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Urteil

2 K 8533/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0701.2K8533.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 30.10.2002 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Landrats als Kreispolizeibehörde O vom 17.07.2002 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 16.11.1948 geborene Kläger trat im April 1966 als Polizeiwachtmeister in den Dienst des beklagten Landes. Er legte im März 1970 die Erste und im März 1977 die Zweite Fachprüfung ab. Er ist seit November 1977 beim Landrat (damals: Oberkreisdirektor) als Kreispolizeibehörde O tätig. Im Januar 1992 wurde er letztmalig - zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) - befördert. Im Januar 1994 wurde ihm die Leitung des Verkehrskommissariates (VK) bei der Polizeiinspektion Süd (PI Süd) übertragen. 3 In der ersten nach den neuen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25.01.1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19.01.1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) zum Stichtag 01.06.1996 erstellten Regelbeurteilung wurde der Kläger mit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) beurteilt. Mit dem selben Gesamturteil schloss die nachfolgende, zum Stichtag 01.06.1999 erstellte Regelbeurteilung des Klägers. Erstbeurteiler war jeweils der damalige Leiter der PI Süd, POR T. 4 Auf Grund seines Wechsels erstellte POR T unter dem 23.03.2000 für den Zeitraum vom 01.06.1999 bis 31.03.2000 einen Beurteilungsbeitrag für den Kläger, wobei er bei dem Hauptmerkmal „Leistungsverhalten" 5 x 4 und 2 x 3 Punkte, beim „Leistungsergebnis" 1 x 4 und 1 x 3 Punkte, beim „Sozialverhalten" 3 x 4 Punkte und bei der „Mitarbeiterführung" 3 x 4 und 1 x 3 Punkte vergab. Ab Juli 2000 war POR L Leiter der PI Süd und bei der zum Stichtag 01.06.2002 zu erstellenden Regelbeurteilung Erstbeurteiler des Klägers. Am 27.05.2002 führte er mit dem Kläger ein Beurteilungsgespräch. Die abschließende Beurteilerbesprechung fand am 24.06.2002 statt. Unter dem 17.07.2002 unterzeichnete der allgemeine Vertreter des Landrats, Kreisdirektor (KD) Q, als Endbeurteiler die dienstliche Beurteilung des Klägers. Er schloss sich hierbei der Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils durch POR L an, welcher in der unter dem 26.06.2002 erstellten Endfassung der Erstbeurteilung als Gesamturteil das Prädikat „Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) und bei den Hauptmerkmalen folgende Punktwerte vorgeschlagen hatte: „Leistungsverhalten" 4 Punkte (Submerkmale: 4 x 4 und 3 x 3 Punkte), „Leistungsergebnis" 3 Punkte („Leistungsgüte" 4 Punkte, „Leistungsumfang" 3 Punkte), „Sozialverhalten" 4 Punkte (2 x 4 und 1 x 3 Punkte) und „Mitarbeiterführung" 3 Punkte (2 x 4 und 2 x 3 Punkte). Dem Beurteilungsergebnis (Gesamturteil) ist folgende Begründung nach Nr. 8.1 BRL Pol beigefügt: 5 „Sie befinden sich seit dem 31.01.1992 in der Vergleichsgruppe der Beamten der Bes. Gr. A 12. Sie erhalten nunmehr die dritte Beurteilung im statusrechtlichen Amt. Im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe führte die Lebens- und Diensterfahrung nicht zu dem Ergebnis, Leistungsvorsprünge anderer Bediensteter ausgleichen zu können. Ein positiveres Gesamturteil konnte daher - trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung - nicht zuerkannt werden." 6 Der Beklagte hat den Ablauf des Beurteilungsverfahrens unter Bezugnahme auf den Inhalt von Besprechungsprotokollen darüber hinaus wie folgt dargestellt: In einer „Beurteilerrunde" am 18.04.2002 gab der Endbeurteiler allgemeine Hinweise zum Beurteilungsverfahren und zu den „Quoten"; angesprochen wurde auch der Punkt „dritte Beurteilung im Amt, 8 (1) BRL Pol, Text". Weitere „Beurteilerrunden" fanden am 16. und 28.05.2002 statt. Am 16.05.2002 wurde u.a. festgestellt, dass bislang noch nicht alle Beurteilungsentwürfe erstellt worden waren, und erneut auf den Punkt „Besonderheit dritte Beurteilung im Amt ohne Leistungssteigerung" hingewiesen. Am 28.05.2002 wurden die Voten der Erstbeurteiler nochmals abgefragt und „ein Vergleich Ist zur Quote" vorgenommen. Der Endbeurteiler sprach mit den Anwesenden „die einzelnen Beamtinnen/Beamten durch und legte anschließend seine Entscheidung fest." Zur Wahrung einer leistungsgerechten Bewertung kam es auch zu „Quotenüberschreitungen". Thematisiert wurde bei dieser Gelegenheit wieder der Punkt „dritte Beurteilung im Amt". Als im Rahmen der Vorlage der Beurteilungsentwürfe durch die Abteilung VL festgestellt wurde, dass einige ein anderes Erstbeurteilervotum enthielten als in den bisherigen Besprechungen mitgeteilt und zudem Beurteilungen vorgelegt wurden, bei denen das Beurteilungsgespräch nach dem 28.05.2002 stattgefunden hatte, wurde eine weitere „Beurteilerrunde" auf den 24.06.2002 anberaumt, bei der „die Vergleichsgruppen (...) unter diesen geänderten Vorzeichen nochmals durchgesprochen" wurden und der Endbeurteiler nach Beratung durch die Beurteilerrunde seine Entscheidung festlegte. Der Teilnehmerkreis sämtlicher „Beurteilerrunden" setzte sich wie folgt zusammen: Endbeurteiler, Leiter der Abteilungen VL und GS, Leiter Abteilungsstab, Leiter der fünf Unterabteilungen, zwei Dezernenten, die Gleichstellungsbeauftragte, der Schwerbehindertenvertreter und ein bzw. zwei Bedienstete des Dezernats VL 1. Der Vergleichsgruppe des Klägers gehörten 33 Beamte an, von denen fünf Beamte (rund 15 %) 5 Punkte, sechs Beamte (rund 18 %) 4 Punkte und die Übrigen 3 Punkte erhielten. 