Urteil
1 K 7261/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0627.1K7261.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist ein 1995 gegründeter und 1996 eingetragener Verein mit Sitz in Stuttgart. Er wurde erstmals in dem Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes über das Jahr 1998 im Rahmen der Berichterstattung über rechtsextremistische Bestrebungen erwähnt. Dort heißt es im Kapitel 2.6.7 über die Wochenzeitschrift Der Schlesier" (S. 130): 3 Der rechtsextremistischen Kleingruppe 'A e.V.' in Stuttgart dient die Zeitschrift 'Der T' als Werbeträger und Sprachrohr. Der Vorsitzende des 'A' schreibt regelmäßig Artikel und Kolumnen im 'T' und versucht, das NS- Regime durch Leugnung der deutschen Kriegsschuld und Relativierung der nationalsozialistischen Verbrechen zu entlasten. Zum anderen gibt der 'A' die Werbung des 'T' für rechtsextremistische Organisationen und Verlage weiter. Eine Verflechtung zwischen dem 'T' und 'A' ist erkennbar." 4 Im Bericht über das Jahr 1999, ebenfalls im Kapitel über den T", wird der Kläger wie folgt erwähnt (S. 138): 5 Sowohl die Landsmannschaft T als auch der BdV haben sich in der Vergangenheit von den Aktivitäten des 'A' distanziert. (Anmerkung: Hinsichtlich des 'A e.V.' siehe Kapitel 2.6.7 'Der T' im Jahresbericht 1998)." 6 Im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2000, Kapitel 2.6.7 Der T" heißt es unter der Überschrift Verflechtung mit dem 'A' (S. 145): 7 Dem 'A' (A), einer Splittergruppierung des rechtsextremistischen Spektrums, dient 'Der T' als Sprachrohr. Auch darüber hinaus ist eine enge Verflechtung des 'T' mit dem A erkennbar; der A hat wiederholt seine vorbehaltlose Identifikation mit dem 'T' erkennen lassen." 8 Im Weiteren wird der 1. Vorsitzende des Klägers mit mehreren Zitaten aus im Jahr 2000 im T" veröffentlichten Publikationen wiedergegeben, wobei die Auszüge den Überschriften Bestrebungen und Tätigkeiten gegen den Gedanken der Völkerverständigung" (S. 146) sowie Verunglimpfung des demokratischen Rechtsstaats, seiner Institutionen und Funktionsträger" (S. 148 f.) zugeordnet sind. 9 Vergleichbare Erwähnungen finden sich auch in dem Verfassungsschutzbericht 2001 (Kapitel 3.6.6, S. 147) und der Internetausgabe für das Jahr 2002 (Kapitel 3.6.5, S. 114). 10 In der Wochenzeitschrift Der T" veröffentlichte Beiträge enthalten nach Einschätzung des Beklagten Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsschutzrechtlich relevanter Bestrebungen. In den Verfassungsschutzberichten über die Jahre 1998-2002 (Teil 2 Rechtsextremismus") werden Artikel der Zeitung unter anderem unter folgenden Rubriken auszugsweise zitiert und analysiert: 11 - geografischer Revisionismus und Ausrichtung gegen die Völkerverständigung (Bericht 1998: S. 131; Bericht 1999: S. 136 f.; Bericht 2000: S. 146), 12 - Ausländerfeindlichkeit und Rassismus (Bericht 1998: S. 132; Bericht 2001: S. 148 f.; Bericht 2002: S. 116 der Internetausgabe). 13 Darüber hinaus enthalten die einleitenden Abschnitte der Kapitel über den T" in den Verfassungsschutzberichten 1998-2002 jeweils den Hinweis, dass Publikationen häufig geografischen Revisionismus widerspiegelten: Die ehemaligen deutschen Ostgebiete würden zurückgefordert; gegen die Oder-Neisse-Grenze würde agitiert (vgl. Bericht 1998: S. 130; Bericht 1999: S. 136; Bericht 2000: S. 145; Bericht 2001: S. 147; Bericht 2002: S. 113 der Internetfassung). Ferner wird darauf verwiesen, in den Artikeln des T" würden immer wieder auch fremdenfeindliche Äußerungen platziert (Bericht 1999: S. 136; Bericht 2000: S. 145; Bericht 2001: S. 147; Bericht 2002: S. 114 der Internetfassung). 14 Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfassungsschutzberichte für die Jahre 1998 bis 2002 Bezug genommen. 15 Mit Schreiben an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2000 verwahrte sich der Kläger gegen seine Darstellung im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 1999. Die Erwähnung im Zusammenhang mit den Begriffen Rechtsextremismus und Revisionismus sei diskriminierend. Die Forderungen des Klägers bezögen sich auf geltendes Völkerrecht. Ein völkerrechtlich verbindlicher Friedensvertrag, der allein die Voraussetzung für eine endgültige Grenzregelung mit Polen sein könne, fehle. Der Kläger verwies in seinem Schreiben auf ein früheres Anschreiben vom 3. September 1999. Darin heißt es, die Inanspruchnahme des T" zwecks Veröffentlichung der Ziele und Kommentare des Klägers zum Zeitgeschehen geschehe in heimatlicher Verbundenheit, bedeute aber weder eine uneingeschränkte Zustimmung zu Handlungen des Verlages noch zu den sonstigen Beiträgen und Inseraten im T". Der Kläger achte genau darauf, dass weder links- noch rechtsfaschistisches Gedankengut verbreitet oder auch nur im Ansatz zum Thema gemacht werde. 16 Das Innenministerium teilte mit Antwortschreiben vom 2. August 2000 mit, es werde keine Veranlassung gesehen, von den über den Kläger geäußerten Bewertungen abzurücken, die sich auf tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen gründeten. Hinsichtlich des angesprochenen Schreibens vom 3. September 1999 lasse sich ein Eingang nicht feststellen. Nach weiterem Schriftwechsel forderte der Kläger das beklagte Land mit Schreiben vom 25. September 2000 auf, den ihn betreffenden Eintrag im Verfassungsschutzbericht zu tilgen und sich bei ihm zu entschuldigen. Das Innenministerium teilte mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 abschließend mit, es wolle der Aufforderung nicht nachkommen. 17 Mit der am 23. Oktober 2000 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, bei dem Zentralrat der vertriebenen Deutschen handele es sich um einen Verein von Opfern ethnisch- rassistisch begründeter Austreibung, die in ihren Folgen unvermindert anhalte. Daraus ergebe sich das grundgesetzlich garantierte Recht, mit friedlichen Mitteln zeitlich unbegrenzt dafür zu streiten, Unrecht rückgängig zu machen, für erlittenes Unrecht entschädigt zu werden und die in Verantwortung stehenden Täter anzuklagen. Das Grundgesetz Gewähr leiste die Freiheit von Rede, Schrift und Meinung. Den Eintrag im Verfassungsschutzbericht damit zu begründen, dass der Kläger 'mit Vorliebe in der Vertriebenenzeitung 'Der T' publiziere', verstoße gegen diese garantierten Rechte und die freie Wahl des Publikationsorgans. Der Eintrag im Verfassungsschutzbericht verletze die Menschenwürde insofern, als er Opfer eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit bewusst und unter dem als ächtenswert eingestuften Sammelbegriff rechtsextremistisch" in diffamierender Art und Weise darstelle und damit auf eine Stufe mit kriminellen Gewalttätern stelle. 18 Die Klage beziehe sich auf alle bisherigen und künftigen Eintragungen im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen. Er habe sich nach Kenntniserlangung von der Eintragung hinreichend zur Wehr gesetzt. Wenn sich der Beklagte auf das Verstreichen von Fristen berufe, setze dies zumindest eine Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen voraus. Die Kenntnisnahme von Eintragungen im Verfassungsschutzbericht sei aber dem Zufall überlassen. In der Sache führt der Kläger aus, er habe sich niemals gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung ausgesprochen. Es sei vielmehr als sein Verdienst am Rechtsstaat anzusehen, dass er Missbrauch an freiheitlich-demokratischen Grundlagen und Werten anprangere. Eine auf Dauer angelegte friedliche Völkerverständigung könne nur dort stattfinden, wo am Anfang das Ende des Unrechts stehe bzw. bestehendes Unrecht aufgehoben werde. Eine Völkerverständigung auf der Basis der Unterdrückung und Entrechtung der Opfer - wie im Falle der deutschen Vertriebenen - und der Versuch, der in Verantwortung stehenden Täterschaft einen rechtsstaatlich erscheinenden Freibrief auszustellen, sei weder moralisch noch im rechtsstaatlichen Sinne zu akzeptieren und stehe im Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung. Die Bundesrepublik Deutschland verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes, wenn sie sich auf dem Balkan am Krieg gegen einen souveränen Staat beteilige, um Austreibungsverbrechen zu verhindern und - soweit geschehen - wieder rückgängig zu machen, gleichzeitig aber die fortbestehende ethnische Austreibung von Millionen von Deutschen billigend und widerspruchslos hinnehme und diesem Teil der deutschen Bevölkerung sogar noch jeglichen Rechtsschutz verweigere. Der Kläger habe den Waffengang im Kosovo stets abgelehnt und wünsche ebenso keine Gewaltanwendung, um seine berechtigten Forderungen durchzusetzen. Die Beschlüsse von Helsinki ließen ausdrücklich die friedliche Revision von Grenzen zu. Auf Grund dieser Rechtslage, an der sich auch der Kläger orientiere, seien bereits Grenzen im Baltikum, in der Tschechoslowakei, im Balkan und in der ehemaligen Sowjetunion verändert und neu gestaltet worden. Diese Veränderungen hätten nicht nur mit friedlichen Mitteln, sondern zum Teil auch unter Anwendung militärischer Gewalt stattgefunden, ohne dass der Friede in der Welt gestört worden wäre. 19 