber auch eine entsprechende berufliche Qualifikation" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Alt. 3 AFBG ist nach der PrüfO-IHK nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der IHK-Prüfung zum Fremdsprachensekretär/-in und damit auch am betreffenden Vorbereitungslehrgang der F. Eine berufliche Qualifikation entspricht nur dann einer Berufsausbildung nach § 25 BBiG, § 25 HwO oder sonstigem Bundes- oder Landesrecht, wenn sie Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung vermittelt bzw. erworben werden (vgl. § 1 Abs. 2 BBiG). Als Beispielsfall einer solchen entsprechenden beruflichen Qualifikation nennt die Gesetzesbegründung zum AFBG eine praktische Berufstätigkeit von entsprechender Dauer sowie eine im Ausland absolvierte Berufsausbildung und verweist zur Begründung der entsprechenden Erweiterung des Kreises förderungsfähiger Maßnahmen auf bestehende Prüfungsbestimmungen, die eine Zulassung auch unter diesen Umständen vorsehen. Vgl. BT-Drs. 13/3698. Ein Vergleich der einschlägigen Regelungen zu den Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung insbesondere auf der Grundlage des § 46 BBiG und gerade auch im hier betroffenen kaufmännischen Bereich ergibt, dass dort fast ausnahmslos - über die von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Alt. 1 und 2 AFBG abgedeckten Möglichkeiten des Zugangs auf Grund einer Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf, in dem fortgebildet wird, bzw. in einem anderen Ausbildungsberuf aus dem gleichen Berufsfeld sowie einer mindestens ein- bzw. zweijährigen Berufspraxis hinaus - ausschließlich die Zulassung infolge einer langjährigen Berufspraxis mit wesentlichen Bezügen zur betreffenden Tätigkeit sowie eine Öffnungsklausel vorgesehen ist, die die Zulassung solcher Kandidaten erlaubt, die glaubhaft machen, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die ihre Zulassung rechtfertigt. Vgl. die Zusammenstellung der Prüfungsvorschriften bei: Schieckel/Oestreicher/Decker, Berufsbildungsgesetz/Bundesausbildungsförderungsgesetz - Kommentar und Rechtssammlung, Stand: August 2002, Bände II und III. Insgesamt gesehen machen daher sowohl der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG als auch die Gesetzesbegründung sowie der Vergleich mit sonstigen, in der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Prüfungsbestimmungen deutlich, dass die Annahme einer entsprechenden beruflichen Qualifikation" im Sinne der dritten Alternative dieser Vorschrift neben - unter Umständen bereits schulisch angelegten - Kenntnissen substanzielle Fertigkeiten und erhebliche praktische Erfahrungen erfordert, sei es, dass diese Qualitäten durch eine Ausbildung im Ausland, im Rahmen einer langjährigen beruflichen Tätigkeit oder auf andere Weise erworben worden sind. Diesen Anforderungen werden die Zulassungsvoraussetzungen der hier fraglichen PrüfO-IHK nicht gerecht. § 1 PrüfO-IHK lockert nicht nur die Bindung an einen Berufsabschluss, sondern auch an berufspraktische Erfahrungen deutlich und lässt schulischen Abschlüssen eine vergleichsweise größere Bedeutung zukommen. Dies wird bereits daran deutlich, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PrüfO-IHK die nach Nr. 1 neben dem Berufsabschluss vorausgesetzte zweijährige Berufspraxis allein auf Grund eines mittleren Bildungsabschlusses auf ein Jahr verkürzt. Ganz ersetzt wird der Berufsabschluss in Nr. 3 durch den Abschluss einer Fachoberschule im Bereich Wirtschaft oder einer Höheren Handelsschule oder den Abschluss der 12. Klasse eines Wirtschaftsgymnasiums oder eines Gymnasiums im Bereich Wirtschaft. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PrüfO-IHK wird schließlich auch derjenige zugelassen, der das Abitur erlangt und einen einjährigen einschlägigen Vorbereitungslehrgang besucht hat sowie eine einjährige Berufspraxis nachweist, wobei durch eine Verlängerung des Vorbereitungslehrgangs um ein halbes Jahr die erforderliche Länge der Berufspraxis auf sechs Monate verkürzt werden kann. Da es vorliegend gerade um die Zulassung zu einem solchen verlängerten Vorbereitungslehrgang geht, setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PrüfO-IHK in entsprechender Anwendung hier lediglich noch den Nachweis des Abiturs und einer sechsmonatigen Berufspraxis voraus. Eine derart kurze berufliche Erfahrung verbunden mit schulischen Kenntnissen - hier auf fremdsprachlichen Gebiet - entspricht erkennbar nicht der Qualifikation, die im Rahmen einer mehrjährigen Berufsausbildung vermittelt wird. Dementsprechend wird auch in der Kommentarliteratur im Zusammenhang mit der Frage einer entsprechenden beruflichen Qualifikation" auf eine längere praktische Berufstätigkeit abgestellt. Vgl. Trebes/Reifers, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - Kommentar, 1. Aufl., § 2, Anm. 2.1.2. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 PrüfO-IHK senkt die qualitativen Anforderungen noch weiter, indem sie vorsieht, dass die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PrüfO-IHK erforderliche Berufspraxis auch in Form eines Anerkennungspraktikums erbracht werden kann. Da ein Praktikum typischerweise lediglich einen Einblick in eine bestimmte berufliche Praxis bieten soll, vermag es keine Erfahrungen zu vermitteln, die vom Umfang, vor allem aber auch von der Tiefe her mit denen einer Berufsausbildung zu vergleichen sind, die zur eigenständigen Ausübung der Tätigkeit befähigen soll. Wenn § 1 Abs. 3 PrüfO-IHK schließlich die Möglichkeit einräumt, dieses Anerkennungspraktikum sogar erst innerhalb von zwei Jahren nach der Prüfung zu erbringen, so wird das Erfordernis einer Berufspraxis als Zugangsvoraussetzung gänzlich aufgegeben. Denn eine Bedingung, die erst nachträglich erfüllt werden kann, stellt der Sache nach keine Zugangsvoraussetzung mehr dar. Indem auf diese Weise letztlich auch Personen zur Teilnahme am Vorbereitungslehrgang der F in L zuzulassen sind, die bei der Anmeldung lediglich über die Hochschulreife verfügen, ist die von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG geforderte entsprechende berufliche Qualifikation" der Teilnehmer nicht gewährleistet. Setzt die Maßnahme aber nicht zwingend eine berufliche Qualifikation voraus, so dient sie nicht der beruflichen Fortbildung. Sie baut nicht wie für eine solche Fortbildung typisch auf ein festes Gerüst beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auf - spezialisiert, passt an neuere Entwicklungen an oder bereitet auf den beruflichen Aufstieg vor (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG) -, sondern kann für den Teilnehmer unter Umständen erstmals berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln d.h. ausbilden. Gefördert werden nach dem AFBG aber allein Maßnahmen der beruflichen Fortbildung, nicht der Ausbildung (vgl. § 1 AFBG). Dass die Klägerin mit ihrer Ausbildung zur Industriekauffrau über einen Berufsabschluss im Sinne des § 25 BBiG verfügt, ist unbeachtlich, da § 2 AFBG die Grundvoraussetzungen regelt, die die Maßnahme selbst erfüllen muss, um nach dem AFBG förderungsfähig zu sein. Dabei werden in Absatz 1 die Art und der Rang bzw. das Niveau der Fortbildungsmaßnahme festgelegt. So muss die Maßnahme allgemein, d.h. für jeden Teilnehmer unter anderem eine abgeschlossene Erstausbildung bzw. eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen. Welche persönlichen Voraussetzungen darüber hinaus der Antragsteller erfüllen muss, ergibt sich dagegen aus § 6 AFBG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355 (356); VG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 6 A 426.96 -, zitiert nach Juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.