7 Nachdem die Beurteilung dem Kläger eröffnet worden war, legte er unter dem 02.09.2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Die vom Endbeurteiler gemäß Nr. 8.1 BRL Pol abgegebene Begründung sei nichts sagend und damit unzureichend. Die von der Rechtsprechung zur Erläuterung einer Abweichung des Endbeurteilers vom Vorschlag des Erstbeurteilers gemäß Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol entwickelten Grundsätze seien nicht übertragbar. Nach Nr. 8.1 BRL Pol sei „im Einzelnen" zu begründen, warum sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hätten. Dieses Begründungserfordernis sei also ein wesentlich stärkeres, so dass hier formelhafte Begründungen nicht ausreichten. Hinzuweisen sei auch darauf, dass der Beurteilungsbeitrag des früheren Erstbeurteilers eine deutliche Tendenz zu 4 Punkten erkennen lasse und der rechnerische Durchschnittswert der Endbeurteilung bei 3,5 Punkten liege. POR L gab unter dem 23.09.2002 eine Stellungnahme zum Widerspruch des Klägers ab. Er wies insbesondere darauf hin, dass er im Beurteilungszeitraum mehrere „Kritikgespräche" mit dem Kläger geführt habe und er diesen ohne den Beurteilungsbeitrag seines Vorgängers im Bereich des Hauptmerkmals „Leistungsverhalten" und des Submerkmals „Leistungsgüte" schlechter als mit 4 Punkten beurteilt hätte. Im März 2001 habe er dem Kläger u.a. mangelnden Arbeitsfleiß sowie Defizite im Bereich der Mitarbeiterführung vorgehalten. Im Mitarbeitergespräch am 28.06.2001, über das ein auch vom Kläger unterschriebener Vermerk gefertigt worden sei, sei dem Kläger u.a. vorgehalten worden, dass er teilweise - insbesondere im Umgang mit schwierigen Mitarbeitern - den Eindruck einer Überforderung mache, z.T. Entscheidungen nicht konsequent umsetze, sein Leistungspotenzial nicht ausschöpfe und von ihm als Dienststellenleiter zu wenig Innovation ausgehe. 8 Die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) wies daraufhin den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 30.10.2002 mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Die Begründung des Gesamturteils lasse hinreichend erkennen, warum der in Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol vorgeschriebene Regelfall auf den Kläger nicht zutreffe. Sie verweise darauf, dass bei dem Kläger die angenommene Leistungssteigerung nicht erkennbar gewesen sei und dass der Endbeurteiler auf Grund des Quervergleichs der Leistungen sämtlicher Beamter der Vergleichsgruppe zu dem vorliegenden Ergebnis gelangt sei. Eine derartige pauschale Begründung sei, ebenso wie zur Erläuterung einer Abweichung des Endbeurteilers vom Vorschlag des Erstbeurteilers gemäß Nr. 9.2 BRL Pol, ausreichend. Liege der Grund für die Abweichung in einzelfallübergreifenden Erwägungen, so müsse die Begründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Der rechnerische Durchschnitt der Submerkmale sei für das Beurteilungsergebnis nicht maßgebend. Wie sich aus der Stellungnahme des Erstbeurteilers ergebe, sei der Beurteilungsbeitrag angemessen berücksichtigt worden. Dieser habe dem Kläger in mehreren „Kritikgesprächen" bestimmte Defizite aufgezeigt. Die Leistungen des Klägers hätten aber auch danach für ein positiveres Ergebnis nicht ausgereicht. Erst in den letzten Wochen - aber zu spät für die vorliegende Beurteilung - sei eine positive Entwicklung im Bereich der Arbeitsquantität festzustellen gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 05.11.2002 zugestellt. 9 Der Kläger hat am 04.12.2002 Klage erhoben. Zur Begründung macht er in Ergänzung seines Vorbringens im Vorverfahren im Wesentlichen Folgendes geltend: Es sei nicht ersichtlich, wann die Erstfassung seiner Erstbeurteilung erstellt worden sei, ob sie bei der Beurteilerbesprechung vorgelegen habe und mit welchem Inhalt sie dort besprochen worden sei. Die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol werde den Anforderungen nicht gerecht. Aus den Protokollen zu den „Beurteilerrunden" am 17.04., 16.05. und 28.05.2002 ergebe sich nur, dass eine allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Begründung (Textbaustein) erarbeitet worden sei. In welcher Weise und Form die Thematik erläutert worden sei, sei nicht ersichtlich. In der abschließenden Gremiumsbesprechung sei sie gar nicht erörtert worden. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Rechtsprechung des OVG NRW zu den an eine Abweichungsbegründung zu stellenden (geringen) Anforderungen auf das Begründungserfordernis gemäß Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol nicht übertragbar. Wie sich auch aus Nr. 6 BRL Pol ergebe, gingen die BRL Pol als Regelfall davon aus, dass sich Lebens- und Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkten. Hieraus leite sich eine erhöhte Plausibilisierungsverpflichtung ab, wenn die Regelvermutung nicht zutreffe. Im Übrigen müsse auch eine Begründung nach Nr. 9.2 BRL Pol einzelfallbezogen sein, wenn der Grund für die abweichende Endbeurteilung in der abweichenden Bewertung gerade des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils zu finden sei. Eine derartige Fallgestaltung liege auch dem Begründungserfordernis nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol zu Grunde. Soweit die Bezirksregierung im Widerspruchsbescheid insoweit eine ergänzende Begründung nachzuschieben versuche, gebe sie zum einen zu erkennen, dass die in der Beurteilung enthaltene Begründung nicht ausreichend sei. Zum anderen habe sie die erforderliche Begründung nicht wirksam nachgeholt. Die in der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 23.09.2002 angesprochenen Defizite seien nicht Gegenstand der Beratungen im Beurteilungsverfahren gewesen. Die nachgeschobene Begründung gehe zudem von unzutreffenden Tatsachen aus. Die „Kritikgespräche" seien von ihm, dem Kläger, und nicht vom Erstbeurteiler veranlasst worden und auch von ihrem Inhalt her nicht als solche zu verstehen gewesen. Bei dem ca. zwei Wochen nach dem tatsächlichen Dienstantritt des neuen PI-Leiters im September 2000 geführten Gespräch sei es um die Person seines psychisch kranken Abwesenheitsvertreters gegangen. Im März 2001 habe der PI-Leiter ihn zur Rücknahme seiner Bewerbung um die Stelle des Leiters der Polizeihauptwache bewegen wollen, weil er ihn voreilig auf längere Sicht bei lediglich 3 Punkten gesehen habe. Um einen Erfolg seiner Bewerbung zu verhindern, habe der PI-Leiter später einen Ersten Kriminalhauptkommissar zur nachträglichen Bewerbung veranlasst. Das Gespräch vom 11.06.2001 habe lediglich die Urlaubsplanung und -durchführung der Dienststelle zum Gegenstand gehabt. In dem auf seinen - des Klägers - ausdrücklichen Wunsch am 28.06.2001 geführten Gespräch habe der PI-Leiter ihm zwar vorgehalten, er sei im Umgang mit seinen Mitarbeitern überfordert. Dieser Vorwurf sei aber unberechtigt. Drei seiner insgesamt sieben Mitarbeiter seien psychisch krank, einer sei „trockener Alkoholiker". Ihm sei es trotzdem gelungen, seine Dienststelle funktionsfähig zu halten. Langzeiterkrankungen seien durch hervorragendes Pflichtbewusstsein und überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter überbrückt worden. Die Arbeit des Verkehrskommissariates habe zu keiner Zeit qualitativen Schaden genommen. Ein lobendes Wort hierfür habe er nie erhalten. Offenbar gehe auch der Beklagte von einer Leistungssteigerung aus. Nicht nur der Beurteilungsbeitrag tendiere zu 4 Punkten, auch die Beurteilung selbst weise einen Leistungsanstieg aus, da im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung bei den Hauptmerkmalen „Leistungsergebnis" und „Sozialverhalten" die Bewertung von Submerkmalen angehoben worden sei. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 30.10.2002 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch den Landrat als Kreispolizeibehörde O vom 17.07.2002 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er nimmt Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus: Der Erstbeurteiler habe noch am 27.05.2002, dem Tag des Beurteilungsgesprächs mit dem Kläger, die endgültige Fassung des Beurteilungsentwurfs gefertigt. Dieser habe im weiteren Beurteilungsverfahren Verwendung gefunden, insbesondere auch bei der „Beurteilerrunde" am 28.05.2002 vorgelegen und sei später nach Ausdruck der Endfassung gemäß den BRL Pol vernichtet worden. Der Endbeurteiler habe sich nach der Erörterung in den Beurteilerrunden, welche mit dem Ziel der Erstellung leistungsgerecht abgestufter und untereinander vergleichbarer Beurteilungen geführt worden seien, bei der Bewertung der Hauptmerkmale und im Gesamturteil dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers angeschlossen. Im Zuge der Ergebnisfindung sei eine ausführliche Diskussion erfolgt, insbesondere auch bei der dritten Beurteilung im Amt, die bei 15 Beamten der Vergleichsgruppe angestanden habe. Diese Thematik sei - obwohl im Protokoll nicht ausdrücklich vermerkt - auch in der abschließenden Beurteilerbesprechung am 24.06.2002 nochmals erörtert worden. In diesem Zusammenhang habe der Erstbeurteiler darauf hingewiesen, dass er mit dem Kläger im Beurteilungszeitraum mehrere „Kritikgespräche" habe führen müssen und warum er entgegen dem vorliegenden Beurteilungsbeitrag seines Vorgängers den Kläger nicht besser als bei 3 Punkten sehe. Bei der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 23.09.2002 handele es sich um eine schriftliche Zusammenfassung der von diesem in der Beurteilerrunde gegen eine Leistungssteigerung des Klägers vorgetragenen Argumente, nicht um ein „Nachschieben" einer ergänzenden Begründung. Soweit der Kläger die Gespräche mit dem Erstbeurteiler anders darstelle, werte er sie lediglich subjektiv anders. Die in die Beurteilung aufgenommene Begründung, die zwar nicht ausdrücklich auf den Einzelfall abstelle, aber gleichwohl deutlich mache, dass die von den BRL Pol aufgeführte Regelvermutung auf den Kläger nicht zutreffe, genüge durchaus den Anforderungen der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol. 15 Die Kammer hat mit Beschluss vom 30.05.2003 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist begründet. 