Es sei richtig, dass der 1. Vorsitzende des Klägers die Möglichkeit nutze, im Interesse der Mitglieder in unserer Vertriebenen- und Heimatzeitung 'Der T' die Belange der vertriebenen Deutschen darzulegen" und damit auch dem Kläger zu dienen. Dies sei nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht eines jeden demokratisch gewählten Vorstandes. In einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat stehe es jedem zu, in freier Entscheidung zu publizieren, wann und wo er wolle. Mit dem Herausgeber oder anderen Autoren des T" stehe der 1. Vorsitzende in keiner persönlichen Verbindung. Er gehöre auch keinem Autorenkollegium an. Mit dem 'T' verbinde den Kläger allein das gemeinsam erlebte Schicksal der ethnischen Austreibung, an deren anhaltenden Folgen die vertriebenen Deutschen noch immer zu leiden hätten. Da der Beklagte den Kläger in Verbindung mit der Zeitung Der T" in seinen Verfassungsschutzberichten erwähnt habe, sei es nicht verwunderlich, dass man sich gemeinsam zur Wehr setze. Die Auszüge aus Veröffentlichungen des Klägers bzw. seines 1. Vorsitzenden, die der Beklagte als Beleg für den Verdacht von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 VSG NRW angeführt habe, seien aus dem Zusammenhang gerissen, sinnentstellend und gäben nicht das wider, was in den Beiträgen des Klägers tatsächlich ausgesagt werde. Die in der Heimatzeitung Der T" erscheinenden Beiträge hätten ihre Ursache in der ethnisch- rassistischen Austreibung. Wenn von unsere(r) Heimatzeitung 'Der T'" die Rede sei, heiße das nicht, dass man sich mit allen Artikeln aller Autoren identifiziere. 20 Dem 1. Vorsitzenden des Klägers könnten weder Ausländerfeindlichkeit noch Antisemitismus, noch Ablehnung der freiheitlich demokratischen Grundordnung noch andere verfassungsfeindliche Aktivitäten oder eine Nähe zum Regime des Nationalsozialismus vorgeworfen werden. Dies ergebe sich aus dem dargelegten Lebenslauf, in dem besonders das Eintreten für die Verfassung deutlich erkennbar sei. Die Erwähnung des Klägers im Verfassungsschutzbericht sei jedenfalls unverhältnismäßig. Im Vergleich zu den Handlungen anderer Personen und Vereinigungen erschienen die angeblichen Verfehlungen des 1. Vorsitzenden des Klägers geradezu lächerlich. Das grundgesetzlich Gewähr leistete Gleichbehandlungsgebot sei nicht gewahrt. 21 Der Kläger beantragt, 22 1. festzustellen, dass die Verbreitung der Angaben über den Kläger in den Verfassungsschutzberichten des Beklagten 1998 (S. 130), 1999 (S. 138), 2000 (S. 145, S. 146, S. 148, S. 149), 2001 (S. 147) und 2002 (S. 114 in der Internetausgabe) rechtswidrig war, 23 2. das beklagte Land zu verurteilen, die Verbreitung seines Verfassungsschutzberichtes 2001 und seines Verfassungsschutzberichtes 2002 einschließlich im Internet zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passage über den Kläger (2001: S. 147 und 2002: S. 114 in der Internetausgabe) entfernt oder unleserlich gemacht worden ist, 24 3. das beklagte Land zu verurteilen, in seinem nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass die Verbreitung der Angaben über den Kläger in den Verfassungsschutzberichten des Beklagten 1998 (S. 130), 1999 (S. 138), 2000 (S. 145, S. 146, S. 148, S. 149), 2001 (S. 147) und 2002 (S. 114 in der Internetausgabe) rechtswidrig war. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Er hält die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits (teilweise) für unzulässig. Mit dem Klageschriftsatz habe sich der Kläger allein gegen seine Nennung im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 1999 gewandt. Dort werde er aber lediglich im Rahmen eines Verweises auf den Bericht 1998 erwähnt. Ein Widerruf (nur) der Nennung im Bericht 1999 bringe dem Kläger daher nichts. Die Streitfrage, ob er ein Beobachtungsobjekt im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW) sei und gemäß § 15 Abs. 2 VSG NRW im Jahresbericht des Verfassungsschutzes genannt werden dürfe, werde dadurch nicht geklärt. Die Klageerweiterung auf den Verfassungsschutzbericht 1998 erscheine als zu spät. Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Verwirkungsregelungen hätte sich der Kläger innerhalb eines Jahres gegen die Darstellung im Bericht 1998 wenden müssen. Sich erstmals im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Nennung im Bericht 1998 zu wehren, erscheine treuwidrig. 28 Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die Erwähnung des Klägers in den Verfassungsschutzberichten sei rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sei § 15 Abs. 2 VSG NRW. Der Kläger sei ein Personenzusammenschluss, der politisch bestimmt, ziel- und zweckgerichtet handele, wie sich bereits aus seiner Satzung ergebe. Es lägen auch tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 VSG NRW vor. Voraussetzung sei dabei nicht das Vorliegen strafrechtlich relevanten Verhaltens oder dass jede einzelne als Beleg herangezogene Äußerung einen Verfassungsbruch" darstellen müsse. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass sich aus einer Gesamtschau der Handlungen und Äußerungen des Klägers tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 3 Abs. 1 VSG NRW ergäben. Dies sei hier der Fall. Sprachrohr des Klägers sei die Wochenzeitung Der T". In so gut wie jeder Ausgabe fänden sich Kolumnen, gelegentlich auch Anzeigen des für den Kläger zeichnenden 1. Vorsitzenden und /oder persönliche Beiträge des 1. Vorsitzenden. Dieser sei daher durchaus dem Kreis der T"- Stammautoren zuzurechnen. Selbst Mitgliederwerbung finde über den T" statt. Eine Zeit lang habe unter den werbenden Beiträgen des Klägers gestanden: Mitglieder im Zentralrat sind Leser der Wochenzeitung 'Der T'". Aus den in der Publikation Der T" abgedruckten Beiträgen des Herrn K in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Klägers und auch aus seinen sonstigen Artikeln, die aus verfassungsschutzrechtlicher Sicht bei der Bewertung der Bestrebungen des Klägers mit zu berücksichtigen seien, ergäben sich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 c) und § 3 Abs. 4 VSG NRW) sowie tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet seien (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VSG NRW). Die vom 1. Vorsitzenden verfassten Texte stellten sowohl durch die in ihnen enthaltenen Äußerungen als auch durch ihre formale und inhaltliche Verankerung im Kontext der übrigen verfassungsschutzrechtlich relevanten, im T" publizierten Texte Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen dar. 29 Unter Anführung und auszugsweiser Wiedergabe von in der Wochenzeitung Der T" veröffentlichten Beiträgen des 1. Vorsitzenden des Klägers legt der Beklagte im Einzelnen dar, woraus sich nach seiner Auffassung hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 VSG NRW ergeben. Hierauf wird Bezug genommen. 30 Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 1 VSG NRW ergäben sich ferner aus der Satzung des Klägers. Darin heiße es: Der A ... fordert die Beendigung des immer noch andauernden Vertreibungsverbrechens ..." und Er erstrebt die Wiederherstellung der deutschen Verwaltung in den Ostgebieten des deutschen Reichs ...". Damit werde revisionistisches Gedankengut verbreitet, das mit dem Gedanken der Völkerverständigung nicht in Einklang stehe, weil die rechtmäßige Souveränität der Republik Polen über frühere deutsche Ostgebiete beseitigt werden solle. 31 Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen böten des Weiteren die vorbehaltlose Identifikation des Klägers und seines 1. Vorsitzenden mit der Zeitung Der T" einschließlich des Herausgebers und des Autorenkollegiums. Bei dem T" handele es sich um eine Publikation, die in beachtlicher quantitativer und qualitativer Intensität und Bandbreite Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen enthalte. Unter Ergänzung und Vertiefung der in den Verfassungsschutzberichten veröffentlichten Bewertungen des T" legt der Beklagte im Einzelnen dar, worauf er diese Beurteilung stützt. Hierauf wird ebenfalls Bezug genommen. Dass der Kläger und sein 1. Vorsitzender sich ohne Vorbehalte mit der Zeitung Der T" identifizierten, zeige sich an Äußerungen des 1. Vorsitzenden wie: 32 - ... wünscht der Vorstand des A allen seinen Mitgliedern, Freunden, Gönnern und allen gleich gesinnten Menschen dieser Erde, zu denen auch die Leser unserer Heimatzeitung 'Der T' und sein Herausgeber gehören, ein frohes ... Weihnachtsfest" (Dezember 1999). 33 - Wieder einmal hat 'Der T' bewiesen, dass er im Gegensatz zu manch subventionierter Vertriebenen-Zeitung auch Andersdenkenden Raum zur Darstellung gibt und sich nicht an der undemokratischen Ächtung und Ausgrenzungspolitik von klassischen Vertreibern und ihrer Helfer beteiligt. ... Unsere Heimatzeitung 'Der T', ein Vorbild für Toleranz, Vielseitigkeit und Meinungsfreiheit im wahrsten Sinne des Wortes, ...Der A ... dankt dem Herausgeber, ... für seine Offenheit und meint ...: 'Der T' ist 'besonders empfehlenswert'" (August 1999). 