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Urteil

15 K 463/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0718.15K463.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger beantragte im Juni 1987 die Zulassung zur Habilitation durch die Beklagte sowie die Erteilung der venia legendi im Fach "Klassische Philologie". Die vorgelegte Habilitationsschrift zum Thema "Affektivische Wortfelder in der Vulgata" hatte zum Ziel, die polemischen Ausdrücke in der von Hieronymus von Stridon ins Lateinische übersetzten Vulgata zu sammeln, zu beschreiben und zu strukturieren sowie die Leistung des Hieronymus als Übersetzer am Beispiel der polemischen Wortfelder zu bewerten. 3 Am 30. Juni 1987 beschlossen die Professoren und habilitierten Mitglieder der Beklagten (erweiterter Fakultätsrat) die Eröffnung des Habilitationsverfahrens und bestimmten zum Vorsitzenden der Habilitationskommission Prof. Dr. T (Anglistik) sowie als ihre weiteren Mitglieder die Profes. Dres. H (Anglistik), I1 (Klassische Philologie), I2 (Romanistik), I3 (Philosophie), L (Geschichte), N (Klassische Philologie) sowie Frau Prof. Dr. P (Klassische Philologie), deren wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftlicher Assistent der Kläger seit September 1983 gewesen war und die die Anfertigung seiner Habilitationsschrift betreut hatte. Mit ihrer Begutachtung betraute die Habilitationskommission die Profes. Dres. I1, I2, L und P und bestellte als auswärtigen Gutachter Prof. Dr. C (Klassische Philologie) von der Katholieke Universitiet O (Niederlande). Bis auf Prof. Dr. I1 empfahlen die Gutachter in ihren Voten jeweils die Annahme der Habilitationsschrift. Dieser Empfehlung widersprach auch Prof. Dr. N in einer schriftlich begründeten Stellungnahme. 4 Im April 1988 bestimmte der erweiterte Fakultätsrat Prof. Dr. N1 (Geschichte) zum Vorsitzenden der Habilitationskommission, nachdem Prof. Dr. T dieses Amt niedergelegt hatte, und lehnte gegen die Profes. Dres. I1 und N gerichtete Befangenheitsanträge des Klägers ab. 5 Am 14. Oktober 1988 beschloss die Habilitationskommission nach Beratung der Gutachten und der von Prof. Dr. N abgegebenen Stellungnahme, dem erweiterten Fakultätsrat die Ablehnung der Habilitationsschrift des Klägers zu empfehlen. Die entsprechende Empfehlung vom 21. Oktober 1988 leitete der damalige Dekan der Beklagten den Mitgliedern des erweiterte Fakultätsrates nebst einer schriftlichen Begründung zu und ließ die Habilitationsschrift des Klägers, die Gutachten sowie die Stellungnahme von Prof. Dr. N im Dekanat zur Einsichtnahme auslegen. 6 In seiner Sitzung vom 18. April 1989 lehnte der erweiterte Fakultätsrat die Annahme der Habilitationsschrift des Klägers ab. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung, die ihm mit Bescheid vom 19. April 1989 bekannt gegeben worden war, blieb ohne Erfolg. Seine Klage gegen die Nichtannahme der Habilitationsschrift wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 15. Oktober 1990 (15 K 3291/91) als unbegründet ab. Im Berufungsverfahren hob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Entscheidung der Beklagten als verfahrensfehlerhaft auf (Urteil vom 14. Oktober 1992, 22 A 205/1). Die Revision der Beklagten wies das Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet zurück, dass die Beklagte über die Annahme der Habilitationsschrift des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden habe (Urteil vom 16. März 1994, 6 C 1.93). Zur Begründung führte das Revisionsgericht im Wesentlichen aus, die Prüfungsentscheidung der Beklagten genüge in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht bzw. nicht nachweislich den Anforderungen, die das Verfassungsrecht an die Durchführung eines Habilitationsverfahrens und die Bewertung der Habilitationsschrift als eine berufseröffnende Prüfungsleistung stelle. Anhand der in der Berufungsinstanz getroffenen Feststellungen lasse sich nicht abschließend feststellen, ob die der Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers zu Grunde liegenden Gutachten von dem erforderlichen fachwissenschaftlichem Sachverstand getragen seien. Verfahrensfehlerhaft sei die Prüfungsentscheidung aber - unter anderem - jedenfalls deshalb, weil die Habilitationskommission bei der Erarbeitung der Abstimmungsempfehlung und weil ihr folgend, auch der erweiterte Fakultätsrat die Bindungswirkung von solchen Gutachten verkannt habe, die mit fachwissenschaftlichem Sachverstand erstellt und nachvollziehbar begründet seien. Solchen Gutachten komme nämlich für die abschließende Bewertung der Prüfungsleistung eine inhaltlich prinzipiell bindende Wirkung zu. Über deren Empfehlung dürfe sich deshalb nur hinweggesetzt werden, wenn die Vermutung für ihre Richtigkeit substantiiert und in fachwissenschaftlich fundierter Weise erschüttert sei. 7 Im September 1994 teilte der damalige Dekan der Beklagte dem Kläger mit, dass das Habilitationsverfahren weiter geführt werde. Im Oktober 1994 bestimmte der erweiterte Fakultätsrat Prof. Dr. C1 (Anglistik) zum Vorsitzenden der Habilitationskommission und ernannte als deren weitere Mitglieder die Profes. Dres. B1 (Klassische Philologie / Latein), C2 (Germanistische Sprachwissenschaft), I2, A (Klassische Philologie / Griechisch) und den PD Dr. X1 (Klassische Philologie). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. Oktober 1994 wies der Kläger unter anderem darauf hin, dass den erstellten Gutachten kein Rechtsmangel anhafte, da Frau Prof. Dr. P sowie Prof. Dr. C Spezialisten auf dem Gebiet der Habilitationsschrift seien und Prof. Dr. L als Althistoriker mit der antiken Kultur vertraut und Prof. Dr. I2 ein ausgewiesener Kenner der Sprachwissenschaften, insbesondere der Wortfeldforschung sei. In ihrer Sitzung vom 14. Februar 1995 beschloss die Habilitationskommission nach der über ihren Verlauf durch den Vorsitzenden gefertigten Aktennotiz, "... einen weiteren auswärtigen Gutachter um ein Gutachten über die Arbeit zu bitten ..." und ersuchte den Dekan der Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tag, Herrn Prof. Dr. U von der Universität A1 (Schweiz) zur Vermeidung weiterer Verzögerungen des Habilitationsverfahrens "... per Eilentscheid ..." mit einer Begutachtung zu beauftragen. Unter dem 6. März 1995 teilte der Dekan der Beklagten dem Kläger mit, dass Prof. Dr. U als ausgewiesener Patristiker mit Hebräischkenntnissen um ein Gutachten zur Habilitationsschrift ersucht worden sei, nachdem keines der vorliegenden Gutachten die hebräischen Teile der Arbeit würdige und die Kommissionsmitglieder sich aus eigener Fachkunde hierzu nicht im Stande sähen. Mit Schreiben vom 20. März 1995 widersprach der Kläger der Bestellung von Prof. Dr. U als Gutachter mit der Begründung, dass nach der Habilitationsordnung nur ein auswärtiger Gutachter und dies auch nur nach seiner Anhörung bestellt werden dürfe. 8 Prof. Dr. U lehnte in seinem Gutachten die Annahme der Habilitationsschrift des Klägers ab. Ebenso votierten in schriftlichen Stellungnahmen die Prof. Dres. B1, C2 und A, PD Dr. X1 und sowie Prof. Dr. C3 (Germanistische Sprachwissenschaft), der für den zwischenzeitlich verstorbenen Prof. Dr. I2 zum Mitglied der Habilitationskommission berufen worden war. 9 Die durch die Habilitationskommission unter dem 26. April 1995 verfasste "Begründete Empfehlung zur Habilitationsschrift" des Klägers, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, schloss mit dem einstimmigen Vorschlag, die Annahme der Arbeit abzulehnen. In der Begründung der Empfehlung ist unter anderem ausgeführt, dass in "... den aus der früheren Kommission vorliegenden Gutachten (Hervorhebung im Original) [...] die Arbeit mit 4:1 Gutachterstimmen positiv bewertet ..." wird und aus "... der neuen Kommission [...] insgesamt fünf Stellungnahmen [... (sc. und)] eine Stellungnahme (Hervorhebungen im Original) von Herrn U aus A1 ..." abgegeben worden sind, die nach "... Auffassung der Kommission [...] der vom Gericht aufgegebenen Klärung der Richtigkeitsvermutung zu den Gutachten ..." dienen. Mit der Einladung zur Beschlussfassung über die Annahme der Habilitationsschrift teilte der damalige Dekan der Beklagten den Mitgliedern des erweiterten Fakultätsrates die Eröffnung des Hauptverfahrens mit, übersandte ihnen die Empfehlung der Habilitationskommission vom 26. April 1995 und wies darauf hin, dass in der Zeit vom 2. Mai 1995 bis einschließlich 29. Mai 1995 die Habilitationsschrift sowie die zu ihr erstellten "Einzelgutachten" zur Einsichtnahme ausgelegt seien. Einsicht in die Unterlagen nahmen damals 25 Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates. 10 Am 30. Mai 1995 lehnte der erweiterte Fakultätsrat in Anwesenheit von 45 seiner Mitglieder die Annahme der Habilitationsschrift des Klägers mehrheitlich ab. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ging, "... um sicherzustellen, dass die anwesenden Mitglieder der Fakultät vor der Abstimmung über den vollen aktuellen Kenntnisstand in Bezug auf die Gutachten und Stellungnahmen verfügen ...", der anonym durchgeführten Abstimmung die Verlesung der Gutachten bzw. Stellungnahmen der Prof. Dres. P, I1, C, I2, L, C3, C2, B1, A, U und von PD Dr. X1 voraus. 11 Mit Bescheid 31. Mai 1995 teilte der damalige Dekan der Beklagten dem Kläger das Abstimmungsergebnis mit, und führte aus, der Fakultätsrat habe sich der "Begründeten Empfehlung der Habilitationskommission" vom 26. April 1995 angeschlossen. Die Kommissionsempfehlung war dem Bescheid als Anlage beigefügt. 