19 Die dienstliche Beurteilung des Landrats als Kreispolizeibehörde O vom 17.07.2002 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 30.10.2002 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 20 Nach ständiger Rechtsprechung, 21 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13.05.1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, und vom 02.03.2000 - 2 C 7 bis 10.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 04.10.1989 - 6 A 1905/87 - und Beschlüsse vom 13.12.1999 - 6 A 3599/98 - und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und 266, 22 unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 23 Der gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum einen durch § 104 Abs. 1 LBG, zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rdn. 149 ff. 25 Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 17.07.2002 an durchgreifenden Rechtsfehlern. 26 Entgegen der Ansicht des Klägers sind allerdings Verstöße gegen Verfahrensregelungen der BRL Pol nicht festzustellen. Nach diesen Richtlinien besteht die Beurteilung aus einer Aufgabenbeschreibung (Nr. 5 BRL Pol), einer Leistungs- und Befähigungsbeurteilung (Nr. 6 BRL Pol), einer Rubrik "Zusätzliche Angaben und Verwendung" (Nr. 7 BRL Pol) und dem Gesamturteil. Bei der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sind die Hauptmerkmale „Leistungsverhalten", „Leistungsergebnis", „Sozialverhalten" und - sofern einschlägig - „Mitarbeiterführung" zu beurteilen (Nr. 6.1 BRL Pol), wobei den Hauptmerkmalen Unterpunkte (sog. Submerkmale) zugeordnet sind. Für die Bewertung der Submerkmale und die Bildung der Hauptmerkmale sowie der Gesamtnote sind die Noten "entspricht nicht den Anforderungen" (1 Punkt), "entspricht im Allgemeinen den Anforderungen" (2 Punkte), "entspricht voll den Anforderungen" (3 Punkte), „übertrifft die Anforderungen" (4 Punkte) und "übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte) zu verwenden (Nr. 6.3 BRL Pol). Bei der Bewertung der Hauptmerkmale sowie bei der Festlegung der Gesamtnote sollen die Schlusszeichnenden als Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen) berücksichtigen (Nr. 8.2.2 BRL Pol). Das Beurteilungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 BRL Pol). Ändert sich der Dienstposten des Beamten während des Beurteilungszeitraums oder wechselt der Erstbeurteiler, so ist regelmäßig ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen, der bei der (nächsten) Beurteilung zu berücksichtigen ist (Nr. 3.6 BRL Pol). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 Abs. 3 BRL). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Die Beurteilung des Klägers ist im Einklang mit diesen Verfahrensregeln erstellt worden. 27 Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass gegen Ende des Beurteilungszeitraums - im April 2002 - eine „Beurteilerrunde" stattfand, bei der der Endbeurteiler vor Erstellung der Erstbeurteilungen den Ablauf des Beurteilungsverfahrens, die zu beachtenden Förmlichkeiten und die Bedeutung der „Quoten" verdeutlichte. Derartige Besprechungen sind im Interesse der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll (vgl. Nr. 9.1 Abs. 4 Satz 2 BRL Pol). Das zu Beginn des Beurteilungsverfahrens durchzurührende Beurteilungsgespräch nach Nr. 9.1 Abs. 1 und 2 BRL Pol zwischen dem Erstbeurteiler und dem Kläger, welches insbesondere den Zweck hat, dem Beamten Gelegenheit zur Darstellung von aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkten zu geben und ihn hiermit potenziellen Einfluss auf den Beurteilungsvorschlag und auf diesem Wege auf das Beurteilungsergebnis nehmen zu lassen, ist ordnungsgemäß am 27.05.2002 erfolgt. Ferner ist dem durch die BRL Pol vorgegebenen Verfahren, wonach zeitlich nach dem Beurteilungsgespräch gemäß Nr. 9.1 Abs. 1 und 2 BRL Pol und vor der (abschließenden) Beurteilerbesprechung nach Nr. 9.2 BRL Pol der Beurteilungsvorschlag durch den Erstbeurteiler erstellt worden sein muss, Rechnung getragen worden. Der Beklagte hat insoweit glaubhaft - vom Kläger auch nicht mehr bestritten - dargelegt, dass der Erstbeurteiler noch am Tag des Beurteilungsgesprächs (27.05.2002) die Endfassung seines Beurteilungsentwurfs gefertigt hat und dieser Entwurf bei den am folgenden Tag und am 24.06.2002 durchgeführten „Beurteilerrunden" vorlag. Dass diese Entwurfsfassung vernichtet wurde, nachdem nach Durchführung der abschließenden Beurteilerbesprechung unter dem 26.06.2002 die Endfassung der Beurteilung erstellt worden war, entspricht der Bestimmung der Nr. 11 Abs. 2 BRL Pol und ist auch von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.02.2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl 2002, 351. 