Urteil
1 K 7261/00
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nennung eines Vereins in Verfassungsschutzberichten ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsschutzrelevante Bestrebungen vorliegen.
• § 15 Abs. 2 VSG NRW rechtfertigt die Veröffentlichung, wenn die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.
• Bei Vereinsbewertung können Äußerungen des Vorsitzenden und die Nutzung einer periodischen Publikation als Sprachrohr dem Verein zugerechnet werden.
• Ausländerfeindliche und revisionistische Grundtendenzen in einer regelmäßig veröffentlichten Zeitung begründen hinreichende Anhaltspunkte für Verdachtsmomente i.S. des VSG NRW.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Nennung eines Vereins in Verfassungsschutzberichten bei Verdachtsgründen • Die Nennung eines Vereins in Verfassungsschutzberichten ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsschutzrelevante Bestrebungen vorliegen. • § 15 Abs. 2 VSG NRW rechtfertigt die Veröffentlichung, wenn die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen. • Bei Vereinsbewertung können Äußerungen des Vorsitzenden und die Nutzung einer periodischen Publikation als Sprachrohr dem Verein zugerechnet werden. • Ausländerfeindliche und revisionistische Grundtendenzen in einer regelmäßig veröffentlichten Zeitung begründen hinreichende Anhaltspunkte für Verdachtsmomente i.S. des VSG NRW. Der Kläger ist ein Verein mit Sitz in Stuttgart, der seit 1998 in den Verfassungsschutzberichten des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen regelmäßig erwähnt wurde. Die Berichte führten aus, der Verein nutze die Wochenzeitung 'Der T' als Sprachrohr; sein 1. Vorsitzender veröffentliche dort zahlreiche Beiträge mit revisionistischen und fremdenfeindlichen Inhalten. Der Kläger rügte die Darstellungen als diskriminierend, diffamierend und grundrechtsverletzend und forderte Löschung, Unterlassung und Richtigstellung. Das Land berief sich auf § 15 Abs. 2 VSG NRW und legte umfangreiche Textauszüge aus 'Der T' vor, die nach Auffassung der Behörde Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen. Der Kläger focht die Nennungen für die Berichtsjahre 1998–2002 gerichtlicht an; das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist statthaft, da ein konkretisiertes Rechtsverhältnis besteht und der Kläger ein berechtigtes Interesse an Feststellung und Rehabilitierung hat. Klageverwirkung greift nicht durch Zeitablauf. • Rechtfertigung des Eingriffs: Die Nennungen stellen einen Eingriff in informationelle Selbstbestimmung und Persönlichkeitsrecht dar, sind aber durch die gesetzliche Grundlage des § 15 Abs. 2 VSG NRW gedeckt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Verdachtsmomente nach § 3 Abs. 1 VSG NRW vorliegen und das Allgemeininteresse das Betroffeneninteresse überwiegt. • Tatsächliche Anhaltspunkte: Aus einer Gesamtschau der in 'Der T' veröffentlichten Beiträge, der Satzung des Klägers und der zahlreichen Beiträge des 1. Vorsitzenden ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für Verdachtsmomente gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 3 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.3 und 4 VSG NRW) sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung (§ 3 Abs.1 Nr.4 VSG NRW). • Zurechnung: Die wiederholte, kommentarlose und undistanzierte Publikation fremdenfeindlicher und revisionistischer Beiträge sowie die aktive Nutzung der Zeitung durch den Verein und dessen Vorsitzenden rechtfertigen die Zurechnung der Grundtendenz der Zeitung zum Verein. • Verhältnismäßigkeit und Ermessensausübung: Die Veröffentlichung war geeignet, erforderlich und im Verhältnis zum Schutz der Verfassungsgüter gerechtfertigt; eine Ermessensüberschreitung oder Unverhältnismäßigkeit ist nicht aufgezeigt. • Folgen: Da die Berichte rechtmäßig sind, bestehen keine Ansprüche des Klägers auf Unterlassung weiterer Verbreitung der Berichte 2001/2002 oder auf Richtigstellung im nächsten Bericht. Die Klage wird abgewiesen; die Angaben in den Verfassungsschutzberichten 1998–2002 waren rechtmäßig. Das Gericht bestätigt, dass der Eingriff in Persönlichkeitsrechte zwar vorliegt, dieser aber durch § 15 Abs. 2 VSG NRW gedeckt ist, weil konkrete Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche und völkerverständigungswidrige Bestrebungen des Klägers vorlagen und das Allgemeininteresse an Aufklärung die schutzwürdigen Belange des Klägers überwiegt. Die Nutzung der Wochenzeitung 'Der T' durch den Verein und Beiträge des 1. Vorsitzenden rechtfertigen die Zuschreibung einer fremdenfeindlichen und revisionistischen Grundtendenz zum Verein. Dem Kläger steht daher weder ein Unterlassungs- noch ein Richtigstellungsanspruch zu; er trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.