12 Gegen diese Prüfungsentscheidung erhob der Kläger Widerspruch, rügte die personelle Zusammensetzung der Habilitationskommission sowie die einigen ihrer Mitglieder fehlende Objektivität und machte erneut geltend, Prof. Dr. U, der zudem kein ausgewiesener Patristiker sei, habe als weiterer auswärtiger Gutachter nicht ohne Rücksprache mit ihm bestellt werden dürfen. Im Übrigen handele es sich bei den durch Mitglieder der Habilitationskommission abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen um in der Habilitationsordnung nicht vorgesehene und damit unzulässige Gutachten, die weil ihrerseits fehlerhaft, nicht zur Entscheidungsfindung hätten herangezogen werden dürfen. Von den Prof. Dres. B1 und A sowie PD Dr. X1 sei rechtswidrig nicht nur seine schriftliche Habilitationsleistung bewertet worden, sondern auch andere seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Außerdem verwerteten einige Stellungnahmen in unzulässiger Weise erst nach Vorlage seiner Habilitationsschrift erschienenes Schrifttum. Ferner lasse die Abstimmungsempfehlung der Habilitationskommission und damit auch die Prüfungsentscheidung selbst eine Abwägung der für und wider die Annahme seiner Habilitationsschrift sprechenden Gründe vermissen. Schließlich habe die Abstimmung über die Bewertung der Prüfungsleistung in der Fakultätsratssitzung nicht anonym erfolgen dürfen und sei außerdem rechtsfehlerhaft, weil der Habilitationskommission zwar die Abstimmungsempfehlung vom 21. Oktober 1988 und die von ihr in Bezug genommene Stellungnahme von Prof. Dr. N vorgelegen habe nicht aber das Gutachten von Prof. Dr. P, das zudem vor der Fakultätsratssitzung nicht im Dekanat ausgelegt worden sei. 13 Mit Schreiben vom 16. Oktober 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der erweiterte Fakultätsrat angesichts der am 30. Mai 1995 rechtsfehlerhaft anonym durchgeführten Abstimmung am 7. November 1995 über seine schriftliche Habilitationsleistung und ggf. das Thema des wissenschaftlichen Vortrages erneut abstimmen werde. Am 7. November 1995 lehnte der erweiterte Fakultätsrat in Anwesenheit von 45 seiner Mitglieder die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung des Klägers mit 40 gegen 4 Stimmen erneut ab. 14 Mit Bescheid vom 18. November 1995, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, unterrichtete die Beklagte den Kläger über das Ergebnis der Abstimmung vom 7. November 1995. Die schriftliche Empfehlung der Habilitationskommission sowie ein Auszug aus dem Sitzungsprotokoll vom 7. November 1995 waren dem Bescheid vom 18. November 1995 beigefügt. 15 Mit Bescheid vom 21. Dezember 1995 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Habilitationsschrift als unbegründet zurück 16 Am 19. Januar 1996 erhob der Kläger vor dem erkennenden Gericht gegen die Prüfungsentscheidung vom 31. Mai 1995 Klage (15 K 469/96) und führte für deren Rechtswidrigkeit über die im Vorverfahren bereits benannten Gründe hinaus im Wesentlichen aus, PD Dr. X1 habe, weil er bei Vorlage der Habilitationsschrift im Jahr 1987 noch nicht promoviert gewesen sei, nicht zum Mitglied dieser Kommission bestellt und Prof. Dr. U kein Gutachtenauftrag erteilt werden dürfen, da die Habilitationsordnung nach Abschluss der Gutachterphase eine solche Bestellung nicht vorsehe. Der Habilitationsordnung zuwider seien zudem die - im Übrigen fachlich zu beanstandenden - Stellungnahmen der Mitglieder der Habilitationskommission zur Einsichtnahme ausgelegt und in der Fakultätsratssitzung verlesen worden. 17 Im Termin zur Erörterung des Rechtsstreits 15 K 469/96 am 8. Januar 1998 wies die erkennende Kammer die Beteiligten darauf hin, dass es unter anderem rechtswidrig gewesen sein dürfte, die schriftlichen Stellungnahmen der Profes. Dres.B1, C3, A und C2 sowie von PD Dr. X1 öffentlich auszulegen bzw. in der Fakultätsratssitzung zu verlesen und die fachlichen Einwände des Klägers gegen die Bewertung der Prüfungsleistung nicht im Rahmen eines vorgerichtlichen Überdenkungsverfahrens fachlich zu würdigen. Im Hinblick darauf hoben die Terminsvertreter der Beklagten den Bescheid vom 31. Mai 1995 sowie die Widerspruchsentscheidung vom 21. Dezember 1995 auf. Den Rechtsstreit erklärten die Beteiligten anschließend übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls über den Erörterungstermin waren sich die Beteiligten einig, das Habilitationsverfahren fortzusetzen, sofern das Gesuch um Zulassung zur Habilitation nicht binnen 2 Monaten zurückgenommen wird. 18 In Fortsetzung des Habilitationsverfahrens übersandte die Dekanin der Beklagten den Mitgliedern des erweiterten Fakultätsrates mit Schreiben vom 1. Juli 1999 die begründete Empfehlung der Habilitationskommission vom 26. April 1995 und wies darauf hin, dass die Habilitationsschrift des Klägers sowie die zu ihr erstatteten Einzelgutachten in der Zeit vom 2. Juli 1999 bis 30. Juli 1999 zur Einsichtnahme ausliege. 15 Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates nahmen Einsicht in die ausgelegten Unterlagen. 19 In der Sitzung des erweiterten Fakultätsrats vom 26. Oktober 1999, an der nach der geführten Anwesenheitsliste 40 seiner Mitglieder teilnahmen, lehnten in namentlich und schriftlich durchgeführter Abstimmung bei 1 Gegenstimme 38 seiner Mitglieder die Annahme der Habilitationsschrift des Klägers ab. Ein Stimmzettel blieb unausgefüllt, ein ablehnendes Votum war handschriftlich mit dem Zusatz versehen "Die Empfehlung der neuen Kommission ist überzeugend. Ich habe auch schon früher mit 'nein' gestimmt". 20 Mit Bescheid vom 2. November 1999 teilte die Dekanin der Beklagten dem Kläger mit, der erweiterte Fakultätsrat habe sich die beigefügte "Begründete Empfehlung" der Habilitationskommission vom 26. April 1995 zu Eigen gemacht und die Habilitationsschrift nicht angenommen. 21 Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch und führte nach Einsichtnahme in die Habilitationsakte zur Begründung im Wesentlichen aus, es habe nicht genügt, das Prüfungsverfahren lediglich fortzusetzen. Es sei vielmehr neu durchzuführen gewesen, weil die der Prüfungsentscheidung vom 31. Mai 1995 anhaftenden Verfahrensfehler durch die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens nicht zu heilen seien. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die vor der damaligen Prüfungsentscheidung dem erweiterten Fakultätsrat rechtswidrig vermittelte Kenntnis von den durch Mitglieder der Habilitationskommission zu seiner Habilitationsschrift verfassten Stellungnahmen. Deren Inhalt sei auch in die nunmehr getroffene Prüfungsentscheidung eingeflossen, weil an ihr Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates beteiligt gewesen seien, denen er aus dem früheren Prüfungsverfahren bekannt sei. Auch genüge das Protokoll über die Sitzung des erweiterten Fakultätsrates vom 26. Oktober 1999 den prüfungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil es lediglich das Abstimmungsergebnis ausweise, den Prozess Entscheidungsfindung aber nicht festhalte. Rechtsfehlerhaft sei die Ablehnungsentscheidung ferner, weil ihrer Begründung nicht entnommen werden könne, warum die Arbeit trotz der vier zuvor positiv erstatteten Gutachten abgelehnt werde. Die Abstimmungsempfehlung der Habilitationskommission vom 26. April 1995 könne die Entscheidung nicht tragen, da diese willkürliche Stellungnahmen von Professoren enthalte, die zudem nicht mehr Mitglieder der Fakultät seien. Im Übrigen seien diese Stellungnahmen - wie bereits früher ausgeführt - fachlich fehlerhaft. Seine fachlichen Rügen seien den Mitgliedern des erweiterten Fakultätsrates aber vorenthalten worden. 22 Mit Schreiben vom 21. November 2000 übersandte die Dekanin der Beklagten den Mitgliedern des erweiterten Fakultätsrates die unter dem gleichen Datum durch die Habilitationskommission verfasste und durch Prof. Dr. C1 gezeichnete "Begründete Empfehlung zum Einspruch" des Klägers gegen die Ablehnung seiner Habilitationsschrift, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sowie die fünf im Jahr 1987 zur Habilitationsschrift erstatten Gutachten, die Kommissionsempfehlung vom 26. April 1995 und die Widerspruchsbegründung des Klägers. In seiner Sitzung vom 28. November 2000 befasste sich der erweiterte Fakultätsrat der Beklagten in Anwesenheit von 50 seiner Mitglieder mit dem Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung seiner Habilitationsschrift. In der namentlich und schriftlich durchgeführten Abstimmung über die fachlichen Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung sprachen sich bei einer Gegenstimme 47 Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates dafür aus, den Widerspruch insoweit zurückzuweisen. An der gesonderten, ebenfalls namentlich und schriftlich durchgeführten Abstimmung über die formellen Rügen des Klägers beteiligten sich 43 Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates, von denen 41 gegen die Berechtigung dieser Einwände gegen die Prüfungsentscheidung votierten; zwei weitere Stimmzettel trugen keine Namen. 23 Mit Bescheid 10. Januar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Hinweis auf die beigefügte "Begründete Empfehlung zum Einspruch" vom 21. November 2000 und das Protokoll über die Sitzung des erweiterten Fakultätsrates vom 28. November 2000 als unbegründet zurück. 24 Der Kläger hat am 26. Januar 2001 Klage erhoben. 