34 - Spenden wir an erster Stelle dem 'T', damit auch wir mit ihm überleben können. Ich sage allen vorab meinen herzlichen Dank und versichere gleichzeitig, dass ich von ihren Spenden keine einzige Mark beanspruche, sondern mein Aufruf einzig und allein aus Sorge um unsere Zeitung und unsere Heimat getragen wird" (August 1988). 35 - 'Der T', sein Herausgeber sowie seine Mitarbeiter ... bilden eine dem Recht, der Wahrhaftigkeit, der Moral und dem Anstand verpflichtete Gemeinschaft ... Dass die historische Wahrheit mutig und selbstlos bis in die heutigen Tage im 'T' vertreten werden kann ..." (März 1999). 36 Nach Auffassung des Beklagten belegten diese Textstellen, dass der Kläger das im T" verbreitete rechtsextremistische Gedankengut inhaltlich mittrage und damit auch seine Mitglieder werbe bzw. beeinflusse. Die enge Verflechtung des Klägers mit der Wochenzeitung Der T" zeige sich zum Beispiel auch daran, dass der Herausgeber der Publikation im Dezember 2000 ein Schriftstück an das Innenministerium übersandt habe, das nach der Absenderkennung offensichtlich von dem Kläger verfasst worden sei. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der von den Beteiligten vorgelegten weiteren Unterlagen Bezug genommen. 38 Entscheidungsgründe: 39 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 40 1. Mit dem Antrag zu 1. ist sie als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. 41 Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis besteht in der Frage der Rechtmäßigkeit der Verbreitung der Angaben über den Kläger in den Verfassungsschutzberichten des Beklagten für die Jahre 1998 bis 2002. Ihm liegt damit ein konkreter Sachverhalt zu Grunde, so dass das Rechtsverhältnis auch hinreichend konkretisiert ist. 42 Vgl. zu diesem Erfordernis Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § 43 Anm. 17. 43 Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Das berechtigte Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ein, 44 vgl. Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 -, BVerwGE 100, S. 262 (271); Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Anm. 23; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § 43 Anm. 20 m.w.N., 45 und erfasst unter anderem die Gesichtspunkte der Wiederholung der geltend gemachten Beeinträchtigung (Wiederholungsgefahr) sowie das Interesse an Rehabilitierung. 46 Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Anm. 23; Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 43 Anm. 34. 47 Unter beiden Aspekten ergibt sich für den Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Das Interesse, einer Wiederholung des beanstandeten Verwaltungshandelns vorzubeugen, ist gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiges Verwaltungshandeln zu erwarten ist. 48 Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1995 - 8 B 168/94 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 272. 49 Dies ist hier der Fall. Nachdem der Kläger beginnend mit dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 1998 regelmäßig in den jährlich erscheinenden Berichten genannt worden ist, ist Entsprechendes bei vergleichbarer Sachverhaltslage auch zukünftig nahe liegend. 50 Ein Interesse an Rehabilitierung, wozu die Wiederherstellung des äußeren Ansehens als auch der Aspekt der persönlichen Genugtuung beitragen, 51 vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1961 - 1 C 54/57 -, BVerwGE 12, S. 87 (90); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 17. Juni 1994 - 21 A 3119/93 - und vom 15. Juli 1994 - 21 A 3389/93 -, DVBl. 1995, S. 373 bzw. S. 375, 52 ergibt sich mit Blick darauf, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Verbreitung der Verfassungsschutzberichte 1998 bis 2002 nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung der persönlichen Ehre, die als Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 2 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW) geschützt sind, können auch einer Personenvereinigung zukommen, vgl. Art. 19 Abs. 3 GG. 53 Siehe auch Urteil der Kammer vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 -, S. 13 des Urteilsabdrucks. 54 Ob die konkrete gerichtliche Begründung der erstrebten Rechtswidrigkeitsfeststellung eine nachhaltige Ansehensverbesserung mit sich bringen kann, bleibt außerhalb der Betrachtung; die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO nimmt das Rechtsverhältnis als Ganzes in den Blick und kann nicht in ihrer Reichweite auf einzelne Elemente tatsächlicher oder rechtlicher Art reduziert werden. 55 Vgl. bereits Urteil der Kammer vom 9. Mai 2003 - 1 K 1183/01 -, S. 12 des Urteilsabdrucks. 56 Der Kläger hat ein Rehabilitationsinteresse unter dem Aspekt der persönlichen Genugtuung, da es nicht ausgeschlossen ist, dass er durch die Verbreitung der Angaben in den Verfassungsschutzberichten auf eine Art in den Blick der Öffentlichkeit geraten ist, vor der die Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung der persönlichen Ehre schützen wollen. Ein Feststellungsausspruch machte dies zwar nicht ungeschehen, kann aber den Eindruck aufheben, der Kläger habe berechtigten Anlass zu den Veröffentlichungen gegeben. Darüber hinaus erscheint die Annahme eines Feststellungsinteresses auch deshalb geboten, weil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. Wahrung der persönlichen Ehre praktisch sanktionslos verletzt werden könnte, wenn die Gerichte sich der dann regelmäßig allein noch möglichen nachträglichen Klärung versagten. So gesehen verfolgt der Kläger mit dem Feststellungsbegehren nicht allein das Ziel, in seiner rechtlichen Meinung bestätigt zu werden; es geht vielmehr auch darum, im Wege einer gerichtlichen Klärung sein in den Rechten auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung der persönlichen Ehre konkretisiertes Persönlichkeitsrecht zur Geltung zu bringen. 57 Vgl. bereits Urteil der Kammer vom 9. Mai 2003 - 1 K 1183/01 -, S. 12 f. des Urteilsabdrucks. 58 Die für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, 59 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13/99 -, NJW 2000, S. 3584 (3585); ferner z.B. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 1992 - 15 A 1565/90 -, DVBl 93, S. 60 (61), 60 liegt hiernach ebenfalls vor. 61 Der Feststellungsantrag ist auch nicht unzulässig, weil der Kläger seine geltend gemachten Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dem Kläger stehen für seine Rechtsverfolgung keine unmittelbareren, sachnäheren und wirksameren Klagearten zur Verfügung. 62 Vgl. zu diesen Voraussetzungen der Subsidiaritätsklausel Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Anm. 26 m.w.N. 63 Insbesondere scheidet eine Gestaltungsklage in Form der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO von vornherein aus. Bei der Nennung des Klägers im Verfassungsschutzbericht handelt es sich nicht um eine auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtete Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles, mithin nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG NRW, sondern um schlicht- hoheitliches Verwaltungshandeln. 64 Der Kläger muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, sein Begehren mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen. Dies gilt auch im Verhältnis zum Klageantrag zu 3.: Der Kläger macht insoweit einen Folgenbeseitigungsanspruch und damit einen von der Zielrichtung qualitativ anderen Anspruch geltend, der den Feststellungsantrag nicht verdrängt. Aus denselben Gründen steht der Feststellungsantrag, soweit er die Jahre 2001 und 2002 betrifft, in keinem Subsidiaritätsverhältnis zu dem Klageantrag zu 2.: Während der Kläger mit dem Antrag zu 1. die Rechtswidrigkeit bereits erfolgten Verwaltungshandelns festgestellt wissen möchte, ist das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Unterlassungsbegehren darauf gerichtet, eine weitere Verbreitung der beanstandeten Abschnitte der Verfassungsschutzberichte und damit eine Intensivierung der geltend gemachten Rechtsverletzung zu verhindern. 65 Eine Unzulässigkeit der Feststellungsklage, die an eine Klagefrist nicht gebunden ist, ergibt sich ebenso wenig unter dem Gesichtspunkt der Klageverwirkung. Allerdings ist auch eine an sich nicht fristgebundene Klage dann unzulässig, wenn sie im Hinblick auf eine gegen Treu und Glauben verstoßende Verzögerung der Klageerhebung als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger, obwohl er von dem Klagegrund bereits längere Zeit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, erst zu einem Zeitpunkt Klage erhebt, in dem der Beklagte nach den Sachverhaltsumständen darauf vertrauen durfte und vertraut hat, dass eine Klage nicht mehr erhoben wird. 66 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2/72 -, BVerwGE 44, S. 294 (298 f.); Kopp/Schenke, a.a.O., § 74 Anm. 18 f.; Eyermann, a.a.O., vor § 40 Anm. 23 m.w.N. 67 Diese Voraussetzungen liegen hier auch hinsichtlich des Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 1998 nicht vor. