Beschluss
6 L 2394/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0704.6L2394.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die sinngemäßen Anträge der Antragstellerin, 3 1. die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin die am 23. Juni 2003 beantragte Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für eine Einzelfahrt von Kirchberg nach Stuhr für die Fahrzeuge NN-NN 001 (Fahrzeugidentnr. 0001) und NN-NN 002 (Fahrzeugidentnr.0002) für einen Transport eines Staplers einstweilig zu erteilen; 4 2. 5 3. im Wege einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Antragsgegnerin zu verpflichten, auch die bis zum 24. Juli 2003 eingehenden Anträge der Antragstellerin auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einstweilig positiv zu bescheiden, 6 4. 7 haben keinen Erfolg. 8 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der hier als Grundlage einer einstweiligen Anordnung allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. 9 Die hier angestrebten Regelungen zielen selbst dann, wenn die Anträge dahin ausgelegt werden, dass sie nicht uneingeschränkt, sondern nur zeitlich beschränkt auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigungen gerichtet sind, nicht auf einen vorläufigen Zustand, sondern auf eine jedenfalls zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache. Denn die begehrten Regelungen zeitigen während der Dauer ihres Bestandes die gleichen Wirkungen wie die im Verwaltungsverfahren begehrten. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt aber lediglich ausnahmsweise unter hier nicht vorliegenden besonders strengen Voraussetzungen in Betracht. 10 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, kann eine die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung ausnahmsweise getroffen werden, wenn die Antragstellerin eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und ihr Begehren schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Aussicht auf Erfolg haben muss. 11 Vgl. Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, in BVerwGE 109, S. 258- 268 = NVwZ 2000, S. 189 f. = NJW 2000, S. 160 f. unter Berufung auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301/89 -, in: Buchholz 310, § 321 VwGO Nr. 15. 12 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil eine für die Antragstellerin erkennbar günstige Entscheidung in der Hauptsache bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht vorausgesagt werden kann. 13 Nach § 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVZO können die zuständigen höheren Verwaltungsbehörden - hier die Antragsgegnerin - in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller unter anderem von den Vorschriften der §§ 32, 32 d, 34 und 36 StVZO Ausnahmen genehmigen. Wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt und in der Rechtsprechung anerkannt ist, 14 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33/01 -, in: DAR 2002, S. 281 f.; OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2000 - 8 A 2698/99 -, in: NZV 2000, S. 514 ff., 15 ist der Antragsgegnerin bei der Frage, ob sie eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt, Ermessen eingeräumt, das das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen kann, ob die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Nur dann, wenn jede andere Entscheidung als die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung sich als ermessensfehlerhaft und lediglich die Erteilung dieser Genehmigung sich als sachgerecht erweist, mithin eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, die die Antragsgegnerin verpflichten würde, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen, sind die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung bezüglich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -) insoweit als erfüllt anzusehen. Davon kann vorliegend auf Grund der dem Gericht zugänglichen Unterlagen im Rahmen der hier nur gebotenen summarischen Überprüfung nicht ausgegangen werden. 16 In Ergänzung zu den Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2003, auf den wegen der Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen Bezug genommen wird, wird auf Folgendes hingewiesen: Nach dem Willen des Verordnunggebers stehen unter anderem die Vorschriften des § 32 StVZO und des § 70 Abs. 1 StVZO in einem strengen Regel-Ausnahmeverhältnis zueinander. Dieser Wille kommt etwa in der Formulierung höchstzulässige Breite" bzw. höchstzulässige Länge" in § 32 StVZO und in der Verwendung des Wortes Ausnahme" in § 70 Abs. 1 StVZO zum Ausdruck. 17 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., S. 282; VGH München, Urteil vom 10. Februar 1992 - 11 B 91.552 -, in: NZV 1993, S. 87 f. 18 Die Funktion der Ausnahmevorschrift des § 70 Abs. 1 StVZO besteht darin, eine besondere Härte zu beheben, die über die in §§ 32 ff. StVZO liegende allgemeine Härte hinausgeht, wobei der jeweilige Antragsteller alle ihm zumutbaren Eigenmaßnahmen zu treffen hat. 19 Vgl. VGH München, a.a.O., S. 88. 