25 Er ist der Auffassung, die Prüfungsentscheidung der Beklagten vom 2. November 1999 sei rechtswidrig. Sein Widerspruchsvorbringen ergänzend und vertiefend führt der Kläger begründend im Wesentlichen aus, die Verwertung des durch Prof. Dr. U erstatteten Gutachtens sei rechtsfehlerhaft. Die Habilitationsordnung erlaube Gutachtenaufträge nur an einen der Fakultät nicht angehörigen Gutachter. Ein solches auswärtiges Gutachten sei aber im Jahr 1987 bereits durch Prof. Dr. C verfasst worden. Den Profes. Dres. B1, C3, A sowie PD Dr. X1 habe es als Mitgliedern der Habilitationskommission an der prüfungsrechtlich gebotenen Objektivität gefehlt. Ihre Stellungnahmen zu seiner Habilitationsschrift seien nicht frei von sprachlich unzulässigen Wertungen. Im Übrigen habe die Prüfungsentscheidung auch deshalb nicht auf diese Stellungnahmen gestützt werden dürfen, weil diese zum Teil erst nach Abschluss nach seiner Arbeit gewonnene Forschungsergebnisse und sonstige von ihm verfasste Publikationen berücksichtigten. Der Stellungnahme von Prof. Dr. C2 fehle zudem eine sachangemessene Begründung. 26 Als rechtswidrig erweise sich auch die Entscheidung über seinen Widerspruch. Unklar sei schon, in welcher personellen Zusammensetzung die Habilitationskommission ihre "Begründete Empfehlung zum Einspruch" vom 20. November 2000 verfasst habe. Zu diesem Zeitpunkt seien jedenfalls die Profes. Dres. B1, I2, A und PD Dr. X1 nicht mehr Mitglieder der Beklagten gewesen. Von den übrigen Mitgliedern der Habilitationskommission, den Profes. Dres.C1, C3 und C2, vertrete niemand sein Habilitationsfach. Die beratend von der Habilitationskommission herangezogenen Profes. Dres. L1 und S aus der Klassischen Philologie seien durch die Beklagte nicht bestellt worden. Vor der Beratung über seinen Widerspruch vom 28. November 2000 habe den Mitgliedern des erweiterten Fakultätsrates mit lediglich 1 Woche nur ungenügend Zeit zur Vorbereitung zur Verfügung gestanden. Prüfungsrechtlich unzulässig sei es zudem gewesen, die Beratung in der Sitzung des erweiterten Fakultätsrates auf die Widerspruchsgründe zu beschränken und keine erneute Entscheidung über die Annahme seiner Habilitationsschrift zu treffen, die zudem vor der Widerspruchsentscheidung nicht erneut ausgelegt worden sei. Damit habe es aber den an der Entscheidung über seinen Widerspruch beteiligten Fakultätsratsmitgliedern zum Teil auch an der für eine sachlich fundierte Abstimmung erforderlichen Sachkenntnis gefehlt, weil 10 der Abstimmenden an der Ausgangsentscheidung nicht beteiligt gewesen seien und bei lediglich 11 der Sitzungsteilnehmer eine Einsichtnahme in die Habilitationsunterlagen festzustellen sei. Vor der Abstimmung über den Widerspruch habe der Vorsitzende der Habilitationskommission in der Fakultätsratssitzung zudem lediglich die negativen, nicht aber auch die positiven Rezensionen der Habilitationsschrift erörtert. Auch sei der erweiterte Fakultätsrat jedenfalls bei der Abstimmung über die gerügten formalen Mängel der Prüfungsentscheidung bei 41 abgegebenen gültigen Stimmen nicht mehr beschlussfähig gewesen. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. November 1999 sowie ihrer Widerspruchsentscheidung vom 10. Januar 2001 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis seiner Habilitation nach erneuter Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift und Bewertung eines gegebenenfalls anschließend zu haltenden wissenschaftlichen Vortrags erneut zu bescheiden. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Sie ist der Auffassung die Ablehnungsentscheidung sei frei von Rechtsfehlern. Die Habilitationskommission sei auch in Fortführung des Habilitationsverfahrens ordnungsgemäß besetzt gewesen. Nachdem aus der Fakultät und damit der Habilitationskommission einige Mitglieder ausgeschieden seien und diese nur noch aus den Profes. Dr. C3, C2 und C1 bestanden habe, sei der Kommission gestattet worden, zur Beratung über die durch den Kläger erhobenen Einwände als Fachvertreter die Profes. Dres. L1 und S hinzuzuziehen. Rechtlich durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, Kommissionsmitglieder seien befangen gewesen, habe der Kläger nicht dargelegt. Auch habe allen Mitgliedern des erweiterten Fakultätsrates die Möglichkeit offen gestanden, vor der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers Einsicht in dessen Habilitationsschrift zu nehmen. Wegen der Bindungswirkung von Gutachten und "Begründeter Empfehlung" der Habilitationskommission sei eine solche Einsichtnahme aber nicht Voraussetzung für das Recht der Mitglieder des Fakultätsrates, sich an der Abstimmung über den Widerspruch des Klägers zu beteiligen. Der erweiterte Fakultätsrat sei auch bei der Abstimmung über die durch den Kläger mit dem Widerspruch gerügten formalen Mängel der Ablehnungsentscheidung vom 2. November 2001 beschlussfähig gewesen. Mit 43 seiner Mitglieder habe sich mehr als die Hälfte der Abstimmungsberechtigten an der Abstimmung beteiligt. Dass zwei der dabei abgegebenen Stimmzettel nicht unterschrieben seien, erweise sich als rechtlich unschädlich, weil die Abstimmung nur Verfahrensfragen und nicht der Bewertung der Prüfungsleistung im eigentlichen Sinne gegolten habe. Schließlich sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der erweiterte Fakultätsrat in seiner Sitzung vom 28. November 2000 keine erneute Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift des Klägers getroffen habe. Das Widerspruchsverfahren diene allein dazu, sich mit den gegen die Prüfungsentscheidung erhobenen Einwänden zu befassen. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 15 K 469/96 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 33 Entscheidungsgründe: 34 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist als Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 2. November 1999 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten; der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seines Habilitationsbegehrens steht ihm nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). 35 Über das im Juni 1987 gestellte Habilitationsgesuch des Klägers ist nach Maßgabe der Vorschriften der Habilitationsordnung der Beklagten vom 23. Juni 1981 (Amtliche Bekanntmachung der Universität E vom 1. September 1981) in der Änderungsfassung vom 21. Februar 1986 (Amtliche Bekanntmachung der Universität E vom gleichen Tag) (HO) zu entscheiden. Die Habilitationsordnung der Beklagten vom 12. Juni 1996 (Amtliche Bekanntmachung der I-Universität E vom 18. Juni 1996) (HO '96) war nicht anzuwenden, obwohl sie in § 24 bestimmt, dass Habilitationsverfahren, die noch während der Geltungsdauer der Habilitationsordnung vom 1. September 1981 in der Fassung vom 21. Februar 1986 eingeleitet worden sind, nur auf Antrag nach diesen Rechtsvorschriften abzuschließen sind, und der Kläger einen solchen Antrag offensichtlich nicht gestellt hat. Sein im Jahr 1987 begonnenes Habilitationsverfahren ist kein solches, das es i. S. der vorgenannten Übergangsbestimmung noch zu beenden galt. Sinn und Zweck der Übergangsregelung ist es, Bewerbern um eine Habilitation, in deren Prüfungsverfahren die Beklagte noch nicht entschieden hat, die Möglichkeit der Wahl zu eröffnen, nach welchen Rechtsvorschriften das Habilitationsverfahren zu Ende geführt werden soll. Demgegenüber hat die Beklagte mit dem hier angegriffenen Ablehnungsbescheid vom 2. November 1999 trotz eines durch sie zuvor bereits zwei Mal verwaltungsbehördlich abgeschlossenen Prüfungsverfahrens erneut über den Habilitationsantrag des Klägers entscheiden müssen, nachdem die beiden vormaligen Ablehnungsentscheidungen vom 19. April 1989 und 18. November 1995 gerichtlich bzw. durch sie selbst jeweils aufgehoben worden sind. Schon einmal abgeschlossene, aus Rechtsgründen aber wieder aufzunehmende Prüfungsverfahren sind als Fortsetzung des ursprünglichen Prüfungsverfahren aber nach Maßgabe der Vorschriften abzuschließen, unter deren Geltung die erste Prüfungsentscheidung getroffen worden ist. 36 Das der angegriffenen Ablehnungsentscheidung vom 2. November 1999 zu Grunde liegende Verfahren zur Bewertung der Habilitationsschrift des Klägers weist keine Rechtsfehler auf. 37 Gemäß § 10 S. 1 HO i. V. m. § 8 HO entscheiden über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung als Stimmberechtigte die Professoren und habilitierten Mitglieder der Beklagten (künftig: erweiterter Fakultätsrat) bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit 2/3 Mehrheit. Ausweislich der Liste über die Anwesenheit der 78 nach § 8 HO Stimmberechtigten haben an der Fakultätsratssitzung vom 26. Oktober 1999 mehr als die Hälfte, nämlich 40, teilgenommen, von denen bei 38 Nein-Stimmen und einem nicht ausgefüllten Stimmzettel nur eine Stimme für die Annahme der Habilitationsschrift abgegeben worden ist. Der Wirksamkeit des Beschlusses steht nicht entgegen, dass sich an der Abstimmung Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates beteiligt haben, die, weil sie keine Einsicht in die ausgelegten Habilitationsunterlagen genommen hatten, die gemäß § 9 S. 2 HO sowohl im Mai 1995 und Anfang November 1995 als auch im Juli 1999 zur Einsichtnahme ausgelegt waren, die Habilitationsschrift des Klägers und die zu ihr erstatteten Gutachten nicht kannten. Anders als § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2 HO '96 knüpft § 10 S. 1 HO das Recht zur Abstimmung über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung und damit auch die Bestimmung des für die Beschlussfähigkeit des erweiterten Faltätsrates erforderlichen Stimmenquorums nicht daran an, dass die Abstimmenden auch Einsicht in die schriftliche Habilitationsleistung und die zu ihr verfassten Gutachten genommen haben. Prüfungsrechtlich ist es zwar verfassungsrechtlich regelmäßig geboten, dass derjenige, der - wie hier die Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates mit der Habilitationsschrift - eine Prüfungsleistung verbindlich bewertet, diese zuvor selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen haben muss. Dass dieser Grundsatz aber (zumindest) für das hier strittige Habilitationsverfahren angesichts seiner besonderen Ausgestaltung nicht gilt, ist zwischen den Beteiligten höchstrichterlich geklärt, 38 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Mai 1994, 7 C 15/93, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, S. 1209 ff. (S. 1212). 