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die vom Beklagten herausgegebenen Verfassungsschutzberichte jeweils erst Mitte des Folgejahres veröffentlicht werden. Davon ausgehend kann dahinstehen, ob das Schreiben des Klägers vom 3. September 1999 beim Beklagten eingegangen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, hat der Kläger sich jedenfalls mit seinem am 20. Juli 2000 beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangenen Schreiben sinngemäß auch gegen seine Nennung im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 1998 gewandt. Dies ergibt sich daraus, dass die mit dem Schreiben ausdrücklich angegriffene Erwähnung im Bericht 1999 Bezug nimmt auf die Angaben im Vorjahresbericht. Bei Würdigung des klägerischen Interesses hat dieser daher mit Schreiben vom 20. Juli 2000 konkludent auch seine Nennung im Bericht 1998 beanstandet. Damit liegt maximal ein Zeitraum von etwa einem Jahr zwischen Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 1998 (Mitte 1999) und dessen Kenntnisnahme durch den Kläger, wenn man die für ihn ungünstigste Annahme zu Grunde legt, dass er sogleich nach Veröffentlichung auch hätte Kenntnis haben müssen. Über den bloßen Zeitablauf hinausgehende Umstände, wonach der Beklagte mit einer Beanstandung des Berichts 1998 durch den Kläger nicht mehr hätte rechnen müssen, hat weder der Beklagte geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Der Zeitablauf allein ist nicht geeignet, auf eine Verwirkung des Klagerechts zu führen. Vor dem Hintergrund, dass der jeweils aktuelle Verfassungsschutzbericht jedenfalls bis zum Erscheinen des Folgeberichts und im Regelfall vorhandene Restbestände auch noch darüber hinaus an die Öffentlichkeit verteilt werden, erweist sich die Beanstandung durch den Kläger im Juli 2000 nicht im Sinne einer Verwirkung als zu spät. 68 Vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 74 Anm. 20, wonach Verwirkung kaum je vor der in der VwGO an verschiedener Stelle (§§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO, § 76 a.F. VwGO) erwähnten Jahresfrist, die insoweit als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens angesehen werden müsse, eintreten könne; ähnlich Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 58 Anm. 18; anders Eyermann, a.a.O., § 75 Anm. 22: gesetzliche Ausschlussfristen liefern (nur) Orientierungspunkte. 69 Die mithin zulässige Feststellungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Angaben über den Kläger in den Verfassungsschutzberichten des Beklagten für die Jahre 1998 bis 2002 sind rechtmäßig. 70 Allerdings stellen die Äußerungen in den Verfassungsschutzberichten ohne Einwilligung des Klägers einen Eingriff in seine durch Art. 19 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 2 LVerf NRW verbürgten Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung der persönlichen Ehre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Diese Rechte sind jedoch nicht schrankenlos Gewähr leistet. Der Einzelne muss vielmehr Einschränkungen dieser Rechte im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Nach dem Gesetzesvorbehaltsprinzip bedarf es für die Beschränkung dieser durch die Veröffentlichung von Informationen und Daten sowie Abgabe von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen betroffenen Grundrechte des Klägers einer normativen Grundlage, die dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit entspricht und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt. 71 Vgl. bereits Urteil der Kammer vom 9. Mai 2003 - 1 K 1183/01 -, S. 13 f. des Urteilsabdrucks. 72 Nach diesen Maßstäben findet der Eingriff seine Rechtfertigung durch § 15 Abs. 2 VSG NRW. 73 Nach dieser Bestimmung darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW veröffentlichen, personenbezogene Daten jedoch nur, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen. Nach dem von § 15 Abs. 2 VSG NRW in Bezug genommenen § 3 Abs. 1 VSG NRW ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über Bestrebungen, die in Nummern 1 bis 4 der Vorschrift aufgeführt sind, im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Hierzu gehören nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, die in § 3 Abs. 3 lit. c) VSG NRW bezeichnet sind als solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 4 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzten. Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 1 sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative VSG NRW ferner Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG) gerichtet sind. 74 Diese Voraussetzungen sind in formeller und materieller Hinsicht erfüllt. 75 An der Verbandskompetenz des Beklagten für die Veröffentlichung von Informationen über den Kläger im Rahmen ihrer Verfassungsschutzberichte fehlt es nicht deshalb, weil der Kläger seinen Sitz in einem anderen Bundesland hat. Maßgeblich ist, dass der Kläger mit Blick auf die zahlreichen Publikationen seines 1. Vorsitzenden in der (auch) in Nordrhein-Westfalen vertriebenen Wochenzeitung Der T" eine Verhaltensweise äußert, die Verfassungsgüter in Nordrhein-Westfalen verletzt. 76 Zu den Voraussetzungen für die Verbandskompetenz in Fällen, in denen der Kläger seinen Sitz außerhalb Nordrhein-Westfalens hat, vgl. auch näher Urteil der Kammer vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 -, S. 13 ff. des Urteilsabdrucks, sowie Beschluss des OVG NRW vom 22. Mai 2001 - 5 A 2055/97-, S. 6 ff. des Urteilsabdrucks ; ebenso Urteil der Kammer vom 9. Mai 2003 - 1 K 1183/01 -, S. 17 des Urteilsabdrucks. 77 Die materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VSG NRW sind ebenfalls gegeben. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass von dem Kläger Bestrebungen sowohl im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW als auch im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 VSG NRW ausgehen. 78 Ob die in § 3 Abs. 1 VSG NRW genannten Voraussetzungen gegeben sind, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle, ohne dass dem Beklagten eine Einschätzungsprärogative zustünde. Gegenstand der Prüfung sind alle Fakten, die zur Beurteilung der Normvoraussetzungen erheblich sind, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wie sie der Beklagte in seinen Berichten gewürdigt hat. Zur Annahme eines Verdachts im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 3 VSG NRW reichen bloße Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich auf keine tatsächlichen Anhaltspunkte stützen können, nicht aus. Andererseits bedarf es auch nicht der Gewissheit, dass eines der in § 3 Abs. 1 VSG NRW genannten Schutzgüter beseitigt oder außer Geltung gesetzt wird bzw. werden soll. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf Bestrebungen im Sinne des § 3 VSG NRW hindeuten und die Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich erscheinen lassen. 79 Vgl. Urteil der Kammer vom 14. Januar 1997 - 1 K 9318/96 -, S. 21 f. des Urteilsabdrucks m.w.N.; ferner z.B. Beschluss vom 23. August 2000 - 1 L 1902/00 - . 80 Soweit es um Personenzusammenschlüsse geht, ist die Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte nicht auf die Auswertung offizieller Programme und Satzungen beschränkt, sondern erfasst z.B. auch in anderem Zusammenhang getätigte Äußerungen der Vertreter, Mitglieder und Anhänger der Gruppierung. 81 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, NWVBl. 2001, S. 178 (179). 82 Bei einem Presseerzeugnis können sich die maßgeblichen Anhaltspunkte insbesondere aus den in ihm veröffentlichten Beiträgen ergeben. Dies sind in erster Linie Artikel und Kommentare der Redaktionsmitglieder und freien Mitarbeiter. Ebenso können aber auch Beiträge sonstiger Autoren und Leserbriefe Anhaltspunkte für einen Verdacht begründen. Die in einer Zeitung gedruckten Meinungsäußerungen und Tatsachenmeldungen werden nach den Regeln des Presserechts in der Verantwortung der Redaktion veröffentlicht und sind ihr ohne hinreichend deutliche, in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgte Missbilligung bzw. Distanzierung zuzurechnen. 83 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995 - 1 VR 9/94 -, DVBl. 1995, S. 811 (812); OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 5 A 2055/97 -, S. 11 f. des Urteilsabdrucks; Urteil der Kammer vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 -, S. 22 des Urteilsabdrucks. 84 Etwas anderes ist lediglich dann anzunehmen, wenn es sich bei Beiträgen, die Anhaltspunkte für einen Verdacht im Sinne von § 3 Abs. 1 VSG NRW liefern, erkennbar um vereinzelte Entgleisungen von Mitarbeitern oder Dritten handelt. Ergibt sich hingegen aus der Gesamtschau der in einem Presseerzeugnis veröffentlichten Äußerungen eine Grundtendenz, die einen Verdacht für Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 VSG NRW begründet, ist die Information der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 2 VSG NRW gerechtfertigt. Maßgeblich ist dabei der objektive Erklärungsinhalt einer Äußerung, so wie diese auf den Erklärungsempfänger, insbesondere den Adressatenkreis, wirkt. Erweisen sich Verlautbarungen unter diesem Gesichtspunkt als unbedenklich für die in § 3 Abs. 1 VSG NRW genannten Schutzgüter, kommt es nicht darauf an, was der Verfasser subjektiv damit bezweckt hat. Umgekehrt verliert eine objektiv verfassungsfeindliche Äußerung ihre Erheblichkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 VSG NRW nicht dadurch, dass der Verfasser (möglicherweise) etwas anderes zum Ausdruck bringen wollte, als objektiv aus seiner Erklärung folgt. 