20 Über die Ergreifung aller technisch wie wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO hinaus kann in die Ermessenserwägungen insoweit auch eingestellt werden, welche Maßnahmen die Antragstellerin zur Einhaltung der mit den früher erteilten Ausnahmegenehmigungen verbundenen Bedingungen und Auflagen und zur Gewährleistung eines auch im Übrigen beanstandungsfreien Transports der fraglichen Güter getroffen hat. Nr. 1.10 der von der Antragsgegnerin seit Jahren gleichmäßig angewandten Grundsätze bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO, die in einem Richtlinienentwurf zu § 70 StVZO niedergelegt sind, den das - daran allerdings nicht unmittelbar gebundene - Gericht im Rahmen der Überprüfung der anzustellenden Ermessenserwägungen mit heranziehen kann, bringt diesen Gesichtspunkt dadurch zum Ausdruck, dass sie inhaltlich beanstandungsfrei regelt, ein Antragsteller sei dann nicht zuverlässig, wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vorsätzlich oder fahrlässig einen Verkehr ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und/oder Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO vorgenommen und/oder gegen die Bedingungen und/oder Auflagen einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung verstoßen oder in sonstiger Weise seinen Halterverpflichtungen zuwidergehandelt hat. 21 Insoweit kann offen bleiben, ob sämtliche von der Antragsgegnerin aufgelisteten Verstöße und Auffälligkeiten der Antragstellerin im Rahmen des angegriffenen Bescheides vorgehalten und zur Grundlage einer ablehnenden Entscheidung gemacht werden können. Wie die Antragstellerin selbst einräumt, sind jedoch in der Vergangenheit immer wieder - zum Teil rechtskräftig geahndete - Verstöße vorgekommen, die zumindest Bedenken an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin aufkommen lassen und dazu führen, eine Ermessensreduzierung auf Null und damit das Bestehen des für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs zu verneinen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich auch bei den von der Antragstellerin eingeräumten Auffälligkeiten zum Teil um sicherheitsrelevante Verstöße (etwa Überladungen und das Überschreiten der Lenkzeiten der Fahrer) handelt, deren Schwere die Antragstellerin im Hinblick auf ihre eigenen Kontroll- und Überwachungspflichten nicht mit dem Hinweis darauf relativieren kann, die jeweiligen Kunden hätten insoweit falsche Angaben gemacht. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, dem die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten ist, auf diese Situation bereits im Jahr 2002 mehrfach aufmerksam gemacht und auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen worden ist, ohne dass dies zu in jeder Hinsicht beanstandungsfreien Transporten geführt hätte. Vielmehr sind auch nach dem letzten insoweit an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 25. November 2002 weitere Verstöße - zuletzt eine weitere Überladung um 26 Tonnen am 14. April 2003 und eine erhebliche Überschreitung der Hinterachslast der Sattelzugmaschine am 9. Mai 2003, die die Antragstellerin ebenfalls nicht bestreitet - hinzugetreten. 22 Die Antragsgegnerin hat in die ihr obliegende Abwägung der Interessen der Allgemeinheit an der Verhinderung übermäßiger Straßenabnutzung und an der Einhaltung aller die Sicherheit des Straßenverkehrs berührenden Vorschriften mit dem Interesse der - mehrfach vorgewarnten - Antragstellerin an dem Erhalt der durch Schreiben vom 23. Juni 2003 beantragten Ausnahmegenehmigung auch die betriebliche Situation der Antragstellerin eingestellt. 23 Insgesamt erweist sich die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2003 nicht als sachwidrig mit der Folge, dass die Voraussetzungen für den Erlass der mit dem Antrag zu 1. begehrten einstweiligen Anordnung nicht gegeben sind. 24 Aus den selben Gründen scheitert auch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bezüglich der mit dem Antrag zu 2. sinngemäß begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur positiven Bescheidung aller bis zum 24. Juli 2003 gestellten Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer legt in Übereinstimmung mit Nr. 45.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 1996, in: NVwZ 1996, S. 563 ff., 567) bei einer vekehrsregelnden Anordnung im Hauptsacheverfahren den Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, in Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte dieses Wertes zu Grunde. Im Hinblick darauf, dass es vorliegend zumindest teilweise um die Vorwegnahme der Hauptsache geht, hat die Kammer den vollen Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG angesetzt. 27