29 Bei den vorbereitenden und der abschließenden Beurteilerbesprechung vom 24.06.2002 war auch der durch Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 3 BRL Pol vorgeschriebene Personenkreis anwesend. Wie auch die vom Beklagten vorgelegten Protokolle ergeben, wurden hierbei die Beurteilungen mit dem Ziel erörtert, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen (vgl. Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 4 BRL Pol). Gegenstand der Besprechungen war ferner der Umstand, dass 15 Beamte der Vergleichsgruppe nunmehr zur dritten Beurteilung im selben statusrechtlichen Amt anstanden und sich deshalb nach Nr. 8.1 Abs. 2 i.V.m. Nr. 6 BRL Pol und den Erläuterungen zum Stichwort „Welchen Inhalt hat die Beurteilung? - Lebens- und Diensterfahrung" u.a. dann ein Begründungserfordernis ergab, wenn die Leistungen mit demselben Gesamturteil wie in den beiden vorangegangenen Beurteilungen bewertet wurden. Unabhängig von der Frage, ob diese Thematik zwingend auch Gegenstand der abschließenden Beurteilerbesprechung sein musste, hat das erkennende Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Darstellung des Beklagten, dass dies - obwohl in der Niederschrift über die „Beurteilerrunde" vom 24.06.2002 nicht ausdrücklich erwähnt - tatsächlich der Fall war. 30 Auch die Rüge des Klägers, dass der Beurteilungsbeitrag des POR T nicht in dem gebotenen Umfang Eingang in die Beurteilung gefunden habe, greift nicht durch. Nr. 9.1 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol schreibt lediglich vor, dass der Erstbeurteiler Beurteilungsbeiträge „zu berücksichtigen" hat. Hiernach hat der Erstbeurteiler Einschätzungen anderer Vorgesetzter über das in einem Teilzeitraum gezeigte Leistungsbild des zu Beurteilenden zwar zu würdigen, er ist aber keineswegs verpflichtet, die in einem Beurteilungsbeitrag nach Nr. 3.7 BRL Pol enthaltene Leistungsbewertung zu übernehmen. Das gilt zumal dann, wenn der Zeitraum, auf den sich der Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten bezieht, - wie hier - den deutlich geringeren Teil des Beurteilungszeitraums ausmacht. Er hat vielmehr den Beurteilungsbeitrag lediglich in Beziehung zu dem von ihm selbst auf Grund eigener Anschauung gewonnenen Bild und zu den Erkenntnissen zu setzen, die er in vorbereitenden Gesprächen über die Bildung von Maßstäben innerhalb der derzeitigen Beschäftigungsbehörde des Beamten gewonnen hat. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.08.2001 - 6 A 3374/00 -, DÖD 2001, 309. 32 Diese Abwägung haben POR L und - ihm folgend - der Endbeurteiler vorgenommen. Der Beklagte hat - gestützt auf eine entsprechende Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 23.09.2002 - aufgezeigt, dass und aus welchen Gründen die in dem Beurteilungsbeitrag des früheren unmittelbaren Vorgesetzten dem Kläger erfolgte Bewertung der Fähigkeiten und Leistungen bei Anlegung der Maßstäbe, an denen die Hauptkommissare (A 12) nunmehr gemessen wurden, nur mit Einschränkungen übernommen wurde: POR L hatte einen anderen Eindruck von der Leistung und Befähigung des Klägers gewonnen als sein Vorgänger, weil er bei dem Kläger etwa in den Bereichen Fleiß und Mitarbeiterführung Defizite festgestellt hatte. Das hiernach vom Erstbeurteiler vorgeschlagene und vom Endbeurteiler übernommene Gesamturteil „3 Punkte" steht entgegen der Ansicht des Klägers auch keineswegs in einem Widerspruch zu der vorangegangenen Bewertung der Haupt- und der Submerkmale, selbst wenn diese im Durchschnitt den Punktwert 3,5 ergeben. Nach Nr. 8.1 Abs. 1 BRL Pol ist bei der Ermittlung des Punktwertes für das Gesamturteil nicht auf das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale abzustellen, ist die Gesamtnote vielmehr unter Gewichtung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale und unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten zu bilden. So konnte der Beklagte maßgebend darauf abstellen, dass dem Kläger bei den als besonders bedeutsam angesehenen Hauptmerkmalen „Leistungsergebnis" und „Mitarbeiterführung" lediglich der Punktwert 3 zuerkannt worden war. 33 Die Beurteilung erweist sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber deshalb als rechtswidrig, weil es dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Klägers an einer ausreichenden Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol fehlt. Hiernach ist „im Einzelnen zu begründen", wenn sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Diesen Anforderungen wird die dem Gesamturteil angefügte - im Tatbestand wiedergegebene - „Begründung" nicht gerecht. Denn der Endbeurteiler hat lediglich festgestellt, dass dem Kläger auch in seiner dritten Beurteilung als Polizeihauptkommissar (Bes.Gr. A 12) nach über 10- jähriger Zugehörigkeit zu diesem Statusamt trotz der größeren Lebens- und Berufserfahrung ein positiveres Gesamturteil als 3 Punkte nicht zuerkannt werden konnte. Gründe hierfür, zumal ins Einzelne gehende Gründe, finden sich hier nicht. 