39 Von den in der Sitzung des erweiterten Fakultätsrates am 26. Oktober 1999 Anwesenden war auch sonst niemand aus Rechtsgründen von der Sitzungsteilnahme und / oder der Abstimmung über die Habilitationsschrift des Klägers ausgeschlossen. 40 Nichts ist dafür ersichtlich, dass einer der Sitzungsteilnehmer dem Kläger gegenüber befangen war. Der gegenüber (ehemaligen) Mitgliedern der Habilitationskommission, den Profes. Dres. B1, C3, A sowie PD Dr. X1, erhobene Vorwurf mangelnder Objektivität ist insoweit rechtlich unerheblich. Abgesehen davon, dass die Rüge der Befangenheit - wie noch zu zeigen sein wird - unbegründet ist, hat von den Vorgenannten niemand an der Sitzung des erweiterten Fakultätsrates am 26. Oktober 1999 teilgenommen. Rechtlich unbedenklich ist ferner, dass über die Annahme der Habilitationsschrift in dieser Sitzung auch solche Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates entschieden haben, denen im Vorfeld der am 30. Mai 1995 durchgeführten und am 7. November 1995 wiederholten Abstimmung über die Prüfungsleistung des Klägers die Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht worden sind, die die Mitglieder der Habilitationskommission in Vorbereitung der Kommissionsempfehlung vom 26. April 1995 verfasst hatten. Dass der erweiterte Fakultätsrat diese Stellungnahmen im Jahr 1995 durch Auslegen und Verlesen zur Entscheidungsfindung herangezogen hat, war zwar nach Auffassung der Kammer rechtswidrig, da nach § 9 S. 2 HO über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung allein unter Berücksichtigung der Gutachten und der Kommissionsempfehlung zu entscheiden ist. Die gebotene Neubewertung einer rechtsfehlerhaft beurteilten Prüfungsleistung obliegt prüfungsrechtlich aber regelmäßig den für die beanstandete Bewertung verantwortlich zeichnenden Prüfern; diese sind, weil befangen, nur dann von der Neubewertung ausgeschlossen, wenn erkennbar ist, dass sie nicht gewillt sind, unter Vermeidung des Rechtsfehlers, der der beanstandeten Prüfungsentscheidung anhaftet, in die Neubewertung der Prüfungsleistung einzutreten, 41 vgl. hierzu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rdnr. 367. 42 Dass die Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates, die bereits im Jahr 1995 mit der Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift befasst gewesen sind, bei der Abstimmung am 26. Oktober 1999 nicht gewillt waren, ihre Entscheidung gemäß § 9 S. 2 HO allein auf der Grundlage der Habilitationsschrift, den zu ihr erstatteten Gutachten und der Kommissionsempfehlung vom 26. April 1995 zu treffen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 43 Die Ablehnungsentscheidung des erweiterten Fakultätsrates ist, insoweit anders als der Ablehnungsbescheid vom 19. April 1989, durch die Bezugnahme auf den Inhalt der Kommissionsempfehlung vom 26. April 1995 auch mit einer Begründung versehen, die den prüfungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Zwar entbinden die zu einer schriftlichen Habilitationsleistung gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 HO erstatteten Gutachten und die Empfehlung der Habilitationskommission (§ 6 Abs. 6 HO) den erweiterten Fakultätsrat nicht von der Pflicht, die zur Habilitationsleistung gefasste Prüfungsentscheidung auch eigenständig zu begründen, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994, a. a. O., S. 1212 zu dem nicht begründeten Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. April 1989. 45 Weder das Verfassungsrecht noch ein prüfungsrechtlicher Grundsatz gebieten aber, die Begründung einer Prüfungsentscheidung im Wortlaut selbst zu verfassen. Rechtlich unbedenklich ist es daher, sich solche Beurteilungserwägungen Dritter als eigene Begründung anzueignen, die aus Sicht des Bewertenden fachlich nicht zu beanstanden sind. Dementsprechend waren die Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates nicht gehindert, sich zur Begründung der Ablehnungsentscheidung auf den Inhalt der Empfehlung der Habilitationskommission vom 26. April 1995 zu berufen, 46 vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994, a. a. O.. 47 Dass die Prüfungsentscheidung vom 26. Oktober 1999 auch tatsächlich auf die Gründe der Kommissionsempfehlung gestützt ist, ergibt sich aus dem Protokoll über die Sitzung des erweiterten Fakultätsrates vom 26. Oktober 1999 und dem angefochtenen Bescheid vom 2. November 1999, mit dem die Empfehlung der Habilitationskommission dem Kläger (erneut) übersandt und ihm damit die Begründung der getroffenen Prüfungsentscheidung auch bekannt gegebenen worden ist. 48 Die gegen die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung des Klägers votierenden Mitglieder des Fakultätsrates durften als Begründung ihrer Prüfungsentscheidung inhaltlich auch die Kommissionsempfehlung heranziehen, da diese ihrerseits verfahrensfehlerfrei zu Stande gekommen ist und - wie später noch auszuführen sein wird - den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Bewertung der schriftlichen Habilitationsleistung genügt, die im Ergebnis der Mehrheitsmeinung der nach § 6 Abs. 5 HO im Auftrag der Habilitationskommission tätig gewordenen Gutachter widerspricht. 49 Dass der im Oktober 1994 durch Beschluss des erweiterten Fakultätsrates gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 HO neu gebildeten Habilitationskommission, deren Zusammensetzung gemessen an § 6 Abs. 3 S. 2 HO keinen rechtlichen Bedenken begegnet, damals auch die Profes. Dres. B1, C3, und A sowie der PD Dr. X1 angehört haben, ist rechtlich ebenso unbedenklich wie die Tatsache, dass die Vorbenannten an der Erstellung der Kommissionsempfehlung mitgewirkt haben. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der Vorwurf des Klägers, diesen Personen habe es an der gebotenen Objektivität gefehlt, bereits materiell rechtlich weder die Annahme rechtfertigt, sie seien wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung in der Habilitationskommission auszuschließen gewesen noch einen der Kommissionsempfehlung anhaftenden Rechtsmangel begründet. 50 Die Besorgnis der Befangenheit i. S. des § 21 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW, der, fehlen spezialgesetzliche Regelungen, auch für die behördliche Tätigkeit bei Leistungsprüfungen gilt (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW), besteht zu Recht, wenn sie sich auf objektiv feststellbare Tatsachen gründet, die geeignet sind, subjektiv vernünftige Zweifel an einer unparteiischen, unvoreingenommenen oder unbefangenen Amtsführung zu begründen, 51 vgl. Kopp / Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2000, zu § 21 Rdnr. 5. 52 Die nur subjektive Befangenheit oder Voreingenommenheit des Amtswalters ist für sich genommen ebenso wenig rechtlich von Belang wie allein persönliche Befindlichkeiten der Verfahrensbeteiligten, 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1998, 6 C 8/97, iuris-dokumentation; Niehues, a. a. O., Rdnr. 191. 54 Den Stellungnahmen der Profes. Dres. B1, C3, A sowie von PD Dr. X1 sind mit den vom Kläger gerügten sprachlich unzulässigen Wertungen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Besorgnis ihrer Befangenheit zu entnehmen. Kritik an einer Prüfungsleistung ist erst dann Anlass für die Besorgnis der Befangenheit, wenn sie die Ebene einer fachlich geführten Kontroverse verlässt und die für eine sachliche Auseinandersetzung um Fachstandpunkte erforderliche innere Distanz vermissen lässt, 55 vgl. Niehues, a. a. O., Rdnr. 192. 56 Hinzunehmen sind dabei missbilligende und abwertende Äußerungen zu einer Prüfungsleistung. Gleiches gilt für in der Formulierung harte aber den Sachbezug wahrende Kritik, und für bloße Ungeschicklichkeiten oder Äußerungen, auch wenn sie nicht gerade von hohem Einfühlungsvermögen in die Situation des Gegenüber zeugen, solange der Stil ohne erhebliche Entgleisungen bleibt, 57 vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1984, 7 B 100.84, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.0 Nr. 204 und Urteil vom 20. September 1984, 7 C 57.83, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 70, S. 143 ff, (152), Niehues, a. a. O., Rdnr. 186, 192. 