85 Vgl. Urteil der Kammer vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 -, S. 22 f. des Urteilsabdrucks. 86 Nach diesen Maßstäben finden sich hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht, dass von dem Kläger Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW) sowie den Gedanken der Völkerverständigung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VSG NRW) ausgehen. 87 Bei dem Kläger handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Personen zu dem gemeinsamen Zweck, die Interessen der aus ihrer angestammten Heimat vertriebenen deutschen Bevölkerung Ostdeutschlands und der als Minderheit vertriebenen deutschen Bevölkerung aus anderen Ländern" zu wahren (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Vereinssatzung). Gemäß § 3 Abs. 11 der Satzung erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der deutschen Verwaltung in den Ostgebieten des deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen auf friedlichem Wege". Um seine Interessen darzustellen und zu vertreten, nutzt der Kläger die Wochenzeitschrift Der T", in der der 1. Vorsitzende des Klägers zahlreiche Beiträge publiziert und die er den Mitgliedern als Publikation empfiehlt. Damit liegt eine politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweise des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c) VSG NRW vor. 88 Ausgehend davon bestehen Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen des Klägers gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung in Form der Missachtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 lit. c) i.V.m. Absatz 4 lit. g) VSG NRW. 89 Zum Wertesystem des Grundgesetzes gehören das Gebot der Achtung der Menschenwürde und das Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse, des Glaubens oder der Nationalität, Art. 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Art. 3 Abs. 3 GG. Sie werden verletzt, wenn der Mensch einer Behandlung ausgesetzt wird, die Ausdruck der Verachtung des Wertes ist, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt. 90 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, NWVBl. 2001, S. 178 (179) m.w.N. 91 Danach lassen zahlreiche der in der Wochenzeitung Der T" veröffentlichten Beiträge eine die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot missachtende Gesinnung erkennen, da sie Ausländer pauschal in dem jedem Menschen gleichermaßen zukommenden Wert herabsetzen (a)). Dieser Einschätzung unterfällt auch der Kläger, der sich der Zeitung als ständiges Publikationsorgan bedient (b)). 92 a) In einer in Gedichtform verfassten Äußerung in der Ausgabe des T" vom 13. November 1998 heißt es: 93 Ach, so viel ist uns schon genommen an sicht- und unsichtbarem Gut. Ihr Ziel ist es: Das Volk soll verkommen, zersetzt mit Ausländerblut. Es ist ein satanisches Treiben." 94 In der Ausgabe vom 15. Januar 1999 findet sich folgender Beitrag: 95 Während Kohl beteuerte, Deutschland sei kein Einwanderungsland, ließ er mit zielstrebiger Unterstützung der Multikulturstrategen Heiner Geißler und Gleichgesinnten ungebremst Millionen von Ausländern, darunter viele Wirtschaftsflüchtlinge und Kriminelle nach Deutschland strömen. Seit seiner Regierungsübernahme und Grenzöffnung zur Ausbeutung Deutschlands haben sich die Ausländerzahlen mehr als verdoppelt. Der multikulturelle Wahnsinn tobt sich in immer mehr Städten aus. ... Der Deutsche Michel lässt sein verbliebenes Land mit Scheinasylanten, dem künftigen inneren Konfliktpotenzial, überfüllen. Jeder wird standesgemäß unterhalten, darf auf allgemeine Kosten jahrelang um Asylrecht prozessieren und, wenn er abgewiesen wird, im Lande verbleiben. Politiker, die Millionen Moslems, Hindus und sonstige in ein Land ganz anderer Kultur lassen, damit unlösbare Probleme provozieren und bewusst die Umformung unseres Volkes in eine afroasiatische Rasse verfolgen, um die 'gewünschte Durchmischung' zu Gewähr leisten, wollen damit gegen Fremdenfeindlichkeit demonstrieren, was gleichzeitig Deutschfeindlichkeit bedeutet!" 96 In einer Äußerung in der Ausgabe vom 22. Januar 1999 heißt es: 97 Straftäter werden nach oft verhängten Bewährungsstrafen nicht ausgewiesen, sondern tauchen ... unter und gesellen sich zum Millionenheer der in Deutschland illegal lebenden Ausländer. Deren Kriminalitätsrate, die wesentlich höher liegt als die der Inländer, übersteigt alles bisher da Gewesene. Sie dürfen ihren verbrecherischen Praktiken in unserem Land weiter nachgehen. ... Multikulturelle Jugendbanden, Ganoven, Chaoten und die Mafia scheinen die Hauptstadt fest im Griff zu haben. Die Entwicklung zeigt eindeutig, dass das deutsche Volk sich auf dem Weg über die so genannte multikulturelle Gesellschaft in eine endgültige Auflösung und Ablösung durch fremde Zuwanderer und deren Nachwuchs befindet, was dem Willen des Michel Friedmann, Mitglied des Zentralrates der Juden in Deutschland, voll und ganz entspricht. ... Es drängt sich die Frage auf: Kann wirklich nur ein 'Rechtsextremist' mit seinen Augen erkennen, dass hier eine rassistisch selektierende Ausrottungspolitik betrieben wird?" 98 Mit diesen Beiträgen werden Vorurteile gegen Ausländer geschürt: Es wird der pauschale Eindruck vermittelt, Ausländer stellten eine Gefahr für die deutsche Bevölkerung dar und führten zum Verlust der deutschen Identität. 99 Eine ebensolche ausländerfeindliche Grundeinstellung zeigt sich auch in folgenden Beiträgen: 100 Die Behauptung, die Fremden haben entscheidend zu unserem Wohlstand beigetragen, zeugt von dem fatalen Mangel an geschichtlicher Kenntnis Rühes (oder von seiner Verlogenheit). ... Allein die Zahl der Fremden vor der unter Kohl ins Kraut geschossenen Zuwanderung hatte nicht einmal einen winzigen positiven Einfluss auf unsere Wirtschaftsentwicklung (höchstens einen negativen, denn die Einstellung der Gastarbeiter verhinderte und verzögerte die Automatisierung unserer Industrie). ... Man braucht kein Psychologe zu sein, um die Gedanken hinter dem ständigen Gerede von der Integration zu erkennen. Sie sagen 'Integration', aber sie meinen Umvolkung, Abschaffung des deutschen Volkes, Verdrängung der Deutschen. ... Die 'Integration' ist nicht nur eine begriffliche Lüge. Sie ist ein Vorwand, und zwar ein tückischer. ... Integration ist eine Illusion, eine Lüge, ein Fetisch. Überall, wo ebenso wie es für Deutschland geplant ist, mehrere Völker in einem Staat leben, gibt es früher oder später Krieg. ... Wenn mehr als ein Volk durch irgendwelche Umstände (meist durch Magie anderer) gezwungen ist, mit einem anderen in einem Staate zusammenzuleben, da gibt es immer, überall und naturnotwendig Krieg. ... Im Erbgut der Menschen steckt nun einmal kein 'Integrationsgen'. Auch ist das Leben der Völker nun einmal nicht nach der friedlichen Koexistenz der Völker organisiert, sondern nach den Lebensgesetzen. ... Die amtierende Staatsführung begeht das mit der Höchststrafe geahndete verbrechen des Völkermordes, indem sie mit dem Mittel der Staatsgewalt deutsche Kinder zwingt, zum Zwecke der Integration die Schulklasse mit fremdem Kindern zu teilen, wie auch umgekehrt indem sie fremde Kinder zwingt, mit deutschen die Klasse zu teilen- je nachdem, welchen Volkes Kinder in der Klasse in der Minderzahl sind. Darum: Die Integration ist ein Verbrechen ..." (Ausgabe vom 29. Januar 1999) 101 ... Nur hatten sich damals bei uns noch keine Ausländer in hellen Scharen eingenistet, die, wie ich kürzlich einem nicht zu übersehenden Plakat ... entnehmen konnte ('Keine Zukunft ohne Ausländer') unsere Zukunft sind" (Ausgabe vom 21. Mai 1999) 102 Die heutigen Multi-Kulti-Feldherren nutzen zum Gefügigmachen und Einschläfern der Massen ohrenbetäubenden Lärm, hirnrissigen Sex sowie primitivste kultur- und geistlose Bedürfnisbefriedigung. Daher führt Multi-Kulti zum Nullti-Kulti" (Ausgabe vom 9. Juli 1999) 103 Die Kriminalität steigt ins Unermessliche, und wenn man die Seiten der Zeitungen aufschlägt, fallen uns tagtäglich Berichte ins Auge, die von Straftaten nur so strotzen und man sieht auch, wer in der Mehrzahl diese Straftaten begeht - Drogen, Mord, Überfall, Vergewaltigung -, ausgeführt von Albanern, Marokkanern oder wie die Bild-Zeitung gerne schreibt: 'Südländer' und 'Schwarzafrikaner'. Natürlich gibt es auch genug deutsche Täter, aber sie sind gegenüber der Einwohnerzahl von 80 Millionen Deutschen zu etwa 9 Millionen in Deutschland lebenden Ausländern realistisch zu bewerten, weil es eben in jedem Staat, in jedem Volk auch 'schwarze' Schafe gibt. Nur wenn man diese 'schwarzen Schafe' auch noch zusätzlich importiert, kann man nur mit einem gesellschaftlichen Fiasko rechnen! ... Dazu sind wir alle aufgerufen, der Überfremdung entgegenzuwirken und damit die Basis einer wirklich