34 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Beurteilungsrichtlinien als Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle auszulegen sind. Hierbei kommt es für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zudem nicht zwingend auf den Wortlaut der Richtlinie an. Da Verwaltungsvorschriften eine einheitliche Verwaltungsübung sicherstellen sollen, ist vielmehr letztlich die tatsächliche - möglicherweise vom Wortlaut der Richtlinie abweichende - Verwaltungspraxis maßgebend, wenn der Richtliniengeber diese billigt oder zumindest duldet. 35 Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.03.2000 - 2 C 7.99 -, Dok.Ber. B 2000, 211, vom 02.03.1995 - 2 C 17.94 -, ZBR 1995, 238, und vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101. 36 Gelangen indes Beurteilungsrichtlinien - wie hier die Bestimmung der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol hinsichtlich der Begründungspflicht bei der Beurteilungsrunde zum Stichtag 01.06.2002 - zu ersten Mal zur Anwendung, so stellen sie gleichsam "eine - der Verwaltung und den Bewerbern im Voraus bekannt gegebene - antizipierte Verwaltungspraxis" dar, 37 vgl. BVerwG, Urteile vom 29.04.1971 - II C 20.69 -, DÖV 1971, 748, und vom 24.03.1977 - II C 14.75 -, BVerwGE 52, 193, 38 bzw. sind die Beurteilungsrichtlinien selbst Anknüpfungsgrundlage für die Selbstbindung der Verwaltung, solange nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Verwaltungspraxis von den Beurteilungsrichtlinien entfernt haben könnte. 39 So Schnellenbach, a.a.O. Rdn. 151. 40 Für Letzteres ist nichts ersichtlich. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es hätten zwar Gespräche mit Vertretern der Bezirksregierung und des Innenministeriums über die Handhabung des Begründungserfordernisses stattgefunden, weiter gehende Hinweise oder gar Weisungen seien aber nicht ergangen. Demnach sind die Beurteilungsrichtlinien als Willenserklärung des Innenministeriums zu würdigen und mithin die allgemeinen Grundsätze, die für die Auslegung von Willenserklärungen gelten (vgl. § 133 BGB), zu beachten. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1977, a.a.O. 42 Insoweit sind zunächst die ergänzenden Erläuterungen zu den BRL Pol (a.a.O.) in den Blick zu nehmen. Hiernach ist die Begründung von dem Endbeurteiler u.a. dann vorzunehmen, wenn jemand zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird, also zwischenzeitlich nicht befördert worden ist, und in der anstehenden Beurteilung ein Gesamturteil vorgesehen ist, das weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten Beurteilung eine Verbesserung darstellt. Die Begründung soll in diesen Fällen „den Beurteilten aufzeigen, warum im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt wurde." Dies bekräftigt das bereits vom Wortlaut der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol nahe gelegte Verständnis, dass eine auf die Person des beurteilten Beamten eingehende Begründung für das Nichteingreifen der Regelvermutung verlangt wird. 43 Dies entspricht auch offenkundig dem Willen des Vorschriftengebers, weil dieser - einer gerichtsbekannten Tradition bei Auswahlentscheidungen folgend - dem Dienst- und Lebensalter auch im Rahmen der dienstlichen Beurteilung eine besondere Bedeutung beimisst. In Nr. 6 BRL Pol hat der Richtliniengeber betont, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass sich eine zunehmende Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirke. Bei der hierin zum Ausdruck kommenden Würdigung einer längeren „Standzeit" bewegt er sich auch durchaus noch im Rahmen anerkannter Beurteilungsgrundsätze. Der Berücksichtigung der Lebens- und Diensterfahrung liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich die größere Diensterfahrung eines dienstälteren Beamten im Leistungsbild niederschlägt und darüber hinaus auch der guten Leistung des deutlich dienstälteren Beamten im Vergleich mit dem dienstjüngeren Beamten unter Leistungsgesichtspunkten die größere Aussagekraft zukommt. Allein die Tatsache, dass ein dienstälterer Beamter einen hohen Leistungsstand über Jahre aufrechterhalten hat, kann seine fachliche Leistung gegenüber der Leistung eines dienstjüngeren Beamten hervortreten lassen. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 - 2 C 13.80 -, Buchholz 232 (§ 15 BBG) Nr. 15 (S. 7), und Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123 (126); OVG NRW, Urteil vom 22.06.1998 - 6 A 6370/96 - und Urteil vom 13.02.2001 - 6 A 2966/00 -.; a.A. Schnellenbach, a.a.O. Rdn. 399. 