58 Passagen in den von ihm beanstandeten Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder, die in diesem Sinne die Grenze zur unzulässigen "Schmähkritik" überschreiten, hat weder der Kläger aufgezeigt noch sind solche ersichtlich. Abgesehen davon enthält die Empfehlung der Habilitationskommission selbst aber auch nach Auffassung des Klägers textlich offenbar keine Passagen aus den von ihm beanstandeten Stellungnahmen, die ernstlich gegen eine unvoreingenommene Befassung ihrer Mitglieder mit der Habilitationsschrift sprechen. Ein den Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder entgegen den obigen Erwägungen gleichwohl etwa anhaftender Rechtsmangel wäre damit prüfungsrechtlich unbeachtlich, weil er sich nicht auf die Entscheidung des erweiterten Fakultätsrates ausgewirkt hätte. Den durch den Kläger beanstandeten Stellungnahmen kommt nämlich, soweit sie inhaltlich nicht in die Empfehlung der Habilitationskommission eingegangen sind, nur eine die Kommissionsempfehlung vorbereitende und damit lediglich kommissionsinterne Bedeutung zu. Sie zählen nicht zu den Unterlagen, auf deren Grundlage der erweiterte Fakultätsrat gemäß § 9 S. 1 HO über die Annahme der Habilitationsschrift zu entscheiden hatte. Aus diesem Grund bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob den vorbereitenden Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder die durch den Kläger weiter gerügten Mängel tatsächlich anhaften. 59 Die Verwendung der Kommissionsempfehlung vom 26. April 1995 zur Begründung der angegriffenen Prüfungsentscheidung ist auch nicht mit Blick darauf rechtsfehlerhaft, dass in ihr die Stellungnahmen der Profes. Dres.B1, I2, A und von PD Dr. X1 enthalten geblieben sind, obwohl diese im Zeitpunkt der Prüfungsentscheidung vom 2. November 1999 bereits aus der Fakultät und damit aus der Habilitationskommission ausgeschieden waren, da die Beklagte das Prüfungsverfahren des Klägers nach Aufhebung des Prüfungsbescheides vom 31. Mai 1995 und ihrer Widerspruchsentscheidung vom 21. Dezember 1995 lediglich fortzusetzen hatte und die Vorgenannten bei Erstellung der Kommissionsempfehlung vom 26. April 1995 der Beklagten angehört haben. 60 Rechtmäßig ist die Kommissionsempfehlung vom 26. April 1995 ferner, soweit die Habilitationskommission in Vorbereitung der Empfehlung Prof. Dr. U um die Begutachtung der Habilitationsschrift des Klägers gebeten und dessen fachliche Aussagen auch in die Kommissionsempfehlung eingearbeitet hat. Offen bleiben kann dabei, ob Prof. Dr. U entsprechend der Protokollnotiz über die Sitzung der Habilitationskommission vom 14. Februar 1995 und dem Inhalt des Anschreibens an den Dekan der Beklagten vom gleichen Tag zum Gutachter i. S. von § 6 Abs. 5 S. 1 HO bestellt worden ist oder aber, wofür die Darstellung in der Kommissionsempfehlung vom 26. April 1995 spricht, die Habilitationskommission sich seines Sachverstandes lediglich zwecks Erarbeitung der von ihr abzugebenden Empfehlung bedient hat. 61 Eine Bestellung von Prof. Dr. U zum Gutachter i. S. des § 6 Abs. 5 S. 1 HO war nicht rechtswidrig, obwohl § 6 Abs. 4 HO vorsieht, dass die Habilitationskommission neben den aus ihrer Mitte zu bestimmenden mindestens drei Gutachtern nach Anhörung des Habilitanden zusätzlich einen auswärtigen Gutachter benennt und die Habilitationskommission im Jahr 1987 mit Prof. Dr. C bereits einen auswärtigen Gutachter bestellt hatte. Dem verfassungsrechtlich übergeordneten Gebot, im Wege der fachkundigen Bewertung der Habilitationsschrift als Prüfungsleistung nach § 6 Abs. 5 S. 1 HO festzustellen, ob es sich bei ihr um eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnis im Habilitationsfach handelt, ist nämlich nur genügt, wenn die ausgewählten Gutachter in Anbetracht von Umfang, Spezialisierungs- und Schwierigkeitsgrad der Habilitationsschrift einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in denjenigen Fachgebieten verfügen, mit denen sich die Prüfungsleistung befasst, 62 BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994, a. a. O., S. 1211. 63 Mithin ist eine Habilitationskommission nicht nur berechtigt, sondern kraft der Verfassung sogar rechtlich verpflichtet, die schriftliche Habilitationsleistung weiteren Gutachtern vorzulegen, wenn und soweit die bereits erstatteten Gutachten erkennen lassen, dass ein wesentlicher Teil der Prüfungsleistung (noch) nicht fachkompetent bewertet ist. Fehlt den Mitgliedern der Habilitationskommission aber die insoweit notwendige eigene Fachkompetenz, bedarf es zur rechtmäßigen Durchführung des Habilitationsverfahrens deshalb notwendig der Bestellung einer auswärtigen sachverständigen Person, sofern der erforderliche Sachverstand auch im erweiterten Fakultätsrat nicht zu finden ist. Der Einschätzung der Habilitationskommission, dass die im Jahr 1987 erstatteten Gutachten die hebräischen Teile der Habilitationsschrift nicht ausreichend würdigen und innerhalb der Kommission der insoweit nötige Fachverstand nicht vorhanden ist, hat der Kläger aber substantiiert nichts entgegen gesetzt. Ebenso wenig hat er dargetan, dass und gegebenenfalls welches Mitglied des erweiterten Fakultätsrates nach seiner Fachkompetenz berufen gewesen wäre, seine Prüfungsleistung weiter zu begutachten; die später im Widerspruchsverfahren tätig gewordenen und das Habilitationsfach des Klägers vertretenden Profes. Dres. L1 und S gehörten zum damaligen Zeitpunkt - soweit ersichtlich - der Beklagten jedenfalls nicht an. Im Übrigen hatte der Kläger zwar vor der Bestellung von Prof. Dr. U offenbar keine Gelegenheit, sich zu den für die Erteilung dieses Gutachtenauftrages maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Ein rechtserheblicher Verstoß gegen das Anhörungserfordernis nach § 6 Abs. 4 HO ist damit aber schon deshalb nicht verbunden, weil ein solcher Anhörungsmangel heilbar ist (§§ 45 Abs. 1 Nr. 3, 1 Abs. 1, 2 Abs. 3, Nr. 2 VwVfG NRW) und der Kläger Gelegenheit hatte, zur Bestellung von Prof. Dr. U Stellung zu nehmen, noch bevor dieser sein Gutachten erstattet hatte. 64 Die Befassung von Prof. Dr. U mit der Habilitationsschrift des Klägers durch die Habilitationskommission und die Übernahme seiner fachlichen Wertungen in die Kommissionsempfehlung sind aber auch dann rechtmäßig, wenn die Habilitationskommission entsprechend dem Inhalt ihrer Empfehlung vom 26. April 1995 seinen fachlichen Ausführungen nicht die Bedeutung eines Gutachtens i. S. des § 6 Abs. 5 S. 1 HO, sondern einer Stellungnahme zur Habilitationsleistung des Klägers beigemessen hat, die für das Prüfungsverfahren im Stellenwert den aus den Reihen der Kommission selbst erstellten Stellungnahmen gleich kommt. Dass sich die Kommission zur Erarbeitung ihrer Empfehlung einer solchen, von dritter Seite erstellten Stellungnahme bedient hat, ist jedenfalls angesichts der besonderen prüfungsrechtlich gebotenen Ausgestaltung eines Habilitationsverfahrens in einer Fakultät, der - wie hier - verschiedene Fächer angehören, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Recht, sich solchen Sachverstandes zu bedienen, folgt aus der Bindungswirkung, die an einer solchen "gemischten Fakultät" den von Fachverstand getragenen Gutachten für die Entscheidung über die Habilitationswürdigkeit der schriftlichen Prüfungsleistung zukommt. Gebunden in ihrer Entscheidung an solche Gutachten sind die Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates nicht nur bei der Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift (§ 10 S. 1 HO), sondern auch, soweit sie als Mitglieder der Habilitationskommission die Abstimmungsempfehlung (§ 6 Abs. 6 HO) zu erarbeiten haben. Eine von den Gutachten abweichende Abstimmungsempfehlung darf die Kommission daher nicht aussprechen, ohne den Gutachten in fachlich fundierter Weise zu widersprechen, 65 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994, a. a. O., S. 1211 f. 66 Wenn und soweit Kommissionsmitgliedern der hierfür erforderliche Sachverstand selbst fehlt, etwa weil sie nicht über die Lehrbefähigung in dem Habilitationsfach verfügen, lassen sich fachlich begründete Zweifel an dem gutachtlich festgestellten Wert der Habilitationsschrift nur mit sachverständiger Hilfe Dritter prüfungsrechtsfest verdichten. Dass die Habilitationsschrift des Klägers aus fachlicher Sicht nicht zweifelsfrei habilitationswürdig ist, ergibt sich aber aus den im Jahr 1987 erstatteten Gutachten, nachdem sich Prof. Dr. I1, ausgestattet mit der Lehrbefähigung im Habilitationsfach des Klägers, in seinem Gutachten abweichend von den übrigen vier Voten gegen die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung ausgesprochen hatte. Dieses Minderheitenvotum war auch prüfungsrechtlich beachtlich. Ihm ist eine Begründung beigefügt, die in sich schlüssig und substantiiert und unter Abwägung des Für und Wider die fachlichen Gründe benennt, die aus Sicht des Verfassers die Ablehnung der Habilitationsschrift gebieten. 