deutschen Zukunft für unsere Nachkommen zu schaffen, die nicht im Multikulturismus und seinen Bürgerkriegserscheinungen zu suchen ist, sondern in einem freien Deutschland in einem freien Europa liegt, und das größer als die Bundesrepublik sein muss, weil dazu auch die deutschen Ostgebiete gehören. Das sei unseren Politikern ins Gewissen geschrieben, die erklärten, dass der Ausverkauf Deutschlands, die Abschaffung unserer deutschen Kultur .... Staatsräson sei." (Ausgabe vom 13. August 1999) 104 Im Lebensraum des deutschen Volkes tummeln sich Spekulanten der internationalen Hochfinanz einträchtig mit den 'Asylsuchenden' aus aller Welt. Fast alle im Laufe der Geschichte des deutschen Volkes gewachsenen Wertvorstellungen werden systematisch zerstört. . Diese 'handelnden' Politiker machen die deutschen Menschen in einen unheilvollen Völker- Staaten-Brei unter" (Ausgabe vom 20. August 1999) 105 ... Ein Volk ist eine Lebens-, Kultur- und Schicksalsgemeinschaft, eine Gemeinschaft durch gemeinsame Geschichte, jahrhundertealte Normen, Werte und Traditionen. ... Dies alles verträgt keine schleichende Zerstörung, etwa durch fortgesetzte Etablierung eines multiethnischen Vielvölkergulaschs, die Auflösung Deutschlands in einen Vielvölkerstaat" (Ausgabe vom 27. August 1999) 106 ... Die Sozialkassen der Bundesrepublik, die eigentlich für Not leidende Deutsche zuerst da zu sein hätten, weil im Wesentlichen diese Gelder vom deutschen Staatsvolk erarbeitet werden, werden nun von hier lebenden Ausländern regelrecht geplündert, die zum größten Teil keiner geregelten Arbeit nachgehen und hier zu Lande wie Gott in Frankreich leben können. Während man die eigene deutsche Bevölkerung schröpft und drastisch zur Kasse bittet, ... werden hier lebende Ausländer gehätschelt und hochgepäppelt und dem deutschen Michel auf die Tasche gelegt. Dafür erntet aber unser Land dann den Dank, der sich in Form von zunehmender Kriminalität ausdrückt" (Ausgabe vom 1. Oktober 1999) 107 ... So kann man sicher sein, dass bei einem Kriminalfall - wenn nicht das Wort 'Deutscher' dabei erscheint - es sich beim Täter um einen Ausländer handelt (Und deren prozentualer Anteil ist bekanntlich hoch" (Ausgabe vom 6. Juli 2001) 108 Schauen wir uns also an, was die demokratische Elite unserer wehrhaften Demokratie vollbracht bzw. angerichtet hat: ... Massenhafte Einwanderung (man kann es auch verkappte Landnahme nennen, Ausländer bestimmen inzwischen weitgehendst das Straßenbild in unseren Großstädten, 50 Prozent der Arbeitslosen sind Ausländer, ein großer Teil lebt von Sozialhilfe. Ihre hohe Gewaltkriminalität wird von der Multi-Kulti-Presse verschwiegen" (Ausgabe vom 10. August 2001) 109 Wir müssen uns die Frechheiten des eingedeutschten Türken Cem Özdemir von den Grünen anhören. ... Dieser türkische Deutsche ... wird vom deutschen Fernsehen gehätschelt ... Zu allem Überfluss haben sich die so genannten, selbst ernannten Eliten im Land dieser fortwährenden Kampagne angeschlossen und leisten den Volksverderbern Beistand bei der Internationalisierung Restdeutschlands. ... Hemmungen kennen die rot- grünen Ideologen und ihre Helfer aus anderen Bundestagsparteien dabei nicht: sie sind bereits, dem eigenen Volk noch größere Opfer zuzumuten auf dem Weg zur multikriminellen Gesellschaft" (Ausgabe vom 7. September 2001) 110 Unser Volk hat so vorzügliche Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Fleiß, Intelligenz, Ehrgefühl, Gemüt oder Hilfsbereitschaft. ... Was aber bringt uns eine bunte Mischung von Völkern aus aller Welt auf dem Boden der kleinen Bundesrepublik Deutschland? 'Ein Volk, das sich mit Hilfe des Auslandes ergänzt, verliert seinen Charakter, seine Sitten und seine Kraft. ...' So schrieb der französische Soziologe und Bevölkerungswissenschaftler A. Coste bereits 1901" (Ausgabe vom 7. September 2001) 111 Es geht den Herren in Berlin nicht schnell genug, das deutsche Staatsvolk abzuschaffen. Mittels gewollter Zuwanderung geschieht dies Schritt für Schritt, das deutsche Volk wird ausgewechselt. ... Viele, sehr viele Ausländer streunen in der Bundesrepublik umher, bevölkern die Sozialämter der Kommunen und stauben kräftig ab" (Ausgabe vom 9. November 2001) 112 ... Es könnte außer dem Hiwi-Einsatz der Bundeswehr in aller Welt noch eine ganze Reihe von Skandalen und Satyrspielen in Absurdistan genannt werden. Beschränken wir uns aus Platzgründen diesmal nur noch auf das Theater um das 'Einwanderungsland Deutschland', also um den Massenzuzug von Wirtschaftsflüchtlingen aus aller Welt und um den offensichtlichen Plan, aus dem deutschen Volk eine 'multikulturelle Gesellschaft' zu machen" (Ausgabe 10/02) 113 Geschieht die Zuwanderung fremder Ethnien weiter, ohne Befragung des deutschen Volkes, so wird dies zum gesellschafts- und sozialpolitischen Desaster erster Güte führen, bis hin zum Bürgerkrieg, der im Kleinen an sozialen Brennpunkten in den Städten bereits begonnen hat. ... Wir fühlen uns inzwischen in unserer Identität bedroht, und betrachten die Zuwanderung als verkappte Landnahme. Es ist das gute Recht unseres Volkes es abzulehnen, das Gefühl vermittelt zu bekommen, in der eigenen Heimat zum Fremden gemacht und an die Wand gedrückt zu werden, denn die Ausländer bestimmen inzwischen in den Ballungsgebieten unserer Städte weitgehend das Straßenbild. ... Wir Bürger halten es für schier unerträglich, dass sich auf deutschem Boden Parallelgesellschaften mit einer eigenen Infrastruktur etablieren. Wir fordern mit Nachdruck die Repatriierung dieser Fremden in ihre Heimat bis auf einen unabdingbaren Rest" (Ausgabe 16/02) 114 ... Während sich einerseits allerlei Verbrecher als Scheinasylanten in Deutschland tummeln dürfen und vom Steuerzahler gut versorgt werden, obwohl sie doch hier zu Lande nie einen Finger krumm gemacht hatten und das Wort 'Arbeit' gar nicht kennen ..." (Ausgabe 31/02) 115 Auch durch diese Äußerungen wird pauschal ein Bild von Ausländern gezeichnet, wonach sie als Bedrohung für die deutsche Identität erscheinen, für die Kriminalität verantwortlich sind und auf Kosten der deutschen Bevölkerung leben. 116 Besonders diffamierend sind auch folgende Verlautbarungen: 117 Neuerdings präsentiert sich auch ein Talkmoderator namens Ricky ... Ricky, ein Schwarzafrikanermischling mit einer Haarfrisur, die wie kleine Antennen auf dem Haupt wirken, ist wohl in seiner Art auch die Verkörperung des Verfalls von Ethik und Moral in Deutschland!" (Ausgabe vom 22. Oktober 1999) 118 Dieser Staat ... besteht nur noch aus Korruption, Geschichtsverfälschung, Mord und Totschlag. ... Unser Vaterland können wir bald als aaBRD umwandeln: 'afroasiatische Balkanrepublik'... Solange noch auf deutschem Boden eine Wiege in der Sonne steht, gibt es Hände, die das Unkraut roden, das uns fremder Geist ins Land geweht!" (Ausgabe vom 17. Dezember 1999) 119 Durch die beispielhaft aufgeführten Beiträge werden Ausländer insgesamt als unerwünscht und minderwertig herabgewürdigt. Solche Äußerungen dienen nach objektiver Betrachtung dem Ziel, eine gehässige ablehnende Haltung des Lesers gegenüber den in Deutschland lebenden Ausländern zu erreichen und verletzen daher die Menschenwürde. 120 Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 - , NWVBl. 2001, S. 178 (179); Urteil der Kammer vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 -, S. 24 ff. des Urteilsabdrucks 121 Durch die über einen langen Zeitraum hinweg erfolgte kommentarlose und undistanzierte Veröffentlichung einer großen Anzahl fremdenfeindlicher Beiträge erweckt die Zeitung Der T" objektiv den Eindruck, sie teile die darin propagierten Auffassungen und Ziele. Damit wird deutlich, dass es sich hierbei nicht um einige wenige, gegenüber dem Gesamtcharakter der Zeitung zurücktretende Entgleisungen einzelner Autoren handelt, sondern um einen von der Zeitung kontinuierlich verfolgten Aspekt ihrer Gesamtstrategie. 122 Vgl. allgemein auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 5 A 2055/97 -, S. 12 des Urteilsabdrucks. 123 Damit liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass von der Publikation Der T" verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 lit. c), Abs. 4 lit. g) VSG NRW ausgehen. 124 b) Dieser Verdacht erstreckt sich auch auf den Kläger. Der Beklagte hat zutreffend darauf verwiesen, die Zeitung Der T" diene dem Kläger als Sprachrohr". Dies belegen die zahlreichen Beiträge des 1. Vorsitzenden des Klägers im T" (vgl. die Auflistung des Beklagten, Blatt 56 der Gerichtsakte nebst Anlage). Der Kläger hat dies auch nicht bestritten, sondern selbst mit Schriftsatz vom 7. März 2001 bestätigt (Blatt 148 der Gerichtsakte), dass er die Zeitung als Forum nutze, um seine Interessen zu vertreten. Darüber hinaus hat der 1. Vorsitzende in verschiedenen Äußerungen, die der Beklagte im Einzelnen zusammengestellt hat und auf die Bezug genommen wird (Blatt 57 ff. der Gerichtsakte), gegenüber den Mitgliedern des Klägers für den T" geworben und ihn als Lektüre empfohlen. Damit hat Der T" für den Kläger, der offensichtlich keine eigene Vereinszeitung herausgibt, gleichsam den Charakter einer Vereinszeitschrift. Dies wird weiter dadurch dokumentiert, dass der Kläger sein Überleben mit dem des T" verknüpft sieht und zu Spenden für die Zeitung aufruft (vgl. Ausgabe des T vom 13. August 1999). Vor diesem Hintergrund ist die ausländerfeindliche Grundtendenz des T" auch dem Kläger zuzurechnen, da objektiv der Eindruck vermittelt wird, er teile die im T" propagierten Meinungen und Ziele. Dass der Kläger sich von den fremdenfeindlichen Beiträgen in einer Weise Art distanziert hätte, die eine Zurechnung ausschlösse, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ausgeführt hat, keine ausländerfeindliche Grundhaltung zu haben und entsprechende im T" veröffentlichte Auffassungen nicht zu teilen. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen als prozesstaktische Schutzbehauptungen erscheinen, ist diese Form der Distanzierung" auch nicht ausreichend. Wie darlegt, bedarf es einer hinreichend deutlichen, in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehenden Missbilligung bzw. Distanzierung. Dafür ist hier nichts ersichtlich. 125 Ob darüber hinaus unter weiteren Gesichtspunkten Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorliegen, kann dahinstehen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c) VSG NRW genügt bereits eine Verhaltensweise, die darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 4 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzten. 126 Es liegen ferner tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG) vor. Schutzgut des Begriffs der Völkerverständigung sind die elementaren, für ein friedliches Miteinander der Völker unverzichtbaren Regelungen des Völkerrechts. Eine Vereinigung verstößt gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sie auf eine Störung des Friedens unter den Völkern und Staaten abzielt. 127 Vgl. z.B. Höfling in: Sachs, Grundgesetzkommentar, 3. Aufl. (2003), Art. 9 Anm. 45; Kemper in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetzkommentar, Bd. 1, 4. Aufl. (1999), Art. 9 Anm. 162; Bauer in: Dreier, Grundgesetzkommentar, Bd. 1 (1996), Art. 9 Anm. 53; Löwer in: von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, Bd. 1, 5. Aufl. (2000), Art. 9 Anm. 44. 128 Erfasst sind solche allgemeinen Regeln des Völkerrechts, deren Ablehnung zu einer ernsthaften Störung des Zusammenlebens der Staaten und Völker führt. 129 Vgl. Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Mai 2003, Art. 9 Anm. 74. 130 Eine derartige elementare Grundregel für den Umgang der Staaten miteinander ist die Akzeptanz der territorialen Unversehrtheit und der Grenzziehung jedenfalls dann, wenn zwischen den Grenzstaaten eine diesbezüglich abschließende, einvernehmliche Regelung getroffen worden ist. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund des in Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, dass alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit ... gerichtete ... Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen. Darauf verweist ferner der völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda"), der zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG gehört. 131 Vgl. z.B. Scholz in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Februar 2003, Art. 25 Anm. 9. 132 Ausgehend davon lassen sich zahlreichen Verlautbarungen des Klägers, insbesondere in der Zeitung Der T" veröffentlichten Beiträgen des 1. Vorsitzenden des Klägers Anhaltspunkte für eine gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Zielsetzung entnehmen. Bereits in seiner Satzung hat der Klägers sein gebietsrevisionistisches Bestreben dokumentiert, in den früheren Ostgebieten des Deutschen Reiches die deutsche Verwaltung wiederherzustellen (vgl. Art. 3 Abs. 11). In der Ausgabe des T" vom 13. Oktober 2000 schreibt der 1. Vorsitzende des Klägers: 133 In Zeiten politischer Korrektheit sollten besonders ein Herr Kohl und die CDU daran denken, dass auch die mathematische Korrektheit gefordert ist, nach der nicht zwei, sondern drei Drittel ein ganzes ergeben und deshalb zur verfassungsmäßig geforderten Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit auch die deutschen Länder Schlesien, Pommern, Ostpreußen und Sudetenland gehören ... ." 134 Eine ebensolche Grundeinstellung zeigt sich auch z.B. in folgenden Beiträgen im T": 135 Man bedankt sich schamlos anmutend sogar bei denen, die Millionen Deutsche aus ihrer angestammten deutschen Heimat ausgetrieben und ausgeraubt haben und noch immer versuchen, 114 km² noch immer nicht vereinten deutschen Territoriums an sich zu reißen" (Ausgabe vom 18. Juni 1999) 136 ... Verbleiben möchten wir in der Hoffnung, dass mit Ihrer Hilfe auch ein baldiges Ende der noch immer anhaltenden Identitätsvernichtung von Millionen deutschen Vertriebenen, verbunden mit dem noch immer anhaltenden Eigentumsraub, aber ohne den Einsatz der Bundeswehr erreicht wird und auch die Heimat der deutschen Vertriebenen wieder vom völkerrechtswidrigen Unrechtszustand befreit wird" (Presseerklärung in der Ausgabe vom 9. Juli 1999) 137 ... So wie Christus einst mit nur zwölf Jüngern - darunter ein Verräter - versucht hat, die Welt vor dem Übel zu bewahren, so wollen auch wir in aller Bescheidenheit weiterhin dafür sorgen, dass Weihnachten als Geburtsstunde dieses Gebots ein Fest der Freude bleibt und deshalb auch und das Weihnachtsfest eines Tages die Freude einer wiedergewonnenen Heimat mit allen damit verbundenen Rechten bescheren wird" (Ausgabe vom 24. Dezember 1999) 138 Diese Grundhaltung des Klägers bzw. seines 1. Vorsitzenden findet sich auch in den Stellungnahmen, die er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens abgegeben hat. So führt er in seinem Schriftsatz vom 18. Mai 2001 aus: 139 Völlig abwegig erscheint es, dem A Bestrebungen und Tätigkeiten gegen die Völkerverständigung und damit friedensstörende Handlungen vorzuwerfen. Das Gegenteil ist der Fall. Schon der demokratisch gewählte Deutsche Bundestag hat - wie bereits gesagt - 1951 die von Kommunisten als 'Friedensgrenze" bezeichnete aber tatsächlich durch Gewalt und Rechtsverletzungen entstandene Oder-Neiße-Grenze als Unrechts-Grenze und als Schande gekennzeichnet. ... und wünscht ebenso keine Gewaltanwendung, um seine berechtigten Forderungen durchsetzen zu können". 140 Diese exemplarischen Verlautbarungen begründen Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung, weil der Kläger die staatliche Zugehörigkeit der früheren Ostgebiete des Deutschen Reiches zu Polen in Frage stellt und bestrebt ist, diese Gebiete in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern. Damit zielt sein Interesse darauf ab, die abschließend mit Friedensvertag vom 14. November 1990 erfolgte Grenzziehung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen zu ändern und Teile des polnischen Staatsgebietes der Bundesrepublik zuzuschlagen. Er macht einen gegen die vertragliche Grenzregelung verstoßenden und damit völkerrechtswidrigen Anspruch auf Teile des heutigen polnischen Staatsgebietes geltend und damit deutlich, dass die bestehende Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen nicht hingenommen wird. 141 Diese bereits durch eigene Verlautbarungen dokumentierte Zielsetzung des Klägers wird noch intensiviert durch den Kontext weiterer im T" veröffentlichter Beiträge anderer Autoren. Da es auch insoweit an einer hinreichend deutlichen, in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehenden Distanzierung fehlt, sind auch diese Beiträge dem Kläger bei der Bewertung nach § 15 Abs. 2 VSG NRW zuzurechnen. Beispielhaft seien hier wiedergegeben: 142 Der Verrat an Deutschland geht inzwischen soweit, dass der offizielle Sprachgebrauch die 'Mitteldeutschen' zu 'Ostdeutschen' macht. Ostdeutschland, das ist und bleibt das Gebiet jenseits von Oder und Neiße, aus dem völkerrechtswidrig 15 Millionen unserer Landsleute viehisch vertrieben wurden" (Ausgabe vom 30. Oktober 1998) 143 ... Wie, so muss man doch fragen, sollte so eine 'gemeinsame Arbeit' mit den Polen aussehen? ... Oder glaubt er gar, die deutschen Schlesier wollten als Minderheit zu den Vertreibern und Mördern zurückgehen? Seine Forderung aus 'Recht auf Heimat' in allen Ehren ... doch muss man dazu eine wirklich geeignete Schablone haben, und die kann nur so aussehen, dass die Polen unser Schlesien und die anderen geraubten Gebiet uneingeschränkt zurückgeben und das Land wieder verlassen, das ihnen nicht gehört" (Ausgabe vom 30. Juli 1999) 144 ... Deutschland in einem freien Europa ..., das größer als die Bundesrepublik sein muss, weil dazu auch die deutschen Ostgebiete gehören. das sei unseren Politikern ins Gewissen geschrieben, die erklärten, dass der Ausverkauf Deutschlands, die Abschaffung unserer deutschen Kultur und auch Verzicht auf von fremden Mächten besetztes Land Staatsräson sei. Das deutsche Volk ist am Aufwachen, es wird seine Freiheit erkämpfen!" (Ausgabe vom 13. August 1999) 145 Diese revisionistischen Formulierungen gehen zudem einher mit diffamierenden Äußerungen gegenüber Polen, wie z.B.: 146 ... hier beginnt wieder der Größenwahn, den