Urteil
4 K 7047/02.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0721.4K7047.02A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Tatbestand: Die in Pazarcik geborenen Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Ihren ersten, am 6. November 1996 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - mit Bescheid vom 3. Februar 1997 - Gz.: 0000000-000 - ab, stellte fest, weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen vor, und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Ihre hiergegen gerichtete Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 30. Januar 1998 - 17 K 1363/97.A - ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - mit Beschluss vom 17. März 1998 - 25 A 1095/98.A - ab. Wegen der Einzelheiten dieses Verfahrens nimmt das Gericht auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der beigezogenen Gerichtsakte Bezug. Auf den unter dem 22. April 1998 gestellten Asylfolgeantrag der Kläger lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 27. Mai 1998 - Gz.: 0000000-000 - die Durchführung eines weiteren Verfahrens ab. Vollstreckungsschutzanträge der Kläger lehnte das erkennende Gericht mit Beschlüssen vom 31. Juli 1998 - 9 L 3131/98.A - und vom 8. September 1998 - 9 L 4113/98.A - ab. Seit dem 6. Oktober 1998 vor dem Hintergrund drohender Abschiebung war der Aufenthaltsort der Kläger unbekannt. Das Gericht wies die Klage mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 11. März 1999 - 9 K 5218/98.A - ab. Wegen der Einzelheiten dieses Asylfolgeverfahrens und der Gerichtsverfahren nimmt das Gericht auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der beigezogenen Gerichtsakten Bezug. Unter dem 5. Juli 1999 stellten die am so genannten Wanderkirchenasyl teilnehmenden Kläger einen weiteren Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 16. August 1999 - Gz.: 0000000-000 - lehnte das Bundesamt die Durchführung weiterer Asylverfahren ab. Vollstreckungsschutzanträge der Kläger lehnte das erkennende Gericht mit Beschlüssen vom 1. September 1999 - 10 L 2862/99.A - und vom 4. Januar 2000 - 10 L 4242/99.A - ab. Die Klage wies das Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 2. April 1999 - 4 K 5721/99.A - ab. Wegen der Einzelheiten dieses Asylfolgeverfahrens und der Gerichtsverfahren nimmt das Gericht auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der beigezogenen Gerichtsakten Bezug. Unter dem 20. September 2002 stellten die Kläger wiederum Asylfolgeanträge, u. a. mit der Begründung, die Kläger zu 1. und 2. litten unter posttraumatischen Belastungsstörungen, und legten dazu diverse ärztliche Bescheinigungen vor. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 24. September 2002 die Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren und die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 3. Februar 1997 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes ab und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Zur Begründung ihrer am 1. Oktober 2002 erhobenen Klage tragen die Kläger vor, bereits unter dem 24. April 2001 einen Wiederaufgreifensantrag unter Bezugnahme auf mehrere ärztliche Bescheinigungen über eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt zu haben. Ferner berufen sie sich auf ein Gutachten des A vom 11. März 2002, ergänzt um eine weitere Stellungnahme vom 15. Juli 2003, und benennen für die geltend gemachte politische Vorverfolgung des Klägers zu 1. eine Zeugin. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird Bezug genommen auf den Inhalt der klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. September 2002 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und nimmt Bezug auf die Gründe des Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Durchführung weiterer Asylverfahren mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte, auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und auf Feststellung von Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages - wie hier - ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, insbesondere wenn der Asylantragsteller sich auf neue Mittel zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG und bzw. oder auf eine nachträgliche sich rechtlich zu seinen Gunsten auswirkende Veränderung der Sachlage beruft. Die Kläger haben erstmals mit Schriftsatz vom 13. Juli 2003 zum Beweis der Behauptung, der Kläger zu 1. sei am 11. Februar 1996 in der Türkei inhaftiert worden, als Zeugin Frau P benannt. Dem schriftsätzlich angekündigten und im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die nicht an Gerichtsstelle anwesende Zeugin zum Beweis dieser Behauptung zu vernehmen, hat das Gericht nicht statt zu geben brauchen. Insoweit hat dahinstehen können, dass klägerseits nichts dazu vorgetragen worden ist, dass sie ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sind, dieses Beweismittel in einem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) bzw. dieses Beweismittel binnen drei Monaten nach seiner Kenntniserlangung benannt zu haben (§ 51 Abs. 3 VwVfG). In der Benennung dieser Zeugin liegt schon deswegen kein beachtlicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, weil hier keine Pflicht zu weiterer Sachaufklärung bestanden hat. Die Pflicht zu weiterer Sachaufklärung findet ihre Grenze dort, wo das klägerische Vorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein solcher tatsächlicher Anlass besteht im Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter dann nicht, wenn der Asylantragsteller bzw. Asylkläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt, d. h. nicht unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Ist die Schilderung, die der Asylkläger von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, demgegenüber in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich, so braucht auch substantiierten Beweisanträgen nicht nachgegangen zu werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - mit weiteren Nachweisen und OVG NRW, Urteil vom 2. März 1990 - 5 A 10349/88 -. In den Entscheidungsgründen der Urteile des erkennenden Gerichts vom 30. Januar 1998 - 17 K 1363/97.A - (Seite 7f. des Abdrucks) und vom 11. März 1999 - 9 K 5218/98.A - (S. 5 bis 7 des Abdrucks) sowie in den Gründen des Beschlusses vom 8. September 1998 - 9 L 4113/98.A - (S. 3f. des Abdrucks) ist im Einzelnen dargelegt worden, dass sich der Kläger zu 1. im Verlauf der Verfahren zum Zeitpunkt der angeblichen Entgegennahme des Propagandamaterials, zum Zeitpunkt der angeblichen Verhaftung, zur Dauer der anschließenden Haft, zum Zeitpunkt der angeblichen Freilassung und zur Erteilung eines Visums nebst Begleitumständen in nicht ausgeräumte Widersprüche verwickelt hat. Auf diese Darlegungen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Bestand von daher keine Pflicht des Gerichts zur Vernehmung der benannten Zeugin, hat es auch den auf die Ortsabwesenheit der Zeugin gestützten Antrag auf Terminsverlegung mangels Vorliegens eines erheblichen Grundes im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ablehnen können. In Ermangelung weiterer Sachaufklärungspflicht hat das Gericht auch nicht der mit klägerischem Schriftsatz vom 13. Juli 2003 unterbreiteten Anregung folgen müssen, zum Beweis des behaupteten lediglich vorübergehenden Auslandsaufenthalts der als Zeugin benannten Frau P die als Zeugin benannte und an Gerichtsstelle anwesende Frau G zu vernehmen. Der Frage, ob ein sich dauernd im Ausland aufhaltender Zeuge als Beweismittel unerreichbar und damit ungeeignet ist, hat das Gericht nicht nachzugehen brauchen, sondern hat die Behauptung eines zeitlich lediglich befristeten Aufenthalts der als Zeugin benannten Frau P wegen Entscheidungsunerheblichkeit als wahr unterstellen können. Soweit der Kläger zu 1. sich mit seinem Asylfolgeantrag auf eine Mitteilung der Evangelischen Kirchengemeinde F in X vom 7. August 2001 bezieht, in der ein in R wohnhafter C1 und ein zur persönlichen Aussage bereiter, in X wohnhafter B angeführt werden, handelt es sich auch nicht um die Benennung von als Wiederaufnahmegrund geeigneten Beweismitteln im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Soweit hier die Benennung des C1 in Rede steht, verweist das Gericht zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 8. September 1998 - 9 L 4113/98.A - und im Urteil vom 11. März 1999 - 9 K 5218/98.A -. Soweit Herr B benannt wird, besteht aus den vorstehenden Gründen - abgesehen von der Frage rechtzeitiger Geltendmachung dieses Wiederaufnahmegrundes im Sinne von § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG - ebenfalls keine Pflicht zu weiterer Sachaufklärung. Soweit sich der Kläger zu 1. zur Glaubhaftmachung einer posttraumatischen - und damit vorverfolgungsbedingten - Belastungsstörung auf ärztliche Atteste des Facharztes für Psychologie und Psychiatrie M der Evangelischen Nervenklinik U vom 6. Juli 1999 und vom 1. Dezember 1999 bzw. zur Glaubhaftmachung einer vorverfolgungsbedingten Polytraumatisierung auf Bescheinigungen des in X praktizierenden Internisten D vom 28. Dezember 2000 und vom 29. März 2001 zur Vorlage bei der Ausländerbehörde bezieht, sind diese Bescheinigungen bzw. die Benennung dieser Ärzte als Mittel zur Glaubhaftmachung einer behaupteten Vorverfolgung wegen § 51 Abs. 2 VwVfG keine beachtlichen Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG; denn der Kläger zu 1. hat nicht dargelegt, ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen zu sein, sie bereits im vorangegangenen, mit Urteil vom 2. April 2001 abgeschlossenen Klageverfahren 4 K 5721/99.A geltend zu machen. Abgesehen davon, dass der