67 Dem sich aus der Verfassung (Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG) ergebenden Anspruch des Klägers auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung, das dem gerichtlichen Prüfungsrechtsstreit voranzugehen hat, 68 vgl. zum Überdenkungsverfahren: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83, sowie Beschluss vom gleichen Tag, 1 BvR 138/87, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, S. 2005 und S. 2008, 69 und das die Habilitationsordnung der Beklagten selbst nicht regelt, ist ebenfalls entsprochen. Der erweiterte Fakultätsrat als das Gremium, das für die am 26. Oktober 1999 getroffene Prüfungsentscheidung verantwortlich zeichnet, hat in seiner Sitzung vom 28. November 2000 die gegen ihre fachliche Richtigkeit erhobenen Einwände des Klägers sämtlich zur Kenntnis genommen und sie entsprechend der durch die Habilitationskommission erarbeiteten "Begründeten Empfehlung" vom 21. November 2000 zurückgewiesen. Rechtsfehler haften dem Überdenkungsverfahren auch sonst nicht an; insbesondere war die zwischen der Auslage der Unterlagen und der Entscheidung über den Widerspruch liegende Zeitspanne von 1 Woche nicht zu kurz bemessen. Eine Rechtsvorschrift oder einen rechtlichen Grundsatz, die durch eine solche Frist verletzt würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 70 Da der erweiterte Fakultätsrat, der in seiner Sitzung vom 28. November 2000 in Anwesenheit von jedenfalls 48 seiner Mitglieder beschlussfähig war (§ 10 S. 1 HO) und bei der Abstimmung die fachlichen Rügen des Klägers bei einem Gegenvotum mit 47 Stimmen verworfen hat, ist die nach § 10 S. 1 HO für die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung als Abhilfeentscheidung (§ 72 VwGO) erforderliche 2/3 Mehrheit der Anwesenden verfehlt. Auch die Teilnahme an dieser Abstimmung war keinem der Anwesenden aus Rechtsgründen verwehrt. Entsprechend den obigen Erwägungen zur formellen Rechtmäßigkeit der am 26. Oktober 1999 getroffenen Prüfungsentscheidung bestand kein Anlass, von der Abstimmung auch nur eines der hier abstimmungsberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates wegen der Besorgnis der Befangenheit auszuschließen. Dass die schriftliche Habilitationsleistung vor der Entscheidung des erweiterten Fakultätsrates über die gegen ihre Bewertung erhobenen Einwände nicht erneut zur Einsichtnahme ausgelegen hat, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine solche Pflicht zur Auslage im Vorfeld einer Widerspruchsentscheidung kennt die Habilitationsordnung der Beklagten nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus sonstigen prüfungs- oder verfassungsrechtlichen Grundsätzen, weil - wie oben bereits dargelegt - das Mitglied des erweiterten Fakultätsrates zur - dann allerdings inhaltlich gebundenen - Entscheidung in einem Habilitationsverfahren selbst dann befugt ist, wenn es tatsächlich keine oder nur unzureichende Kenntnis vom Inhalt der schriftlichen Habilitationsleistung besitzt. Die fünf im Jahr 1987 zu ihr erstatteten Gutachten, die Widerspruchsbegründung des Klägers, die Kommissionsempfehlung vom 26. April 1995 sowie die "Begründete Empfehlung zum Einspruch" vom 21. November 2000 der Habilitationskommission als weitere Grundlagen der Entscheidung, die über die Berechtigung der fachlichen Einwände des Klägers in der Sitzung des erweiterten Fakultätsrates zu treffen war, hatten seine Mitglieder mit der Einladung zur Sitzung zur Kenntnisnahme erhalten. 71 Aus den oben bereits dargelegten und hier sinngemäß ebenfalls geltenden Erwägungen durften sich die gegen die Abänderung der Prüfungsentscheidung vom 2. November 1999 votierenden Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates auch zur Begründung ihrer Entscheidung auf die Kommissionsempfehlung beziehen. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die durch die Habilitationskommission verfasste "Begründete Empfehlung zum Einspruch" des Klägers ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Stellungnahme zu den gegen eine Prüfungsentscheidung seitens des Prüflings erhobenen fachlichen Rügen entspricht. 72 Rechtlich nicht zu beanstanden ist dabei, dass an der Erarbeitung der Kommissionsempfehlung vom 21. November 2000 neben den Profes. Dres C1, C3 und C2 als am 25. Oktober 1994 durch den erweiterten Fakultätsrat bestimmten Mitgliedern der Habilitationskommission auch die Profes. Dres. L1 und S mitgewirkt haben, nicht aber die ebenfalls im Oktober 1994 zu Mitgliedern der Habilitationskommission ernannten Profes. Dres. B1, I2, A und PD Dr. X1. Den Letztgenannten war die (weitere) Mitwirkung am Habilitationsverfahren des Klägers und damit auch die Mitarbeit in der Habilitationskommission aus Rechtsgründen verwehrt, seitdem sie nicht mehr Mitglieder der Beklagten waren. Mit dem Ausscheiden aus der Beklagten geht nämlich der Verlust der an die Mitgliedschaft in der Fakultät anknüpfenden Stimmberechtigung im Habilitationsverfahren (vgl. §§ 6 Abs. 2, 8 HO) einher. Wer nicht mehr Prüfer ist, kann und darf seine Prüfertätigkeit aber nicht fortsetzen, 73 vgl. zum Verlust der Mitgliedschaft im Landesjustizprüfungsamt und dessen prüfungsrechtlichen Folgen: OVG NRW, Urteil vom 10. April 2003, 14 A 1964/01, Seite 20 f. des Urteilsabdrucks. 74 Dass die Profes. Dres. L1und S demgegenüber an der Erarbeitung der Kommissionsempfehlung beteiligt waren, begegnet rechtlich keinen Bedenken. Dies gilt, obwohl sie nach Lage der Akten zuvor offenbar nicht durch einen Beschluss des erweiterten Fakultätsrates förmlich zu Mitgliedern der Habilitationskommission bestimmt worden sind. Offen bleiben kann dabei, ob ihre Beteiligung an der Kommissionsarbeit in diesem Stadium des Habilitationsverfahrens überhaupt einer § 6 Abs. 1 S. 1 HO entsprechenden Legitimation durch den erweiterten Fakultätsrat bedurft hat und ein Verstoß gegen eine solche Notwendigkeit geeignet ist, Rechte des Klägers im Habilitationsverfahren zu verletzen. Die Mitwirkung der beiden Professoren bei der Erarbeitung der Kommissionsempfehlung ist jedenfalls vom Willen des erweiterten Fakultätsrates gedeckt. Der Habilitationskommission war nämlich ausweislich der Kommissionsempfehlung vom 21. November 1999 gestattet worden, sie "... zur Beratung der inhaltlichen Einwände ..." des Klägers gegen die Prüfungsentscheidung vom 26. Oktober 1999 hinzuziehen. Selbst wenn diese "Erlaubnis" ursprünglich nicht durch den erweiterten Fakultätsrat erteilt worden sein sollte, hat dieser die Mitwirkung der Profes. Dres. L1 und S an der Erarbeitung der Kommissionsempfehlung jedenfalls nachträglich gebilligt. Ohne die Mitwirkung der beiden Professoren zu beanstanden, haben seine Mitglieder nämlich am 28. November 2000 auf der Grundlage der Kommissionsempfehlung vom 21. November 2000 über die Berechtigung der fachlichen Einwände des Klägers gegen die am 26. Oktober 1999 getroffene Prüfungsentscheidung beraten und entschieden. 75 Auch im Übrigen ist die Beteiligung der Profes. Dres. L1 und S an der Erarbeitung der Kommissionsvorlage rechtlich nicht beanstanden. Mit den Prof. Dres. C1, C3 und C2 gehörten der Habilitationskommission nur noch solche Mitglieder an, die selbst nicht in klassischer Philologie als dem Habilitationsfach des Klägers habilitiert sind. Eine fachlich fundierte, von dem erforderlichen Sachverstand getragene Stellungnahme zu den gegen die Prüfungsentscheidung erhobenen Fachrügen konnte die Habilitationskommission deshalb nur im Zusammenwirken mit solchen Mitgliedern des erweiterten Fakultätsrates erstellen, die ihrerseits die Lehrbefähigung in dem Habilitationsfach besitzen. Die Profes. Dres. L1 und S sind aber in klassischer Philologie habilitiert. 76 Ob dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2001 die durch den Kläger ferner gerügten Verfahrensmängel anhaften, kann hier dahin stehen, weil die Klage nicht (auch) gegen ihn gerichtet ist. An der gerichtlichen Überprüfung einer Widerspruchsentscheidung, die nur eine erneute Bescheidung des Widerspruchs zum Ziel haben kann, fehlt regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse, 77 vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Auflage 2000 (Eyermann), zu § 73 Rdnr. 17, 78 weil gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog Gegenstand der Versagungsgegenklage der Ausgangsbescheid in der Gestalt ist, die er durch die Widerspruchsentscheidung erfahren hat. Mängel des Widerspruchsverfahrens sind mithin für die Klage gegen den Ausgangsbescheid rechtlich bedeutungslos, da sie allein der behördlichen Ursprungsentscheidung keine andere Gestalt geben, 79 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1961, VI C 124.61, BVerwGE 13, S. 195 ff. (S: 197 f.); Urteil vom 5. November 1975, VI C 4.74, BVerwGE 49, S. 307 ff. (S. 308 f.) und Urteil vom 6. April 1989, 2 C 83.86, Buchholz, 237.6 Nr. 2 zu § 37 NdsLBG; Eyermann, a. a. O., zu § 79 Rdnr. 9. 80 Gleichwohl kann ein rechtlich schutzwürdiges Interesse auch an der gerichtlichen Kontrolle einer Widerspruchsentscheidung bestehen; dies gilt namentlich dann, wenn der Widerspruchsbehörde Ermessen oder - wie hier dem erweiterte Fakultätsrat - ein Beurteilungsspielraum zusteht, dessen Überprüfung den Verwaltungsgerichten verwehrt ist, 81 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1961, a. a. O., S. 198; Urteil vom 5. November 1975, a. a. O., S. 308; Urteil vom 7. Oktober 1980, 6 C 39.80, BVerwGE 61, S. 45 ff. (S. 47) und Beschluss vom 13. Januar 1999, 8 B 266/98, NVwZ 1999 S. 641; Eyermann, a. a. O., zu § 73 Rdnr. 17; Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage 2003, zu § 79 Rdnr. 11 82 Eine rechtliche Kontrolle des Widerspruchsbescheides im gerichtlichen Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsstreit setzt aber voraus, dass die Klage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (analog) zumindest auch gegen die Widerspruchsentscheidung selbst gerichtet ist. Ein Klagebegehren, das - wenn auch unter Aufhebung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid - gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO allein die Neubescheidung eines behördlich abgelehnten Antrages zum Ziel hat, genügt diesen Anforderungen aber nicht, 83 BVerwG, Urteil vom 25. August 1982, 8 C 50.80, Buchholz 310 Nr. 18 zu § 79 VwGO; Eyermann, a. a. O., zu § 79 Rdnr. 7. 84 Gemessen daran erstreckt sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers (§ 88 VwGO) nicht (auch) auf den erneuten Erlass eines Widerspruchsbescheides. Weder hat er, anwaltlich vertreten, einen dementsprechenden Antrag gestellt noch seine Klage in einer Weise begründet, die ernsthaft auf ein solches Rechtsschutzziel schließen ließe. 