45 Indem er in Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ein besonderes Begründungserfordernis für den Fall aufstellt, dass die Regelvermutung der Nr. 6 BRL Pol ausnahmsweise widerlegt ist, betont der Richtliniengeber die aus seiner Sicht gegebene besondere Bedeutung des Dienstalters zusätzlich. Er geht hiermit über das hinaus, was nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen geboten ist. Hiernach ist es nicht einmal im Falle einer Verschlechterung der Beurteilungsgesamtnote oder der Bewertung von Einzelmerkmalen erforderlich, im Vorfeld einer Beurteilung oder in der dienstlichen Beurteilung selbst hierfür Gründe anzuführen. 46 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 - Dok.Ber. B 2000, 87, und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Dok.Ber. 1998, 103; Schnellenbach, a.a.O. Rdn. 399, und „Die dienstliche Beurteilung der unmittelbaren Landesbeamten nach nordrhein-westfälischem Recht", NWVBL 1987, 7 (9); vgl. insoweit aber auch schon Abschnitt 2 Nr. 4 Satz 1 der alten Beurteilungsrichtlinien (Runderlass des Innenministers vom 31.07.1970, MBl. NRW S. 1440). 47 Hiernach besteht erst recht keine Verpflichtung des Dienstherrn zur Abgabe einer besonderen Begründung dafür, warum trotz der größeren Berufserfahrung nun zum dritten Mal nur dieselbe (durchschnittliche) Gesamtnote zuerkannt werden kann. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 - 2 C 28.83 -, ZBR 1986, 330. 49 Indem der Richtliniengeber in Nr. 8.1 BRL Pol ungeachtet dessen ein besonderes Begründungserfordernis festschreibt, wird diesem mithin nur eine Auslegung dahingehend gerecht, dass die Begründung es nicht mit der Feststellung der Widerlegung der Regelvermutung der Nr. 6 BRL Pol bewenden lässt, sondern vielmehr gerade die Gesichtspunkte aufzeigt, die hierfür maßgebend sind. Hierbei genügt es in der Regel auch nicht, eine einheitliche, für alle Beamten gleichermaßen verwendbare Formulierung zu wählen, wie sie als Begründung nach Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol ausreicht, wenn einzelfallübergreifende Erwägungen (abweichende Grundhaltung des Erstbeurteilers / allgemeiner Quervergleich unter Berücksichtigung der Richtsätze) ausschlaggebend dafür waren, dass der Endbeurteiler dem Vorschlag des Erstbeurteilers nicht gefolgt ist. Die Gründe dafür, warum sich die größere Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hat, erschließen sich regelmäßig nur dann, wenn die individuelle Leistungsentwicklung des betreffenden Beamten in den Blick genommen wird. Diese sind dann in der Beurteilung selbst niederzulegen. Mit der insoweit gegebenen Alternative, die Begründung hierfür in mündlicher Form, insbesondere im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der Beurteilung zu ermöglichen, 50 vgl. Schnellenbach, NWVBL 1987, 7 (9), 51 hat sich der Richtliniengeber nicht begnügt. 52 Dafür, den Richtliniengeber hinsichtlich des Begründungserfordernisses gemäß Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol „beim Wort zu nehmen", spricht auch der Umstand, dass das durch die BRL Pol entwickelte Beurteilungssystem ansonsten kaum einen Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung der Beurteilung der Polizeibeamten eröffnet und deshalb der Einhaltung der Verfahrens- und Formvorschriften eine besondere Bedeutung im Sinne einer Richtigkeitsgewähr zukommt. So führt es etwa zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung, wenn der Erstbeurteiler entgegen Nr. 9.1 Abs. 1 BRL Pol mit dem zu beurteilenden Beamten zu Beginn des Beurteilungsverfahrens kein Beurteilungsgespräch geführt oder die Gleichstellungsbeauftragte entgegen Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 3 BRL Pol nicht an der (abschließenden) Beurteilerbesprechung teilgenommen hat. 53 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2000 - 6 A 2462/99 - und Urteil vom 13.02.2001 - 6 A 3438/00 -. 54 Dem Erfordernis einer individuellen Begründung des Nichteingreifens der Regelvermutung der Nr. 6 BRL Pol steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beurteilungsrichtlinien hiernach dem Dienstvorgesetzten die sicherlich nicht immer einfach zu erfüllende Verpflichtung auferlegen, nach den Ursachen des Leistungsstillstandes zu forschen und diese in der Beurteilung verbal darzustellen. Gerade dies hat aber der Richtliniengeber bewusst in Kauf genommen. Soweit Beurteilungsrichtlinien die Begriffe Eignung, Befähigung und fachliche Leistung konkretisieren und insoweit Verfahrensregelungen aufstellen, besteht eine weite Gestaltungs- und Ermessensfreiheit des Dienstherrn. Ob dieser dabei jeweils das zweckmäßigste System entwickelt und die zweckmäßigsten Regelungen getroffen hat oder ob zweckmäßigere denkbar wären, ist weder Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, 55 vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981, a.a.O., 56 noch kann dies ein Grund dafür sein, einer Bestimmung eine Bedeutung beizulegen, die zwar praktikabler erscheinen mag, die ihr nach dem erkennbaren Willen des Richtliniengebers aber nicht zukommen soll. Unerfüllbare Anforderungen stellt das aufgezeigte Verständnis vom Inhalt der Begründung jedenfalls