Asylantragsteller nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG den Folgeantrag persönlich bei der jeweils zuständigen Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hat, kommt es schon aus den vorstehenden Gründen nicht auf den Vortrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten an, diese Atteste einem an das Bundesamt in Nürnberg gerichteten schriftlichen, am 25. April 2001 zur Post gegebenen Wiederaufgreifensantrag vom 24. April 2001 beigefügt zu haben, ohne indessen jemals eine Eingangsbestätigung des Bundesamtes erhalten und deswegen nachgeforscht zu haben; im das hier streitgegenständliche Folgeverfahren Az.: 0 000 000 - 000 betreffenden Verwaltungsvorgang des Bundesamtes findet sich dazu der Vermerk, ein solcher Wiederaufnahmeantrag liege dort nicht vor. Der Kläger zu 1. beruft sich zur Glaubhaftmachung einer posttraumatischen - und damit vorverfolgungsbedingten - Belastungsstörung ferner auf ein ärztliches Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie A vom 21. Juni 2001 zur Vorlage bei der Evangelischen Kirche und vom 9. Juli 2001 zur Vorlage beim Arbeitsamt. Diese Bescheinigungen können als Mittel zur Glaubhaftmachung einer posttraumatischen - und damit vorverfolgungsbedingten - Belastungsstörung bereits nach § 51 Abs. 3 VwVfG nicht berücksichtigt werden, weil ein diesbezüglicher Antrag binnen drei Monaten hätte gestellt werden müssen, das hier streitgegenständliche Folgeantragsbegehren indessen vom 20. September 2002 datiert. Wegen dieser Dreimonatsfrist ist der Kläger an sich auch mit dem erstmals mit Schriftsatz vom 13. Juli 2003 vorgelegten psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie A vom 11. März 2002 als möglichem Wiederaufnahmegrund ausgeschlossen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat indessen mit Schriftsatz vom 17. Juli 2003 ein weiteres ärztliches Attest dieses Facharztes vom 15. Juli 2003 für den Kläger zu 1. zur Gerichtsakte gereicht, in dem dieser zur Frage posttraumatischer Belastungsstörung auf das frühere Gutachten und auf ein Gespräch mit dem Kläger zu 1. am 15. Juli 2003 Bezug nimmt. Es kann dahinstehen, ob damit die rechtliche Ausschlusswirkung des § 51 Abs. 3 VwVfG im Ergebnis überwunden werden kann. Soweit in der Einreichung des Gutachtens vom 11. März 2002 und des ergänzenden Attestes vom 15. Juli 2003 die Vorlage neuer Beweismittel" im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG für die Posttraumatik der Belastungsstörung und damit für die Behauptung politischer Vorverfolgung des Klägers zu 1. gesehen werden kann, sind diese Mittel der Glaubhaftmachung als Wiederaufnahmegrund unbeachtlich, weil sich der Kläger zu 1. im Verlauf der Verfahren - wie bereits oben dargelegt - zum Zeitpunkt der angeblichen Entgegennahme des Propagandamaterials, zum Zeitpunkt der angeblichen Verhaftung, zur Dauer der anschließenden Haft, zum Zeitpunkt der angeblichen Freilassung und zur Erteilung eines Visums nebst Begleitumständen in nicht ausgeräumte Widersprüche verwickelt hat. Die im Zuge spezifischer Anamnese" gegenüber dem Arzt gemachten und unter I. 5. im Gutachten vom 11. März 2002 wiedergegebenen Angaben des Klägers zu 1. weisen zudem weitere Abweichungen zu seinem früheren diesbezüglichen Vortrag auf, nämlich zum Zeitpunkt, wann er die Flugblätter vor der angeblichen Hausdurchsuchung und Verhaftung erhalten haben will, wann die angebliche Hausdurchsuchung stattgefunden haben soll, sowie zum Zeitpunkt der Verhaftung, zur Dauer und zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft. Zum Inhalt seiner diesbezüglichen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt im Asylerstverfahren und zur Begründung seiner am 18. Februar 1997 erhobenen Klage 17 K 1363/97.A nimmt das Gericht zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des betreffenden Urteils vom 30. Januar 1998. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet gewesen, dem im Termin gestellten Beweisantrag statt zu geben, im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers zu 1. und auch im Hinblick auf die drohende Traumatisierung bei Rückkehr in die Türkei den Gutachtenersteller A" - als Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen - zu vernehmen". Ob damit das Beweisthema hinreichend bestimmt angegeben worden ist, sei hier dahingestellt. Soweit damit die Posttraumatik und demzufolge die Behauptung politischer Vorverfolgung des Klägers zu 1. unter Beweis hat gestellt werden sollen, lief der Beweisantrag in Ermangelung eigener Wahrnehmungen des als Sachverständigen bzw. sachverständigen Zeugen benannten Arztes zu den in Bezug genommenen, den Kläger zu 1. betreffenden behaupteten Vorgängen in der Türkei auf eine Beweiserhebung zur Frage der Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1. hinaus. Auch der im Schriftsatz vom 17. Juli 2003 enthaltenen und mangels Antragstellung im Termin als Beweisanregung zu verstehenden Ankündigung, zur Frage der Glaubhaftigkeit des Klägers zu 1. hinsichtlich der Schilderung seiner Inhaftierung im Jahre 1996 die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens durch einen Facharzt zu beantragen", hat das Gericht nicht zu folgen brauchen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Partei gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Glaubhaftigkeit eines Sachvortrags selbst zu würdigen. Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber glaubwürdig und seine Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der Sachverständigenhilfe eines in Bezug auf die Aussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es wird jedoch kein Ermessensfehler vorliegen, wenn sich die Tatsachengerichte die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2000 - 8 A 2715/00.A - mit weiteren umfangreichen Nachweisen zur obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zu einer Beweiserhebung über die Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1. im nunmehr anhängigen Klageverfahren über den dritten Asylfolgeantrag zu einem den Gegenstand des Asylerstantrag bildenden und im Urteil vom 30. Januar 1998 - 17 K 1363/97.A - gewürdigten Sachvortrag hat sich das Gericht nicht veranlasst gesehen. Dass der Kläger im damaligen Zeitpunkt zu einem Sachvortrag aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ist im damaligen Verfahren nicht vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt worden. Das Gutachten vom 11. März 2002 und das Attest vom 15. Juli 2003 treffen hierzu - abgesehen von der Frage der Verwertbarkeit solcher Angaben im jetzigen Zeitpunkt bezogen auf das Asylerstverfahren - keinerlei Aussagen. Im vorliegenden dritten Asylfolgeverfahren hat der Kläger zu 1. selbst keinen Sachvortrag zur behaupteten Vorverfolgung unterbreitet. Vielmehr hat er sich auf die Vorlage des Gutachtens vom 11. März 2002 und des Attestes vom 15. Juli 2003 beschränkt. Im Attest vom 15. Juli 2003 werden die im Zuge spezifischer Anamnese" gegenüber dem Arzt A gemachten klägerischen Angaben aus dem Gutachten vom 11. März 2002 lediglich wiederholt. Dass die oben angesprochenen Widersprüche zwischen diesen Angaben und dem früheren Vortrag ihre Ursache in gesundheitlichen Störungen hätten, kann nicht einmal ansatzweise angenommen werden. Im Gutachten vom 11. März 2002 wird der Kläger zu 1. als bewusstseinswach und bewusstseinsklar und in allen Qualitäten ausreichend orientiert beschrieben. In dem ärztlichen Attest vom 15. Juli 2003 wird dieser psychische Befund nicht thematisiert, geschweige denn in Frage gestellt. In Ermangelung eines schlüssigen Vortrags, dass die geltend gemachten Depressionen des Klägers zu 1. ihre Ursache in erlittener politischer Vorverfolgung haben, brauchte das Gericht auch nicht der im Schriftsatz vom 17. Juli 2003 enthaltenen Anregung zu folgen, zur Frage der dort in Zweifel gezogenen Behandlungsmöglichkeit von an posttraumatischen Belastungsstörungen leidenden Patienten in der Türkei eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes einzuholen. Soweit schließlich unter Vorlage diverser ärztlicher Bescheinigungen und Atteste unterschiedlichen zeitlichen Ursprungs vorgetragen wird, die Kläger zu 1. und 2. litten im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung unter depressiven Verstimmungen bis hin zu einer Steigerung in eine Suizidbereitschaft, liegt in diesem Vortrag im Hinblick auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG keine sich im Asylfolgeverfahren rechtlich zu Gunsten der Kläger auswirkende Änderung der Sachlage und stellen die betreffenden Bescheinigungen - ungeachtet der Frage ihrer rechtzeitigen Vorlage im Hinblick auf § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG - keine im Rahmen des Asylfolgeverfahrens beachtlichen Mittel zur Glaubhaftmachung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dar. Bei solchen Depressionen handelt es sich nämlich nicht um im Rahmen von § 53 AuslG beachtliche zielstaatsbezogene, sondern um hier unbeachtliche vollstreckungsbezogene Umstände, denen im Zuge einer Abschiebung durch geeignete Begleitmaßnahmen zum Schutz der Kläger vor sich selbst bzw. der Umwelt vor den Klägern Rechnung zu tragen ist. Auch die Geltendmachung humanitärer Umstände durch Vorlage von Arbeitgeberbescheinigungen, Belegen über den Besuch von Kursen zum Erlernen der deutschen Sprache und von Schulzeugnissen - wie hier - ist im Rahmen von § 53 AuslG unbeachtlich. Weil auch die Abschiebungsandrohung den rechtlichen Anforderungen genügt, war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 83b Abs. 1 AsylVfG in vollem Umfang abzuweisen. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 Sätze 1 und 3 AsylVfG.