85 Auch in der Sache ist die angefochtene Bewertung der schriftlichen Habilitationsleistung rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung besteht nur, wenn die Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben können, 86 vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, (Niehues) Rdnr. 284. 87 Artikel 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen, 88 BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 sowie Beschluss vom gleichen Tage 1 BvR 138/87, jeweils a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, 9 C 3.92, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1993, S. 503; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995, 22 A 1834/90, S. 9 des Urteilsabdrucks, und Urteil vom 21. April 1998, 22 A 669/96. 89 Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen", 90 zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997, 6 B 55.97, DVBl. 1998, S. 404 f., 91 verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - z. B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens zu treffen sind und sich im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge nicht ohne weiteres isoliert nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt, 92 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993, 22 A 1931/91, S. 9 des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35.92, S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks. 93 Gemessen daran hält die Ablehnung der Habilitationsschrift auch unter Berücksichtigung der prüfungsrechtlichen Besonderheiten, die für das an einer gemischten Fakultät durchzuführende Habilitationsverfahrens gelten, einer Rechtskontrolle Stand. Sie ist mit einer die Prüfungsentscheidung tragenden Begründung versehen, die auch unter Berücksichtigung der Rügen, die der Kläger gegen sie im Verwaltungsverfahren und zur Begründung seiner Klage vorgetragen hat, ihre Neubewertung nicht gebietet. 94 Sind, wie hier bei der Beklagten, in einer Fakultät unterschiedliche Fachbereiche mit zum Teil wenig verwandten Inhalten zusammengefasst, gebietet es das verfassungsrechtliche Gebot zur sachkundigen Bewertung der Habilitationsschrift prinzipiell, die Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates bei ihrer Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsleistung an die ausgesprochenen Empfehlungen der Gutachter zu binden, wenn und soweit die Gutachten von fachwissenschaftlichem Sachverstand getragen und ihrerseits nachvollziehbar begründet sind. Von den gutachtlichen Empfehlungen abweichend dürfen die Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates nur votieren, wenn die Bindungswirkung der Gutachten entfällt, weil ihnen - etwa durch das Votum der Habilitationskommission - in fachwissenschaftlich fundierter Weise schriftlich widersprochen wird, 95 vgl. zum Ganzen: BVerwG, a. a. O., Urteil vom 26. Mai 1994, S. 1211 f. 96 Der Richtigkeitsvermutung der vier Gutachten, in denen sich die Profes. Dres. I2, L, P und C im Jahr 1987 für die Annahme der Habilitationsschrift des Klägers ausgesprochen hatten, ist mit der begründeten Empfehlung der Habilitationskommission vom 26. April 1995 im vorbenannten Sinne substantiiert widersprochen. Die dort benannten Mängel der Prüfungsleistung bezeichnen schwere und grundsätzliche Fehler einer wissenschaftlichen Arbeit, die den prüfungsrechtlichen Schluss tragen, dass die Habilitationsschrift nicht im i. S. des § 6 Abs. 5 S. 1 HO geeignet ist, die wissenschaftliche Erkenntnis in dem Habilitationsfach wesentlich zu fördern. Nach der Kommissionsempfehlung erfüllt nämlich "... für sich genommen [...] keiner der beiden Teile (sc. der Arbeit) den Anspruch, den man an selbstständige wissenschaftliche Forschung stellen muss (sc. und) auch zusammengenommen [...] (sc. liegt) wegen der schweren theoretisch- methodischen und sachlichen Einwände eine solche Leistung nicht ..." vor. Plausibel begründet ist dieses prüfungsrechtliche Werturteil durch den Verweis auf die "... allerorten fehlende Reflexion auf das eigene Tun, die erkenntnistheoretischen Grundlagen wissenschaftlicher Erkenntnis und die methodischen Verfahren, nach denen Erkenntnis in plausibler und damit bestreitbarer Form gewonnen werden kann ...", das Verfehlen der Ziele der Arbeit und die nur ungenügende Berücksichtigung der Forschungsstände. Nachvollziehbar substantiiert ist diese Kritik an dem wissenschaftlichen Wert der Arbeit durch die in der Kommissionsempfehlung getroffenen Feststellungen, dass die Habilitationsschrift des Klägers die angesichts ihrer linguistischen Fragestellung gebotene Anwendung der "... gängigen Wortfeldtheorien und Methoden der semantisch-pragmatischen Analyse ..." fast durchweg vermissen lässt, insbesondere weil das methodische Vorgehen nicht plausibel begründet und "... die linguistische Kategorie Wortfeld [...] weder in ihrer Bedeutung noch in ihren methodischen Konsequenzen erkannt oder gar reflektiert ..." wird; hinzu kommt nach der Kommissionsempfehlung, dass die unscharf bleibenden Definitionen "... der Klassen und die Analysekategorien [...] missverständlich und gelegentlich beliebig verwandt ..." werden, mit dem ersten Teil der Arbeit "... zwar eine Lücke gefüllt (sc. wird), die Frau P selbst nicht geschlossen hatte (sc. wobei) Fragestellung und methodische Vorgabe [...] hier aber keine selbstständige Forschungsleistung, sondern nur (unkritischer) Nachvollzug eines vorgegebenen Musters ..." sind und weder der Nachweis gelingt, dass "... von den polemischen Prädikationen der lateinischen Bibel eine signifikante Prägung des affektivischen Vokabulars des späten Lateins ausging ..." noch, angesichts der minimalen Datenbasis und der fehlenden "... Reflexion auf andere und gewichtigere Aspekte ...", eine tragende Bewertung der Übersetzungsleistung des Hieronymus gelungen ist. Diese grundlegende Kritik an dem wissenschaftlichen Wert der Habilitationsschrift erschüttert zugleich nachhaltig die nach den vier positiven Gutachten für die Annahme der Habilitationsschrift sprechenden Gründe. Die Fachkritik greift nicht nur bereits dort bezeichnete Mängel der Prüfungsleistung auf, sondern lässt darüber hinaus in rechtlich zu billigender Weise erkennen, dass und aus welchen sachverständigen Erwägungen die im Jahr 1987 für eine positive Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers in den Gutachten angeführten Beurteilungsaspekte eine Annahme der Habilitationsschrift fachlich nicht rechtfertigen. Tatsächlich zutreffend stellt die Kommissionsempfehlung insoweit fest, dass ein Teil der dort bezeichneten Mängel der Arbeit, wenn auch ohne entscheidend negative Gewichtung, der Sache nach auch in den positiven Gutachten aus dem Jahr 1987 kritisch angemerkt sind. Dies gilt etwa für Mängel im Sprachgebrauch (Profes. Dres. L, I2), die Auswahl, Auswertung und Zitierweise von Literatur (Prof. Dr. I2), die zu präzisierende Fragestellung (Prof. Dr. L) und das "heterogene Material" (Prof. Dr. P). Soweit die damaligen Gutachter (Profes. Dres. L, I2und C) methodische Vorzüge der Habilitationsschrift hervorheben, legt die Kommissionsempfehlung dar, dass diese Bewertung, was tatsächlich auch zutrifft, nicht die Arbeit insgesamt erfasst, sondern unter Berücksichtigung der anzuerkennenden Sammlung des Datenmaterials allein auf "... die Gruppierung des Wortschatzes der polemischen Prädikationen ..." bezogen ist, zudem ohne eine an der Arbeit nachvollziehbare Begründung bleibt und "... eine Bewertung der Validität der Analysekategorien ..." vermissen lässt. Angesichts der mit der Kommissionsempfehlung am Inhalt der Prüfungsleistung ausgerichteten und plausibel dargelegten Fachkritik ist die Einschätzung der Habilitationskommission rechtsfehlerfrei, dass die positiven Gutachten wegen ihrer fachargumentativ nicht nachvollziehbaren Begründung fachwissenschaftlich die Empfehlung nicht tragen, die schriftliche Arbeit des Klägers als habilitationswürdig anzunehmen. 97 Gemessen an den oben dargestellten, für die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen geltenden Grundsätzen führen auch die fachlichen Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Arbeit als habilitationsunwürdig nicht zu einem Erfolg der Klage. Dass der erweiterte Fakultätsrat den Widerspruch des Klägers gegen die Nichtannahme der Habilitationsschrift zurückgewiesen hat, obwohl nach der "Begründeten Empfehlung zum Einspruch" vom 21. November 2000 ein Teil der fachlichen Rügen des Klägers (Widerspruchsbegründung, Anlage 2, Nr. 8 auf Seite 2 sowie Nr. 10 und 11) als berechtigt zugestanden sind, erweist sich dabei als rechtsfehlerfrei. Denn die vorbezeichneten Rügen lassen die die Prüfungsentscheidung tragenden, schweren theoretisch-methodischen und sachlichen Vorbehalte gegen die Habilitationsschrift des Klägers dem Grunde nach offensichtlich unberührt, da sie lediglich durch Prof. Dr. U monierte Mängel bei der Übersetzung von drei Textstellen betreffen. 