nicht. Insbesondere der Erstbeurteiler, der den Beamten in beinahe täglichen Arbeitskontakten über einen langen (Beurteilungs-)Zeitraum erlebt, dürfte regelmäßig - ggf. unter Mithilfe weiterer Vorgesetzter - in der Lage sein zu erkennen oder zumindest in Erfahrung zu bringen, warum die Leistung des Beamten stagniert oder gar nachgelassen hat. So kann sich ihm durchaus erschließen, wenn ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen, wegen privater Probleme oder etwa deshalb die ihm nach seiner Befähigung möglichen (besseren) Arbeitsergebnisse nicht mehr erbringt, weil er wegen enttäuschter Aufstiegserwartungen oder Konflikten mit Vorgesetzten oder Mitarbeitern resigniert oder gar „innerlich gekündigt" hat. Schließlich kann zu Tage treten, dass ein (älterer) Beamter in dem derzeitigen Statusamt an die Grenzen seines Leistungsvermögens gestoßen ist. 57 Von alledem findet sich kein Wort in der Begründung des Gesamturteils des Klägers. Der Hinweis darauf, dass andere Beamte aus der „Vergleichsgruppe" „Leistungsvorsprünge" aufweisen, ist insoweit nichts sagend, weil das Abstellen auf die Vergleichsgruppe ohnehin vorausgesetzt wird (vgl. den Wortlaut der Erläuterungen) und Leistungsvorsprünge ohnehin erforderlich sind, um Kollegen mit einer besseren Gesamtnote beurteilen zu können. 58 Der vorliegende Begründungsmangel kann auch nicht durch einen Hinweis auf die Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 23.09.2002 geheilt werden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Beklagte selber diese Ausführungen des unmittelbaren Vorgesetzten nicht als Ergänzung der Begründung nach Nr. 8.1. Abs. 2 BRL Pol verstanden wissen will. Zwar kann nach allgemeinen Grundsätzen eine dienstliche Beurteilung nachträglich - im Verwaltungs-, Vor- oder Klageverfahren - ergänzt werden und können in einer Beurteilung enthaltene Werturteile nachträglich erläutert werden, 59 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13.02.2001 - 6 A 2966/00 -. 60 Abweichend hiervon schreiben die BRL Pol aber ausdrücklich vor, dass die Begründung in der Beurteilung selbst zu erfolgen hat. Darüber hinaus genügen die in der Stellungnahme vom 23.09.2002 enthaltenen Erläuterungen auch inhaltlich nicht den Anforderungen der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol. Sie sind nämlich allenfalls geeignet, die Gründe für die Vergabe von lediglich 3 Punkten bei einzelnen Sub- und Hauptmerkmalen und somit zugleich für die Abweichung von dem Votum des Beurteilungsbeitragsverfassers deutlich zu machen. Sie zeigen demgegenüber nicht auf, warum der Beurteiler sich auch bei der dritten Beurteilung im selben Statusamt noch nicht in der Lage sieht, die Beurteilungsnote des Klägers anzuheben. Dass es nicht damit getan ist, im Rahmen der Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol lediglich Defizite aufzuzeigen - die sich ohnehin schon aus der Bewertung der Einzel- und der Hauptmerkmale erschließen müssten -, wird auch dadurch bestätigt, dass die einschlägigen Erläuterungen zu dieser Bestimmung eine Begründungspflicht gleichermaßen für den Fall aufstellen, dass die Leistungen auf einem hohen, einen überdurchschnittlichen Leistungsstand kennzeichnenden Niveau stagnieren. Denn hiernach besteht eine Begründungspflicht auch dann, wenn die vorletzte, die letzte und die vorgesehene Beurteilung auf 4 Punkte lautete bzw. lauten soll. 61 Fehlt es hiernach der angegriffenen Beurteilung an der erforderlichen Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol, führt dies zu deren Aufhebung und zur Verpflichtung des Beklagten zur Erstellung einer neuen Beurteilung, weil sich die Beurteilung aus diesem Grunde als rechtswidrig erweist und den Kläger auch in seinem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgendem Recht auf gleichmäßige Anwendung der BRL Pol verletzt. Vor Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung des Klägers wird der Beklagte demnach die oben aufgezeigten möglichen Ursachen dafür zu erforschen und festzustellen haben, warum sich die größere Berufserfahrung des Klägers nicht positiv auf sein Leistungsbild ausgewirkt hat. Sollten für den Beklagten bei der im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung ohnehin gebotenen sorgfältigen Auseinandersetzung mit der Person des Klägers und den von diesem gezeigten Leistungen (vgl. Nr. 1 Abs. 2 BRL Pol) hierfür ausnahmsweise keine Gründe ersichtlich sein, so mag der Dienstvorgesetzte eben dieses in der Begründung zum Ausdruck bringen. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 63 Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Rechtssache wirft hinsichtlich des Begründungserfordernisses nach der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol Rechtsfragen auf, die bislang - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich entschieden worden sind, die aber von grundsätzlicher Bedeutung sind, weil sie sich in weiteren Beurteilungsverfahren aus dem Bereich der Polizei in gleicher Weise stellen. 64