die Polen nicht ablegen können. Erst zetteln sie einen Krieg an, und hinterher spielen sie den Großzügigen. Die Polen haben schon immer auf Kosten anderer Völker gelebt, ..." (Ausgabe vom 16. Oktober 1998) 147 ... Raubstaaten Polen und Tschechoslowakei ..." (Ausgabe vom 5. Februar 1999) 148 Soweit der Kläger einwendet, er verfolge seine Ziel auf friedlichem Wege, ist dies nicht geeignet, den Verdacht von gegen die Völkerverständigung gerichteten Bestrebungen auszuräumen. Dass der Kläger seine Zielsetzung im Einvernehmen mit Polen erreichen könnte, Polen also der Abgabe eines Teils seines Staatsgebietes freiwillig zustimmen würde, entbehrt jedweder realistischen Grundlage. Auf Grund der Basis geltenden Völkerrechts entbehrt es ebenso jeder Grundlage, dass der Kläger sein Ziel auf gerichtlichem Wege erreichen kann. Es liegt daher die Annahme nahe, dass die Äußerungen des Klägers, zur Durchsetzung seines Zieles allein friedliche Mittel im Blick zu haben, von Taktik geprägt sind. Denn aus seiner Warte kommt bei realistischer Betrachtung allein ein nicht friedliches Vorgehen in Betracht, um sein Ziel einer Wiederherstellung deutscher Verwaltung über die ehemaligen Ostgebiete des deutschen Reiches zu verwirklichen. Anhaltspunkte, dass der Kläger eine solche Variante durchaus mit in den Blick nimmt, zeigt sich auch aus seinen folgenden Verlautbarungen: 149 Die Bundesrepublik Deutschland, die sich im Rahmen der NATO auf dem Balkan am Krieg gegen einen nach geltendem Völkerrecht souveränen Staat beteiligt hat, um Austreibungsverbrechen zu verhindern und - soweit geschehen - wieder rückgängig zu machen, kann nicht gleichzeitig die fortbestehende ethnische Austreibung von Millionen von Deutschen billigend und widerspruchslos hinnehmen und diesem Teil der deutschen Bevölkerung sogar noch jeglichen Rechtsschutz verweigern, ohne damit eklatant gegen Art. 3 des Grundgesetzes zu verstoßen. .... Die Beschlüsse von Helsinki lassen ausdrücklich die friedliche Revision von Grenzen zu. Auf Grund dieser Rechtslage, an der sich auch der A orientiert, wurden bereits Grenzen im Baltikum, in der Tschechoslowakei, auf dem Balkan sowie im ehemaligen sowjetischen Machtbereich verändert und auf der Grundlage geltenden Völkerrechts neu gestaltet" (Schriftsatz vom 28. Dezember 2000, Blatt 47 ff. der Gerichtsakte [Blatt 48, 49]). 150 Mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Krieg gegen Jugoslawien, um damit ethnische Austreibungen zu beenden und rückgängig zu machen, wurde bewiesen, dass der A mit seinen satzungsmäßig erhobenen Forderungen voll auf der Seite des auch in der Bundesrepublik Deutschland geltenden und vertretenden Rechts steht. ... Die von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verträge von Helsinki lassen jedenfalls Veränderungen von Grenzen mit friedlichen Mitteln zu, und seit dem materiellen und leider nicht auch geistigen Bankrott des Kommunismus wurden bereits mehr als ein Dutzend Grenzen in Europa verändert. Diese Veränderungen fanden nicht nur mit friedlichen Mitteln, sondern teilweise auch unter Anwendung militärischer Gewalt statt, ohne den Frieden in der Welt gestört zu haben" (Schriftsatz vom 7. März 2001, Blatt 148 ff. der Gerichtsakte [Blatt 152, 153]). 151 ... und wer sich wie die Bundesrepublik Deutschland weltweit an der Inanspruchnahme geltenden Völkerrechts sogar mit uranhaltiger Waffengewalt beteiligt, dürfte - wollte man das Grundgesetz dieser Republik ernst nehmen und damit geltendes Recht respektieren - die Inanspruchnahme dieser Rechte der eigenen Bevölkerung nicht verweigern" (Schreiben an den Beklagten vom 20. Juli 2000, Blatt 18 der Gerichtsakte). 152 Da alle bisherigen deutschen Bundesregierungen sich der Verpflichtung entzogen haben, die Rechte der deutschen Vertriebenen gegenüber den Vertreiberstaaten einzuklagen, wie dies die heutige Bundesregierung durch die NATO in Jugoslawien tut, sieht der A keinen anderen Weg mehr, als die Regierung der BRD für bisher erlittene materielle Schäden zur Verantwortung zu ziehen" (Presseerklärung in der Ausgabe des T" vom 9. Juli 1999) 153 ... daran zu erinnern, dass es außer den ethnischen Austreibungen im Kosovo die noch immer anhaltende ethnische Austreibung von Millionen Deutschen gibt. ... Der A fordert die Verantwortlichen in Europa auf, endlich die demokratischen, humanistischen und rechtsstaatlichen Grundsätze für alle Menschen dieses Kontinents unter Einhaltung des Gleichheitsprinzips anzuwenden" (Presseerklärung in der Ausgabe Der T" vom 9. Juli 1999 mit der Überschrift: Erklärung des A gegen eine doppelte Moral in einem geeinten Europa") 154 Für den objektiven Betrachter vermittelt diese Verknüpfung vom Vorgehen der internationalen Gemeinschaft im Kosovo mit der Situation der aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten vertriebenen Deutschen den Eindruck, dass der Kläger zwischen den Zeilen" folgendes Fazit zieht: Wenn die Bundesrepublik Deutschland sich schon für eine fremde Volksgruppe zu einem Waffengang bereit erklärt, dann müsste dies erst recht für die vertriebenen deutschen Staatsangehörigen gelten. Damit erweckt der Kläger aber mittelbar den Eindruck, seine Ziele notfalls auch mit nicht friedlichen Mitteln durchsetzen zu wollen. 155 Es ist auch nicht feststellbar, dass die Bewertung des Klägers bzw. seines 1. Vorsitzenden als für den Kläger verantwortlich Handelnden in den Verfassungsschutzberichten 1998 bis 2002 unter Zugrundelegung sachfremder Erwägungen erfolgt ist. Die Ausführungen stützen sich auf die Auswertung umfangreichen Erkenntnismaterials. Die auf dieser Grundlage erfolgten Informationen sind sachlich gehalten, nachvollziehbar und plausibel. Sie halten sich im Rahmen des gesetzlichen Ziels, über Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen Verfassungsschutzgüter zu berichten. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Kläger mit dem Adjektiv rechtsextremistisch" belegt wird. Es handelt sich insoweit um ein Werturteil, das der Beklagte ebenfalls auf der Grundlage seines Erkenntnismaterials getroffen hat (vgl. insbesondere Blatt 61 ff. der Gerichtsakte). In der Gesamtschau sind die herangezogenen Erkenntnisse geeignet, die in den Verfassungsschutzberichten getroffene Wertung zu tragen, wie sich bereits aus den vorstehenden Darlegungen ergibt. 156 Vgl. auch allgemein BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 24 CE 96/162 -, BayVBl. 1996, S. 631 (632). 157 Ebenso wenig ist eine Überschreitung der Grenzen des dem Beklagten zustehenden Ermessens durch Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 5 Abs. 3 VSG NRW) ersichtlich. Die Berichterstattung ist geeignet, um der Öffentlichkeit Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsschutzrechtlich erheblicher Bestrebungen aufzuzeigen. Sie ist hierzu auch erforderlich. Andere, weniger beeinträchtigende, aber vergleichbar geeignete Mittel sind nicht erkennbar. Die Veröffentlichung steht im Hinblick auf den hohen Stellenwert der in § 3 Abs. 1 VSG NRW geschützten Verfassungsgüter auch nicht außer Verhältnis zu den mit der Berichterstattung verbundenen Nachteilen für den Kläger. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass er sich durch die Inanspruchnahme des T" als Sprachrohr für den Verein und seine Veröffentlichungen bereits selbst entsprechend positioniert hat. Der Kläger wird auch nicht in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) behindert. Es ist ihm ungeachtet der Veröffentlichung der Verfassungsschutzberichte weiterhin möglich, seine Meinung frei zu äußern und dafür auch die Zeitung Der T" zu nutzen. Sonstige mit der Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten verbundene Nachteile hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. 158 Offen bleiben kann, ob die Veröffentlichungen über den Kläger bzw. seinen 1. Vorsitzenden in den Verfassungsschutzberichten 1998 bis 2002 personenbezogene Daten i.S. von § 15 Abs. 2 2. Fall VSG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 DSG NRW enthalten. Denn auch dem in diesem Fall geltenden strengeren Maßstab ist genügt. Die namentliche Nennung des 1. Vorsitzenden und die Bekanntgabe etwaiger sonstiger personenbezogener Daten ist jedenfalls zum Verständnis der Darstellung der Organisation des Klägers erforderlich. Aus den genannten Erwägungen überwiegen auch die Interessen der Allgemeinheit an der wirksamen Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Grundordnung das schutzwürdige Interesse des Klägers. 159 2. Sind die Angaben über den Kläger in den Verfassungsschutzberichten für die Jahre 1998 bis 2002 nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden, sind auch die in Form der allgemeinen Leistungsklage statthaften Anträge zu 2. und 3. unbegründet. Da die Veröffentlichungen nicht rechtswidrig sind, hat der Kläger weder einen Anspruch auf Unterlassung der (weiteren) Verbreitung der Berichte 2001 und 2002 noch einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Richtigstellung im nächsten Verfassungsschutzbericht. 160 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. 161