98 Rechtlich erörterungsbedürftig sind im Übrigen nur die fachlichen Rügen des Klägers, die sich mit dem Inhalt der Kommissionsempfehlung vom 26. April 1995 als der für die Prüfungsentscheidung maßgeblichen Begründung befassen. Unberücksichtigt bleiben damit sämtliche fachlichen Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Habilitationsschrift, die den Inhalt der Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder betreffen, wenn und soweit die gerügten Passagen nicht auch in die Begründung der Prüfungsentscheidung eingeflossen sind. Von vornherein erfolglos bleiben zudem sämtliche Rügen des Klägers, die den gerichtlich nicht überprüfbaren prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum betreffen, ohne eine Verletzung seiner Grenzen aufzuzeigen. Damit ist im Wesentlichen lediglich Folgendes auszuführen: 99 Soweit der Kläger sich gegen den Vorwurf wendet, Fragestellung und methodische Vorgabe des ersten Teils seiner Habilitationsschrift ließen eine selbstständige Forschungsleistung vermissen, und zur Begründung ausführt, der Vorhalt verkenne die Zielsetzungen seiner Arbeit und negiere die Tatsache, dass es in der akademischen Welt Schulen gebe, in denen Schüler die Arbeiten ihrer Lehrer fortsetzten, ist der Vortrag unschlüssig bzw. unsubstantiiert. Der Einwand des Klägers verkennt die Zielrichtung der Prüferkritik, die durch die "Begründete Empfehlung zum Einspruch" präzisiert wird. Dort ist dargelegt, dass die Habilitationsschrift keine habilitationswürdige Leistung darstellt, weil eine solche neue und wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse zum gewählten Thema sowie ihrer theoretisch-methodischen Begründung zu enthalten hat, Impulse für die weitere Forschung geben und damit Voraussetzungen erfüllen muss, denen die Prüfungsleistung des Klägers gerade nicht entspricht, weil ihre erkenntnisleitende Frage nur eine "Lücke" in der von Frau Prof. Dr. P geleisteten Forschungsarbeit schließt und zugleich zur Beantwortung der Frage ihre aus den frühen Sechzigerjahren stammenden erkenntnistheoretischen und methodischen Vorgaben unreflektiert übernimmt. Mit diesen Fachargumenten setzt der Kläger sich nicht substantiiert auseinander. 100 Unsubstantiiert ist der Einwand des Klägers, mit dem er sich gegen die an der Verwendung der Begriffe "Wortfeld" und "Wortfelder" geübte Kritik wendet. Dass, wie der Kläger meint, in einer wissenschaftlichen Arbeit die Verwendung und die inhaltliche Bestimmung von zentral bedeutsamen Begriffen Fragen terminologischer Beliebigkeit sind, ist eine durch nichts fachlich belegte (und wohl auch wissenschaftlich unhaltbare) Behauptung, die zudem den Ausführungen in der "Begründeten Empfehlung zum Einspruch" vom 21. November 2000 nichts entgegensetzt, nach denen "Wortfeld" und "Wortfelder" sprachwissenschaftlich nicht unbelegte Begriffe sind, die in einer sprachwissenschaftlichen Arbeit insbesondere dann nicht beliebig verwandt werden können, wenn sie - wie in der Habilitationsschrift des Klägers - Grundlage für die Beantwortung gerade einer sprachwissenschaftlichen Fragestellung sind. 101 Soweit sie nicht ohnehin den der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum betrifft, erweist sich ferner die Rüge des Klägers als unschlüssig bzw. unsubstantiiert, die Kritik am zweiten Teil seiner Habilitationsschrift würdige nur unzureichend bzw. verkenne, dass die dortigen Ausführungen mit der Auswertung des Materials im W-Institut in der Erzabtei C4 auf philologischer Basisarbeit und damit Grundlagenforschung beruhten und zu Erkenntnissen führten, die mit den späteren Erkenntnissen des Instituts identisch seien. Abgesehen davon, dass der Kläger für die behauptete Identität der in der Habilitationsschrift erzielten Erkenntnisse mit dem späteren Forschungsstand des W-Instituts keinerlei Belege beigebracht hat, verkennt er die Zielrichtung der mit der Rüge angegriffenen Kritik. Zutreffend verweist die "Begründete Empfehlung zum Einspruch" vom 21. November 2000 diesbezüglich darauf, dass der Bewertung der Habilitationsschrift des Klägers als Mangel nicht der Vorwurf einer unzureichenden oder unzutreffenden Datenerhebung zu Grunde liegt, sondern der Vorhalt, dass es dort an der Aufbereitung der Daten und ihrer Verwendung in einer wissenschaftlichen Argumentation fehlt, die zu einem Erkenntniswert führt. Diesem fachlichen Vorwurf hat der Kläger aber sachlich nichts entgegen gesetzt. 102 Jedenfalls unsubstantiiert ist die Rüge des Klägers (Widerspruchsbegründung Nr. 14), mit der er sich gegen die auf Prof. Dr. C2 zurück gehende Kritik wendet, die Habilitationsschrift enthalte "... seitenweise nur Listen von lateinischen Ausdrücken ohne Belegangaben ...". Entgegen der Rüge des Klägers liegt der Kritik ein zutreffend ermittelter Sachverhalt zu Grunde. Die Habilitationsschrift stellt in dem Teil "Das Wortfeld der polemischen Prädikationen" den Ausführungen zu den Gliederungsziffern I.1. bis I.4. und II.1. bis II.5. jeweils eine kategorisierende Zusammenstellung derjenigen lateinischen Ausdrücke voran, die erst im weiteren mit Belegangaben textlich abgehandelt werden; die Zusammenstellungen selbst enthalten keine Fundstellen und umfassen insgesamt ca. 15 Seiten der Habilitationsschrift. Dass und gegebenenfalls aus welchen fachwissenschaftlichen Gründen diese Art der (wiederholenden) Darstellung geboten war, hat der Kläger nicht dargelegt. 103 Ebenso unsubstantiiert ist der Einwand des Klägers (Widerspruchsbegründung Nr. 2), der die in die Kommissionsempfehlung eingegangene Kritik Prof. Dr. U betrifft, in der Habilitationsschrift werde die fachwissenschaftlich umstrittene Entstehungsgeschichte der Vulgata nur ungenügend berücksichtigt. In der "Begründeten Empfehlung zum Einspruch" vom 21. November 2000 ist nachvollziehbar aufgezeigt, welchen Einfluss Komplexität und Heterogenität der Entstehungsgeschichte der Vulgata auf die Konstitution der durch den Kläger erhobenen Daten und seine Forschungsergebnisse hat. Substantiiert ist der Kläger dem nicht entgegen getreten. 104 Abgesehen davon, dass der fachliche Vorhalt selbst (wohl) nicht in die Begründung der Kommissionsempfehlung eingegangen und damit für die Prüfungsentscheidung unerheblich ist, erweist sich die weitere Rüge des Klägers (Widerspruchsbegründung Nr. 3) an der von Prof. Dr. U geübten Kritik, in der Habilitationsschrift sei "... von dem behaupteten Ausschöpfen des C4er Materials kaum etwas zu spüren ..." als unschlüssig. Insoweit tatsächlich zutreffend weist die "Begründete Empfehlung zum Einspruch" vom 21. November 2000 darauf hin, dass der vorbezeichnete Vorhalt nicht auf eine unzureichende Berücksichtigung "... uneditierter Textzeugen der W ..." abzielt, sondern darauf, dass sich "... die Benutzung dieses Datenmaterials [...] nicht in nachvollziehbarer Weise in der Arbeit niedergeschlagen hat ...". Hierzu verhält sich der Vortrag des Klägers nicht. 105 Aus den vorgenannten Gründen rechtlich unerheblich ist auch der weitere Einwand des Klägers (Widerspruchsbegründung Nr. 5), entgegen der Kritik von Prof. Dr. U sei sein Material nicht lückenhaft, weil etwa der von ihm zu 'Jesaja 5,8' "... ermittelte Text der W mit [...] der inzwischen editierten altlateinischen Fassung des Jesaja ..." übereinstimme. Ausweislich der "Begründeten Empfehlung zum Einspruch" vom 21. November 2000 ist Anlass der gerügten Beanstandung nicht eine fehlende Übereinstimmung der verschiedenen Texte gewesen, sondern dass "... die Datensammlung [...] erhebliche Lücken ..." aufweist. 106 Soweit der Kläger sich gegen die von Prof. Dr. U und PD Dr. X1 geübte Kritik an der Klassifizierung der untersuchten Worte als neu oder bereits gebräuchlich wendet (Widerspruchsbegründung Nr. 4, 7, 8 (Seite), 9, 13), die in die Kommissionsempfehlung unter anderem als Beanstandung an dem methodisch- wissenschaftlichen Ansatz bzw. an den Erkenntniskategorien der Arbeit eingegangen ist, und zur Begründung verschiedentlich ausführt, Gegenstand seiner Habilitationsschrift sei nicht die Frage nach der erstmaligen Verwendung der untersuchten Worte, sondern nach deren erstmaligem Gebrauch als Schimpfwort gewesen, verfehlt sein Vortrag die eigentliche Zielrichtung der Kritik. Wie in der "Begründeten Empfehlung zum Einspruch" vom 21. November 2000 erläutert ist, fehlt es der Habilitationsschrift an einer hinreichend genauen sprachwissenschaftlichen Definition des Begriffs "Schimpfwort" mit der Folge, dass die Einordnung der untersuchten Ausdrücke in der Habilitationsschrift fachlich willkürlich erscheint. Diesem Vorhalt hat der Kläger sachlich substantiiert nichts entgegnet. 107 Die Rüge des Klägers (Widerspruchsbegründung Nr. 6), Prof. Dr. U bemängele zu Unrecht, "... das nahezu vollständige Fehlen von Übersetzungshilfen in Form deutscher Äquivalente sowohl für das Hebräische wie für das Griechische als auch für das Lateinische ...", weil es "... nicht dem Usus der Klassisch-philologischen Fachliteratur ..." entspreche, solche Hilfen zu geben, ist unschlüssig, jedenfalls aber unsubstantiiert. Den Kern dieser als methodischer Mangel in die Kommissionsempfehlung eingegangenen Kritik verfehlt der Kläger. In der "Begründeten Empfehlung zum Einspruch" vom 21. November 2000 ist dargelegt, dass zwar in altphilologischen wissenschaftlichen Untersuchungen Übersetzungen lateinischer und griechischer Wörter, nicht aber hebräischer Worte unüblich sei, die "... Mehrdeutigkeit der [...] besprochenen Textpassagen und des komplexen Übersetzungsvorgangs aus dem Hebräischen (ggf. über das Griechische) in das Lateinische ..." sie aber in der Habilitationsschrift "... als Verständnishilfe für den Leser und zur Verdeutlichung des Textverständnisses ..." durch den Kläger unverzichtbar mache. Diesem speziell auf die Prüfungsleistung des Klägers bezogenen fachlichen Vorhalt hat der Kläger aber nichts bzw. lediglich eine durch nichts fachlich belegte Behauptung entgegen gesetzt. 108 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. 109